BK 2021 46
Obergericht
15. April 2021Deutsch11 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung der Namensangabe gegenüber der Polizei etc. Am 19. Januar 2021 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne DNA) der Beschwerdeführerin. Dagegen erhob diese am 1. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, wobei die erkennungsdienstliche Erfassung am 28. Januar 2021 bereits erfolgt war (siehe Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Bern vom 8. Februar 2021 [Eingang Beschwerdekammer: 10. Februar 2021]). In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021 zugestellt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 46
Bern, 3. März 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung
Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung der Namensangabe gegenüber der Polizei etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2021 (BM 21 1786)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Verweigerung der Namensangabe gegenüber der Polizei etc. Am 19. Januar 2021 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne DNA) der Beschwerdeführerin. Dagegen erhob diese am 1. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, wobei die erkennungsdienstliche Erfassung am 28. Januar 2021 bereits erfolgt war (siehe Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Bern vom 8. Februar 2021 [Eingang Beschwerdekammer: 10. Februar 2021]). In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2021 zugestellt.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch wenn im vorliegend speziellen Fall die ED-Erfassung bereits erfolgt ist, tritt die Beschwerdekammer auf die form- und fristgerechte Beschwerde (ausnahmsweise, das heisst ohne nähere Prüfung des aktuellen und praktischen Interesses an der Beschwerdeführung) ein.
3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:
Am 05.01.2021 wurden die Einsatzkräfte zur B.________ (Örtlichkeit) gerufen, weil sich eine Person dem Tragen einer Schutzmaske widersetzen würde. Nach Eintreffen wurde die Person mehrmals erfolglos aufgefordert eine Schutzmaske anzuziehen. Aufgrund des unkooperativen und uneinsichtigen Verhaltens wurde die Person einer Personenkontrolle unterzogen. Die Person gab an, dass sie sich gegenüber der Polizei nicht ausweisen würde und auch nicht ihren Namen nennen würde. Die Person wurde darauf hingewiesen, dass sie sich gegenüber der Polizei ausweisen müsse, andernfalls sie auf eine Polizeiwache gebracht werden müsse. Die Person verhielt sich weiterhin unkooperativ und wurde aufgrund dessen mittels Patrouillenfahrzeug auf die Polizeiwache F.________ verbracht. Die Person weigerte sich, aus dem Fahrzeug auszusteigen und musste — nach erfolglosem Zureden — mittels geeigneter Technik aus dem Fahrzeug befördert. Auf der Polizeiwache weigerte sich die Person weiterhin, ihren Namen bekannt zu geben. Bei der Effektenkontrolle wurde in der Handtasche eine Identitätskarte gefunden und somit konnte die Identität geklärt werden. Es handelt sich dabei um A.________, vgt. Gestützt auf die Feststellungen und Angaben der Polizei besteht der Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung betreffend der Beschuldigten, zumal sie trotz mehrmaligen Aufforderungen sich nicht ausweisen und ihren Namen nicht nennen wollte. Damit wurde die Amtshandlung der Polizei (Personenkontrolle) verzögert und behindert. Dies selbst in Anwesenheit ihres 3-jährigen Sohns. Es besteht aufgrund der Umstände (unkooperatives Verhalten gegenüber der Polizei), die Wahrscheinlichkeit von weiteren Delikten von gewisser Schwere (insbes. Straftaten gegen die öffentliche Gewalt), für deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Unterlagen hilfreich sind (insbesondere Foto/Signalement für Vorhalte bzw. Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen; Dakty zwecks Abgleichs/Kontaktspuren mit z.B. Sicherstellungen vor Ort, Tatwerkzeug, etc.). Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschuldigte aus tiefer Überzeugung gegenüber Anordnungen der Polizei und der Behörden sehr aktiv widersetzt. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit - unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) - als verhältnismässig.
4.
4.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person gehört (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1). Dabei können Vorstrafen sowie Umstände der laufenden Strafuntersuchung ins Gewicht fallen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Verwicklung in weitere Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor was folgt:
Diese grobe Anschuldigung bezüglich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere zum letzten Satz möchte ich Stellung nehmen: Meine tiefen Überzeugungen richten sich nicht per se gegen die Polizei, sondern gegen die Absurdität des Maskentragens. Ich war tief geschockt, als die Polizei aufgrund des Nichttragens der Maske auf dem leeren Obergeschoss der B.________ (Örtlichkeit) plötzlich hinter mir stand. Als ich die B.________ (Örtlichkeit) nach einer Diskussion verlassen wollte, forderten sie mich auf, meine Personalien anzugeben. Dies verweigerte ich. Daraufhin musste ich mit auf die Polizeistation. Auf dem Weg dorthin bat ich die Polizisten mehrmals, meinen Sohn nach Hause zu seinem Vater zu fahren. Dies zu tun hätte einen Umweg von einigen Minuten verursacht. Die Polizisten zogen es aber vor, meinen Sohn als Druckmittel zu benutzen, mit Sätzen wie: «Es liegt an ihnen, wie lange es für sie und ihren Sohn dauert.». Damit forderten sie erst recht meinen Zorn und ein widerständisches Verhalten heraus. Auf dem Parkplatz vor der Polizeistation angekommen, wollte ich nicht aussteigen und forderte weiterhin, dass mein Sohn nach Hause gebracht wird. Die Polizisten öffneten daraufhin die Türe auf Seiten meines Sohnes und riefen ihn hinaus. Was sollte ich nun anderes machen, als ebenfalls auszusteigen? Das war übrigens die »geeignete Technik« mit der ich aus dem Fahrzeug befördert wurde. Auf der Station durchsuchte ein Polizist meinen Rucksack, woraufhin er meine ID fand und meine Identität klären konnte. Daraufhin verweigerte ich Aussage sowie meine Unterschrift. Während der ganzen Zeit blieb ich ruhig und wendete weder in Wort noch Tat Gewalt an. Es ist mir also nicht verständlich, worauf der Verdacht, ich könne schwere Straftaten gegenüber der Staatsmacht verüben, gründet. Ich habe mich nie eines gewalttätigen Verhaltens schuldig gemacht und diesbezüglich weder Vorstrafen noch sonstige Einträge.
4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft sei, schliesse die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus. Die Massnahme sei zudem verhältnismässig.
4.4 Die angefochtene Verfügung, welche einlässlich begründet ist, erweist sich als rechtens. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten was folgt:
Der hinreichende Tatverdacht der Hinderung einer Amtshandlung, der Verweigerung der Namensangabe gegenüber der Polizei sowie der Missachtung der Maskentragpflicht in einem öffentlich zugänglichen Bereich ergibt sich aus dem ausführlichen Anzeigerapport der Polizei vom 7. Januar 2021. Der Tatverdacht wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret bestritten. Überdies sei in diesem Kontext angefügt, dass die Polizei der Beschwerdeführerin offenbar angeboten hatte, den Vater von C.________ zu kontaktieren, damit dieser ihn abholen kann. Dies habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt, sodass sich der Sohn die gesamte Zeit bei der Mutter befunden habe.
Im Weiteren ist zu klären, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte. Wie in der angefochtenen Verfügung korrekt ausgeführt, ist dies zu bejahen. Die Beschwerdeführerin verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung standhaft, eine Schutzmaske anzuziehen, der Polizei ihren Namen zu nennen und sich auszuweisen. Um ihre Identität zu klären, musste sie (inklusive ihres Sohnes) auf die Polizeiwache verbracht werden, wo sie sich weiterhin weigerte, ihren Namen zu nennen und sich auszuweisen. Aus der Standhaftigkeit ihrer Verweigerung darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits Straftaten gegen die öffentliche Gewalt – insbesondere Hinderung einer Amtshandlung (Vergehen) – begangen haben bzw. zukünftig begehen könnte, worauf auch und ganz zentral ihre Ausführungen in der Beschwerde hindeuten, wonach sich ihre tiefen Überzeugungen nicht «per se gegen die Polizei», sondern gegen die «Absurdität des Maskentragens» richteten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nicht vorbestraft ist, schliesst die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus und ändert nichts an der kammerseitigen Einschätzung. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 12019 E. 3.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 6.5).
Die ersichtlichen Hinweise, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten begangen haben oder begehen könnte, sind zwar nicht überaus ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Erfassung hier ohne DNA-Analyse erfolgt ist. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen ein doppeltes Ziel: einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen, unter anderem durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die ED-Erfassung kann auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann mithin präventiv wirken und damit zum Schutz (Dritter) beitragen. Dieser angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Schliesslich ist bzw. war der leichte Grundrechtseingriff für die Beschwerdeführerin auch zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinne.
5. Zusammengefasst steht fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig war. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________
Erwägungen
(mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung
(per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache F.________, E.________, Bernstrasse 10, 3150 F.________ (per A-Post)
Bern, 3. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 46
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BK 16 304
1B_17/2019
BK 19 185
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF