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Entscheid

BK 2021 481

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

3. Oktober 2022Deutsch29 min

1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2021 (KZM 21 1176 NUM) sei aufzuheben und der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen;

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 481

Bern, 17. November 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

privat v.d. Rechtsanwalt B.________

a.v.d. Rechtsanwalt C.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Haftentlassungsgesuch

Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2021 (KZM 21 1176)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung. Am 14. August 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 11. November 2021. Mit Schreiben vom 15. September [recte: Oktober] 2021 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft um Haftentlassung. Das Gesuch traf am 18. Oktober 2021 per Fax bei der Staatsanwaltschaft ein. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Oktober 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Nachstehende:

Sachverhalt

I. In der Sache:

1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2021 (KZM 21 1176 NUM) sei aufzuheben und der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen;

Erwägungen

II. Prozessuale Anträge:

2.

Es sei von der Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 389 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 i.V.m. Art. 195 Abs. 1 i.V.m. Art. 224 Abs. 4 StPO beim IRM Bern eine Auskunft bzw. einen Bericht zur Todesursache von Frau D.________ einzuholen;

3.

Eventualiter sei die Auskunft ohne zeitliche Verzögerung (d.h. «vorsorglich» oder «su-perprovisorisch») von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz vermittels verfah-rensleitender Beweisverfügung einzuholen;

Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2021 wurde der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Einholung einer Auskunft bzw. eines Berichts zur Todesursache beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM Bern) begründet abgewiesen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 2. November 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 5. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. November 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf Bemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, stellte aber den Beweisantrag, die Beschwerdekammer solle, wiedererwägungsweise, direkt beim IRM Bern eine Auskunft bzw. einen Kurzbericht über das Ergebnis der Obduktion bzw. die Todesursache edieren lassen.

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Wie bereits beim Zwangsmassnahmengericht beantragt der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren, dass beim IRM Bern eine Auskunft bzw. ein Bericht zur Todesursache von D.________ einzuholen sei.

Die allgemeinen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sehen vor, dass die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die im Beschwerdeverfahren allfällig erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO). Das Gericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4).

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen).

Eine Auskunft bzw. ein Bericht zur Todesursache müsste durch das IRM Bern zunächst erstellt werden und stellt damit keinen «sofort verfügbaren» Beweis i.S.v. Art. 225 Abs. 4 StPO dar. Gleiches gilt für die in der Replik vom 9. November 2021 beantragte Auskunft über das Ergebnis der Obduktion betreffend die Todesursache. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass der Befund über die Todesursache bereits seit August 2021 existiere. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei einem aussergewöhnlichen Todesfall zur Bestimmung der Todesart und der Todesursache neben der eigentlichen Obduktion weitere Untersuchungen wie toxikologische und histopathologische Untersuchungen durchgeführt werden. Zudem geht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2021 hervor, dass das IRM Bern vor der Fertigstellung des Obduktionsberichts keine Kurzberichte abgebe, insbesondere wenn die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Gemäss telefonischer Rücksprache der Staatsanwaltschaft mit dem IRM Bern könne Ende November 2021 mit dem Obduktionsbericht gerechnet werden. Der Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bzw. eines Berichtes beim IRM zur Todesursache ist daher abzuweisen. Insbesondere versteht es sich von selbst, dass das IRM erst nach Durchführung und Auswertung sowie in Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungen Stellung zur Todesart und Todesursache nehmen kann, wenn wie vorliegend die Legalinspektion keine Klärung gebracht hat.

4.

4.1

Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.2

Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, am 10./11. August 2021 an der G.________ (Strasse) in H.________ D.________ getötet zu haben. In sachverhaltsmässiger Hinsicht lässt sich hierzu den Haftakten Folgendes entnehmen:

Am 11. August 2021 wurde D.________ in ihrer Wohnung an der G.________ (Strasse) in H.________ tot aufgefunden. Die Wohnungtür war verschlossen, die Storen herunteruntergelassen und im Innern der Wohnung brannte kein Licht. Der Wohnungsschlüssel und das Mobiltelefon des Opfers fehlten. Das Opfer lag nackt in Rückenlage in der gefüllten Badewanne. Das Wasser reichte etwa bis unter die Nasenöffnungen. Auf dem Fussboden im Badezimmer befanden sich 1.5 Tabletten mutmasslich Schmerzmittel «Novalgin». Anlässlich der Legalinspektion zeigten sich am Leichnam Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung in Form einer Schwellung an der Stirn rechtsseitig, eines Hautdefekts am linken Zeigefinger sowie von Hautunterblutungen, Hautverfärbungen und Hautvertrocknungen am Gesicht, am Hals und im Dekolleté-Bereich und an den Extremitäten. Weiter zeigten sich Zeichen halbscharfer, allenfalls auch scharfer Gewalteinwirkung in Form von Hautdurchtrennungen am Gesicht, betont rechtsseitig, am Hals, am Nacken, am Rumpf, an der rechten Hand und am rechten Bein. Die genannten Befunde erschienen alle frisch. Die Todesart und die Todesursache konnten mit der Legalinspektion nicht geklärt werden. Aufgrund der Umstände des Auffindens und der Befunde am Leichnam steht gemäss dem IRM Bern «eine Tötung durch dritte Hand im Raum». Insbesondere die Hautdurchtrennungen an den Fingerbeeren würden aus rechtsmedizinischer Sicht an Abwehrverletzungen denken lassen (vgl. Bericht zur Legalinspektion vom 17. August 2021). Die Kantonspolizei hielt im Rapport vom 22. September 2021 fest, die gewonnenen Erkenntnisse vor Ort hätten gezeigt, dass es sich eindeutig um ein Tötungsdelikt handle.

4.3

Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht wegen vorsätzlicher Tötung zusammengefasst wie folgt (E. 4.8.1 angefochtener Entscheid):

Das Opfer wurde tot in der gefüllten Badewanne ihrer Wohnung aufgefunden, die Atemöffnungen teilweise unter Wasser. Todesart und Todesursache sind noch nicht geklärt. Der Leichnam weist jedoch eine auffällig grosse Anzahl schwererer und leichterer Verletzungen auf (insb. am Kopf und am Hals); die Fingerverletzungen könnten gemäss IRM von Abwehrhandlungen stammen. Verletzungs-bild und beschriebener Wohnungszustand sind atypisch für einen Badeunfall oder einen Suizid. Hinweise auf eine Beteiligung einer dritten Person gibt es zurzeit keine. Der Beschuldigte hatte zum Opfer ein intimes Verhältnis, offenbar mit ungleichen Vorstellungen über Intensität und Perspektive. Zum mutmasslichen Tatzeitpunkt befand sich der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe des mutmasslichen Tatorts. Kurz vor dem Versterben des Opfers kam es offenbar zu einer heftigen Meinungsverschiedenheit. Als Gründe kommen bspw. Eifersucht, eine verheimlichte Geschlechtskrankheit, Finanzbelange (etwa die Schulden des Beschuldigten beim Opfer) oder das Ausleihen des vom Beschuldigten für die Berufsschule dringend benötigten Laptops in Frage. In der Wohnung hatte es gemäss Aussagen des Beschuldigten in verschiedenen Räumen Scherben und Blut. Der Beschuldigte versuchte, die Wohnung zu reinigen und seine Spuren zu beseitigen. Insbesondere warf er die Scherben der von ihm als mögliche «Tatwaffe» vermuteten Flasche weg. Überdies nahm er diverse Gegenstände des Opfers (YB-Schals, Handy, Laptop, Schlüssel) mit nach Hause. Er informierte weder Polizei noch Sanität über den Vorfall. Stattdessen schrieb er dem Opfer Nachrichten, obwohl er entweder wusste

oder vermutete, dass sie tot war.

4.4

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt zusammengefasst vor, das Zwangsmassnahmengericht stelle über weite Strecken eigene rechtsmedizinische Interpretationen und Vermutungen an, habe jedoch darauf verzichtet, bei unklarer Todesursache gestützt auf Art. 224 Abs. 5 StPO (recte: Art. 225 Abs. 4 StPO) den seit August 2021 existierenden Befund des IRM Bern über die Todesursache als Auskunft oder Bericht im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO einzuholen. Das Zwangsmassnahmengericht habe den dringenden Tatverdacht demzufolge willkürlich in selbstauferlegter Unkenntnis der wahren Todesursache bejaht und stattdessen eigene, nicht fachkompetente Mutmassungen über die Todesursache und den möglichen Beweiswert der nicht eingeholten Obduktionsbefunde angestellt. Der dringende Tatverdacht wäre vorliegend «eo ipso» entkräftet, wenn eine Auskunft über die Todesursache ergäbe, dass D.________ in der Badewanne ertrunken oder durch einen Stromschlag verstorben sei. Es sei Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu kontrollieren und einzugreifen, wenn die Staatsanwaltschaft es offensichtlich einseitig unterlasse, einen zentralen Beweis erhältlich zu machen, der seit mehr als zwei Monaten erhältlich wäre und den Beschwerdeführer sofort entlasten könnte.

4.5

Das Zwangsmassnahmengericht begründete im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf zahlreiche Verdachtsmomente einlässlich, weshalb vorliegend ein dringender Tatverdacht wegen vorsätzlicher Tötung besteht. Darauf kann vorab verwiesen werden (E. 4.4 ff. angefochtener Entscheid). Im Rucksack, den der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung mit sich führte, befanden sich u.a. das Mobiltelefon von D.________ und zwei YB-Schals, die mutmasslich D.________ gehörten. Die Schals waren schmutzig, feucht und hatten rote Anhaftungen. Ferner hatte der Beschwerdeführer den Schlüsselbund mit dem Wohnungsschlüssel und dem Briefkastenschlüssel von D.________ in seiner Lederjacke (Effektenverzeichnis vom 12. August 2021). Im Zimmer des Beschwerdeführers konnten u.a. Kleidungsstücke mit vermutlich Blutanhaftungen sowie eine SIM-Karte aus dem Abfalleimer sichergestellt werden. Zudem konnten in der Waschmaschine ebenfalls drei Kleidungsstücke mit vermutlich Blutanhaftungen sichergestellt werden (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. August 2021).

Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas mit dem Tod von D.________ zu tun zu haben. Nachdem er an der ersten delegierten Einvernahme vom 12. August 2021 und an der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. August 2021 die Aussage zur Sache verweigert hatte, machte er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. August 2021 und an der delegierten Einvernahme vom 2. September 2021 detaillierte Aussagen zum Rahmengeschehen:

- Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei am Montag, 9. August 2021, kurz vor Mitternacht, zu D.________ gegangen und habe die Nacht und den Dienstag, 10. August 2021, mit ihr in ihrer Wohnung verbracht (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 35 ff., Z. 242, Z. 1058 ff.). Sie hätten mehrfach Geschlechtsverkehr gehabt, auf ihren Wunsch hin teilweise aggressiv, auch mit leichtem Würgen usw. (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 64 ff., Z. 68 f., Z. 194 ff., Z. 335 ff.).

- D.________ habe ihm immer wieder gesagt, wie sehr sie ihn liebe (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 76 f., Z. 95 f., Z. 121, Z. 207 f., Z. 349 f., Z. 361, Z. 430, Z. 492, Z. 500 f.). Der Beschwerdeführer selber beschrieb die Beziehung zu D.________ an der Einvernahme vom 20. August 2021 als «Freundschaft Plus», aber «mit mehr Gefühlen» (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 991, Z. 999). Er habe D.________ gesagt, dass er etwas für sie empfinde, jedoch noch nicht wisse, ob es die wahre Liebe sei (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 78 f.). Am Dienstagmorgen habe er D.________ angeschaut und habe sich gefragt, ob er sie wirklich liebe oder ob er sich das nur einbilde (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 148 f.). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht auch hervor, dass ihm die Liebesbekundungen von D.________ offenbar zu viel waren. Er habe sie gefragt, weshalb sie ihm schon wieder sage, dass sie ihn liebe. Er wolle es langsam angehen und habe Angst, eine Beziehung einzugehen (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 96 f.). Er habe ihr gesagt, es sei schön zu hören, dass sie ihn liebe, aber für ihn sei es zu viel. Sie solle es nicht so oft sagen (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 360 ff.). Er wolle die Sache langsam angehen. Es gehe ihm alles zu schnell. Er habe Gefühle und empfinde etwas für sie, könne es aber noch nicht als wahre Liebe bezeichnen (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 370 ff.). Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer aber auch zu Protokoll, er habe D.________ gefragt, ob sie ihn wirklich so fest liebe. Sollte sie ihn nicht so sehr lieben, so wolle er nicht Zeit mit ihr verlieren (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 490 f.).

- Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten auch über seine finanzielle Situation gesprochen. Er habe D.________ erzählt, dass er bei seiner Ex-Freundin Schulden in der Höhe von CHF 3'000.00 habe. D.________ habe ihm angeboten, CHF 2'000.00 für eine Busse und CHF 3'000.00 für die Ex-Freundin vorzuschiessen (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 243 f., Z. 254 ff.). Er schulde D.________ bereits CHF 2’500.00 und CHF 600.00 (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 281 f., Z. 1121 ff., Z. 1130 f.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 90, Z. 96 ff.). Zudem habe ihm D.________ wohl am Dienstag, als er bei ihr gewesen sei, in mehreren Tranchen ca. CHF 800.00 per TWINT überwiesen (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 1123 ff.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 131 f., Z. 147 ff.).

- Sie hätten auch über die Geschlechtskrankheit HPV gesprochen. Dabei habe sich D.________ «komisch» verhalten (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 385 ff. und Z. 408 f.). Er habe aber erst von seinem Anwalt bzw. dessen Assistentin/Praktikantin erfahren, dass D.________ HPV-positiv gewesen sei (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 1214 f.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 380 ff.).

- D.________ habe am 10. August 2021 immer wieder das Handy zur Hand genommen. Er habe sie mehrfach gefragt, mit wem sie schreibe und ob sie ihm ihr Handy zeigen würde. Nach einem Hin und Her habe sie ihm schliesslich das Handy gegeben und er habe gesehen, dass sie mit «mehreren Typen» am Chatten gewesen sei. Das habe ihn «hässig» gemacht (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 509 ff.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 432 ff.). Den darauffolgenden Streit schilderte der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 20. August 2021 wie folgt (Z. 521 ff.):

«Ich sagte, ich hätte keinen Bock mehr darauf und wolle nicht meine Zeit mit ihr verlieren. Es gäbe noch andere Frauen, die ich kennenlernen könne. Sie sagte, ich solle aufhören, so etwas zu sagen. Ich stand auf und zog mich an, ich war sehr «hässig». Ich hasse es, angelogen zu werden. Sie bat mich aber, zu bleiben und hielt mich am Arm fest. Ich sagte «läng mi nid a», sie solle mich loslassen. Sie fragte, wohin ich gehen würde. Ich sagte, ich brauche frische Luft. Ich wisse nicht, ob das mit uns so weitergehen könne. Ich hätte das Gefühl, dass es keinen Sinn mehr habe. Sie sagte «bitte, blib». Ich sagte, sie solle mich gehen lassen. Bevor ich die Wohnung verlassen hatte, sagte sie mir noch, wenn sie mich nicht haben könne, dürfe mich keine haben. Ich sagte ihr, sie solle mich in Ruhe lassen.»

Auch an der Einvernahme vom 2. September 2021 gab der Beschwerdeführer an, er sei «mega hässig» gewesen. Auf Frage, ob er eifersüchtig auf die anderen Chat-Partner von D.________ gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, wenn er ehrlich sei, sei er «leicht eifersüchtig» gewesen (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 447, Z. 458 f.). Der Streit sei aber nicht eskaliert und er sei nicht gewalttätig geworden. Er sei noch nie in seinem Leben gewalttätig geworden (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 497 f.). Sie hätten sich nicht lange gestritten, ca. 10 Minuten oder weniger (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 506 f.).

- Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Wohnung kurz vor 19:00 Uhr verlassen und sei bis ca. um 19:40 bzw. 19:45 Uhr draussen gewesen (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 509 ff., Z. 543 ff.). Draussen habe er D.________ dann «recht viele Sachen» geschrieben, z.B., dass sie ihn in Ruhe lassen solle. Er sei «auf 180» gewesen und habe «aus der Wut heraus» geschrieben. D.________ habe ihn ein paar Mal angerufen. Er habe die Anrufe aber nicht entgegengenommen, sondern weggedrückt (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 540 ff.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 550 ff., Z. 577 f.).

- Nach ca. 40 bis 45 Minuten, nachdem er sich «abgeregt» gehabt habe, sei er in die Wohnung von D.________ zurückgekehrt (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 546 und Z. 701 ff.). Als er die Wohnungstüre geöffnet habe, habe er Blut und Scherben auf dem Boden gesehen. Die Scherben seien von der Flasche gewesen, die zuvor auf der Kommode neben dem Bett gestanden sei. Es habe Scherben auf dem Bett gehabt, ein paar in der Küche, die meisten aber im Wohnbereich. Am meisten Blut habe es in der Küche gehabt und ein paar Tropfen im Wohnbereich sowie beim Eingang und im Bad (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 548 f., Z. 554 f. Z. 566 ff., Z. 707 ff.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 629 ff.).

- Der Beschwerdeführer schilderte, er habe die Badezimmertür geöffnet und habe D.________ in der Badewanne gefunden. Er habe «D.________!» geschrien und habe ihren Kopf aus dem Wasser gehoben und ihre Wangen getätschelt. Daraufhin habe er etwas Blut an seinen Händen gehabt. Ihre Lippen seien blass gewesen. Sie sei allgemein blass gewesen. Er habe gedacht: «scheisse, die isch gloub tot». Er sei sich aber nicht hundertprozentig sicher gewesen (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 570 ff., Z. 729 ff., Z. 790 f.).

- Er habe sich dann überlegt, ob er die Polizei rufen oder was er machen solle. Er sei ja die letzte Person, die mit ihr zusammen gewesen sei. Er habe nicht Angst vor der Polizei, sei aber ein Mensch, der Abstand zur Polizei halte. Seine Gedanken seien gewesen, «dort rauszukommen», er habe damit nichts zu tun. Er habe seine Sachen packen und gehen wollen. Dann sei ihm eingefallen, dass er ja alles angefasst habe. Also habe er begonnen zu putzen, zuerst im Bad, dann in der Küche, dann überall, wo er etwas angefasst gehabt habe. Er habe recht schnell geputzt, ca. 20 oder 25 Minuten lang. Die Scherben habe er zusammengenommen und später mit den Handtüchern in Olten am Bahnhof in einen Abfalleimer geworfen (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 574 ff., Z. 748 ff.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 684 f.). Den Notruf habe er nicht gewählt, weil er irgendwie Angst gehabt habe. Er habe Angst vor der Polizei gehabt. Da er zwei Tage mit D.________ zusammen gewesen sei, hätten alle automatisch gedacht, dass er sie umgebracht habe. Das habe er vermeiden wollen (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 785 f., Z. 799 ff.). Der Beschwerdeführer schilderte, er habe D.________ am Dienstagabend und am Mittwoch WhatsApp-Nachrichten und SMS geschrieben, weil er nicht habe glauben können, dass er sie so in der Badewanne gesehen habe. Er habe sich eingeredet, dass sie noch lebe (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 686 ff.; Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 829 ff.).

- Der Beschwerdeführer gab zu, das Mobiltelefon, zwei YB-Schals, den Schlüsselbund und den Laptop von D.________ mitgenommen zu haben. Er habe die Gegenstände mitgenommen, weil er sie angefasst gehabt habe und weil er sie später der Polizei «als Beweis» habe zeigen wollen. Zudem habe er die Gegenstände behalten, «um zu realisieren, ob das wirklich so stattgefunden hatte» (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 823 ff., Z. 857 ff., Z. 883 ff., Z. 950 ff.). Er habe die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon von D.________ entfernt, damit er nicht geortet werde (Einvernahme vom 20. August 2021 Z. 891 f., Z. 904 ff.). Den Laptop habe er für die Berufsschule gebraucht (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 1108 ff.).

- Er könne sich nicht erklären, was während seiner Abwesenheit in der Wohnung passiert sei. Er wisse nicht, ob eine Dritttäterschaft dahinterstecke (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 1295 ff.). Er sitze unschuldig «da drin» und könne immer noch nicht glauben, dass sie weg sei. Er wisse nicht, ob sie noch leben würde, wenn er ihr geholfen hätte, und mache sich die ganze Zeit den Vorwurf, dass er nichts gemacht habe (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 1360 ff.). Er wisse nicht, was mit D.________ passiert sei. Er denke, dass die Flasche auf ihren Kopf geschlagen worden sei. Als er sie von der Badewanne hochgehoben habe, habe sie Blut am Kopf gehabt. Er wisse nicht, ob ein Dritttäter ihr mit der Flasche auf den Kopf geschlagen habe. Anders könne er es sich nicht erklären (Einvernahme vom 2. September 2021 Z. 1295 ff.).

4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Todesart und die Todesursache noch nicht geklärt sind. Gemäss dem Bericht zur Legalinspektion vom 17. August 2021 zeigten sich am Leichnam von D.________ Zeichen stumpfer sowie halbscharfer, allenfalls auch scharfer Gewalteinwirkung. Aufgrund der Umstände des Auffindens und der Befunde am Leichnam steht gemäss dem IRM Bern «eine Tötung durch dritte Hand im Raum». Insbesondere die Hautdurchtrennungen an den Fingerbeeren würden aus rechtsmedizinischer Sicht an Abwehrverletzungen denken lassen. Der Beschwerdeführer hatte mit D.________ ein intimes Verhältnis, offenbar mit unterschiedlich starken Gefühlen. Er ging gemäss eigenen Aussagen am Montag, 9. August 2021, kurz vor Mitternacht zu D.________ und verbrachte die Nacht und den darauffolgenden Tag mit ihr in ihrer Wohnung. Kurz vor dem Versterben von D.________ kam es offenbar zu einem heftigen Streit. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei «mega hässig» gewesen. In der Wohnung hatte es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedenen Räumen Scherben und Blut. Der Beschwerdeführer informierte weder die Polizei noch die Sanität über den Vorfall. Stattdessen putzte er die Wohnung und warf u.a. die Scherben der von ihm als mögliche «Tatwaffe» vermuteten Flasche weg. Er nahm diverse Gegenstände von D.________ (Mobiltelefon, zwei YB-Schals mit roten Anhaftungen, Schlüssel, Laptop) mit nach Hause und entfernte die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon von D.________. In der Wohnung des Beschwerdeführers konnten Kleidungsstücke mit vermutlich Blutanhaftungen sichergestellt werden. Zudem schrieb der Beschwerdeführer D.________ Nachrichten, obwohl er ihr Mobiltelefon bei sich hatte und entweder wusste oder zumindest vermutete, dass sie tot war. Unklar ist auch, weshalb D.________ dem Beschwerdeführer mutmasslich an ihrem Todestag CHF 800.00 per TWINT überwiesen hat. Hinweise auf einen Suizid oder auf eine andere Drittperson, die Einfluss auf den Tod von D.________ gehabt haben könnte, gibt es nicht. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen hatte einzig der Beschwerdeführer am Todestag physischen Kontakt zu D.________.

Damit liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen (Art. 111 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. Der Tatverdacht hat sich Laufe der Ermittlungen weiter erhärtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss eine Verurteilung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht als wahrscheinlich erscheinen. Das Zwangsmassnahmengericht wies zu Recht darauf hin, dass noch nicht alle gebotenen Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden (vgl. zu den anstehenden Ermittlungshandlungen E. 6.2 hinten).

4.7

Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Wie bereits erwähnt, vgl. E. 3. vorne, handelt es sich bei einem Bericht bzw. einer Auskunft zur Todesursache nicht um einen sofort verfügbaren Beweis i.S.v. Art. 225 Abs. 4 StPO. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht beim IRM Bern keinen Bericht bzw. keine Auskunft über die Todesursache von D.________ eingeholt hat. Der Beweisantrag ist gegebenenfalls bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Daran ändert nichts, dass es Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Untersuchungshaft zu kontrollieren. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Zwangsmassnahmengericht habe über weite Strecken eigene rechtsmedizinische Interpretationen und Vermutungen angestellt, ist unbegründet. Das Zwangsmassnahmengericht gab im angefochtenen Entscheid die im Bericht zur Legalinspektion vom 17. August 2021 geschilderten Befunde beispielhaft wieder. Seine Schlussfolgerung, wonach das Opfer zahlreiche Verletzungen aufwies, was für einen Badeunfall oder einen Suizid atypisch sei, ist gestützt auf den Bericht zur Legalinspektion vom 17. August 2021 nicht zu beanstanden. Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass der dringende Tatverdacht «eo ipso» entkräftet wäre, wenn D.________ in der Badewanne ertrunken oder durch einen Stromschlag verstorben wäre. Auch bei einer solchen Todesursache kann ein Einwirken des Beschwerdeführers auf den Tod von D.________ nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund ihrer Verletzungen, des vorangegangenen Streits, der Scherben und des Bluts in der Wohnung sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers nach der mutmasslichen Tat ist dies offensichtlich.

Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen vorsätzlicher Tötung zu Recht bejaht.

5.

5.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.

Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).

5.2

Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr wie folgt:

Im letzten Entscheid bejahte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr mit folgenden Argumenten:

«Der 22-jährige, ledige, kinder- und partnerlose Beschuldigte ist Schweizer Bürger und lebt bei seiner Mutter und seinen zwei Brüdern in I.________. Er brach verschiedene Ausbildungen ab (Maurer-lehre, Detailhandel) und begann erst wenige Tage vor der Verhaftung eine Ausbildung zum Zeichner EFZ. Sein Lehrlingslohn beträgt CHF 700.00, und er gibt an, ca. CHF 8’000.00 Schulden zu haben. Gemäss eigenen Aussagen hat er Verwandte in J.________ (Tante, Onkel, div. Cousins), welche er letztmals im Jahr 2014 oder 2015 besuchte. Einer der Cousins sei zudem kürzlich in der Schweiz gewesen (Hafteröffnung Z. 37 ff.). Die Situation in der Schweiz erscheint wenig stabil und es bestehen Anknüpfungspunkte ins Ausland. In der Schweiz droht dem Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tötung (Art 111 StGB) eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Gestützt auf die Lebensumstände und die im Verurteilungsfalle drohende Freiheitsstrafe ist aktuell mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entzieht, wenn sich ihm dafür die Gelegenheit bietet. Es besteht ausgeprägte Fluchtgefahr.»

Ergänzt werden kann, dass der Beschuldigte an der delegierten Einvernahme vom 20. August 2021 von Plänen berichtete, sich nach Ausbildungsabschluss selbständig zu machen und nach J.________ auszuwandern (Z. 454 ff.). Ansonsten hat sich an der geschilderten Ausgangslage und an der rechtlichen Würdigung nichts geändert. Die Gefahr der Flucht ist weiterhin ausgeprägt.

5.3

Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Es besteht denn auch kein Anlass, von der diesbezüglichen Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts abzuweichen. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Es besteht eine ausgeprägte Fluchtgefahr.

6.

6.1

Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

6.2

Der Beschwerdeführer wurde am 12. August 2021 festgenommen. Mit Entscheid vom 14. August 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 11. November 2021. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB; «Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren») droht noch keine Überhaft. Die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten erscheint zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers, Einvernahmen von Personen aus dem Umfeld des Opfers und des Beschwerdeführers, Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons und Laptops des Opfers, Vollendung der Analysen des IRM Bern) als verhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht wies zu Recht darauf hin, dass es nicht aussergewöhnlich ist, dass der Obduktionsbericht nach zwei Monaten noch nicht vorliegt, zumal dessen seriöse Erstellung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde.

6.3

Ersatzmassnahmen, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

7.

Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Haftverfahren privat verteidigt. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Der Antrag, es sei beim IRM Bern eine Auskunft bzw. einen Bericht zur Todesursache von D.________ einzuholen, wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

5.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Rechtsanwalt C.________ (per A-Post)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwältin F.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 17. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 481

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 195 StPOart. 195 CPPart. 195 CPP

Art. 224 StPOart. 224 CPPart. 224 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 389 StPOart. 389 CPPart. 389 CPP

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 225 StPOart. 225 CPPart. 225 CPP

1B_291/2013

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_516/2021

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

Art. 225 StPOart. 225 CPPart. 225 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_516/2021

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_516/2021

Art. 224 StPOart. 224 CPPart. 224 CPP

Art. 195 StPOart. 195 CPPart. 195 CPP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 225 StPOart. 225 CPPart. 225 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_476/2021

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF