BK 2021 517
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
8. Februar 2022Deutsch9 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 517
Bern, 28. Februar 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Bettler
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. November 2021 (PEN 21 1146)
Erwägungen:
Dispositiv
1. Mit Entscheid vom 2. November 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 22. September 2021 gegen den Strafbefehl BM 2021 15102 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Regionalgericht nahm mit Schreiben vom 22. November 2021 Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2021 auf eine Stellungnahme.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts vom 2. November 2021. Zu prüfen ist, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wird von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen sein, ob den Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis an der Säumnis trifft oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Wiederherstellungsgründe geltend macht bzw. ein Wiederherstellungsgesuch stellt (Rückkehr aus den Ferien; höhere Gewalt), ist deshalb darauf nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Juli 2021 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Der Strafbefehl wurde am 2. August 2021 mit eingeschriebener Postsendung versandt und dem Beschwerdeführer am 3. August 2021 zur Abholung gemeldet. Am 12. August 2021 wurde die Sendung mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft retourniert. Am 22. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht.
Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Postsendung am 3. August 2021 zur Abholung gemeldet worden. Diese Postsendung sei innert der Abholfrist von sieben Tagen jedoch nicht abgeholt worden, weshalb sie zurückgesandt worden sei. Da der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen, habe die 10-tägige Einsprachefrist am 11. August 2021 zu laufen begonnen und am 20. August 2021 geendet. Die Einsprache vom 22. September 2021 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig. Auf die Einsprache sei somit nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 27. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO nicht anwendbar sei, da er wegen des Zeitablaufs nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Da er alleine lebe, habe auch kein anderes Familienmitglied den Brief abholen können.
4.
4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteile des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.1; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt das Bundesgericht indes fest, es erscheine fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als vertretbar zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286 mit Hinweis). In einem jüngeren Entscheid verneinte das Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer elf Monate nach der letzten und nach seinem Kenntnisstand einzigen verfahrensrechtlichen Handlung mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste. Von ihm sei nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstände eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr zu verlangen gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Im Urteil 6B_324/2020 vom 7. September 2020 bestätigte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer rund acht Monate nach der letzten Prozesshandlung mit Zustellungen von behördlicher Seite habe rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO greife (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5.2).
4.2 Zu prüfen ist, ob die Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO vorliegend zu Anwendung gelangt.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2021 anlässlich einer unbewilligten Kundgebung in der Stadt Bern angehalten und polizeilich befragt. Gemäss dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2021 und dem Anzeigerapport vom 3. April 2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er verzeigt wird und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, wenn dem Betroffenen von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_401/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die polizeiliche Einvernahme vom 27. Februar 2021 war – soweit aus den Akten ersichtlich – die letzte verfahrensrechtliche Handlung, von der der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 27. Juli 2021 vergingen somit fünf Monate. Als beschuldigte Person musste der Beschwerdeführer gestützt auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nach fünf Monaten mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Folglich hätte er den Behörden eine allfällige längere Abwesenheit mitteilen oder eine Stellvertretung ernennen müssen. Dass der Beschwerdeführer alleine lebt, ändert daran nichts.
Das Regionalgericht legte einlässlich dar, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 3.1 vorne). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(BM 21 15102 – per Kurier)
Bern, 28. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Bettler
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 21 517
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
6B_1329/2020
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
6B_110/2016
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
6B_324/2020
BGE 139 IV 228ATF 139 IV 228DTF 139 IV 228
6B_110/2016
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
6B_324/2020
6B_1430/2020
6B_324/2020
6B_674/2019
6B_511/2010
6B_110/2016
6B_110/2016
BGE 142 IV 286ATF 142 IV 286DTF 142 IV 286
6B_674/2019
6B_324/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_324/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
6B_674/2019
6B_401/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF