BK 2021 48
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
6. April 2021Deutsch13 min
1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2021 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und der Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede sei zu untersuchen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die beiden Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 23. Februar bzw. 9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahmen wurden dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. März 2021 am 11. März 2021 zugestellt. Eine Replik des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 48
Bern, 13. April 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Januar 2021 (BM 20 50524/50525)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2021 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und der Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede sei zu untersuchen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die beiden Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 23. Februar bzw. 9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahmen wurden dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. März 2021 am 11. März 2021 zugestellt. Eine Replik des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist einzutreten.
3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/201 vom 28. Februar 2020 E. 2.3).
4. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020, unterzeichnet von den beiden Beschuldigten, wurde dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört und eine weitere Zusammenarbeit daher nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, die fristlose Kündigung sei zur Hauptsache damit begründet worden, dass er für ein Mitglied der Organisation entgeltlich ein Mandat übernommen habe. Durch diese Aussage sei er in seiner persönlichen Ehre angegriffen worden. Darin sei der (indirekte) Vorwurf enthalten, er sei korrupt und habe eine Straftat (Erpressung) begangen, weil ein unbeteiligter Leser annehmen müsse, dass er in unbefugter Weise neben seinem Lohn Gelder von Mitgliedern der Organisation angenommen habe. Seine Pflicht bestehe gerade darin, Mitglieder der Organisation juristisch gewissenhaft und getreu gegenüber ihren Arbeitgebern zu vertreten. Die Mitglieder müssten der Organisation für die vertraglich zugesicherten Leistungen kein Geld bezahlen; dies sei in den Mitgliederbeiträgen enthalten. Folglich müsse der Anschein entstehen, er habe die Mitglieder für den Erhalt von zusätzlichen Zahlungen unter Druck gesetzt.
5.
5.1 Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Entscheidend ist, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser oder Hörer eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2016 vom 5. August 2016 E. 1.2.1). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.2)
5.2 Der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist geeignet im Sinne von Art. 173 und 174 StGB, den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2 S. 115). Ein solcher Vorwurf kann dem Kündigungsschreiben aber nicht entnommen werden. Die Interpretation des Beschwerdeführers, wonach die Äusserung der Beschuldigten, er habe entgeltlich die Übernahme eines Mandats für ein Mitglied der Organisation übernommen, den Vorwurf einer Erpressung oder Korruption enthalte, liegt weit entfernt vom Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsadressaten. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Äusserung, der Beschwerdeführer habe entgeltlich ein Mandat übernommen, enthält aber im Kontext der fristlosen Kündigung und der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Geld für eine unentgeltliche Leistung gefordert. Dieser Vorwurf ist geeignet, den Beschwerdeführer auch in seiner Geltung als ehrbarer Mensch zu treffen. Jedenfalls liegen konkrete Hinweise vor, dass nicht ausschliesslich seine fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt werden, sondern die Äusserungen im Kündigungsschreiben über die Kritik an seinen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgehen.
5.3 Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt weiter voraus, dass die ehrverletzende Äusserung gegenüber «einem andern», d.h. einem Dritten erfolgt. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 86 IV 209). Die Beschuldigten haben das Kündigungsschreiben ihrem Anwalt sowie der Leiterin Human Resources gezeigt (vgl. Stellungnahme der Beschuldigten Ziffer 10). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise, dass den anderen Mitarbeitern gegenüber ein Kontaktverbot ausgesprochen worden ist und sie deswegen von den gemachten Vorwürfen Kenntnis erlangt haben. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer scheint betreffend Kontaktverbot die Tragweite des anwaltlichen Schreibens vom 11. Dezember 2020 zu verkennen. Darin wird ihm einzig angezeigt, dass die Kommunikation zwischen ihm und der Organisation fortan über die mandatierte Anwaltskanzlei laufe. Er wird gebeten, keine Nachrichten mehr direkt an Personen der Organisation zu schicken. Aus dem Wortlaut wird klar, dass es sich dabei bloss um eine Bitte handelt und es dem Verfasser bloss darum gegangen sein dürfte, dem Beschwerdeführer das bestehende Mandatsverhältnis anzuzeigen. Von einem Kontaktverbot bzw. einem zur Kenntnisbringen der Vorwürfe gegenüber anderen Mitarbeitern kann hier offensichtlich keine Rede sein. Ob der Anwalt, der nach Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichtet ist, und die Leiterin Human Resources, welcher im Betrieb eine Vertrauensposition zukommt und welche notwendigerweise mit diesen Dokumenten bedient wird, als Dritte gelten, ist fraglich. Da die Lehre diesbezüglich uneinheitlich ist und keine gefestigte Rechtsprechung besteht, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit der Begründung erfolgen, eine Bekanntgabe an Dritte sei nicht erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_77/2012 vom 1. November 2012 E. 2.6).
6. Allerdings muss die Äusserung der Beschuldigten im Rahmen der Begründung einer fristlosen Kündigung, welche ausschliesslich dem Anwalt und der Personalverantwortlichen kundgetan wurde, offensichtlich noch als sozialadäquat angesehen werden. Ausgangspunkt der Lehre der Sozialadäquanz ist der Gedanke, dass jeder Straftatbestand strafrechtliches Unrecht typisiert und damit keine Verhaltensweisen erfassen kann, welche sozialadäquat sind. Ziel dieser Lehre ist es somit, Verhaltensweisen von der Strafbarkeit auszunehmen, die zwar dem Wortlaut nach unter einen Tatbestand fallen, die aber sozial allgemein akzeptiert sind bzw. als gewohnheitsrechtlich erlaubt gelten. Zum Beispiel werden ehrenrührige Äusserungen innerhalb des Familienkreises nicht als Ehrverletzung angesehen (vgl. Frei, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, in: StStr - Zürcher Studien zum Strafrecht, 2010, S.139-166, N. 344; siehe auch Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StPO). Eine solche Ausgangslage liegt hier auch vor. Die fristlose Kündigung musste der Personalverantwortlichen aufgrund ihrer Stellung zwingend mitgeteilt werden. Es handelt sich zudem um eine Vertrauensperson. Weiter muss es zulässig sein, den mit der Sache betrauten Anwalt, der zur Geheimhaltung verpflichtet ist, über das Schreiben zu informieren.
7. Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO zudem ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (Bosshard/Landshut, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6.). Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben zudem Vorrang vor den Entlastungsbeweisen. Wenn sie greifen, bedarf es keines Entlastungsbeweises mehr (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; BGE 123 IV 97 E. 2c/aa m.w.H.).
Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kommt auch der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen in Betracht. Dieser setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 216 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2; 6B_305/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1). Dieser Rechtfertigungsgrund ist bei vorliegender Ausgangslage offensichtlich erfüllt. Gemäss Art. 337 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Wie aus den Akten hervorgeht, wünschte der Beschwerdeführer sogar eine weitergehende Begründung, womit klar ist, dass die Begründung und damit die Nennung der Vorkommnisse, die zur Kündigung geführt haben, im Sinne des Beschwerdeführers waren. Die Beschuldigten beschränkten sich darauf, die Vorkommnisse, welche zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit zur fristlosen Kündigung führten, in einer sachlichen Weise zu nennen und taten dies ausschliesslich der Personalverantwortlichen und dem mit der Sache betrauten Anwalt kund. Dabei handelt es sich um Vertrauenspersonen, die aufgrund ihrer Stellung notwendigerweise über das Kündigungsschreiben informiert werden mussten. Zudem konnten die Beschuldigten davon ausgehen, dass diese Informationen vertraulich bzw. geheim behandelt werden. Die Erwähnung und Mitteilung von Kündigungsgründen in dieser Form entspricht der Wahrnehmung berechtigter Interessen eines Arbeitgebers und stellt offensichtlich keine rechtswidrige Ehrverletzung dar.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen. Zudem haben die Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Beizug eines Anwaltes war gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten diese Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 E. 4.2.6). Mit Blick auf den angemessenen Aufwand im Beschwerdeverfahren wird die Entschädigung auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’000.00 auszurichten.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 13. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 21 48
Erwägungen
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 119 IV 44ATF 119 IV 44DTF 119 IV 44
BGE 117 IV 27ATF 117 IV 27DTF 117 IV 27
6B_8/2014
6B_257/2016
BGE 131 IV 23ATF 131 IV 23DTF 131 IV 23
BGE 140 IV 67ATF 140 IV 67DTF 140 IV 67
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112
BGE 86 IV 209ATF 86 IV 209DTF 86 IV 209
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
1B_77/2012
Art. 173 StPOart. 173 CPPart. 173 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
1B_158/2012
BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154
BGE 123 IV 97ATF 123 IV 97DTF 123 IV 97
6B_1267/2015
BGE 134 IV 216ATF 134 IV 216DTF 134 IV 216
6B_225/2008
6B_305/2011
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
6B_582/2020
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF