BK 2021 476
Verfahrenskosten und Rückzahlungspflicht im nachträglichen Widerrufsverfahren
8. November 2021Deutsch28 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens, evtl. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 festgenommen worden war, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 22. Oktober 2021 die Untersuchungshaft bis zum 19. Januar 2022 an (ARR 21 413). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 25. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. November 2021; mit Verfügung vom 10. November 2021 liess die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft die Replik sowie beiden Parteien die Aktennotiz vom 9. November 2021 inkl. Beilagen (Telefongespräch mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten [nachfolgend: BVD]) zukommen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 21 476
Bern, 17. November 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, evtl. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Oktober 2021 (ARR 21 413)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens, evtl. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2021 festgenommen worden war, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 22. Oktober 2021 die Untersuchungshaft bis zum 19. Januar 2022 an (ARR 21 413). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 25. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 8. November 2021; mit Verfügung vom 10. November 2021 liess die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft die Replik sowie beiden Parteien die Aktennotiz vom 9. November 2021 inkl. Beilagen (Telefongespräch mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten [nachfolgend: BVD]) zukommen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, weshalb auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden kann:
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 19.10.2020 ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Führerausweis. Seither kamen zu diesem Verfahren fünf weitere Anzeigen wegen identischer Delikte dazu. Der Beschuldigte besass noch nie einen Führerausweis.
Am 13.10.2021 erhielt die hiesige Staatsanwaltschaft sodann Kenntnis eines Vorfalls aus dem Kanton Wallis, der weitaus gravierender ist als die bisherigen Gegenstände der Untersuchung. Im Rahmen dieser Anzeige wird der Beschuldigte dringend verdächtigt, am 25.07.2021 im Kanton Wallis eine Gefährdung des Lebens, eventuell einen Verstoss gegen Art. 90 Abs. 3 SVG, eventuell gegen Abs. 2 dieser Norm verübt zu haben. Dem in Kopie beiliegenden Wahrnehmungsrapport («Rapport administratif / Exposé des faits — Itinéraire») und dem ebenfalls beiliegenden «Rapport d'accident de circulation» der Kantonspolizei Wallis ist zu dem Vorfall Folgendes zu entnehmen: Die Polizei war auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, weil er auf der Autobahn A9 ein Fahrzeug mit als vermisst gemeldeten Kontrollschildern lenkte. Zwecks Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten folgte ihm zunächst ein einzelnes Polizeifahrzeug, später kamen weitere Patrouillenfahrzeuge zur Unterstützung dazu. Die Polizeifahrzeuge aktivierten die «Stop, Polizei»- Matrix ein, später Sirene, Blinker und Blaulicht, und versuchten während einer längeren Fahrt über mehrere Kilometer, den Beschuldigten anzuhalten. Zu einem bestimmten Zeitpunkt während dieser Verfolgungsfahrt lenkte der Beschuldigte auf der Autobahn sein Fahrzeug in die Mitte zweier Fahrstreifen und bremste anschliessend brüsk; das hinter ihm fahrende Patrouillenfahrzeug konnte eine Kollision vermeiden. Als die Polizei später zu ihm aufholen konnte und neben ihm fuhr, steuerte der Beschuldigte sein Fahrzeug unvermittelt in Richtung des Polizeifahrzeugs, dessen Lenker eine Kollision jedoch vermeiden konnte. Anschliessend verliessen der Beschuldigte und ihm folgend die Polizeifahrzeuge die Autobahn und fuhren auf die Kantonsstrasse T9 weiter. Dort konnte ein Polizeifahrzeug den Beschuldigten überholen und sich vor ihn setzen, worauf der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfuhr, sein Fahrzeug neben das Polizeifahrzeug setzte und es erneut in Richtung des Polizeifahrzeugs lenkte; der Lenker des Polizeifahrzeugs konnte dem Beschuldigten ausweichen und dadurch eine Kollision vermeiden. Nach einer Fortsetzung der Fluchtfahrt auf einem Waldweg und anschliessend auf einer Kantonsstrasse kam das Fahrzeug des Beschuldigte erst zum Stillstand, als ein Polizeifahrzeug ihm den Weg abschnitt und der Beschuldigte mit der rechten Seite dieses Polizeiautos kollidierte; zuvor hatte der Beschuldigte noch eine Sicherheitslinie überfahren und den Fahrstreifen der Gegenfahrbahn überquert. Zu den vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten hielt die Polizei in ihrem Wahrnehmungsrapport fest, dass der Beschuldigte mehrfach die Tempolimite überschritt und zu einem bestimmten Zeitpunkt sogar mit 160 km/h fuhr. Ob Letzteres auf der Autobahn oder ausserorts geschah, wird abzuklären sein.
Der Beschuldigte ist geständig, die beschriebene Fahrt und einen Teil der aufgeführten Fahrmanöver gemacht zu haben. Zudem gibt er selber an, dass die Fahrt zu einem schweren Unfall mit Toten oder Schwerverletzten hätte führen können. Mit diesen Aussagen bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte Gefährdung des Lebens und grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3, evt. Abs. 2 SVG ist daher zu bejahen.
3. Besonderer Haftgrund
3.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und verneint die Möglichkeit einer Ersatzmassnahme:
Der Beklagte hat in der Vergangenheit ähnliche Straftaten begangen, für die er verurteilt worden ist. In den letzten Monaten hat er sich trotz der Therapie und des Settings immer wieder in gleicher Weise verhalten. Sein Verhalten hat sich jedoch verstärkt und verschlimmert, so dass es zu einer Verfolgungsjagd mit der Polizei kam, die für die Sicherheit anderer (Polizei und andere Verkehrsteilnehmer) äusserst gefährlich war. Es zeigt sich somit eine klare Eskalation in seinem Verhalten und seiner Gefährlichkeit.
Der Beschuldigte hat selber zugegeben, dass er mithilfe der Therapie herauszufinden versuche, weshalb er diese Fahrten schon so lange mache, wobei sie (der Therapeut und er) «den Grund einfach nicht finden» würden (Protokoll Hafteröffnung vom 20.10.2021, Z. 256-257). Zudem kommt der Therapeut zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht «psychotherapiefähig» ist, und empfiehlt die therapeutische Massnahme wegen Zwecklosigkeit aufzuheben (Entscheid der Bewährungs- und Vollzugsdienste von 16.08.2021, S. 3). Weiter gibt der Beschuldigte zu, dass er, wenn er in den Fluchtmodus komme, nicht mehr denke. Das sei so wie ein Schalter, der sich umlege. Dies zeigt, welch gefährliche Verhaltensweisen beim Beschuldigten erkennbar sind. Nach dem vorstehend Gesagten liegt daher eindeutig Wiederholungsgefahr vor. […]
Erwägungen
Das von der D.________-Stiftung gebotene Setting - das durch den Beschluss vom 16.08.2021 noch verschärft wurde - beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Der Beschuldigte selbst hat zugegeben, dass er solche Straftaten unter der Woche und nicht nur an den Wochenenden begangen hat (der Entscheid vom 16.08.2021 bestätigt dies für die Daten vom 23.09.2020 und 21.01.2021) und dass er mit den neu angeordneten Massnahmen unter der Woche nicht den ganzen Tag über begleitet wurde (z. B. wenn er zur Arbeit oder zu seiner Mutter ging). Wie aus den Akten hervorgeht, wird der Beschuldigte jedoch wieder rückfällig, sobald er auf freiem Fuss ist und sich die Gelegenheit dazu bietet, da er seine Impulse nicht kontrollieren kann. Daher erscheint in diesem Stadium des Verfahrens keine Ersatzmassnahme ausreichend.
3.2
Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift ein, die Wiederholungsgefahr sei nicht vollständig wegzuleugnen. Es werde ihm durch den Vorfall im Kanton Wallis ein schweres Delikt vorgeworfen, wegen welchem er bereits früher verurteilt worden sei. Der Vorfall im Jahre 2015, für welchen er 2017 verurteilt wurde, sei offenbar durchaus mit dem Vorfall im Kanton Wallis im Jahre 2021 zu vergleichen. Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr stehe dagegen nicht zur Diskussion. Jedoch sei beim Entscheid über die Untersuchungshaft nicht nur zu prüfen, ob die Wiederholungsgefahr gegeben sei, sondern auch ob andere Massnahmen möglich seien.
Zwar anerkenne Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern. Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Delikte begehen könnte, sei allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstelle, müsse sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte reiche nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (mit Hinweis auf die Lehre). In ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 21. Oktober 2021 führe die Staatsanwaltschaft aus, angesichts der beim Beschuldigten gegebenen Wiederholungsgefahr seien keine zielführenden Ersatzmassnahmen ersichtlich. Gerade diese Aussage stimme eben nicht. Der Beschuldigte befinde sich heute in der Institution D.________ in G.________(Ort). Er werde dort eng begleitet. In der Verfügung vom 16. August 2021 des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern seien Massnahmen zulasten des Beschuldigten angeordnet worden. Er sei innerhalb der Stiftung D.________ in eine andere Wohngruppe (F.________ (Wohngruppe)) versetzt worden. Ausgänge am Wochenende seien nur noch mit Begleitung erlaubt, er müsse jeweils sagen, wo er hingehe, zudem gehe er einer Arbeit nach. Es sei erstaunlich, dass weder Staatsanwaltschaft noch Zwangsmassnahmengericht bis zur Verhandlung vom 22. August 2021 Kenntnis vom Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 16. August 2021 gehabt hätten und erst anlässlich der Verhandlung davon Kenntnis genommen hätten. Entsprechend sei bei Urteilsfällung aber auch beim Plädoyer der Staatsanwaltschaft diesem Entscheid des Amts für Justizvollzug kaum Beachtung geschenkt worden. Seit nämlich die im Entscheid vom 16. August 2021 angeordnete Massnahme greife, sei die beschuldigte Person eng überwacht und es sei auch zu keinen rechtswidrigen Vorfällen mehr gekommen. Die beschuldigte Person habe den Tatbeweis erbracht, dass sie genügend begleitet sei und nicht mehr delinquiere. Von einer Wiederholungsgefahr könne deshalb gestützt auf die nun getroffenen Massnahmen nicht mehr die Rede sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei somit nicht mehr gegeben. Die Ersatzmassnahmen genügten vollumfänglich. Zudem könnten diese Massnahmen in der Institution D.________ noch verschärft werden. Wie bereits erwähnt, beantrage die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Untersuchungshaft wegen eines Vorfalls, welcher rund zwei Monate vorher im Kantons Wallis geschehen und auch aufgenommen worden sei. Die Polizei habe damals den Beschuldigten angehalten und befragt und habe auf die Anordnung einer Untersuchungshaft verzichtet. Es sei nun völlig unverhältnismässig, wenn zum heutigen Zeitpunkt im Kanton Bern für dieses Delikt Untersuchungshaft angeordnet würde. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seither keine weiteren Delikte mehr geschehen seien. Der Beschuldigte habe den Tatbeweis erbracht, dass eine Untersuchungshaft nicht notwendig sei. Diese wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers unverhältnismässig.
3.3
Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen in ihrer delegierten Stellungnahme vor, es treffe nicht zu, dass sie und das Zwangsmassnahmengericht erst anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom Entscheid, mit welchem dieses enge Setting angeordnet worden sei, Kenntnis genommen hätten. Das neue Setting des Beschuldigten im Wohnheim D.________ sei sowohl Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten als auch der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gewesen. Beide Behörden hätten den Beschuldigten dazu befragt und dadurch im Detail Kenntnis von den Aufenthaltsbedingungen des Beschuldigten an seinem Wohnort erhalten. Beide Behörden hätten sich in der Folge damit auseinandergesetzt, ob die Aufenthaltsbedingungen im «D.________» eine zielführende Ersatzmassnahme darstellten. Beide Behörden seien sodann zum Schluss gelangt, dass die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten nicht genügend gewährleisteten, dass es zu keiner Wiederholungstat komme. Mit dem Zwangsmassnahmengericht sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig würde, sobald sich ihm Gelegenheit dazu böte. Der Beschwerdeführer sei im «D.________» nicht eingesperrt, sondern könne das Gelände unter der Woche tagsüber ungehindert verlassen. Mit Blick auf den Zwang des Beschuldigten, Auto zu fahren, sei ernsthaft zu befürchten, dass er die Gelegenheit, sich aus dem Wohnheim zu entfernen, sich ein Auto zu beschaffen und damit zu fahren, ergreifen werde, sobald dies möglich sei. Aus diesem Grund bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er erneut schwere Straftaten gegen die Sicherheit anderer begehen werde.
Sie habe ferner bereits im Haftantrag vom 20. Oktober 2021 dargelegt, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ihrer Untersuchung gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft beantragt, sondern die Anhaltung des Beschuldigten erst für den 20. Oktober 2021 angeordnet habe. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis anders gehandelt habe, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sie in der kurzen Zeit, während der der Beschwerdeführer in ihrem Gewahrsam gewesen sei, gar nicht habe feststellen können, dass eine einschlägige Verurteilung aus dem Jahr 2015 bestehe. Es sei aber auch gar nicht nötig, den Grund des Handelns der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zweifelsfrei zu eruieren; wesentlich sei, dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine andere Behörde sei, weshalb es von vornherein keine irgendwie geartete Bindungswirkung des Handelns der Walliser Behörden für die hiesige Staatsanwaltschaft geben könne.
4.
4.1
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13;137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Hinweisen). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angesprochene «Sicherheit anderer» zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung und Todesdrohungen können ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_546/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.1; 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend, ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).
4.2
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2; 1B_69/2014 vom 8. April 2014 E. 2.2.1; 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 2.3; 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2; jeweils mit Hinweis auf BGE 137 IV 122). Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 1B_69/2014 vom 8. April 2014 E. 2.2.1; 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013 E. 2.3; 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2).
4.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2015 u.a. wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits am 25. März 2015 eine stationäre therapeutische Massnahme in der Justizvollzugsanstalt G.________ (Ort) angetreten. Ab dem 23. Januar 2017 wurden ihm begleitete und gesicherte Ausgänge bewilligt; ab dem 16. April 2018 teil- und unbegleitete Ausgänge. Am 19. Oktober 2018 wurden selbständige Tagesurlaube und die Verlegung in eine geeignete offene Nachfolgeinstitution bewilligt. Ab dem 14. Januar 2019 kam es wochenweise zu Probewohnen in Therapeutischen Wohngemeinschaften, welche gut verliefen, weshalb die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) dem Beschwerdeführer am 16. April 2019 die Progressionsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) in der Stiftung D.________ gewährten, nachdem er bereits am 11. April 2019 in die dortige Wohngemeinschaft eingetreten war. Am 13. und 24. Oktober 2019 informierte die Stiftung D.________ über den Massnahmenverlauf und empfahl die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Der Verfügung der BVD vom 18. Dezember 2019 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe den Wechsel am 11. April 2019 von der JVA G.________(Ort) in die Stiftung D.________ gut gemeistert und gezeigt, dass er auch im anspruchsvollen Rahmen des WAEX bestehen und mit mehr Freiheiten umgehen könne. Er wurde deshalb gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2019 mit Gültigkeit ab dem 2. Dezember 2019 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen, mit der Weisung, weiterhin in der Stiftung D.________ zu verbleiben und eine sinnstiftende Tagesstruktur (mit Beschäftigung) aufrechtzuerhalten. Ein Wechsel der Unterbringungs- und/oder Arbeitssituation dürfe ausschliesslich in Rücksprache mit der Fallführung Bewährungshilfe vorgenommen werden. Er habe weiterhin regelmässig die ambulante Therapie zu besuchen. Es wurde ihm ein striktes Fahrverbot für sämtliche motorisierten Fahrzeuge auferlegt.
4.4
Dem Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 16. August 2021 ist zu entnehmen, dass es seitens des Beschwerdeführers ab dem 23. September 2020 zu Rückfällen kam:
Am 22. März 2021 wurden die BVD von der Staatsanwaltschaft informiert, dass gegen Sie drei Anzeigen vorliegen würden. Bereits am 23. September 2020 (also nur drei Wochen nach dem Standortgespräch, bei dem Ihnen der Wechsel in eine Einzelwohnung gewährt wurde), haben Sie bei einer Autogarage in Zuchwil Kontrollschilder entwendet und diese an einem von Ihnen heimlich gekauften Fahrzeug angebracht. Mit diesem Fahrzeug sind Sie am 16. Oktober 2020 in Biel in eine Kontrolle gekommen und wurden angezeigt. Das Auto wurde aus dem Verkehr gezogen und im Auftrag der Polizei vernichtet.
Obwohl Sie wussten, dass es Ihnen strikte verboten ist ein Motorfahrzeug zu führen und Sie die Auflage haben, offen hinsichtlich allfälliger Risikosituationen zu kommunizieren, haben Sie niemanden aus dem Helfernetz über diese Vorfälle informiert. Im Gegenteil: Am 18. Oktober 2020 haben Sie in einer Autogarage in H.________ (Ort) bereits wieder Kontrollschilder entwendet und sind erneut mit einem Auto gefahren, welches Sie im Vorfeld heimlich gekauft haben. Mit diesem Fahrzeug sind Sie am 21. Januar 2021 auf der A2 im Tessin in eine Kontrolle gekommen. Erneut wurde das Fahrzeug sofort beschlagnahmt und Sie wurden daraufhin entsprechend angezeigt. Auch über diesen Vorfall haben Sie niemanden informiert.
Am 6. April 2021 wurden Sie wegen Missachtung der angeordneten Bewährungshilfe und Weisungen förmlich ermahnt. Sie wurden mittels dieser Verwarnung von uns ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass wir von Ihnen erwarten, sich an die Ihnen erteilten Weisungen zu halten, insbesondere an das strikte Fahrverbot für sämtliche motorisierte Fahrzeuge und an die Aufforderung, mit Ihrem Helfernetz offen über mögliche Risikosituationen und Ihre aufkommenden Wünsche, bei Stress oder Frust Motorfahrzeuge zu entwenden und zu führen, zu sprechen. Sie wurden in den gleichen Status zurück wie zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung am 02. Dezember 2019 versetzt. Sie mussten vom Einzelwohnen zurück in eine geeignete Wohngruppe der Stiftung D.________ wechseln. Zudem wurde die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung reaktiviert und die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe intensiviert. Der Wechsel zurück in die Wohngruppe in der Stiftung D.________ fand im April 2021 statt.
Leider wurde uns nur kurze Zeit später mitgeteilt, dass Sie am 12. Juni 2021 in einer Verkehrskontrolle in I.________ (Ort) von der Polizei angehalten worden seien. Sie hätten keine Versicherung gehabt und die Nummernschilder entwendet. Gegenüber dem Bewährungshelfer des Kantons G.________(Ort) haben Sie mitgeteilt, dass Sie zu dieser Zeit bereits über 2-3 Monate wieder ein eigenes Auto besitzen und in den letzten drei Monaten, sprich seit März/April 2021, jedes Wochenende gefahren seien; das Nummernschild hätten sie bereits im Jahr zuvor gestohlen. Nur einen Tag später, am 13. Juni 2021, sind Sie erneut mit einem gestohlenen Auto und entwendeten Nummernschild gefahren und haben bezogenes Benzin nicht bezahlen wollen. Angesprochen auf die Gründe für die erneuten Weisungsverstösse gaben Sie an, dass es Sie jeweils «packe». Die Gründe weshalb Sie trotz den wöchentlichen Gesprächen mit dem Bewährungsdienst und den Gesprächen mit der Therapiestelle nicht frühzeitig über die erneuten Delikte informiert haben, konnten Sie nicht darlegen.
Dispositiv
Am 23. Juli 2021 wurde in einem Standortgespräch gemeinsam mit der Bezugsperson aus dem D.________, mit dem Bewährungshelfer des Kantons G.________(Ort) und der Bewährungshelferin des Kantons Bern angeschaut, wie zukünftige Delikte verhindert werden können. Es wurde beschlossen, dass Sie fortan zu einem Mindestpensum von 70% arbeiten mit gleichzeitiger Erhöhung der Frequenz der Therapiesitzungen. Ausserdem werden Sie zukünftig von Seiten der Stiftung D.________ jeweils vor dem Wochenende auf Ihre Wochenendpläne angesprochen, um Ihnen eine weitere Chance zu geben, dass Sie einen bestehenden Drang zum Autofahren ansprechen können. Sie gaben an, dass Sie zukünftig transparenter mitteilen wollten, wenn Sie den Drang zum Autofahren verspüren. In diesem Zusammenhang betonten Sie gegenüber den anwesenden Fachpersonen, dass Sie zum aktuellen Zeitpunkt keine Autos mehr hätten und es zu keinen Delikten mehr kommen würde.
Am 26. Juli 2021 wurde uns mitgeteilt, dass Sie nur zwei Tage nach der Standortsitzung, am 25. Juli 2021, in Martigny von der Autobahnpolizei in einem gestohlenen Fahrzeug mit entwendeten Nummernschildern angehalten worden seien. Dem Bewährungshelfer des Kantons G.________(Ort) teilten Sie in der Folge mit, dass sie vor ca. einem Monat in Diesbach BE das Auto und in Avenches VD das Kennzeichen gestohlen hätten. Zudem sei bei ihnen bei der Kontrolle durch die Polizei «ein Schalter umgelegt worden» und Sie seien deshalb in der Folge davongefahren — offenbar mit einer Geschwindigkeit von 190km/h und auch innerorts mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit. Weiter führten Sie aus, dass Sie seit Oktober einen bzw. zwei Parkplätze gemietet und drei Autos gekauft hätten und am Wochenende immer gefahren seien, solange Sie im Besitz eines Autos gewesen seien.
[…]
Die oben erwähnten Vorfälle zeigen, dass Sie die Ihnen anlässlich der bedingten Entlassung erteilten Weisungen mehrmals schwer missachtet haben. Offenbar konnten der Wechsel der Wohnsituation im April 2021, die Wiederaufnahme der Therapiegespräche sowie die enge Begleitung durch die Bewährungshilfe Sie nicht davon abhalten, wieder rückfällig zu werden. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste gehen demnach davon aus, dass das aktuelle Setting nicht genügend engmaschig ist, um Sie von weiteren Delikten abzuhalten. Aus diesem Grund ordnen wir an, dass Sie per 20. August 2021 innerhalb der Stiftung D.________ in die Wohngruppe F.________ versetzt werden. In diesem Setting sind Ihnen Ausqänqe am Wochenende nur noch mit Beqleitunq erlaubt. Die Fachpersonen im D.________ haben den Bewährungs- und Vollzugsdiensten umgehend mitzuteilen, wenn Sie sich nicht an diese Auflage halten.
Bisherige Weisungen und Vereinbarungen mit den Fachpersonen bleiben bestehen (insbesondere die Aufrechterhaltung der Tagesstruktur von 70%). Bewährt sich dieses Setting (kommt es also zu keinen neuen Delikten mehr), kann zu gegebener Zeit über eine Rückversetzung in die aktuelle Wohngruppe entschieden werden. Am 16. August 2021 erhielten die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Therapiebericht von Herrn J.________ (Psychiater), dem zuständigen Therapeuten, zugestellt. Er teilt mit, dass Sie nicht psychotherapiefähig seien und er die therapeutische Massnahme wegen Zwecklosigkeit aufzuheben empfehle. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern werden zeitnah über die Fortführung der ambulanten Therapie bei den Psychiatrischen Diensten G.________(Ort) entscheiden.
4.5 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht aus, er sei auf Geheiss der BVD in einer halbgeschlossenen Anstalt (Wohngruppe F.________ der Stiftung D.________). In dieser Anstalt arbeite er unter der Woche in einer Werkstatt 70% und am Wochenende, wenn diese Sachen am meisten passiert seien, sei er begleitet und könne nicht alleine rausgehen. Er habe zusätzlich alle zwei Wochen Therapie und gehe jede Woche zur Bewährungshilfe. Unter der Woche könne er alleine sein, aber er arbeite immer. Wenn er fortgehe, dann zur Mutter ins Altersheim.
4.6 Am 9. November 2021 nahm die Beschwerdekammer mit den BVD betreffend Möglichkeit sowie Ausgestaltung einer allfälligen Ersatzmassnahme in der Stiftung D.________ telefonisch Kontakt auf. Die BVD gaben Auskunft, sie hätten sich trotz der Mitteilung von Dr. J.________(Psychiater) bewusst für die Weiterführung der ambulanten Therapie entschieden. Das Setting ab dem 16. August 2021 sei bis zur Inhaftierung erfolgreich gewesen. der Beschwerdeführer sei engmaschiger betreut worden als in der Zeit ab dem 11. April 2019 und es wären auch noch weitere Verschärfungen möglich gewesen. Die Werkstatt, in welcher der Beschwerdeführer arbeite, befinde sich vis-à-vis der Wohngruppe F.________ (ca. 50 Meter entfernt) auf dem Wohnheim-Areal. Er könne während der Arbeitszeit das Gelände verlassen, was er aber in den letzten Monaten auf der Wohngemeinschaft nicht gemacht habe. Er komme während der Pausenzeit (2x30 Minuten) immer in die Wohngemeinschaft, um seinen Kaffee zu trinken. Er zeige sich unter der Woche sehr pflichtbewusst, was das An- und Abmelden seiner Präsenz auf dem Gelände der Wohngemeinschaft betreffe. Er informiere die Betreuung stetig über seinen aktuellen Aufenthalt und seine geplanten Termine. Sie seien zudem dabei gewesen, einen wöchentlichen Besuchsdienst für den Beschwerdeführer aufzugleisen, welcher zusätzlich einen arbeitsfreien Nachmittag abdecke. Am Wochenende werde die Wohngruppe für ihn geschlossen und er habe dann nur betreuten Ausgang, was er eingehalten habe. Eine Abwesenheit des Beschwerdeführers würde relativ schnell (innert weniger Stunden) innerhalb der Institution gemeldet werden. Die Werkstatt müsste nochmals klar angewiesen und instruiert werden betreffend «heimlichen Weggang». Die bei ihnen bereits vorbereitete Ausschreibung des Beschwerdeführers würde durch die diensthabende Wohnheim-Betreuung sofort ausgelöst. Das Zimmer des Beschwerdeführers sei auf Ende November 2021 gekündigt worden, man würde ihm aber im Falle einer Entlassung zuhanden der Stiftung D.________ den Vorrang geben, da es mit ihm sehr gut gelaufen sei.
4.7 Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut ein Auto lenken würde (Art. 95 Abs. 1 SVG), ist augenscheinlich; dabei handelt es sich grundsätzlich um keine Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Demgegenüber würde diese Handlung des Beschwerdeführers vorliegend insbesondere im Falle einer Polizeikontrolle aufgrund seines Fluchtverhaltens zu einer untragbaren Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Polizeibeamten führen (Art. 129 StGB; Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG). Die Vorinstanz hat somit zu Recht Wiederholungsgefahr angenommen; auch der Beschwerdeführer bestreitet diese nicht. Der Staatsanwaltschaft (sowie der Vorinstanz) kann allerdings mit ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder rückfällig werde, sobald er auf freiem Fuss sei und sich Gelegenheit dazu biete, da er seine Impulse nicht kontrollieren könne. Dem dargelegten Therapieverlauf ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der JVA G.________(Ort) ab dem 16. April 2018 teil- und unbegleitete Ausgänge zugestanden wurden; ab dem 19. Oktober 2018 erhielt er selbständige Tagesurlaube und es wurde die Verlegung in eine geeignete offene Nachfolgeinstitution bewilligt. Aus dieser Zeit sind keine Rückfälle aktenkundig. Gleiches gilt für die anfängliche Zeit in der Stiftung D.________; vielmehr wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines guten Verhaltens bis Anfang September 2020 stets Lockerungen gewährt. Auch nach dem 16. August 2021 waren die mit ihm befassten Personen sehr zufrieden. Aus den Akten geht mit anderen Worten keineswegs hervor, dass der Beschwerdeführer rückfällig wird, sobald er auf freiem Fuss ist. Es erscheint vielmehr so, als dass er mit der Möglichkeit überfordert ist, unbemerkt gegen Weisungen zu verstossen. So gelang es ihm, heimlich mindestens drei Fahrzeuge zu erwerben sowie weitere Fahrzeuge und Nummernschilder zu entwenden und über mehrere Monate damit herumzufahren. Er durfte beim gewählten Setting augenscheinlich darauf hoffen, gegen Weisungen verstossen zu können, ohne dabei erwischt zu werden. Seine Flucht vor der Polizei ist vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Beschwerdekammer insbesondere mit seiner Interessenlage zu erklären, dass er nicht von dieser erkannt werden wollte, da dies unweigerlich mit einer weiteren Verschärfung der Bewährungsauflagen verbunden gewesen wäre, wie man sie ihm bereits am 26. Juli 2021 angekündigt hatte. Gestützt auf die Rückmeldungen der Mitarbeiter der BVD und der Stiftung D.________ ist davon auszugehen, dass sich das betreffende Risiko durch das mit Verfügung vom 16. August 2021 gewählte Setting sowie einiger Ergänzungen grundsätzlich hinreichend reduzieren lässt. Solange der Beschwerdeführer von Beginn weg überhaupt nicht damit rechnen kann, unbemerkt das Gelände der D.________ zu verlassen, um erneut ein Fahrzeug erhältlich zu machen, deutet gestützt auf sein bisheriges Verhalten alles darauf hin, dass er sich an diese Weisung hält. Ansonsten droht die Aufhebung der Ersatzmassnahme sowie Rückversetzung in die Untersuchungshaft.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Der Beschwerdeführer ist zuhanden der BVD aus der Untersuchungshaft zu entlassen und im Sinne der Erwägungen gemäss der Verfügung vom 16. August 2021 in der Wohngruppe F.________ unterzubringen. Er darf das Gelände des Wohnheims grundsätzlich nicht ohne Begleitung verlassen; ein Verstoss gegen diese Weisung ist unverzüglich den BVD zu melden. Private unbegleitete Termine ausserhalb des Areals sind nicht mehr zulässig. Die BVD werden damit betraut, die Treffen mit dem Bewährungshelfer und die allfällige ambulante Behandlung so zu organisieren, dass die Rückfallgefahr auch in diesem Zusammenhang auf ein Minimum reduziert wird. Die Staatsanwaltschaft regelt als Verfahrensleitung in Zusammenarbeit mit den BVD die weitere Ausgestaltung der Ersatzmassnahme und hat im Falle eines Verstosses gegen die Weisungen zu entscheiden, ob sie den Widerruf der Ersatzmassnahme beantragt.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
5.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Oktober 2021 (ARR 21 413) wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist zuhanden der BVD aus der Untersuchungshaft zu entlassen und im Sinne der Erwägungen gemäss der Verfügung vom 16. August 2021 in der Wohngruppe F.________ unterzubringen. Er darf das Gelände des Wohnheims grundsätzlich nicht ohne Begleitung verlassen; ein Verstoss gegen diese Weisung ist unverzüglich den BVD zu melden. Private unbegleitete Termine ausserhalb des Areals sind nicht mehr zulässig. Die BVD werden damit betraut, die Treffen mit dem Bewährungshelfer und die allfällige ambulante Behandlung so zu organisieren, dass die Rückfallgefahr auch in diesem Zusammenhang auf ein Minimum reduziert wird. Die Staatsanwaltschaft regelt in Zusammenarbeit mit den BVD die weitere Ausgestaltung der Ersatzmassnahme und hat im Falle eines Verstosses gegen die Weisungen zu entscheiden, ob sie den Widerruf der Ersatzmassnahme beantragt.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben; vorab per Fax)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben; vorab per Fax)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; vorab per Fax)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (vorab per Fax)
- dem Regionalgefängnis Biel (vorab per Fax)
Bern, 17. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 476
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_546/2019
1B_449/2017
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_270/2016
1B_69/2014
1B_173/2013
1B_473/2012
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_69/2014
1B_173/2013
1B_473/2012
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF