BK 2021 468
Straf- und Massnahmenvollzug
13. August 2021Deutsch44 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung und Drohung. A.________ wurde am 25. Dezember 2020 festgenommen und am 28. Dezember 2020 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren KZM 20 1523). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 30. März 2021 um weitere sechs Monate (Verfahren KZM 21 327) und am 4. Oktober 2021 um drei Monate, d.h. bis 24. Dezember 2021 (Verfahren KZM 21 1075). Gegen den letzten Verlängerungsentscheid vom 4. Oktober 2021, welcher am 12. Oktober 2021 zugestellt worden war, reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Oktober 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung sowie (eventualiter) die Beiordnung seines Anwalts als amtlicher Rechtsvertreter.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 468
Bern, 8. November 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung und Drohung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2021 (KZM 21 1075)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung und Drohung. A.________ wurde am 25. Dezember 2020 festgenommen und am 28. Dezember 2020 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren KZM 20 1523). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 30. März 2021 um weitere sechs Monate (Verfahren KZM 21 327) und am 4. Oktober 2021 um drei Monate, d.h. bis 24. Dezember 2021 (Verfahren KZM 21 1075). Gegen den letzten Verlängerungsentscheid vom 4. Oktober 2021, welcher am 12. Oktober 2021 zugestellt worden war, reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Oktober 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids und seine umgehende Haftentlassung sowie (eventualiter) die Beiordnung seines Anwalts als amtlicher Rechtsvertreter.
Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 ein Beschwerdeverfahren, räumte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. Gleichzeitig reichte es die Akten aller Haftverfahren ein. Ebenfalls am 22. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Haftakten der Verfahren KZM 20 1523, KZM 21 327 und KZM 21 1075 sowie die amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft gingen am 25. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung des gleichen Tages wurden die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugestellt (Zustelldatum: 29. Oktober 2021). Am 2. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
4.
4.1
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2020 in Bolligen seine Freundin D.________ (nachfolgend: Opfer) mit einer Pistole erschossen zu haben. Weiter soll er gleichentags E.________ mit dem Tod bedroht haben.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei der Pistole um seine Waffe handelt und er diese zur Tatzeit in den Händen gehalten hat. Die Schussabgabe sei jedoch nicht gewollt gewesen. Es habe sich nur deshalb ein Schuss gelöst, weil sie «geblödelt» und «Käpslipistole» gespielt hätten.
4.2
Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft stützen den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zum einen auf Feststellungen der Kantonspolizei und Erkenntnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens, welches von einem sog. Nahschuss ausgeht, zum anderen auf diverse belastende Aussagen von Drittpersonen, insbesondere zum Verhalten und Charakter des Beschwerdeführers, sowie auf die vom forensisch-psychiatrischen Gutachter gemachten Feststellungen und die Diagnose, wonach der Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur aufweise und das Konstrukt eines Psychopathen erfüllen würde. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er und das Opfer nur geblödelt und «Käpslipistole» gespielt hätten, halten die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht als wenig glaubhaft, zumal er auf mehrmaliges Nachfragen hin Sinn und Zweck dieses Spiels nicht habe erklären können.
4.3
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts und hält dafür, dass dieser lediglich auf Spekulationen gründe und sich im Verlauf des Verfahren nicht habe erhärten lassen. Ihm dürfe aufgrund seiner emotionalen Verfassung am 25. und 26. Dezember 2020 nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er den genauen Hergang des «Blödelns» und des «Käpslipistole-Spielens» nicht habe darlegen können. Ohnehin gebe es beim «Blödeln» vielfach keinen bestimmten Sinn und Zweck.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Verlängerungsantrag vom 17. März 2021 aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus Einvernahmeprotokollen aufgelistet, die nichts mit den Geschehnissen vom 25. Dezember 2020 zu tun hätten, sondern Ereignisse beträfen, welche Jahre zurückliegen würden. Auch die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Mutmassung, wonach es sich um ein Beziehungsdelikt handeln könnte, habe sich nicht bewahrheitet. Als unbehelflich sei weiter der Versuch der Staatsanwaltschaft zu werten, wonach Drittpersonen ihn belasten würden. So habe F.________ ihn zwar als aufbrausend, aggressiv und unberechenbar beschrieben. Zeitnahe Beispiele habe er jedoch keine nennen können. Im Gegenteil würden die von F.________ geschilderten Ereignisse Jahre zurückliegen, weshalb sie nicht negativ ins Gewicht fallen dürften. Die Aussage von F.________ betreffend die angeblich kurz vor der Tat von ihm (dem Beschwerdeführer) via Facetime gezeigte Waffe sei unglaubhaft und unbestätigt geblieben, könne er die Waffe doch weder beschreiben noch habe G.________ (Tochter des Opfers) sie gesehen. Auch G.________s Aussage, wonach sie am 25. Dezember 2020 gehört habe, wie er (der Beschwerdeführer) die Waffe zweimal geladen habe, sei wenig glaubhaft, habe sie doch anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Mai 2021 hierzu nichts Genaueres sagen können. Und schliesslich sei auch die Aussage von H.________, wonach ihr der Beschwerdeführer im Rahmen der Trennung mit Erschiessung gedroht haben soll, nicht relevant, handle es sich hierbei doch um ein angebliches Ereignis, welches vor rund sechs Jahren stattgefunden habe.
Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten hätten am Körper des Opfers ausserdem keine Verletzungen festgestellt werden können, welche auf eine vorgängige gewalttätige Auseinandersetzung hinweisen würden. Zudem sei erstellt, dass er (der Beschwerdeführer) am 25. Dezember 2020 stark alkoholisiert gewesen sei und unter Einfluss von Cannabis gestanden habe. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens bestünden nach wie vor offene Fragen, weshalb (sinngemäss) auf dieses nicht abgestellt werden könne. Die Mutmassung, wonach es sich um eine vorsätzliche Schussabgabe gehandelt haben soll, sei nicht erhärtet, so dass der dringende Tatverdacht einer vorsätzlichen Tötung nicht gegeben sei.
4.4
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse und damit einhergehender Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen; insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte – wozu auch Aussagen, die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinen, gehören – für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1).
Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht somit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen.
Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei kommt es allerdings auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3, auch zum Folgenden). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird.
4.5
Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020, 14.09 Uhr, bei der Kantonspolizei Bern gemeldet und dabei angegeben hat, soeben seine Freundin erschossen zu haben. Die Polizei konnte nur schwer ein Gespräch mit ihm aufbauen. Kurze Zeit später (14.25 Uhr) meldete sich E.________ ebenfalls bei der Polizei und teilte mit, dass er vom Beschwerdeführer über den Vorfall informiert worden sei. Währenddessen begaben sich Einsatzkräfte der Kantonspolizei Bern an das Domizil des Opfers. Um 14.41 Uhr konnte via Drittpersonen, insbesondere eines ehemaligen Freundes des Beschwerdeführers, welcher via Facetime mit diesem verbunden gewesen war, Letzterer überredet werden, das Haus zu verlassen und sich der Polizei zu stellen. Bei der anschliessenden Intervention in der Wohnung des Opfers wurde dieses noch mit Lebenszeichen, in einer grossen Blutlache auf dem Küchenboden liegend, vorgefunden, medizinisch versorgt und ins Inselspital verbracht. Um 17.00 Uhr meldeten die Ärzte des Inselspitals, dass das Opfer seinen Verletzungen erlegen sei. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 16. Juli 2021 samt Ergänzungsgutachten kann entnommen werden, dass der Abstand zwischen der Waffenmündung und dem Einschuss im Kopf des Opfers (Schussentfernung) wahrscheinlich mehr als 20 cm, jedoch weniger als 60 cm betragen hat (sog. Nahschuss). Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer regelmässig viel Alkohol und Cannabis konsumiert hat. Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung ergab bei ihm für den Tatzeitpunkt einen Minimalwert von 2.33 Gewichtspromille und einen Maximalwert von 3.32 Gewichtspromille. Weiter wurde der Beschwerdeführer positiv auf Cannabis getestet.
Anlässlich seiner Einvernahmen vom 25. und 26. Dezember 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er und seine Freundin am 25. Dezember 2020 noch «Diskussionen» wegen der Tochter seiner Freundin gehabt hätten. Nachdem diese dann zu ihrem Vater gegangen sei, hätten sie «gespässelt» und gelacht. Während des «Blödelns» habe sich ein Schuss aus der Waffe, die er in den Händen gehalten habe, gelöst. Er habe nicht gewusst, dass sich eine Kugel in der Waffe befunden habe. Er sei im Korridor beim Eingang zur Küche gestanden. Als Grund für den Waffenbesitz gab er an, dass sie von gewissen Leuten bedroht würden. Auf Frage, ob die Beziehung konfliktbeladen gewesen sei, antwortete er, dass sie ab und zu Meinungsverschiedenheiten wegen G.________ (Tochter des Opfers) gehabt hätten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Dezember 2020 beschuldigte er in diesem Zusammenhang G.________ des Diebstahls von CHF 1'400.00, welche aus Mieteinnahmen gestammt und E.________ gehört hätten. Zur Tat selber konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Fragen beantworten. An weiteren Einvernahmen vom 3. Februar 2021 und 10. März 2021 vermochte er sich an keine Details mehr zu erinnern resp. konnte keine Detailfragen bezüglich Schussabgabe beantworten. Hinsichtlich der angeblich gestohlenen CHF 1'400.00 gab er an, dass es sich hierbei um Erlös aus dem Veloverkauf gehandelt hätte.
Die Tochter des Opfers, G.________, gab sowohl anlässlich der Überbringung der Todesnachricht am 25. Dezember 2020 spontan wie auch anlässlich ihrer späteren Einvernahmen (26. Dezember 2020 und 20. Mai 2021) an, dass es in letzter Zeit wiederholt zu Streitereien zwischen dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter gekommen sei, so auch am Morgen des 25. Dezember 2020, wobei es um angeblich abhandengekommene CHF 1'400.00 gegangen sei. Sie habe gehört, wie der Beschwerdeführer eine Waffe geladen habe. Als sie (G.________) zur Mutter in die Küche gegangen sei, habe sie gesehen, wie der Beschwerdeführer hinter ihrer Mutter gestanden sei, seinen rechten Arm um sie gelegt und ihr etwas gesagt habe; was, wisse sie nicht. Sie habe jedoch bemerkt, dass ihre Mutter Angst gehabt habe. Als der Beschwerdeführer sie dann bemerkt habe, habe er seinen Arm zurückgenommen und die Waffe bei seinem Bauch deponiert. Sie habe den Pistolengriff in seiner Hand gesehen. Später sei die Mutter in ihr Zimmer gekommen und sie (G.________) habe sie gefragt, «gäu, är het di mitere Waffe bedroht?». Ihre Mutter habe darauf nur mit «psssst» geantwortet. Sie hätten dann beide geweint (Einvernahmeprotokoll G.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 47 ff.). Ihre Mutter habe ihr später noch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer letzten Mittwoch, d.h. am 23. Dezember 2020, mit einer Waffe rumgefuchtelt habe. Konkret sei sie (ihre Mutter) jedoch nicht bedroht worden (Einvernahmeprotokoll G.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 123 ff.). Als sie (G.________) von ihrer Mutter am späteren Vormittag des 25. Dezember 2020 an den Bahnhof begleitet worden sei, habe sie von ihr erfahren, dass der Beschwerdeführer während des Streits zu ihr gesagt habe, falls er das Geld nicht erhalte, «wir dafür den Kopf hinhalten» müssten (Einvernahmeprotokoll G.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 219 f.). Auch habe die Mutter zu ihr gesagt, dass sie nicht mehr nach Hause gehen wolle, jedoch nicht wisse, wohin sie sonst gehen könnte (Einvernahmeprotokoll G.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 343 ff.). Bei der Verabschiedung am Bahnhof habe sie ihrer Mutter gesagt, sie solle auf sich aufpassen, worauf ihre Mutter erwidert habe, dass sie nicht glaube, dass ihr etwas passieren werde, weil er sie zu fest liebe (Einvernahmeprotokoll G.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 71 ff.).
Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020 den Vater von G.________ und Ex-Partner des Opfers (I.________) angerufen und zur Herausgabe der «Kohle» aufgefordert haben soll, mit der Androhung, dass er (der Beschwerdeführer) ansonsten nach J.________ (Ort) kommen werde. I.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Dezember 2020 weiter zu Protokoll, dass er auch von seiner Ex-Partnerin (dem Opfer) kontaktiert worden sei, welche ihm mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer «Stress» wegen des angeblich abhandengekommenen Geldes mache. Anlässlich dieses Telefonats habe er festgestellt resp. das Gefühl gehabt, dass seine Ex-Partnerin Angst habe und nicht nach Hause gehen wolle. Sie habe am Telefon geweint, was nicht «normal» sei (Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 78 ff.).
Ferner lässt sich den Akten ein Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Bern betreffend Transport des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2020 entnehmen (verfasst am 26. Dezember 2020, im Berichtsrapport vom 4. Februar 2021). Anlässlich dieses Transports soll der Beschwerdeführer trotz Hinweises seitens der Polizei, wonach die Beamten keine Fragen beantworten würden und er nichts erzählen müsse, viel gesprochen haben, wobei seine Stimmung sehr geschwankt habe (von weinerlich zu aggressiv, manchmal habe er sogar gelacht). Dabei habe er gesagt «Ich habe die Waffe entladen, dann eine Kugel eingesetzt, auf meine Freundin gezielt und geschossen».
Weiter befinden sich zahlreiche Einvernahmeprotokolle von Drittpersonen in den Akten. Vereinzelte Aussagen wurden von der Staatsanwaltschaft in ihren Haftverlängerungsanträgen vom 17. März 2021 (Akten KZM 21 327) und 17. September 2021 (Akten KZM 21 1075) wie folgt wiedergegeben:
E.________ (Vermieter des Beschuldigten) führte anlässlich seiner Befragung aus, dass der Beschuldigte ihn nach der Tat (25.12.2020, ca. 14:20 Uhr) angerufen und ausgeführt habe, soeben seine Freundin erschossen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte ihm eröffnet, dass er (E.________) der nächste sei, welchen er erschiessen werde, da er ein Betrüger sei, was ihn (E.________) angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte soeben seine Freundin erschossen habe, in Angst und Schrecken versetzt habe (vgl. zum Ganzen: EV E.________ vom 26.12.2020 sowie Ausdehnungsverfügung vom 08.01.2021).
K.________ (Schwester der Verstorbenen) führte anlässlich ihrer Befragung aus, dass ihre Schwester (Opfer) Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe und sich deshalb nicht von diesem habe trennen können. Ihre Schwester (Opfer) habe ihr zudem anvertraut, dass der Beschuldigte ihr damit gedroht habe, sie umzubringen oder sie umbringen zu lassen bzw. ihr das Kind wegzunehmen, wenn sie sich von ihm trenne (vgl. zum Ganzen: EV K.________ vom 28.12.2020).
L.________ (Freundin der Verstorbenen) führte anlässlich ihrer Befragung aus, dass sie mit D.________ (Opfer) viel über deren Beziehung mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Dabei habe sie von D.________ erfahren, dass diese vom Beschuldigten bedroht werde bzw. Angst vor diesem habe und er ihr namentlich damit gedroht habe, dafür zu sorgen, dass man ihr die Tochter wegnehme. Auch soll der Beschuldigte ihr (D.________) gesagt haben, dass man eine Mutter wie sie erschiessen sollte (vgl. zum Ganzen: EV L.________ vom 28.12.2020).
M.________ (Ex-Freundin des Beschuldigten) führte anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens mit ihr im Rahmen einer gegenseitigen Auseinandersetzung versucht habe, ihren Hund abzustechen. Danach sei er (der Beschuldigte) auch auf sie losgegangen, sei auf ihren Hals gekniet und habe versucht, ihr die Luft abzuschnüren. Auch habe er damit gedroht, sie und ihren Sohn umzubringen (vgl. zum Ganzen: EV M.________ vom 30.12.2020).
N.________ (Ex-Freundin des Beschuldigten) berichtete anlässlich ihrer Einvernahme von diversen häuslichen Gewaltvorfällen während des seinerzeitigen Zusammenlebens. So soll der Beschuldigte ihr etwa damit gedroht haben, sie umzubringen und zu ihr gesagt haben, dass die letzte Kugel für sie bestimmt sei (vgl. zum Ganzen: EV N.________ vom 06.01.2021).
O.________ (Freund des Beschuldigten) erzählte anlässlich seiner Einvernahme, dass der Beschuldigte ihn unmittelbar nach der Tat via «Facetime» angerufen habe. Der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, dass er soeben seine Freundin (D.________) erschossen habe. Während des Telefonats habe er (O.________) gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe in der Hand hielt (vgl. zum Ganzen: EV O.________ vom 26.12.2020).
F.________ (Cousin des Beschuldigten, vgl. EV-Protokoll F.________ vom 17.03.2021) […] beschrieb den Beschuldigten als aufbrausend, aggressiv und unberechenbar (Rz. 40, 53, 222). Weiter schilderte F.________, wie der Beschuldigte vor ein paar Jahren (ca. 2013-2015) damit gedroht habe, ihn (den Cousin) sowie den Vater zu erschiessen (Rz. 193 ff., 214, 456). Zudem habe der Beschuldigte im Rahmen eines Videoanrufes mit F.________ wenige Tage vor der Tat eine Pistole vorgezeigt und sich damit gebrüstet (Rz. 255 ff.). Aus den Schilderungen von F.________ wird klar, dass er grosse Angst vor dem Beschuldigten hat und diesem alles zutraut (vgl. dazu namentlich Rz. 402 f.).
H.________, eine Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Juni 2021 zunächst aus, dass sie nie vom Beschwerdeführer bedroht worden, er immer gut zu ihr gewesen und sie überzeugt sei, dass er die Tat nicht absichtlich begangen habe. Auf Vorhalt einer Sprachnachricht hin räumte sie jedoch ein, dass der Beschwerdeführer ihr damit gedroht habe, sie im Fall einer Trennung zu erschiessen und ihr die Kinder wegzunehmen (Einvernahmeprotokoll H.________ vom 15. Juni 2021, u.a. Z. 37 ff., Z. 51, Z. 164 und Z. 177 f.).
P.________, Mieter im Gasthof Q.________ R.________ (Ort) (dort hatte der Beschwerdeführer ebenfalls ein Zimmer), beschrieb den Beschwerdeführer anlässlich seiner informellen Befragung als anfänglich umgänglich, mit der Zeit sei er – unter Alkohol- und Drogeneinfluss – zunehmend aggressiv, impulsiv und aufbrausend geworden. Es hätte ein falsches Wort genügt und der Beschwerdeführer sei schon aggressiv geworden. Unter den Mietern im Gasthof Q.________ sei allseits bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Waffe besitze. Er (P.________) habe gehört, dass ein anderer Mieter mit dieser Waffe bedroht worden sein soll (zum Ganzen: Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Dezember 2020).
4.6
Gestützt auf das unter E. 4.5 hiervor Ausgeführte kann der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Wie erwähnt, bedarf es im Rahmen des Haftverfahrens keiner abschliessenden Beurteilung der Tat- und Rechtsfragen. Diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer am 25./26. Dezember 2020 emotional aufgelöst resp. in einer schlechten Verfassung gewesen ist und er deshalb möglicherweise das von ihm geltend Gemachte, wonach sich während des «Blödelns» ein Schuss gelöst haben soll, nicht schlüssig hat darlegen können, überzeugt seine geltend gemachte «Unfallversion» in keiner Weise. Diese erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtakten nicht glaubhaft. Bis heute hat der Beschwerdeführer denn auch keine nähere Erklärung beibringen können, wie sich das «Blödeln» und das «Käpslipistole-Spielen» genau zugetragen haben sollen. Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – oftmals kein Sinn und Zweck beim «Blödeln» erkennbar ist, darf erwartet werden, dass die diesbezügliche Situation resp. der entsprechende Geschehensablauf geschildert werden kann. Ob die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Erinnerungslücken als Schutzbehauptung bezeichnet werden müssen oder ob diese auf eine Schutzreaktion/Verdrängung zurückzuführen sind, kann dahingestellt bleiben. Immerhin fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer gut an die Zeit nach der Tat zu erinnern vermag.
Gestützt auf die Aussagen der Tochter des Opfers muss derzeit davon ausgegangen werden, dass es am 25. Dezember 2020 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer gekommen ist und der Beschwerdeführer die Waffe bereits in einem Zeitpunkt behändigt hat, als die Tochter des Opfers noch in der Wohnung anwesend gewesen ist. Weiter darf aufgrund der Aussagen des Vaters von G.________ resp. des Ex-Partners des Opfers, I.________, wonach am Tattag nicht nur der Beschwerdeführer bei ihm angerufen habe, sondern auch das Opfer, wobei er dieses als verängstigt erlebt habe, geschlossen werden, dass die Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer schlecht gewesen sein muss. Zwar ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich die Stimmung nach dem Weggang der Tochter resp. nach der Rückkehr des Opfers in die Wohnung wieder verbessert hat. Derzeit deuten jedoch mehr Hinweise darauf hin, dass der Streit seinen Fortgang genommen hat und die Situation eskaliert ist. Dass der Beschwerdeführer statt von «Streit» lediglich von «Meinungsverschiedenheiten» gesprochen hat, welche auch nicht eskaliert seien, ändert daran nichts. Zum einen handelt es sich bei den vorgenannten Begriffen um Synonyme, zum anderen soll der Beschwerdeführer angeblich selber gegenüber dem Gutachten angegeben haben, dass der Streit eskaliert sei (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. August 2021, S. 39 2. Abschnitt). Selbst unter Ausklammerung der angeblich gegenüber dem Gutachter gemachten Aussage spricht einiges dafür, dass sich die Situation zu Hause zugespitzt haben muss: Der Beschwerdeführer stand an jenem Tag unter Alkohol- und Drogeneinfluss, war aufgebracht (so die Aussagen der Tochter und des Ex-Partners des Opfers), hatte eine Waffe bei sich und wird von verschiedener Seite – insbesondere unter Alkoholeinfluss – als aufbrausend, impulsiv und aggressiv beschrieben. Gemäss Aussagen von G.________ sei die Stimmung des Beschwerdeführers gar ungeachtet eines Alkohol- und/oder Drogenkonsums von null auf hundert umgeschlagen. Seine Wut habe er dann jeweils gegen sie und ihre Mutter gerichtet (Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 303-308). Für eine Eskalation spricht weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der forensisch-psychiatrischen Begutachtung selber eine solche eingeräumt haben soll (forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. August 2021, S. 39 2. Abschnitt). Dass die Situation zu Hause eskaliert zu sein scheint, darf derzeit auch gestützt auf die Schilderungen der Ex-Partnerinnen des Beschwerdeführers angenommen werden, wonach ihnen der Beschwerdeführer ebenfalls gedroht habe resp. er diese tätlich angegangen sei. Die Erlebnisse der Ex-Partnerinnen liegen zwar einige Jahre zurück. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie deshalb von vornherein nicht berücksichtigt werden dürften. Gleiches gilt für die Aussagen von F.________ (Cousin des Beschwerdeführers), welcher in den letzten Jahren kaum Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt hat. Dessen Schilderungen sowie diejenigen der Ex-Partnerinnen oder Angehörigen/Freunde des Opfers, wie der Beschwerdeführer auf sie gewirkt hat resp. wie sie ihn erlebt haben, sind sehr wohl auch für die aktuelle Untersuchung von Relevanz, ergibt sich daraus doch ein Bild, wie der Beschwerdeführer (u.a.) in Konfliktsituationen und/oder unter Alkoholeinfluss reagiert. Die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft in ihren Verlängerungsanträgen insoweit jeweils aus dem Zusammenhang gerissene Passagen aus Einvernahmeprotokollen aufgelistet habe, die nichts mit den Geschehnissen vom 25. Dezember 2020 zu tun gehabt hätten, sondern Ereignisse betroffen hätten, welche Jahre zurückliegen würden, ist somit unbegründet. Ohnehin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen nur auszugsweise wiedergegeben hat. Die entsprechenden Protokolle waren den Verlängerungsanträgen beigelegt, so dass die Aussagen der Belastungspersonen überprüft werden konnten. Es bestand somit nie die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft allfällig entlastende Elemente zurückhalten könnte.
Die Aussagen von G.________ dürfen – gestützt auf eine summarische Würdigung – derzeit als glaubhaft bezeichnet werden. Ihre Angaben sind einerseits detailliert und konsistent, andererseits lassen sie sich mit den restlichen Erkenntnissen und insbesondere auch mit den Aussagen ihres Vaters in Einklang bringen. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten würde, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil: Ihren Aussagen lässt sich nicht nur Schlechtes über den Beschwerdeführer entnehmen. So führte sie denn auch aus, dass sie ihn gemocht habe, die Beziehung zwischen ihrer Mutter und ihm – abgesehen von den Streitereien (welche in letzter Zeit heftiger geworden seien [Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Dezember 2020 betreffend Erstangaben von G.________ anlässlich der Überbringung der Todesnachricht]) und dem Streit vom 25. Dezember 2020 – recht gut gewesen sei. Weiter stellt sie auch klar, was sie selber gehört oder eben nicht gehört hat (vgl. Einvernahmeprotokoll G.________ vom 26. Dezember 2021, Z. 184 ff. und 278 ff.). Anders als der Beschwerdeführer meint, trifft auch nicht zu, dass G.________ die von ihr akustisch wahrgenommene «Ladebewegung» in unzureichender Weise beschrieben hat. Ihre Erklärung, das Geräusch einer Ladebewegung aus Filmen/Serien zu kennen, die sie irgendwann mal gesehen habe (Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 20. Mai 2021, Z. 359-362), ist glaubhaft, ist doch notorisch, dass in Filmen Ladebewegungen akustisch wiedergegeben werden. Allein der Umstand, dass sie die Filme nicht namentlich nennt, macht die Aussage nicht unglaubhaft.
Auch aus dem Umstand, dass G.________ nicht mitbekommen hat, dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor der Tat anlässlich eines Videoanrufs seinem Vater die Waffe mitsamt Munition präsentiert haben soll, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass auf die diesbezüglichen Aussagen von F.________, welcher zum Zeitpunkt des Videoanrufs neben dem Vater des Beschwerdeführers gestanden und ebenfalls auf das Display geschaut und demzufolge Waffe und Munition gesehen hat (Einvernahmeprotokoll F.________ vom 17. März 2021), nicht abgestellt werden dürfte, sind nicht erkennbar.
Zusammengefasst ist der Verdacht der vorsätzlichen Schussabgabe und damit der vorsätzlichen Tötung als dringend zu qualifizieren. Dass die Obduktion des Opfers keine Anzeichen für eine vorgängige gewalttätige Auseinandersetzung geliefert hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Gleiches gilt für den beschwerdeführerischen Hinweis, wonach er im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei und unter Einfluss von Cannabis gestanden habe. Nach Einschätzung der Beschwerdekammer vermag der vorgängige Konsum vorsätzliches Handeln nicht auszuschliessen, immerhin war der Beschwerdeführer gewohnt, viel Alkohol zu trinken, und war er doch nach der Tat in der Lage, die Polizei und Drittpersonen zu kontaktieren und deren Anweisungen zu befolgen. Im Rahmen der Beurteilung des dringenden Tatverdachts ist vorliegend auch nicht weiter von Relevanz, dass die Verteidigung das forensisch-psychiatrische Gutachten noch nicht als vollständig und schlüssig erachtet und daher Ergänzungsragen gestellt hat (dazu E. 6.4 hiernach). Selbst unter Ausklammerung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches im Übrigen von zur Tatzeit erhaltener Einsichtsfähigkeit ausgeht (Gutachten S. 77), ist der dringende Tatverdacht offensichtlich. Hinzu kommt, dass gemäss Anzeigerapport vom 28. September 2021 (dort S. 18) scheinbar mittlerweile ein 3D-Modell zur Tatrekonstruktion erstellt worden ist. Soweit ersichtlich, befindet sich der entsprechende Bericht nicht in den der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten. Indessen kann dem Anzeigerapport dazu entnommen werden, dass die erstellte virtuelle Tatrekonstruktion ein Unfallgeschehen eindeutig ausschliessen würde.
4.7
Bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drohung, wonach er anlässlich des nach der Schussabgabe geführten Telefongesprächs E.________ mit der Erschiessung bedroht haben soll, ist der dringende Tatverdacht ebenfalls zu bejahen.
E.________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ihm zunächst in aufgelöstem Zustand berichtet habe, «Scheisse gebaut» und seine Freundin erschossen zu haben. Dann habe seine Stimmung um 180 Grad gekehrt, er sei aggressiv geworden und habe ihn als Betrüger beschimpft und dabei gesagt, dass er (E.________) der nächste sei, den er erschiessen werde. Er (E.________) hätte anschliessend damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer plötzlich bei ihm auftauchen und seinen Worten Taten folgen lasse werde (Einvernahmeprotokoll von E.________ vom 26. Dezember 2020, Z. 25 ff.). Es kann in der vorliegenden Konstellation resp. aufgrund des In-Aussicht-Stellens einer Erschiessung, nachdem kurz vorher eine andere Person erschossen worden ist, und aufgrund des abrupten Stimmungswechsels und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden, dass die angedrohte Erschiessung Angst zu erzeugen vermag. Dass der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020 starke Stimmungsschwankungen gezeigt hat, wird zudem auch von den Polizeibeamten bestätigt. Die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere wonach noch keine Konfrontationseinvernahme stattgefunden habe und deshalb ein anderer Geschehensablauf nicht ausgeschlossen sei, vermögen nichts am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu ändern.
4.8
Gestützt auf das Ausgeführte ist der dringende Tatverdacht wegen vorsätzlicher Tötung und Drohung somit zu bejahen.
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich zunächst auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
5.1
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1)
5.2
Obschon der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist, bejahte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid die Fluchtgefahr. Begründet hat es diese damit, dass es sich beim Vorfall vom 25. Dezember 2020 um ein derart einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, welches allfällige Prinzipien des Beschwerdeführers in Frage stellen dürfte und aufgrund dessen auch im Fall des Beschwerdeführers nicht zuletzt mit Blick auf die ihm drohende Sanktion und dessen sozial als zumindest instabil zu bezeichnende Lebenssituation befürchtet werden müsse, dass er sich dem Strafverfahren künftig nicht mehr ohne Weiteres stellen würde, namentlich indem er untertauche oder anderweitig nicht mehr erreich- bzw. greifbar sei. Die Befürchtung, dass er sich im Fall einer Haftentlassung ins Ausland absetzen könnte, stehe derzeit nicht im Vordergrund.
5.3
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass alles auf Mutmassungen und Spekulationen beruhe. Bereits im Rahmen des Haftantrags und auch später habe nie eine Abwägung hinsichtlich familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte stattgefunden. Er habe keine Beziehungen ins Ausland und daher keinerlei Anlass, sich ins Ausland abzusetzen. Auch die Gefahr des Untertauchens in der Schweiz sei rein hypothetischer Natur und werde durch keine objektiven Kriterien erhärtet. Allein die im Fall einer Verurteilung zu erwartende Sanktion reiche zur Begründung der Fluchtgefahr nicht aus.
5.4
In ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar plane, zu seinem Bruder nach T.________(Ort) zu ziehen bzw. als Koch auf einem Schiff anzuheuern. Somit könne nicht davon gesprochen werde, es würden keine Beziehungen ins Ausland bestehen. Im Übrigen sei die instabile Lebenssituation des Beschwerdeführers (keine Wohnung, keine Arbeit, kein Geld) aktenkundig. Beispielhaft für die fehlenden sozialen Bindungen sei, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen vier Kinder pflege und von den meisten seiner Kinder nicht einmal Name und/oder Geburtsdatum kenne.
5.5
In seiner Replik wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Behauptung, die Namen seiner Kinder nicht zu kennen. Ohnehin vermöchte selbst Unkenntnis eine Fluchtgefahr nicht zu begründen. Im Übrigen verkenne die Staatsanwaltschaft die Bedeutung seiner Bemerkung, wonach er auf einem Schiff arbeiten oder zu seinem Bruder nach T.________(Ort) gehen möchte. Ausserdem verfüge er in der Schweiz über gefestigte soziale Kontakte.
5.6
Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche, mehrjährige Sanktion droht. Diese vermag jedoch für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu begründen. Zutreffend ist jedoch ebenfalls, dass von einer instabilen Lebenssituation ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer hat weder Arbeit noch eine Wohnung und wird vom Sozialdienst unterstützt. Zu mindestens drei seiner vier Kindern pflegt er keinen Kontakt und auch deren Namen und Geburtsdaten scheint er zumindest gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 10. März 2021 nicht zu kennen (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. März 2021, Z. 417 ff.). Inwieweit zu S.________, welche er als eigene Tochter «anerkennt», zwischenzeitlich eine Beziehung hat aufgebaut werden können, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Mit diversen Personen scheint der Beschwerdeführer anscheinend Probleme zu haben (gemäss eigenen Ausführungen sei er bedroht worden) und eine stabile soziale Vernetzung, auf welche er im Fall einer Haftentlassung zählen und welche ihn stützen könnte, ist nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seiner – von Drittpersonen und dem forensisch psychiatrischen Gutachter beschriebenen (dazu E. 6.4.2 hiernach) – Impulsivität und seines unberechenbaren Verhaltens ist die vom Zwangsmassnahmengericht bejahte Fluchtgefahr derzeit nicht zu beanstanden. Wie dieses geht auch die Beschwerdekammer von einer konkreten Gefahr aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung innerhalb der Schweiz untertauchen und damit für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar sein könnte. Auch wenn er gegenüber dem forensisch-psychiatrischen Gutachter angegeben hat, sich vorstellen zu können, zu seinem Bruder nach T.________(Ort) zu ziehen, und sich wünsche, einmal zu reisen resp. auf einem Schiff als Koch zu arbeiten, ist nach Ansicht der Beschwerdekammer derzeit weniger die Gefahr zu befürchten, dass er sich ins Ausland absetzen könnte. Bei den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich um «Zukunftspläne» und der Beschwerdeführer merkte selber an, dass er vor einem Umzug nach T.________ (Ort) eine Arbeitsstelle und Wohnung/Studio zugesagt haben müsste. Ausserdem sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig im Ausland aufgehalten hätte und dort – abgesehen seines in T.________(Ort) lebenden Bruders – über soziale Kontakte verfügen würde.
Der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihn im Gefängnis besuchen, wirkt sich nicht fluchtminimierend aus. Abgesehen davon, dass «Besuche» nicht von vornherein gefestigte soziale Kontakten begründen, ist fraglich, ob die Beziehung zu seinen Eltern genügend Gewähr bieten könnte, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde.
5.7
Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden und damit dem Strafverfahren entziehen könnte. Dies gilt es zumindest im aktuellen Verfahrensstadium zu vermeiden. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit derzeit zu bejahen.
6.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird weiter mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr begründet.
6.1
Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2. und 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen jüngst auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2).
6.2
6.2.1
Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass in Anbetracht der diversen Vorstrafen des Beschwerdeführers (u.a. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und Sprengstoffgesetz sowie wegen Raufhandels) und der nun zu untersuchenden Delikte, des bestehenden Alkoholproblems, des von diversen Personen beschriebenen Verhaltens des Beschwerdeführers resp. dessen persönlicher Merkmale die Wiederholungsgefahr bejaht werden müsse. Es müsse damit gerechnet werden, dass weitere ähnlich schwere Vergehen und Verbrechen drohen könnten. Diese Einschätzung werde denn auch durch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. August 2021 gestützt, welches dem Beschwerdeführer eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiere. Die von der Verteidigung vorgebrachten Ergänzungsfragen zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vermöchten daran nichts zu ändern.
6.2.2
Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr und wehrt sich gegen die Verwertung der aus der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse. Das diesbezügliche Gutachten lasse – wie er es in seinem Schreiben vom 22. September 2021 an die Staatsanwaltschaft vorgetragen habe – noch viele Fragen offen. Ausserdem sei die angeblich zum Nachteil von E.________ am Telefon geäusserte Drohung bisher nicht belegt, da weder eine Einvernahme noch eine Auswertung des Telefongesprächs stattgefunden habe.
6.3
Die Argumente des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Gestützt auf die Akten ist vorliegend die Wiederholungsgefahr zu bejahen.
6.3.1
Was das Vortatenerfordernis betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den Vortaten ebenfalls um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben muss. Die bereits begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3.2
Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass er u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, wegen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) und wegen Raufhandels verurteilt worden ist. Für die Beschwerdekammer ist fraglich, ob diese genannten Verurteilungen resp. Delikte das Vortatenerfordernis zu erfüllen vermögen, sind doch bei der Beurteilung der Schwere der Tat neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Der den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt kann den Akten nicht entnommen werden. Fest steht einzig, dass der Beschwerdeführer jeweils lediglich zu Geldstrafen von 20-35 Tagessätzen verurteilt worden ist. Weiter kann derzeit – ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts – nicht von einer erdrückenden Beweislage im aktuell hängigen Strafverfahren gesprochen werden, weshalb die aktuellen Tatvorwürfe nicht für das Vortatenerfordernis herangezogen werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Freundin vorsätzlich getötet und E.________ die Erschiessung angedroht zu haben. Soweit ersichtlich, befindet sich der Bericht zur virtuellen Tatrekonstruktion noch nicht in den Akten und hinsichtlich der vorgeworfenen Drohung hat bisher einzig eine Einvernahme von E.________ stattgefunden.
Die vorliegende Ausgangslage (Tötung der Partnerin) rechtfertigt indessen, vom Vortatenerfordernis abzusehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt, dass Personen, welche eine schwere Straftat begangen haben, in Untersuchungshaft genommen werden, auch wenn diese nicht bereits Wiederholungstäter im Sinne des Haftrechts sind. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO gelangte das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten – worunter die Tötung zweifellos gehört – einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_133/2011 vom 12. April 2011, publ. in: SJ 2011 I 484, E. 4.7; BGE 137 IV 13 E. 3 f. [= Pra 2011 Nr. 90]; zur Risikobeurteilung vgl. nachfolgend E. 6.4).
6.4
Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte, ist – wie erwähnt – anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen.
6.4.1
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr jedoch nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4).
In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 140 IV 19 E. 2.1.1).
6.4.2
Der Beschwerdeführer wurde forensisch-psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (Alkohol, Cannabis, Kokain, Benzodiazepine und Nikotin), gegenwärtig teilweise abstinent (Alkohol, Cannabis, Kokain) in geschützter Umgebung (ICD10 F19.2) sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Anteilen (ICD-10 F60.2). Dem Gutachten vom 8. August 2021 kann weiter zusammengefasst entnommen werden, dass die gestellten Diagnosen unüberlegte, z.T. aggressive Verhaltensweisen begünstigt und die Entwicklung prosozialer Lösungsstrategien verhindert hätten. Sie hätten beim Beschwerdeführer zu einer deutlichen Minderung der Frustrationstoleranz, einer Störung der Impulskontrolle und Unfähigkeit zum Bedürfnisaufschub und dies wiederum zu zahlreichen Konflikten mit Personen in seinem persönlichen Umfeld geführt. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer u.a. nicht möglich gewesen, seinen Arbeitsplatz zu behalten und stabile persönliche Beziehungen aufzubauen (Gutachten S. 76). Aufgrund der gestellten Diagnosen ist gemäss Gutachten auch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch künftig zu unüberlegten, z.T. aggressiven Verhaltensweisen neigen werde. Die psychopathischen Persönlichkeitsanteile würden die Entwicklung enger menschlicher Beziehungen und prosozialer Lösungsstrategien erschweren. Die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störungen müsse in der Gesamtgruppe der Personen mit einer ähnlichen psychischen Störung sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnosekriterien als schwer eingestuft werden (Gutachten S. 81 f.). Der Gutachter empfiehlt eine (allenfalls strafbegleitende) Massnahme (Gutachten S. 82 ff.). Zur Frage der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen kann dem Gutachten entnommen werden, dass aus der aktuarischen und dynamischen Risikobeurteilung ein erhöhtes Risiko resultiere, dass der Beschwerdeführer zukünftig erneut ähnliche Delikte begehen könnte (Gutachten S. 70). Personen mit psychopathischen Persönlichkeitsmerkmalen würden statistisch eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit zeigen, schwere Gewalttaten zu begehen (Gutachten S. 78 f., auch zum Folgenden). Aufgrund der gestellten Diagnose und der konkret vorgenommenen Risikobeurteilung ist gemäss Gutachter davon auszugehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig mit weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen sei. Dabei sei das Wiederholungsszenario am wahrscheinlichsten. Es müsse folglich auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer sein Konsumverhalten fortsetze bzw. wiederaufnehme und nur unzureichend in der Lage sein werde, prosoziale Lösungsstrategien anzuwenden. Dadurch könnten erneut andere Personen psychisch belastest und evtl. sogar körperlich geschädigt werden. Konkret seien Straftaten zu erwarten, wie sie der Beschwerdeführer aktuell zur Last gelegt würden, also Drohung und vorsätzliche Tötung.
Die Kritik des Beschwerdeführers an den gutachterlichen Ausführungen reicht nicht aus, um zum Schluss zu gelangen, dass das Gutachten des Sachverständigen derzeit als unhaltbar zu betrachten wäre. Dieses erweist sich gestützt auf eine summarische Würdigung als in sich schlüssig und vollständig. Dass die Staatsanwaltschaft dem Gutachter noch Ergänzungsfragen unterbreitet hat, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle von der Verteidigung beantragten Ergänzungsfragen zugelassen hat. Letzteres ist nicht zu beanstanden. Die detailliert begründete Nichtzulassung diverser Ergänzungsfragen erscheint gestützt auf die Akten und das Gutachten nachvollziehbar (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2021).
Ausserdem decken sich die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, welche aus den Haftakten resp. den amtlichen Akten gewonnen werden können und welche zur selben Risikoeinschätzung führen. Der Beschwerdeführer hat ein Alkoholproblem und konsumiert regelmässig Drogen. Verschiedene Personen beschreiben ihn als aufbrausend, aggressiv, impulsiv und unberechenbar. Seine Stimmung könne plötzlich umschlagen (vgl. dazu E. 4.5 hiervor). Weiter haben Ex-Partnerinnen erlebt, wie der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit schwierigeren Situationen umzugehen pflegte. M.________ berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Dezember 2020, dass der Beschwerdeführer auf sie losgegangen und auf ihren Hals gekniet sei und versucht habe, ihr die Luft abzuschnüren. Dem Einvernahmeprotokoll von N.________ vom 6.Januar 2021 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt ihrer Schwangerschaft verändert habe und die Beziehung «zur Hölle» geworden sei. U.a. sei er ihr gegenüber aggressiv und handgreiflich geworden, er habe ihr gedroht sie umzubringen und ihr via Chatnachricht mitgeteilt, dass die letzte Kugel für sie bestimmt sei (letztgenannte Nachricht konnte auf dem Mobiltelefon von N.________ erhältlich gemacht werden). Diese von den Ex-Partnerinnen geschilderten Ereignisse liegen zwar einige Jahre zurück, ungeachtet dessen sind sie im Rahmen der Risikobeurteilung von Bedeutung.
Gestützt auf das Ausgeführte ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose zu stellen.
6.5
Zusammengefasst besteht somit die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen könnte, durch welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wäre. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist ebenfalls zu bejahen.
7.
7.1
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2
Dass die Haft unverhältnismässig wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdekammer die Haft unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. Dezember 2020 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate führt zu einer Haftdauer von insgesamt zwölf Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe droht bei dieser Haftdauer noch keine Überhaft, wird doch eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestraft.
Die Akten lassen weiter keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche eine Haftentlassung zur Folge haben müsste.
Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die bestehenden Haftgründe zu bannen, sind nicht erkennbar. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermöchte weder ein Verlassen des Schweizer Territoriums (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2, auch zum Folgenden) noch ein Untertauchen innerhalb der Schweiz zu verhindern. Gleiches würde für eine allfällige (regelmässige) Meldepflicht gelten. Und auch eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (inkl. Überwachung mittels Electronic Monitoring) böte nicht die gleiche Sicherheit wie die Haftbelassung. Abgesehen davon sind auch bezüglich Wiederholungsgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen erkennbar.
Im Hinblick auf die ausstehenden Berichte (insbesondere auch die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den forensisch-psychiatrischen Gutachter) und die ausstehenden Schlusseinvernahmen und die anschliessende Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate ebenfalls nicht zu beanstanden.
7.3
Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
8.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident U.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 8. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Bettler
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 468
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_139/2007
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_476/2021
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_413/2021
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_413/2021
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
Art. 226 StGBart. 226 CPart. 226 CP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_133/2011
BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13
1B_376/2018
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
1B_181/2013
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF