BK 2021 463
Beschwerde allgemein
16. Juni 2022Deutsch26 min
1. Mit Verfügung vom 30. September 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 25. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen. Am 29. November 2021 zeigte Rechtsanwalt Dr. E.________ der Beschwerdekammer an, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt habe. Am 13. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 463
Bern, 6. Mai 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Bettler
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1
unbekannte Täterschaft
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
D.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 30. September 2021
(BA 20 164)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 30. September 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 8. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 25. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen. Am 29. November 2021 zeigte Rechtsanwalt Dr. E.________ der Beschwerdekammer an, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt habe. Am 13. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]); Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
3. Für den Sachverhalt kann zunächst auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (pag. 738 f.):
Am 19.03.2020 erstattete Rechtsanwalt E.________ namens von Dr. F.________ (Vater von D.________) Strafanzeige gegen Dr. A.________ sowie gegen möglicherweise weitere verantwortliche Personen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und Aussetzung (Art. 127 StGB) zum Nachteil von D.________ in Zusammenhang mit dessen Krebsbehandlung im C.________ (Spital) im September 2019 (pag. 004 ff.).
[…]
D.________ leidet an Darmkrebs. So wurde bei ihm gestützt auf verschiedene bildgebende Untersuchungen vom 07.08.2019 - 26.08.2019 die Diagnose eines proximalen Rektumkarzinoms cT3 cN0 cM0 gestellt (pag. 193). Vom 16.09.2019 bis zum 05.10.2019 wurde er im C.________ (Spital) insgesamt dreimal operiert wie folgt:
1) Montag, 16.09.2019: Laparaskopische onko-chirurgische VLAR mit TME sowie Peritonektomie des Douglas, Mobilisation der linken Flexur und lateroterminale, kolorektale Anastomose mit 29 mm ILS. Anlage einer Derivationsileostomie.
Operateur: Dr. G.________, Assistenz: Dr. H.________ (pag. 379 f.)
2) Donnerstag, 19.09.2019: Laparaskopie und Detorquierung sowie Faszienerweiterung, intestinale Dekompression mit einer Darmsauge (zur Behebung eines mechanischen Ileus).
Operateur: Dr. G.________, Assistenz: Dr. H.________ (pag. 381 f.)
3) Samstag, 21.09.2019: Diagnostische Re-Laparoskopie, periumbilikale Minilaparotomie, manuelle orale Dekompression (MOD), Lavage, Stomarevision, Inzision Flanke rechts mit Biopsien Faszie sowie Muskel zur Mikrobiologie und zum Gram-Präparat (notfallmässige Revision bei progredienter Flankenrötung rechtsseitig zum Ausschluss einer nekrotisierenden Fasziitis)
Operateur: Dr. K.________, Assistenz: Dr. A.________ (pag. 382 f.)
F.________ wirft A.________ vor, nach dem Auftreten von Komplikationen bei D.________ am Abend des 20.09.2019 zu lange mit dem Ergreifen von medizinisch gebotenen Massnahmen gewartet zu haben. Eine dringliche Nachoperation sei so mit Verzögerung erst am 21.09.2019 durchgeführt worden mit den Folgen:
• der Entstehung einer lebensbedrohlichen Situation für D.________,
• einer wesentlichen Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes, sowie
• einer wesentlichen Verschlechterung dessen Heilungsaussichten.
F.________ wirft A.________ konkret vor, (als stellvertretend handelnder Arzt zufolge Ferienabwesenheit des zuständigen Arztes, G.________, sowie zufolge Abwesenheit dessen 'erster' Stellvertretung, K.________) D.________ am Freitagabend, 20.09.2019, um 20:30 Uhr anlässlich einer Visite nicht umfassend untersucht zu haben und namentlich bei bestehendem Emphysem (Gasbildung unter der Haut) und einer rechtsseitigen Flankenrötung keine weiteren Untersuchungen angeordnet zu haben und nicht früher mit einer notfallmässigen Revisionsoperation eingeschritten zu sein, sondern damit bis zum Samstagmorgen, 21.09.2019, zugewartet zu haben (vgl. Anzeige vom 19.03.2020, pag. 007-024, sowie EV-Protokoll von F.________ vom 14.09.2020, pag. 094, Z. 94-118).
[…]
Zur Klärung der Frage, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschuldigten oder anderer Personen vorliegt, beauftragte die Staatsanwaltschaft am 17. November 2020 Prof. Dr. I.________, Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Endokrin- und Transplantationschirurige des Kantonsspitals L.________, mit der Erstellung eines Aktenkurzgutachtens (pag. 168.022 ff.).
Prof. Dr. I.________ kam im Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 (pag. 168.034 - 044) aufgrund der Begutachtung der medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur und der «good clinical practice» (GCP) Guidelines nach bestem Wissen und Gewissen zum Schluss, dass in Bezug auf den medizinischen Entscheid vom Freitagabend, 20. September 2019, den Beschwerdeführer bis zum kommenden Samstagmorgen, 21. September 2019, konservativ zu behandeln, keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bestehe (pag. 168.035). Weiter verneinte Prof. Dr. I.________ die Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Arztvisite vom 20. September 2019 vital gefährdet gewesen sei (pag. 168.039). Eine Überwachung auf der Intensivstation sei nicht indiziert gewesen (pag. 168.039; pag. 168.041). Schliesslich verneinte Prof. Dr. I.________ eine Indikation zur sofortigen Operation am 20. September 2019 (pag. 168.039; pag. 168.042).
4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, das Gutachten von Prof. Dr. I.________ vom 12. Juli 2021 sei vollständig, klar und beantworte die an den Gutachter gestellten Fachfragen. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestünden keine, zumal bereits nach der Edition der Patientenunterlagen gewisse Behauptungen oder Vermutungen des Anzeigers widerlegt worden seien. Aus dem Gutachten vom 12. Juli 2021 gehe nachvollziehbar hervor, dass bei der Behandlung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht keine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. Insofern fehle es auch aus juristischer Sicht an einer verbotenen, pflichtwidrigen Handlung im Sinne des Strafrechts, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) mangels strafbaren Verhaltens nicht erfüllt sei. Gleiches gelte für die abweichende rechtliche Würdigung der Aussetzung (Art. 127 StGB; pag. 740).
5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, die Einstellungsverfügung vom 30. September 2021 sei auf Französisch zu übersetzen. Er verstehe nicht genug Deutsch, um dem Verfahren auf Deutsch zu folgen.
Wie die Verfahrensleitung bereits in der Verfügung vom 21. Oktober 2021 festgehalten hat, ist vorliegend Deutsch – und nicht Französisch – Verfahrenssprache. Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden (Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 4 Abs. 4 Bst. b des Dekrets über die Gerichtssprachen des Kantons Bern (GSD; BSG 161.13) i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) richtet sich die Instruktionssprache bei kantonal zuständigen Staatsanwaltschaften nach der Sprache der beschuldigten Person.
Vorliegend wird das Verfahren von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben geführt. Der Beschuldigte ist deutscher Muttersprache, womit gestützt auf Art. 4 Abs. 4 Bst. b GSD i.V.m. Art. 40 Abs. 3 Bst. d OrG Deutsch Verfahrenssprache ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einstellungsverfügung vom 30. September 2021 auf Deutsch verfasst worden ist. Vor dem Obergericht des Kantons Bern richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 GSD). Damit ist vorliegend auch das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Eingaben vor dem Obergericht können indes wahlweise auf Deutsch oder Französisch eingereicht werden (Art. 3 Abs. 2 GSD). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger weder gestützt auf die Strafprozessordnung (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO) noch auf übergeordnetes Recht einen Anspruch auf amtliche Übersetzung der Einstellungsverfügung oder anderer Dokumente (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).
6.
6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. I.________ geltend, weil dieser mit dem Beschuldigten studiert und anschliessend zusammengearbeitet habe.
6.2 Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art 56 StPO. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 133 II 384 E. 4.1; 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3; je mit Hinweis).
Eine Ausstandspflicht wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.5.2.2; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.3; 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
6.3 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten über die Ernennung von Prof. Dr. I.________ als sachverständige Person und gab ihm Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern (pag. 168.010 f.). Der Beschwerdeführer wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – vorgängig nicht über die Ernennung von Prof. Dr. I.________ als sachverständige Person informiert. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist indes nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer zunächst nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen wollte (vgl. pag. 684 f.) und damit zu diesem Zeitpunkt nicht Partei war.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenkurzgutachtens von Prof. Dr. I.________ vom 12. Juli 2021 zu und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht (pag. 717 f.; vgl. auch Schreiben vom 30. Juli 2021, pag. 722). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge erst verspätet vernehmen und erklärte mit Schreiben vom 9. August 2021 sinngemäss seine Konstituierung als Privatkläger. Ferner kündigte er an, ein zweites Gutachten einholen zu wollen, und ersuchte deshalb um eine angemessene Fristerstreckung (pag. 731). Ausstandsgründe machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2021 nicht geltend.
Der Beschwerdeführer wusste somit spätestens seit dem 9. August 2021, dass Prof. Dr. I.________ der Sachverständige ist. Es ist nicht ersichtlich und wird weder in der Beschwerde noch in der Replik dargetan, weshalb er die Befangenheit des Sachverständigen erst in der Beschwerde vom 12. Oktober 2021, und damit nach mehr als zwei Monaten, geltend macht. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Objektivität des Aktenkurzgutachtens aufgrund einer allfälligen Befangenheit von Prof. Dr. I.________ in Zweifel zu ziehen sei, verspätet ist.
Abgesehen davon begründet nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen der sachverständigen Person und einer Partei für sich allein den Verdacht der Befangenheit. So ergibt sich eine solche beispielsweise nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeitet wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen ist, denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_435/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2; 6B_1101/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung oder ein gemeinsames Studium begründen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1; mit Hinweisen).
Gemäss der Akten-/Telefonnotiz vom 16. Oktober 2020 gab Prof. Dr. I.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft an, betreffend das C.________ (Spital) seien keine Ausstandsgründe gegeben. Unter den Ärzten kenne man sich hingegen. So kenne er auch den Beschuldigten. Er sehe sich jedoch imstande, ein Gutachten in vorliegender Sache zu erstellen (pag. 168.009). Damit verneinte Prof. Dr. I.________ implizit eine über ein kollegiales Verhältnis hinausgehende Freundschaft zum Beschuldigten. Anhaltspunkte für eine solche werden denn auch weder in der Beschwerde noch in der Replik substantiiert dargetan.
Schliesslich führt inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am Gutachten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur in Ausnahmefällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand des Sachverständigen wegen Befangenheit. Der blosse Umstand, dass eine Partei (oder eine vom Gutachten beschwerte verfahrensbeteiligte Person) gewisse Feststellungen des von der Verfahrensleitung bestellten Sachverständigen bestreitet, belegt keinen Ausstandsgrund (Urteile des Bundesgerichts 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.5.2.2; 1B_512/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.3; 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.5; je mit Hinweisen).
Solche krassen Fehler sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. E. 7.4 nachfolgend).
7.
7.1 Wie bereits erwähnt, stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2021 eine Kopie des Aktenkurzgutachtens zu und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht (pag. 717 f.; vgl. auch Schreiben vom 30. Juli 2021, pag. 722). Der Beschwerdeführer kündigte in der Folge mit Schreiben vom 9. August 2021 an, ein zweites Gutachten einholen zu wollen und ersuchte um eine angemessene Fristerstreckung (pag. 731; vgl. E. 6.3 vorne). Diesem Anliegen wurde insofern stattgegeben, als die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2021 die Schlussfolgerungen des Aktenkurzgutachtens auf Französisch zusammenfasste und erklärte, unter welchen Voraussetzungen eine Verbesserung oder Ergänzung des Gutachtens beantragt werden kann (pag. 733 f.). Die ihm gewährte Frist zur Stellung entsprechender Anträge liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen (vgl. pag. 741).
7.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Beobachtungen seines Vaters, Dr. F.________, würden nicht mit den Sachverhaltsschilderungen des Sachverständigen übereinstimmen. Der Beschuldigte habe den beiden Ärzten unterschiedliche Informationen weitergegeben.
In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, das Aktenkurzgutachten sei offensichtlich auf eine Entlastung des Beschuldigten ausgelegt. Die wenigen kritischen Hinweise würden entweder gar nicht erläutert oder umgehend relativiert. Auffallend sei zudem, dass bei vielen Aussagen zum Sachverhalt unklar bleibe, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige stütze. Diverse relevante Tatsachen, die der Anzeigeerstatter aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung in der Strafanzeige vom 19. März 2020 geschildert habe, würden im Aktenkurzgutachten anders wiedergegeben, was wiederum zu anderen medizinischen Schlüssen führe. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Aussagen des persönlich anwesenden Anzeigeerstatters sowie des Sachverständigen erscheine es zudem nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Patientendokumente im Hinblick auf deren Berücksichtigung im Strafverfahren allenfalls nachträglich geändert worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, das Aktenkurzgutachten einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer beanstandet diverse Feststellungen im Aktenkurzgutachten und kommt zum Schluss, dass dieses nicht geeignet sei, den Tatverdacht zu beseitigen. Die Einstellung des Strafverfahrens einzig aufgrund eines pauschalen Verweises auf das Aktenkurzgutachten sei nicht gerechtfertigt. Die Strafuntersuchung sei daher weiterzuführen und das Aktenkurzgutachten sei unter Würdigung weiterer Aussagen und Sachverhaltshinweise einer kritischen Würdigung zu unterziehen, allenfalls zu verbessern oder es sei ein Zweitgutachten einzuholen.
7.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).
Auf die erstmals in der Replik vorgebrachten Rügen am Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 ist gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht im Einzelnen einzugehen, zumal die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten dazu keinen Anlass gaben. Der Beschwerdeführer hätte seine Rügen am Aktenkurzgutachten bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist erheben können und müssen.
7.4 Prof. Dr. I.________ begründete im Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 gestützt auf die vorhandenen Akten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss gelangt, dass beim Entscheid vom Freitagabend, 20. September 2019, den Beschwerdeführer bis am Samstagmorgen, 21. September 2019, konservativ zu behandeln, aus medizinischer Sicht keine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt wurden (pag. 168.035 ff.). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Ausführungen von Prof. Dr. I.________ auf einer unvollständigen Kenntnis des Sachverhalts beruhen, zumal dem Sachverständigen für die Erstellung des Aktenkurzgutachtens die gesamten Akten, d.h. sowohl die vom Beschuldigten als auch die vom C.________ (Spital) eingereichten medizinischen Unterlagen, zur Verfügung standen (vgl. pag. 168.025). Dass bestimmte Patientendokumente im Hinblick auf deren Berücksichtigung im Strafverfahren allenfalls nachträglich geändert wurden, ist eine Vermutung des Beschwerdeführers, für die es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte gibt. Prof. Dr. I.________ ging im Aktenkurzgutachten auch auf die Sachverhaltsschilderungen in der Strafanzeige vom 19. März 2020 ein und begründete einlässlich, dass zwischen dem 20. und 21. September 2019 kein Kriterium zur klinischen Diagnose einer nekrotisierenden Fasziitis erfüllt gewesen sei. Auch die Urinausscheidung über einen suprapubischen Katheter sei mit mindestens 140 ml/3 Stunden knapp, aber ausreichend gewesen. Zudem sei die Nierenfunktion jederzeit normal gewesen (pag. 168.038). Der Beschuldigte habe glaubhaft aufzeigen können, dass er eine nekrotisierende Fasziitis aufgrund der Klinik und der Befunde habe ausschliessen können und somit keinen Grund für eine rasche weitere Abklärung mittels Schnittbildgebung (CT oder MRI) oder einer raschen Operation gesehen habe. Prof. Dr. I.________ wies allerdings auch darauf hin, dass eine nekrotisierende Fasziitis mit einer CT am 20. September 2019 rasch hätte ausgeschlossen werden können, was sicherlich zur Beruhigung der angespannten Situation beigetragen hätte. Eine nekrotisierende Fasziitis habe schliesslich mit einer Gewebeprobe und Abstrichen an der Operation vom 21. September 2019 definitiv ausgeschlossen werden können (pag. 168.039). Weiter verneinte Prof. Dr. I.________ die Frage, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Arztvisite vom 20. September 2019 vital gefährdet gewesen sei und begründete seine Einschätzung schlüssig und nachvollziehbar (pag. 168.039 f.). Da der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vital gefährdet gewesen sei, habe aus medizinischer Sicht keine Indikation zur Verlegung auf eine Intensivstation bestanden (pag. 168.041). Schliesslich verneinte Prof. Dr. I.________ eine Indikation zur sofortigen Operation am 20. September 2019 (pag. 168.039; pag. 168.042 f.). Die Entscheidung des Beschuldigten, konservativ vorzugehen und den Beschwerdeführer am folgenden Morgen neu zu beurteilen, sei nachvollziehbar und folgerichtig gewesen (pag. 168.043).
Zwar trifft zu, dass bei gewissen Ausführungen im Aktenkurzgutachten nicht belegt wird, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige stützt. Seine Ausführungen decken sich aber mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, welche aus den amtlichen Akten gewonnen werden können. So lässt sich dem Pflegeverlaufsbericht vom 20. September 2019 entnehmen, dass beim Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Strafanzeige und in der Replik – am Nachmittag und Abend des 20. September 2019 eine Urinausscheidung vorlag (um 13:45 Uhr wurde vermerkt «Urin nach wie vor knapp und konzentriert»; um 16:45 Uhr: «Cysto fördert normalen Urin, Diurese i.O.»; um 19:45 Uhr: «Cystofix fördert nun eher konzentrierten Urin, Diurese i.O.»; pag. 67 f.). Die Urinausscheidung und der von Prof. Dr. I.________ erwähnte Wert von mindestens 140 ml ist auch in den Pflegekurven vom 20. September 2019 dokumentiert (pag. 73). Aus dem Pflegeverlaufsbericht geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer am Abend des 20. September 2019 kaum ansprechbar und mental verwirrt gewesen sei. Vielmehr äusserte er sich jeweils zu seinem Befinden und meldete sich bei der zuständigen Pflege, wenn er Schmerzen hatte oder nicht schlafen konnte (vgl. pag. 66 ff.). Die Schlussfolgerung im Aktenkurzgutachten, wonach beim Beschwerdeführer keine Bewusstseinseintrübung oder Desorientiertheit bestanden habe (pag. 168.040), ist gestützt auf den Pflegeverlaufsbericht vom 20. September 2019 nicht zu beanstanden. Sodann wird im Operationsbericht vom 21. September 2019 festgehalten: «Subkutan zeigen sich kleine Gaseinlagerungen, welche bis auf die Faszie reichen. Die Faszie und das ganze Subkutangewebe sind aber gut vital und blutend» (pag. 88). Eine nekrotisierende Fasziitis konnte somit während der Operation ausgeschlossen werden (vgl. auch pag. 111 Z. 183 ff.).
Gemäss dem Operationsbericht wurde die Operation vom 21. September 2019 notfallmässig durchgeführt und es bestand ein progredient septisches Zustandsbild mit gleichzeitig progredienter Flankenrötung rechtsseitig (pag. 87). Im Anästhesieprotokoll vom 21. September 2019 wurde handschriftlich «zunehmende Hb-Instabilität» (haemodynamic instability), «IR» (renal insufficiency) sowie «Sepsis» vermerkt (pag. 89; vgl. auch pag. 168.040). Der Beschuldigte und Dr. K.________ gaben übereinstimmend an, dass die Indikation zur Operation am Samstagmorgen gestellt worden sei, weil sich der Zustand des Beschwerdeführers unter konservativer Therapie nicht wesentlich verbessert habe (pag. 59 Z. 264 ff.; pag. 61 Z. 332 ff.; pag. 110 Z. 155 ff.; pag. 111 Z. 196 ff.). Der Beschuldigte erklärte, wenn sie die Operation nicht «notfallmässig» gemacht hätten, hätte dies bedeutet, bis am Montag zu warten (pag. 59 f. Z. 274 ff.). Auf Vorhalt des Anästhesieprotokolls vom 21. September 2019 führte Dr. K.________ aus, als sie den Beschwerdeführer am Samstagmorgen visitiert hätten, sei er nicht hämodynamisch instabil gewesen. Er habe eine stabile Konstitution gehabt. Seine Urinausscheidung sei knapp, aber ebenfalls stabil gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht vital gefährdet gewesen. Es sei eine klinische Abwägung gewesen, ob man nochmals revidiere oder noch ein paar Stunden zuwarte und die konservativen Massnahmen noch etwas greifen lasse (pag. 111 f. Z. 202 ff.). Der Beschwerdeführer sei in einem sehr geschwächten Zustand gewesen. Sie habe die Entscheidung zur Operation gefällt, weil sie befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer keine Ressourcen mehr haben würde für eine mögliche Komplikation. Seine Entzündungswerte seien hoch gewesen und sie habe Angst gehabt, dass diese ihn zu sehr schwächten, wenn sie weiter anstiegen (pag. 112 Z. 215 ff.). Entgegen den Vorbringen in der Strafanzeige und in der Replik geht aus den Akten nicht hervor, dass am Morgen des 21. September 2019 im Patientenzimmer des Beschwerdeführers grosse Hektik geherrscht habe (vgl. Pflegeverlaufsbericht vom 21. September 2019, pag. 65). Dr. K.________ schilderte, sie habe vor der Operation mit dem Vater des Beschwerdeführers darüber diskutiert, ob man den Beschwerdeführer nochmals operieren solle oder nicht. Es sei selten, dass man innerhalb von 48 Stunden nochmals operiere. Eine erneute Vollnarkose sei eine Belastung für einen Patienten in einem bereits angeschlagenen Zustand. Daher seien sie zurückhaltend mit der Operation gewesen (pag. 110 Z. 158 f., Z. 168 ff.). Der Vater sei aber sehr fordernd bezüglich medizinischer Massnahmen gewesen und habe unbedingt eine Operation gewollt (pag. 111 Z. 173 f.).
Gestützt auf das Aktenkurzgutachten und die Aussagen von Dr. K.________ kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 20. und 21. September 2019 nicht vital gefährdet war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das Zuwarten mit medizinischen Massnahmen bis zum 21. September 2019 nicht in eine lebensbedrohliche Situation gebracht. Der Operationsbericht und das Anästhesieprotokoll vom 21. September 2019 ändern daran nichts.
7.5 Zusammenfassend geht aus dem Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 nachvollziehbar hervor, dass bei der Behandlung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht keine objektiven Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Die im Aktenkurzgutachten gezogenen Schlussfolgerungen stehen mit den übrigen Ermittlungserkenntnissen in Einklang. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach das Aktenkurzgutachten nicht de lege artis erstellt worden wäre. Damit kann auf die Schlussfolgerungen im Aktenkurzgutachten abgestellt werden.
8. Nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2, nicht publ. in BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen).
Nach Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt.
Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gestützt auf das Aktenkurzgutachten vom 12. Juli 2021 bei der Behandlung des Beschwerdeführers im C.________ (Spital) im September 2019 keine Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt werden konnte, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung mangels strafbaren Verhaltens nicht erfüllt ist (pag. 740).
9. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Dr. G.________ beiziehen möchte, um die Einstellungsverfügung auf Französisch zu übersetzen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass es hierfür an einem im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung.
10. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) eingestellt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet, zumal er in seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 keine Honorarnote vorbehalten hat.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
Erwägungen
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin J.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 6. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Bettler
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 463
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP
Art. 127 StGBart. 127 CPart. 127 CP
Art. 67 StPOart. 67 CPPart. 67 CPP
Art. 4 GSDart. 4 DLJart. 4 GSD
Art. 40 Organisationsgesetzart. 40 Loi d'organisationart. 40 Organisationsgesetz
Art. 4 GSDart. 4 DLJart. 4 GSD
Art. 5 GSDart. 5 DLJart. 5 GSD
Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP
6B_536/2018
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384
6B_967/2019
6B_884/2021
1B_551/2019
1B_141/2017
Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66
1B_240/2021
1B_647/2020
1B_98/2020
6B_435/2019
6B_1101/2018
1B_121/2014
1B_408/2016
6B_884/2021
1B_512/2020
1B_551/2019
1B_4/2019
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 143 II 283ATF 143 II 283DTF 143 II 283
BGE 135 I 19ATF 135 I 19DTF 135 I 19
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_1359/2020
6B_582/2020
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
BGE 143 IV 138ATF 143 IV 138DTF 143 IV 138
BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56
6B_906/2021
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF