BK 2021 507
1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
14. Dezember 2021Deutsch8 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Ehrverletzung, einfacher Körperverletzung (Kränkung) sowie Rechtsverweigerung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2021 «Verfügungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch, Anzeige und Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderung» gegen die Staatsanwaltschaft ein. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 21 507
Bern, 15. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme/Ausstand
Strafverfahren wegen Verdachts des vorsätzlichen Amtsmissbrauchs, der Ehrverletzung, der einfachen Körperverletzung (Kränkung) und der Rechtsverweigerung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 14. Oktober 2021
(BA 21 352)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Ehrverletzung, einfacher Körperverletzung (Kränkung) sowie Rechtsverweigerung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. November 2021 «Verfügungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch, Anzeige und Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderung» gegen die Staatsanwaltschaft ein. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Überprüfung der erfolgten Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten geht. Nur diese bildet Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde, eines Wiederherstellungs- und Revisionsgesuchs oder der Beurteilung von Zivilansprüchen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird auch darauf verzichtet, die Eingabe an weitere Behörden weiterzuleiten.
3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst zum Schluss, dass sich aus den Eingaben und Anzeigen des Beschwerdeführers nicht ergebe, welches Verhalten dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Im Wesentlichen mache der Beschwerdeführer geltend, gewisse unter Mitwirkung des Beschuldigten zustande gekommene Entscheide seien faktenwidrig, willkürlich und parteiisch. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten werde durch die Angaben des Beschwerdeführers aber nicht plausibel gemacht. Der Beschwerdeführer verkenne, dass materielle und prozessuale Rechtsfehler in erster Linie im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen seien – und nicht in einer Strafanzeige. Seinen Vorbringen sei zudem bereits dadurch der Boden entzogen, dass das Bundesgericht die kritisierten Entscheide vom Beschuldigten gestützt habe. Es bestehe kein Anlass, ein Vorverfahren zu eröffnen.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz zusammengefasst vor, seinen Rügen nicht konsequent nachgegangen zu sein. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstgenommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander sowieso schützen und ihre (angeblichen) Verfehlungen als fahrlässige prozessuale und materielle Verfahrensfehler gegenseitig genehmigen würden.
5. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch die Beschwerdekammer vermag in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur die Entscheide des Beschuldigten, sondern allgemein die Justiz. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen Entscheiden, auch des Bundesgerichts, nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung derselben. Das kann aber nicht mittels Anzeige oder im Beschwerdeverfahren erreicht werden. Entscheidend ist, ob sich aus den vom Beschwerdeführer bemängelten Entscheiden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe absichtlich Verfahrensfehler begangen ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung keine Straftat, sondern gesetzlich vorgesehen (Art. 383 StPO). Abgesehen davon darf erwartet werden, dass eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz eine Verfehlung erkennen würde, zumal es keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer systematisch von allen Gerichtsbehörden benachteiligt wird. Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Weise vor, sie würden seine Vorwürfe gar nicht überprüfen bzw. mit oberflächlichen Standardsätzen abtun, versäumt es aber selber differenzierte Verstösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, darzulegen. Seine Vorbringen stellen insgesamt nichts anderes als Kritik an den Entscheiden des Beschuldigten dar. Sie offenbaren das grundsätzliche Misstrauen des Beschwerdeführers in die Justiz, begründen aber keine Hinweise auf absichtliche Verfahrensfehler. Dadurch wird kein hinreichender Tatverdacht begründet.
Die Nichtanhandnahme zeigt zudem, dass sich die Staatsanwaltschaft – soweit überhaupt möglich – mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei auch Bezug auf die bundesgerichtlichen Verfahren genommen hat, zumal der Beschwerdeführer mehrere Beschlüsse der Beschwerdekammer beigelegt hat und damit auch daraus seine Vorwürfe abzuleiten scheint. Der Ausgang der Verfahren vor Bundesgericht ergibt daher zumindest Hinweise, ob den Beschlüssen überhaupt Verfahrensfehler zugrunde liegen. Zudem ist es – wie erwähnt – nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder der Beschwerdekammer die Urteile auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen. Dass sich die Begründungen in den Entscheiden womöglich teilweise wiederholen, ist weder durch eine Rechtsverweigerung noch eine Parteilichkeit begründet, sondern scheint dem Umstand geschuldet zu sein, dass der Beschwerdeführer selbst immer wieder die gleiche pauschale Kritik vorbringt.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Das Ausstandsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren verzichtet wird. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Beschwerdeführer.
4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Kurier)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, a.o. Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Erwägungen
Bern, 15. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 507
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_585/2019
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF