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Entscheid

BK 2021 477

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

23. Juni 2021Deutsch25 min

1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte den Beschuldigten am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleichzeitig verfügte es – vorerst für die Dauer von drei Monaten – die Verlängerung der Sicherheitshaft, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die umgehende Entlassung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) beantragte. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 ab. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 teilweise gut. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 341 vom 4. August 2021 wurde aufgehoben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer fällte am 8. Oktober 2021 einen neuen Beschluss (BK 21 437) und wies die Beschwerde ab. Am 4. Oktober 2021 verlängerte das Regionalgericht die Sicherheitshaft bis am 7. Januar 2022. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Oktober 2021 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten in ihren (delegierten) Stellungnahmen vom 27. Oktober 2021 (Posteingang: 29. Oktober 2021) auf eine Stellungnahme.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 477

Bern, 2. November 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun

Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft

Strafverfahren wegen versuchten Mordes und Pornografie

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 4. Oktober 2021 (PEN 21 181/182)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte den Beschuldigten am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleichzeitig verfügte es – vorerst für die Dauer von drei Monaten – die Verlängerung der Sicherheitshaft, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und die umgehende Entlassung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre und Meldepflicht) beantragte. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 ab. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 teilweise gut. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 341 vom 4. August 2021 wurde aufgehoben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer fällte am 8. Oktober 2021 einen neuen Beschluss (BK 21 437) und wies die Beschwerde ab. Am 4. Oktober 2021 verlängerte das Regionalgericht die Sicherheitshaft bis am 7. Januar 2022. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Oktober 2021 Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten in ihren (delegierten) Stellungnahmen vom 27. Oktober 2021 (Posteingang: 29. Oktober 2021) auf eine Stellungnahme.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Hinsichtlich Haftbeschlüsse hält Art. 222 StPO fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Wurde gegen das Urteil Berufung angemeldet und sind die Akten mit dem begründeten Urteil an die Berufungsinstanz (Strafabteilung) übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO), so ist deren Verfahrensleitung für den Entscheid über die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 232 StPO sowie Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern «Sicherheitshaftnach dem erstinstanzlichen Urteil [Art. 231 StPO]»).

Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 8. Juli 2021 angemeldet. Die Sicherheitshaft wurde mit Urteil vom 8. Juli 2021 befristet für drei Monate angeordnet. Die Akten und die (bereits erstellte) schriftliche Urteilsbegründung konnten der Berufungsinstanz wegen des Verfahrens vor dem Bundesgericht zunächst nicht übermittelt werden, weshalb eine Prüfung der Verlängerung der Sicherheitshaft durch das erstinstanzliche Gericht erforderlich war. Zwar fällte das Bundesgericht am 23. September 2021 sein Urteil und retournierte die Akten am 27. September 2021 an das Regionalgericht Oberland. Das ändert aber nichts an der bereits begründeten Zuständigkeit des Regionalgerichts im hängigen Haftverlängerungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Verlängerung der Sicherheitshaft liegt folglich beim Regionalgericht, womit die Beschwerdekammer die Haftverlängerung mittels Beschwerde zu überprüfen hat.

3. Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Das Gesetz nennt somit ausdrücklich zwei verschiedene Zielsetzungen, welchen die Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil dienen soll. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO; BGE 145 IV 506 E. 2.1 [= Pra 2020 Nr. 54], auch zum Folgenden). Der Regelung lässt sich entnehmen, dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil allenfalls in Rechtskraft erwächst oder ob das Verfahren vor die nächste Instanz geht. Entscheidend ist, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist.

Sicherheitshaft kann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO).

Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung Haftgründe (gem. Art. 221 StPO) bestehen (oder weiterdauern), können diese die Ziele eines allfälligen Berufungsverfahrens (Bst. b) gefährden, insbesondere die Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Aber auch drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 231 StPO).

4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2). Anhaltspunkte, dass das Urteil vom 8. Juli 2021 klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

5.

5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen

oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen.

Nach Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) durch die Staatsanwaltschaft und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Art. 335-351 StPO) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die (beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 und Art. 405 Abs. 1 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.).

5.2 Die Beschwerdekammer hat sich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung ihres Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 437 vom 8. Oktober 2021) bereits mit der Kollusionsgefahr auseinandergesetzt. Auf diese nach wie vor aktuellen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Bundesgericht hatte bereits in seinem Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 die Kollusionsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen und diese bejaht. Es führte in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes aus (E. 3.1): […] Wie die Vorinstanz ausführte, bestehen nach wie vor Unklarheiten in Bezug auf die Zielrichtung seiner Schussabgabe und damit die Frage, ob er mit Tötungs- oder Verletzungsabsicht gehandelt hat. In diesem Punkt widersprechen sich nämlich die Aussagen des Opfers sowie der Augenzeugin und des Beschwerdeführers grundlegend. Während Letzterer auf den Boden bzw. unterhalb der Knie des Opfers gezielt haben will, hat das Opfer ausgesagt, der Beschwerdeführer habe auf ihr Gesicht bzw. ihren Kopf gezielt und die Augenzeugin gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe geradeaus gezielt. In diesem Zusammenhang weisen die kantonalen Behörden berechtigterweise auf die zentrale Bedeutung der Aussagen bei Beziehungsdelikten hin. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie ausführten, die Aussagen seien vor einer Beeinflussung zu schützen, auch wenn es sich vorliegend aufgrund diverser vorhandener objektiver Beweismittel nicht um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handle und sich die Aussagen des Opfers mehrheitlich mit denjenigen der Augenzeugin decken würden. Die Annahme, wonach es aufgrund der Relevanz dieser Aussagen und dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO) höchst wahrscheinlich sei, dass das Opfer und die Zeugin an der Hauptverhandlung erneut befragt würden, damit das Gericht einen persönlichen Eindruck gewinnen könne, ist folglich nachvollziehbar. Diese Beweisabnahme vor dem Gericht ist vor Kollusionshandlungen zu schützen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass eine allfällige Beeinflussung des Opfers und der Augenzeugin durch den Beschwerdeführer aufgrund deren klaren und detaillierten Erstaussagen möglicherweise für das Sachgericht erkennbar wäre. Die Wahrheitsfindung würde dennoch erschwert. Die Aussagen stellen in Bezug auf die Zielrichtung der Schussabgabe grundsätzlich das einzige Beweismittel dar. Die Spuren- und Verletzungsbilder der Schüsse lassen hingegen nur bedingt Rückschlüsse auf die eigentlich vom Beschwerdeführer beabsichtigte Zielrichtung zu.

5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nach wie vor nichts geändert. Auch im Berufungsverfahren ist die Klärung der Fragen nach der Zielrichtung der Schussabgabe von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin nach wie vor zentral und stellen wesentliche Beweismittel dar, welche Rückschlüsse betreffend die Frage des Verletzungs- oder Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers zulassen. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2). Mit Blick darauf kann auch nicht gesagt werden, die Aussagen hätten keinen Einfluss auf den subjektiven Tatbestand bzw. die rechtliche Qualifikation der Handlungen des Beschwerdeführers. Auch im Berufungsverfahren ist die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. So hat eine unmittelbare Beweisabnahme im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb auch die Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht als grösstenteils überholt angesehen werden können. Es trifft zu, dass die Befragungen aller Beteiligten mehrfach durchgeführt und umfassend protokolliert worden sind. Auch kann davon ausgegangen werden, dass dem Berufungsgericht Aussagenänderungen auffallen und es dies bei der Würdigung berücksichtigen würde. Aber das Berufungsgericht hat eine eigene Würdigung vorzunehmen und es ist nicht ausgeschlossen, dass es die Aussagen allenfalls anders interpretiert als das Regionalgericht. Da die Aussagen und auch der persönliche Eindruck des Opfers und der Zeugin zentral sind, besteht nach wie vor die Gefahr, dass sich Kollusionshandlungen auf den Gang des Verfahrens auswirken und die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen können. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass Kollusionshandlungen von vorneherein keine Auswirkungen mehr auf das Verfahren hätten und untauglich seien.

5.4 Der Umstand, dass die Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 5. Juli 2021 (ARR 21 52) mit dem Hinweis verneint worden ist, dass die Einvernahmen des Opfers und der Augenzeugin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden hätten, hindert die Annahme dieses Haftgrundes nicht. Anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 stehen zwar keine anderen Beweismassnahmen wie die Einvernahme der Tochter oder des Waffenhändlers im Raum. Zur Begründung der Kollusionsgefahr reicht aber auch die Einwirkung auf die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin aus. Ihr Erscheinen und ihre Aussagen sind auch im Berufungsverfahren von zentralster Bedeutung. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Mordes wiegt besonders schwer und verstärkt den Anreiz erheblich, auf die belastenden Aussagen einzuwirken. Der Beschwerdeführer weist zu Recht daraufhin, dass die Vorstrafen aus dem Jahr 2010 nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Der Beschwerdeführer ist aber nach wie vor wegen Drohung vorbestraft. Auch wenn sich diese Drohung nicht gegen das Opfer oder die Augenzeugin richteten, zeigt sie, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, in strafrechtlich relevanter Weise auf Personen einzuwirken. Das Opfer sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem aus, der Beschwerdeführer habe 2016 gesagt, dass er alle, die gegen ihn ausgesagt hätten, erschiessen werde. Er erhalte sowieso eine Strafe (pag. 1628, Z. 3 ff.). Auch wenn diese Äusserung des Beschwerdeführers nicht dieses Strafverfahren betrifft, deutet auch sie auf eine ausgeprägte Kollusionsneigung hin, zumal die Aussagen des Opfers auch mit Blick auf den Kontext, in dem sie gemacht worden sind, glaubhaft erscheinen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der kollusionsanfälligen und nach wie vor zentralen Aussagen des Opfers und der Augenzeugin kann die Kollusionsgefahr nach wie vor bejaht werden.

6.

6.1 Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).

Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 S. 14-16 mit Hinweisen).

Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 S. 16 f. mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16; 140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.).

Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 15 mit Hinweis). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte «qualifizierte Wiederholungsgefahr»), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff., vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom

4. Februar 2019 E. 2.2 f.).

6.2 Auch im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 437 vom 8. Oktober 2021 verwiesen werden. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes ist das Vortatenerfordernis grundsätzlich erfüllt. Aufgrund dieser Verurteilung und dem unbestrittenen objektiven Tatvorgehen (fünf Schüsse aus unmittelbarer Nähe) bestehen sehr konkrete Hinweise auf die Gefährlichkeit und das Gewaltpotential des Beschwerdeführers. Die Gefährlichkeit bezieht sich dabei vor allem auf das Opfer, seine ehemalige Partnerin, mit der zusammen er ein Kind hat. Das Regionalgericht kommt in seiner Urteilsbegründung vom 22. September 2021 zum Schluss, dass die Tat geplant sowie heimtückisch und aus egoistischen Motiven erfolgt war (S. 37 und S. 39). Er habe sich durch das Opfer in seiner Ehre verletzt gefühlt hat und es sei anhand seiner Aussagen erkennbar, dass er es für sein Verhalten habe bestrafen wollen, worin ein Racheelement zu erblicken sei (weil sie hochnäsig gewesen sei und angeberisch, weil sie ihn nicht respektiert habe und schlimme Wörter gesagt habe und er das alles fast nicht mehr habe ertragen können [del. Einvernahme vom 25.01.2020, pag. 376 Z. 43, 377 Z. 89 f., 379 Z. 155 ff.], sie habe mit ihm gespielt [Einvernahme Hafteröffnung, pag. 401 Z. 448 f.; Einvernahme ZMG vom 28.01.2020, pag. 45 Z. 32 f.). Die Tat und die Begründung hierfür wiesen eine gewisse Nähe zur Kategorie der sogenannten Ehrenmorde auf. Der Tat sei sodann keine nachvollziehbare Konfliktsituation und auch keine Opfermitverantwortung vorausgegangen (S. 38 f.). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus Hilflosigkeit oder Verzweiflung gehandelt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Tat in einer singulären Situation, welche beim Beschwerdeführer den Tiefpunkt einer Negativspirale dargestellt hat, ereignet hat. Nach wie vor kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tat für ihn den Abschluss des Beziehungsdramas darstellte. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Gemütszustand im Zeitpunkt der Tat wie folgt beschreibt: Sie hat mich nicht respektiert, dass ich ein Mann bin. Sie hat schlechte Wörter zu mir gesagt. Und diese heutige Sache was abgelaufen ist, dauerte schon mehrere Monate an. Das war der Höhepunkt. Es war schon eine längere Sache. Heute wäre es zum Abschluss gekommen (pag. 1207). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Abschluss im Konjunktiv gesprochen hat, deutet stark daraufhin, dass es für ihn noch nicht zum Abschluss gekommen ist. Es mag zwar sein, dass sich die Situation durch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft und den damit verbundenen Abstand beruhigt hat. Aber durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes, der in diesem Zusammenhang entscheidenden Aussagen des Opfers und dem hängigen Rechtsmittelverfahren ist «die Sache» nach wie vor bzw. wieder aktuell. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Hinweise auf Reue oder Einsicht, welche darauf schliessen lassen, dass er mit der Beziehungssituation versöhnt ist. Auch das Regionalgericht wies in seiner Urteilsbegründung daraufhin, dass er im gesamten Verfahren weder Reue gegenüber den Tatbetroffenen noch Einsicht offenbart habe. Einzig die Auswirkungen der Tat auf sein eigenes Leben habe er bereut (S. 45 f.).

6.3 Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer bezüglich eines Gewaltdelikts um einen Ersttäter handelt, ist vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von untergeordneter Bedeutung und schliesst den Tötungsvorsatz gegenüber dem Opfer bzw. mindestens den Vorsatz, das Opfer unter Verwendung einer Schusswaffe massiv zu verletzen, nicht aus. Es trifft zwar zu, dass die Frage des Tötungsvorsatzes und der Motive Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden werden. Bei der vorliegenden Ausgangslage ändert dies aber eben nichts daran, dass die Beweislage für eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung gegen Leib und Leben mit massiver Gefahr für das Opfer als erdrückend zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer beantragte denn selbst einen Schuldspruch wegen vorsätzlich begangener schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Einzig der Umstand, dass sich während der Haftdauer keine Anzeichen ergeben haben sollen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer nach wie vor nach dem Leben trachte oder er eine Drittpersonen mit der Ermordung des Opfers beauftragt habe, reicht bei dieser Ausgangslage nicht aus, um davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei für das Opfer nicht mehr gefährlich, zumal der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung, der ausgesprochenen Strafe, der Landesverweisung, seiner gesundheitlichen sowie beruflichen und familiären Situation nicht mehr viel zu verlieren hat. Es ist von einer ernsthaften Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung (erneut) versuchen könnte, das Opfer umzubringen, um «abzuschliessen». Nach wie vor muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt fühlt. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand seit der Tat verschlechtert hat und der Beschwerdeführer auf einen Rollator bzw. für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen ist, bestehen keine Hinweise, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Schuss abzufeuern, zumal er auch vor der Tat nicht mehr sehr mobil gewesen war. Auch der Umstand, dass er den aktuellen Aufenthaltsort des Opfers nicht kennt, schliesst die Wiederholungsgefahr nicht aus.

6.4 Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). Es wird zudem nicht davon ausgegangen, dass die Tat bzw. das Gewaltpotential gegenüber dem Opfer im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen. Die Wiederholungsgefahr wird folglich nicht mit einer psychiatrisch abzuklärenden Gefährlichkeit begründet, sondern mit der Beziehungsdynamik und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer geplant hatte, das Opfer umzubringen bzw. mindestens massiv zu verletzen. Die Ausgangslage hat sich nicht massgeblich verändert und es bestehen keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend von seinem Plan distanziert hat. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr drängt sich bei dieser Ausgangslage nicht auf und es darf auch ohne Expertenbericht aufgrund der objektiven Tatumstände, der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie der nach wie vor bestehenden Beziehungsproblematik von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit zu bejahen. Es droht der Verlust einer Belastungszeugin, wodurch das Berufungsverfahren aufgrund des befürchteten schweren Delikts gefährdet ist. Die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigt sich folglich auch mit Blick auf das Berufungsverfahren.

7.

7.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1).

7.2 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die Beziehungsdynamik ist nicht erkennbar, inwiefern ein Kontaktverbot den Beschwerdeführer abhalten sollte, sich dem Opfer zu nähern. Die sozialen Kontakte konnten die Tat nicht verhindern und es ist nicht erkennbar, inwiefern sie aktuell hinreichend stabilisierend wirken könnten, um von einer deutlichen Minderung der Wiederholungs- oder Kollusionsgefahr auszugehen.

7.3 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft bis am 7. Januar 2022 droht nach wie vor keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt 531 Tage in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Verurteilt wurde er nun zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zwar hat er Berufung angemeldet. Ungeachtet dessen ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung (der Beschwerdeführer bestreitet die Schüsse nicht) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen; er selbst beantragte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Derartiges wird denn auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Die vom Regionalgericht vorgenommenen Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 7. Januar 2022 erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin D.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- der 2. Strafkammer, Oberrichter E.________ (SK 21 487– per Kurier)

- den Straf- und Zivilklägerinnen, beide a.v.d. Rechtsanwältin Dr. F.________

(per B-Post)

Bern, 2. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

1.

BK 21 477

BK 21 341

1B_476/2021

BK 21 341

BK 21 437

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP

Art. 232 StPOart. 232 CPPart. 232 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

BGE 145 IV 506ATF 145 IV 506DTF 145 IV 506

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

1B_392/2016

1B_176/2018

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 335 StPOart. 335 CPPart. 335 CPP

Art. 351 StPOart. 351 CPPart. 351 CPP

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

1B_218/2018

BK 21 341

BK 21 437

1B_234/2020

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

BGE 143 IV 288ATF 143 IV 288DTF 143 IV 288

BGE 140 IV 196ATF 140 IV 196DTF 140 IV 196

1B_234/2020

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13

1B_19/2019

BK 21 437

1B_376/2018

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

SK 21 487

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF