BK 2021 508
Straf- und Massnahmenvollzug
9. Dezember 2021Deutsch18 min
1. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ sel. ein, verwies die Straf- und Zivilklagen auf den Zivilweg und legte die Nebenfolgen des Beschlusses fest. In diesem Zusammenhang wurde der antragstellenden Dritten, der B.________ AG, deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer A.________ sel. war, sowie den Erben von A.________ sel., D.________ und E.________, keine Entschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 8 und 9). Dagegen reichten die B.________ AG sowie D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 sowie Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführer 3), alle vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. November 2021 Beschwerde ein. Sie beantragten, in Gutheissung der Beschwerden seien die Dispositivziffer 9 bzw. 8 des Beschlusses vom 26. Oktober 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'299'391.00 bzw. den Beschwerdeführern 2 und 3 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'766'940.00 für die Schäden bzw. wirtschaftlichen Einbussen aus dem Strafverfahren gegen A.________ sel. zuzusprechen; eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerden an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Weiter stellten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2 und 3 den prozessualen Antrag, die Beschwerden seien zu vereinigen. Zusätzlich beantragten die Beschwerdeführer 2 und 3, die Dispositivziffern 17 und 18 (Löschung DNA-Profil und Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) des Beschlusses vom 26. Oktober 2021 seien erst nach endgültigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 508
Bern, 17. Mai 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ AG
v.d. Fürsprecher C.________
Beschwerdeführerin 1
D.________
v.d. Fürsprecher C.________
Beschwerdeführer 2
E.________
v.d. Fürsprecher C.________
Beschwerdeführer 3
Gegenstand Entschädigung (Einstellung) / DNA + üED
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens
Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 26. Oktober 2021 (PEN 20 125)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ sel. ein, verwies die Straf- und Zivilklagen auf den Zivilweg und legte die Nebenfolgen des Beschlusses fest. In diesem Zusammenhang wurde der antragstellenden Dritten, der B.________ AG, deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer A.________ sel. war, sowie den Erben von A.________ sel., D.________ und E.________, keine Entschädigung zugesprochen (Dispositivziffern 8 und 9). Dagegen reichten die B.________ AG sowie D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 sowie Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführer 3), alle vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. November 2021 Beschwerde ein. Sie beantragten, in Gutheissung der Beschwerden seien die Dispositivziffer 9 bzw. 8 des Beschlusses vom 26. Oktober 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'299'391.00 bzw. den Beschwerdeführern 2 und 3 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'766'940.00 für die Schäden bzw. wirtschaftlichen Einbussen aus dem Strafverfahren gegen A.________ sel. zuzusprechen; eventualiter sei die Sache in Gutheissung der Beschwerden an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Weiter stellten die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2 und 3 den prozessualen Antrag, die Beschwerden seien zu vereinigen. Zusätzlich beantragten die Beschwerdeführer 2 und 3, die Dispositivziffern 17 und 18 (Löschung DNA-Profil und Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) des Beschlusses vom 26. Oktober 2021 seien erst nach endgültigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen.
Mit Verfügung vom 18. November 2021 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) gestützt auf die Beschwerden ein Beschwerdeverfahren (BK 21 508 [Beschwerdeführerin 1] und BK 21 509+510 [Beschwerdeführer 2 und 3]) und verfügte die Vereinigung dieser Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer BK 21 508. Der Beschwerde wurde betreffend der mit Beschluss des Regionalgerichts vom 26. Oktober 2021 verfügten Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde Kenntnis davon gegeben, dass das Regionalgericht die amtlichen Akten PEN 20 125 (24 Ordner) inkl. 1 Couvert mit Festplatte und USB-Stick bei der Beschwerdekammer eingereicht hatte. Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht wurde Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingaben vom 23. bzw. 26. November 2021 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionalgericht auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Verfahrensleiter nahm und gab am 29. November 2021 vom Verzicht auf eine Stellungnahme Kenntnis und stellte Kopien der Eingaben den Parteien zu.
2. Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide, worunter die Verweigerung einer Entschädigung nicht fällt – innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zuständigkeit liegt bei der Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 ergibt sich entgegen ihren Vorbringen nicht aus Art. 382 Abs. 3 StPO, da es vorliegend um die Beurteilung der Folgen der Einstellung geht und nicht mehr um die Weiterführung des ursprünglichen Verfahrens. Die Anträge der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Beschwerdeführer 2 und 3 wurden abgewiesen, weshalb sie unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert sind, unabhängig davon, ob sie überhaupt als Dritte oder Parteien im Strafverfahren gelten können. Es handelt sich hierbei um eine doppelrelevante Tatsache, welche im materiellen Teil zu prüfen ist. Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten. Betreffend Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin 1 geht es im Beschwerdeverfahren einzig noch um eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'299'391.00, sich zusammensetzend aus CHF 1'509'392.00 für entgangenen Gewinn und CHF 790'000 für einen Bewertungsverlust. Die Verweigerung der Entschädigung für Verluste aus der Todesfallversicherung wurde nicht angefochten (vgl. Beschwerdeanträge und Z. 37 der Beschwerde).
3. Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer 2 und 3
3.1 Nach herrschender Lehre und Praxis ist zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung inhaltlich zu unterscheiden (BGE 140 IV 162 E. 4.4 auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführer 2 und 3 erhalten nicht automatisch eine Parteistellung aufgrund ihrer Eigenschaft als Erben. Die StPO sieht anders als bei der Privatklägerschaft keine Rechtsnachfolge in die Verfahrensrechte des Beschuldigten vor. Die privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolger, also vorliegend die Beschwerdeführer 2 und 3, treten daher nicht in die strafprozessualen Verfahrensrechte des Beschuldigten sel. ein und können keine Entschädigungsansprüche geltend machen. Im Zusammenhang mit der gesetzlich geregelten Rechtsnachfolge bei der Privatklägerschaft (Art. 121 StPO) hielt das Bundesgericht fest, dass die Übertragung von Verfahrensrechten nach Art. 121 Abs. 1 StPO und die materielle Inhaberschaft von Rechten am Nachlass nicht notwendigerweise deckungsgleich seien. Die Parteistellung der Nichten und Neffen des Verstorbenen konnte auch nicht auf eine extensive Auslegung von Art. 121 Abs. 1 StPO gestützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1266/2020 vom 25. April 2022 E. 3.1, zur Publikation bestimmt). Daraus ergibt sich, dass für die Annahme einer Parteistellung der Erben des verstorbenen Beschuldigten keinerlei Raum besteht. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4 ändert an dieser Ausgangslage nichts. Daraus geht hervor, dass der Nachlass bei Versterben der beschuldigten Person mangels anderslautender gesetzlicher Grundlage nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden darf. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass zu den Kosten des Strafverfahrens nicht nur die (amtlichen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO), sondern auch die (privaten) Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zählen und hielt fest, dass wenn beim Tode der beschuldigten Person die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden können, könne dieser auch nicht mit den Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden. Es bestehe keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, dass bei der Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person bzw. deren Nachlass Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten habe (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass die Entschädigung für die Verteidigungskosten nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO noch zu den Verfahrenskosten zählt (BGE 140 IV 213 E. 1.1 sowie BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). So oder anders kann daraus aber nichts in Bezug auf das Recht der Erben, eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO im Rahmen der Einstellung geltend zu machen, abgeleitet werden. Anders als bei den Verfahrenskosten und der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a geht es bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b nicht um eine unmittelbare Belastung des Nachlasses durch das Strafverfahren oder durch eine bereits entstandene Forderung, sondern um das Stellen von Forderungen, wofür eine strafprozessuale Parteistellung erforderlich ist. Eine solche ergibt sich weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch der StPO. Auch der Umstand, dass die Kostenfolge die Entschädigungsfolge präjudiziert und der Nachlass nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden kann, hat nicht zur Folge, dass die Erben eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO beanspruchen können.
3.2 Etwas anderes kann auch nicht aus den bisherigen Beschlüssen der Beschwerdekammer geschlossen werden. Die Beschwerdekammer bejahte im Beschluss BK 21 102-104 vom 31. Mai 2021 zwar ein Interesse der Erben an einer unvoreingenommenen Beurteilung und trat auf ihr Ausstandsgesuch ein. Das Eintreten erfolgte mit Blick darauf, dass die Erben im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung beim Regionalgericht Entschädigungen geltend machten und insbesondere beantragten, die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an sie herauszugeben. Es wurde aber bereits zu diesem Zeitpunkt festgehalten, es sei fraglich, ob und inwiefern die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführer 2 und 3 überhaupt einer materiellen Prüfung zugänglich seien (E. 2.3). Die im Rahmen des gegen den Beschuldigten sel. geführten Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenstände sind durch den Erbgang ins Eigentum der Beschwerdeführer 2 und 3 übergegangen. Entsprechend wurde die Herausgabe auch direkt an die Erben verfügt. Sie gelten in diesem Zusammenhang daher als unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte mit entsprechenden Parteirechten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2021 vom 27. August 2021 E. 3; diese Grundsätze lassen sich auch auf die Einstellung durch das Gericht übertragen). Wie vorgängig ausgeführt, liegt aber im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen eine andere Ausgangslage vor. Es geht um die Geltendmachung einer Forderung, welche nur den Parteien vorbehalten ist. Die Erben werden nicht Partei und gelten in diesem Zusammenhang auch nicht als unmittelbar betroffene Dritte. Im Beschluss der Beschwerdekammer BK 20 444 E. 7.3 ging es einzig um die Frage, ob der Nachlass mit Kosten belastet wird. Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4 war dies auszuschliessen. Wie ausgeführt sagt das aber nichts darüber aus, ob die Erben in die Parteistellung des Beschuldigten sel. eintreten und die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO geltend machen dürfen.
Die Beschwerdeführer 2 und 3 können mangels Parteistellung keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO beantragen. Das Regionalgericht hätte folglich auf die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer 2 und 3 nicht eintreten dürfen, weil es an einer Prozessvoraussetzung fehlte. Im Ergebnis hat es den Beschwerdeführern 2 und 3 zu Recht keine solche Entschädigung zugesprochen. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 ist abzuweisen.
4. Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 1
4.1 Durch Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen können Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatklägerschaft beteiligte Personen, geschädigt werden. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des (strafrechtlichen) Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). In der Eidgenössischen Strafprozessordnung wird damit eine gesetzliche Grundlage für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter geschaffen. Sie erspart es den Dritten, eine Rechtsgrundlage ausserhalb des Prozessrechtes suchen zu müssen; sie können ihre Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses geltend machen. Von Art. 434 StPO erfasst werden im Sinne einer Kausalhaftung nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.2 sowie E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Es wird ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 434 StPO).
4.2 Nach den Grundsätzen des schweizerischen Haftpflichtrechts, die der Haftung vernünftige Grenzen setzen wollen, hat prinzipiell nur derjenige einen ersatzpflichtigen Schaden erlitten, der durch das widerrechtliche Verhalten direkt betroffen ist und bei dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen eingetreten ist (BGE 138 III 276 E. 2.2 S. 274, bestätigt in BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 38). Ob der Vermögensschaden eines Dritten als unmittelbarer oder als mittelbarer Schaden gilt, wird im Haftpflichtrecht grundsätzlich danach unterschieden, ob der Schaden innerhalb der Kausalkette durch das schädigende Verhalten oder das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (BGE 133 III 257 E. 2.5 S. 266 ff. [zu Art. 208 OR]). Wo im Einzelfall die Abgrenzung vorzunehmen ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.5 mit Verweis auf BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272).
Mittelbarer Schaden ist etwa gegeben, wenn eine infolge Unfalls verletzte Person erwerbsunfähig wird oder im Rahmen therapeutischer Massnahmen eine weitere Verletzung erleidet. Entgangener Gewinn wird regelmässig mittelbarer Schaden sein. Mittelbare und unmittelbare Schäden werden im Haftpflichtrecht gleich behandelt (BGE 118 II 176, 180). Der Haftpflichtige muss einem Geschädigten auch mittelbare Schäden ersetzen, solange diese noch als kausale Folge des schädigenden Ereignisses zu betrachten sind (vgl. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 41 OR). Eine solche Ausgangslage besteht im Zusammenhang mit Art. 434 StPO nicht, weil nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden zu entschädigen sind (vgl. auch nachstehende Ausführungen).
4.3 Die Beschwerdeführerin 1 verlangt vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 2'703'868.00, sich zusammensetzend aus CHF 1'509'391.00 für entgangenen Gewinn und CHF 790'000.00 aus Bewertungsverlust. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Verstorbenen ursächlich für den der Beschwerdeführerin entgangenen Gewinn und den eingetretenen Bewertungsverlust gewesen ist. A.________ sel. habe aufgrund seines technischen Know-hows die zentrale Rolle im Unternehmen gespielt, sei Dreh- und Angelpunkt der Gesellschaft gewesen und habe nicht einfach ersetzt werden können. Die Belegschaft sei verunsichert gewesen und es sei zu Kündigungen gekommen. Die Ware habe auch nicht mehr den Qualitätsansprüchen der Kunden entsprochen. Entscheidend für die geltend gemachten Schäden ist damit der Umstand, dass der Geschäftsführer A.________ sel. seine Geschäftstätigkeit (Akquirieren, Entwickeln, Programmieren, Verhandeln, Supervision) bei der Beschwerdeführerin 1 nicht mehr hatte ausüben können und (angeblich) dadurch die operative Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 entscheidend behindert worden war.
4.4 Hintergrund der Entschädigungsbegehren ist damit einzig und allein der Umstand, dass A.________ sel. seiner Geschäftstätigkeit nicht mehr nachkommen konnte. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die fehlende Anwesenheit des Geschäftsführer Folgen für die Beschwerdeführerin 1 hatte; das sagt aber noch nichts darüber aus, ob es sich um eine unmittelbare Folge des Strafverfahrens handelt. Unmittelbare Folgen des Strafverfahrens liegen beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung vor, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, oder im Fall einer beschädigten beschlagnahmten Sache. Es handelt sich dabei um direkte Schäden, welche unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden. Die sich aus dem durch die Haft bedingten Ausfall von A.________ sel. ergebenden weiteren negativen Folgen für Dritte sind aber nur mittelbar durch das Strafverfahren versursacht und entstanden aufgrund der Beziehung zwischen A.________ sel. und der Beschwerdeführerin 1. Das Schadensereignis (Untersuchungshaft) führte zur Unmöglichkeit der Arbeitsverrichtung und das hatte Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin 1. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 100.2019.416U vom 22. Dezember 2020 E. 3.2, 3.5 und 4.1, verwiesen werden. Der im Zusammenhang mit der Aufgabe des Geschäfts entstandene Schaden galt als indirekt verursacht und mittelbar entstanden, während die anlässlich der Durchsuchung beschlagnahmten und in der Folge zerstörten bzw. beschädigten Cannabispflanzen und -stecklinge bzw. Gerätschaften (15 Lampen und 15 Transformatoren mit durchtrennten Stromkabeln) als unmittelbar durch das Strafverfahren entstandene Schäden qualifiziert wurden.
4.5 Es wird weder behauptet noch belegt, dass die negative Publizität aufgrund des Strafverfahrens der Grund für die Vermögenseinbussen oder die Aufgabe der operativen Tätigkeit gewesen sei. Es wird auch nicht geltend gemacht bzw. beziffert und belegt, dass und inwiefern aufgrund des Strafverfahrens die Aufträge zurückgegangen sind. Auch bei allfälligen Vermögenseinbussen aufgrund von Kündigungen handelt es sich um eine mittelbare Folge und damit einen indirekten Schaden. Letztlich geht es um eine Vermögenseinbusse der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Verhaftung eines Angestellten. In diesen Fällen fehlt es an der unmittelbaren Schadensverursachung, weshalb die allgemeine Staatshaftung zum Tragen kommt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 2 und N. 5 zu Art. 434 StPO).
4.6 Der Umstand, dass es sich bei A.________ sel. gleichzeitig um den alleinigen Gesellschafter, den Verwaltungsratspräsidenten und den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 gehandelt hat und seine Anwesenheit im Betrieb gemäss der Beschwerdeführerin 1 unabdingbar für ihre erfolgreiche operative Tätigkeit gewesen sei, ändert an der Ausgangslage nichts bzw. begründet keine unmittelbare Schadensverursachung. Es ist daher auch unbeachtlich, ob die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten Zeugen den Verstorbenen als Genie bezeichneten. Die Beschwerdeführerin kann betreffend die Frage, ob unmittelbarer oder mittelbarer Schaden vorliegt auch nichts aus der von ihr zitierten Literatur und Rechtsprechung ableiten (BGE 133 III 257 E. 2.5.2 sowie Müller, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 23 ff. zu Art. 208 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Es handelt sich dort um die Beurteilung von unmittelbaren bzw. mittelbaren Schäden des Direktgeschädigten im Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht in frühen Urteilen (BGE 23 II 1092 E. 4; 24 II 62 E. 10; vgl. auch BGE 26 II 739 E. 8 S) unter Einbezug von Art. 116 aOR annahm, entgangener Gewinn könne unmittelbarer Schaden sein, wenn voraussehbar sei, dass das Interesse des Käufers sich auf einen durch Weiterverkauf der Ware erstrebten Gewinn erstrecke, lässt sich für vorliegenden Fall daher ebenfalls nichts ableiten. Der Schaden der Drittperson muss unmittelbare Folge des Strafverfahrens sein, damit eine Entschädigung nach Art. 434 StPO in Frage kommt. Das ist nicht der Fall, weshalb auch nicht mehr näher darauf eingegangen werden muss, wie intensiv der Kausalzusammenhang zwischen der Haft und dem Vermögensschaden der Beschwerdeführerin 1 war.
4.7 Aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 und A.________ sel. um zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte handelt und Erstere gemäss Art. 434 StPO eine Entschädigung verlangen kann, lässt sich ebenfalls nichts betreffend Unmittelbarkeit des Schadens ableiten. Zudem ging es in dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 1 zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 294 um die Beschlagnahme der Computeranlagen des Unternehmens, weshalb auch die Ausgangslage nicht vergleichbar ist.
Inwiefern und in welchem Ausmass der Ausfall von A.________ sel. der Grund für den entgangenen Gewinn und den Bewertungsverlust bei der Beschwerdeführerin 1 gewesen ist, muss folglich nicht weiter geprüft werden, weil sich diese Schäden der Beschwerdeführerin 1 nicht unmittelbar an das schädigende Ereignis anschliessen, sondern es sich um indirekten Schaden handelt, der nicht im Strafverfahren zu entschädigen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegende Beschwerdeführerin 1 bzw. die unterliegenden Beschwerdeführer 2 und 3 kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie tragen die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 je zur Hälfte (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer 2 und 3 haften für die Kosten von CHF 750.00 solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, der Beschwerdeführerin 1 sowie zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, den Beschwerdeführern 2 und 3, Letzteren unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- den Beschwerdeführern 1-3, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin F.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (per B-Post)
- dem Bundesamt für Polizei (per B-Post)
Bern, 17. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 21 508
BK 21 508
BK 21 509
BK 21 510
Erwägungen
BK 21 508
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 140 IV 162ATF 140 IV 162DTF 140 IV 162
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP
6B_1266/2020
6B_614/2013
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
6B_614/2013
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 140 IV 213ATF 140 IV 213DTF 140 IV 213
BGE 141 IV 465ATF 141 IV 465DTF 141 IV 465
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BK 21 102
6B_336/2021
BK 20 444
6B_614/2013
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
6B_470/2019
BGE 138 III 276ATF 138 III 276DTF 138 III 276
BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433
BGE 133 III 257ATF 133 III 257DTF 133 III 257
Art. 208 ORart. 208 COart. 208 CO
Art. 208 VAWart. 208 ORHart. 208 OR
Art. 208 SVart. 208 ORart. 208 SV
2C_809/2018
BGE 133 III 257ATF 133 III 257DTF 133 III 257
BGE 118 II 176ATF 118 II 176DTF 118 II 176
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
BGE 133 III 257ATF 133 III 257DTF 133 III 257
BGE 23 II 1092ATF 23 II 1092DTF 23 II 1092
BGE 24 II 62ATF 24 II 62DTF 24 II 62
BGE 26 II 739ATF 26 II 739DTF 26 II 739
Art. 116 ORart. 116 COart. 116 CO
Art. 116 VAWart. 116 ORHart. 116 OR
Art. 116 SVart. 116 ORart. 116 SV
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
BK 15 294
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF