BK 2021 51
WSG, Kollegialgericht
8. Dezember 2020Deutsch6 min
1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ AG wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 51
Bern, 12. Februar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ AG
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Januar 2021 (BM 21 3716)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ AG wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:
Mit Eingabe vom 19.01.2021 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________ AG wegen Betruges, begangen in ihrem Schreiben vom 07.01.2021 «unter der Zuhilfenahme einer Vorspiegelung eines bewusst falschen Sachverhalts». […] Mit Schreiben vom 05.01.2021 verlangte B.________ von der A.________ AG im Zusammenhang mit einer verspätet zugestellten Expresssendung Schadenersatz im Betrag von total CHF 497.50. In ihrer Antwort vorn 07.01.2021 entschuldigte sich die A.________ für die Verzögerung, wies indessen die Forderung mit Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A.________ AG zurück. Seine Schadenersatzforderung will B.________ nunmehr im Rahmen eines Strafverfahrens geltend machen. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, für welche der dafür vorgesehene Rechtsweg zu beschreiten ist. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt:
VORWEG muss sich die Saatsanwälin C.________ den Vorwurf gefallen lassen, dass Sie nicht einmal fähig ist den WAHREN Sachverhalt zu ersehen. Begründungen: 1, Handelte es sich NICHT um eine VERSPÄTETE Zustellung, sondern es erfolgte überhaupt KEINE Zustellung, trotz EXPRESS-Aufgabe. Kosten 18.-- 2, Die Post hat eine DIENSTLEISTUNG angeboten, die SIE NICHT erbracht hat. Stattdessen musste ich den Brief von D.________ (Ort) in E.________ (Ort) selbst abholen. 3, Der Schadensersatz ergibt sich durch den ZEITAUFWAND, die gefahrenen Kilometer, und den Tagesschildern, plus den Portokosten, gem. Aufstellung. 4, Im Bezug auf eine Schadensregulierung verweise ich au die AGB der A.________ unter 3.1 und insbesondere 3.4.1. 5, Wer eine DIENSTLEISTUNG anbietet, muss auch für die EINHALTUNG garantieren, ansonsten dies unter Art. 41 ff OR zu handhaben wäre. 6, Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wird auf dem Zivilweg geltend gemacht. 7, Diese Anzeige wegen Betruges begründet sich auf der VORSPIEGELUNG falscher Tatsachen und der NICHTEINHALTUNG einer DIENSTLEISTUNG für die die Beklagte Werbung macht. Rechtliches: 1, Wer eine DIENSTLEISTUNG anbieten und diese NICHT einhält, verstösst gg das Gesetz und unter der VORSPIEGELUNG eines BEWUSST falschen SV, begründet dies zumindest einen BETRUGSVERSUCH. - Im Bezug auf die RECHTSGLEICHHEIT ist eine NICHTANHADNAHME eine weiterer Verstoss gg das Gestz. Weitere SV vorbehalten.
5.
5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (insb. Betrug) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt – ob die Zustellung nun (verspätet) erfolgte oder gar nicht – offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor.
5.3 Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 12. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 51
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_322/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF