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Entscheid

BK 2021 523

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

6. April 2022Deutsch16 min

1. Am 17. September 2021 (Postaufgabe: 17. September 2021) erstattete die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Körperverletzung, übler Nachrede sowie Verstössen gegen das Arbeitsgesetz und konstituierte sich gleichzeitig als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Präzisierung der Strafanzeige vom 17. September 2021 mitsamt Beilagen ein. Am 22. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2021 (Postaufgabe: 11. November 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 15. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine redaktionell bereinigte Beschwerde nach (persönliche Abgabe beim Obergericht des Kantons Bern). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit Verfügung vom 22. November 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer (nachfolgend: Verfahrensleitung) ein Beschwerdeverfahren und gab den Beschuldigten 1 und 2 sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 teilte die Verfahrensleitung den Parteien den Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel mit.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 523

Bern, 11. April 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Schärer

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte 1

B.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2021 (BM 21 38327)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am 17. September 2021 (Postaufgabe: 17. September 2021) erstattete die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Körperverletzung, übler Nachrede sowie Verstössen gegen das Arbeitsgesetz und konstituierte sich gleichzeitig als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Präzisierung der Strafanzeige vom 17. September 2021 mitsamt Beilagen ein. Am 22. Oktober 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2021 (Postaufgabe: 11. November 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 15. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine redaktionell bereinigte Beschwerde nach (persönliche Abgabe beim Obergericht des Kantons Bern). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit Verfügung vom 22. November 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer (nachfolgend: Verfahrensleitung) ein Beschwerdeverfahren und gab den Beschuldigten 1 und 2 sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 teilte die Verfahrensleitung den Parteien den Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel mit.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]).

Erwägungen

3.

Die Beschwerde führende Person hat anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1). Die Beschwerde soll sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids grundsätzlich substantiell auseinandersetzen (Zürcher Kommentar StPO-Keller, Art. 396 N 14 mit Hinweisen).

4.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde bloss rudimentär mit den Erwägungen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu erklären, was sie den Beschuldigten vorwirft und verweist auf die diesbezüglichen Schilderungen in der Strafanzeige oder wiederholt diese. Da sich die Rügen jedoch zumindest implizit aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den Beweismitteln ergeben, erachtet die Beschwerdekammer die Anforderungen an die Begründungspflicht als gerade noch erfüllt.

5.

Die Beschwerdeführerin ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

6.

Auf die frist- und (knapp) formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv

7. Mit Eingabe vom 11. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) im Beschwerdeverfahren BK 21 552 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vereinigung des Verfahrens BK 21 552 mit dem hiesigen Verfahren BK 21 523. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Das dem hiesigen Beschwerdeverfahren (BK 21 523) zugrundeliegende Strafverfahren (BM .________) sollte gegen A.________ und B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz geführt werden (Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Oktober 2021, Strafanzeige vom 17. September 2021). Im dem Beschwerdeverfahren BK 21 552 zugrundeliegenden Strafverfahren BM .________ hingegen sollte ein Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. einfacher Körperverletzung, gegen die E.________ AG geführt werden (Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2021, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Juli 2021). Die beiden Verfahren betreffen demnach weder die gleiche(n) Person(en) noch steht mangels gleichlautender Vorwürfe eine Mittäterschaft oder Teilnahme im Raum. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist daher abzuweisen.

8. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3). Ergibt sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft hingegen ein hinreichender Tatverdacht, hat letztere grundsätzlich eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Zweifeln an der Sach- oder Rechtslage ist es nicht Sache der Untersuchungsbehörde, sondern des sachlich zuständigen Gerichts, eine Entscheidung zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_193/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1).

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1 und 2 zunächst vor, ihr gegenüber am 17. Juni 2021 eine Körperverletzung durch Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflichten begangen zu haben. Nach einer anstrengenden Nachtwache, bei welcher sie während eines Feueralarms alleine für 58 Bewohner der Seniorenresidenz zuständig gewesen sei, habe die als Pflegehilfe tätige Beschwerdeführerin – statt endlich nach Hause gehen zu dürfen – an einer Aussprache mit den Beschuldigten 1 (Geschäftsführerin ad interim der Seniorenresidenz) und 2 (Pflegedienstleiterin) teilnehmen müssen. Als sie sich danach schliesslich habe auf den Heimweg machen können, sei sie völlig dehydriert und erschöpft die geländerlose Treppe zur Tiefgarage (11 Stufen) hinuntergestürzt und habe sich diverse Verletzungen (Rotatorenmanschettenläsion, Schultersteife, HWS-Syndrom, postkontusionelles Syndrom nach mildem Schädel-Hirn-Trauma) zugezogen. Sie sei seit dem Vorfall vollständig arbeitsunfähig und darüber hinaus traumatisiert und psychisch beeinträchtigt (Depression und PTBS), so dass sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen.

9.2 Wie bereits in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Widerhandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) geltend macht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 ArG wird der Arbeitgeber mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz oder den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit zuwiderhandelt. Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz verpflichten den Arbeitgeber, zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz [ArGV 3; SR 822.113]). Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Strafanzeige vom 17. September 2021 und nochmals in der Ergänzung vom 8. Oktober 2021 u.a. das Fehlen eines Handlaufs bei der Treppe zur Tiefgarage an ihrem Arbeitsort. Die angefochtene Verfügung setzt sich mit diesem Vorwurf nicht auseinander. Es liegt mit Blick auf die Aufnahmen der Treppe in Beilage 4 und die Empfehlungen in der SUVA-Broschüre in Beilage 5 zur Beschwerde durchaus im Bereich des Möglichen, dass das Fehlen eines Handlaufs tatsächlich eine (strafrechtlich relevante) Verletzung des Arbeitsgesetzes darstellt. Die sich aus der Strafanzeige vom 17. September 2021 und deren Ergänzung vom 8. Oktober 2021 ergebenden tatsächlichen Hinweise vermögen demnach einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Aus den Akten ergibt sich eine plausible Tatsachengrundlage für die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat. Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft nicht die Nichtanhandnahme verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

9.3 Beizupflichten ist der Staatsanwaltschaft darin, dass sich der für eine Verurteilung wegen Körperverletzung erforderliche (hypothetische) Kausalzusammenhang in der vorliegenden Konstellation nicht beweisen lässt. Genauso gut wie eine Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften durch die Arbeitgeberin könnte eine schlichte Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin zum fraglichen Sturz auf der Treppe geführt haben. Bei einer Anklageerhebung wäre mit Sicherheit mit Freisprüchen zu rechnen. Aus diesem Grund erfolgte die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO in diesem Punkt zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

9.4 Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten 1 und 2 weiter üble Nachrede, eventuell Verleumdung, vor, begangen dadurch, dass Letztere die Beschwerdeführerin in einer Aktennotiz vom 17. Juni 2021 als «Lügnerin» bezeichnet haben sollen.

9.5 In der fraglichen Aktennotiz vom 17. Juni 2021 (Beilage 2 zur Strafanzeige vom 17. September 2021) wurde offenbar ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten 1 und 2 festgehalten. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Passage der Aktennotiz lautet folgendermassen: «Im Gespräch erwähnst du, dass dir 60 bis 70 Stunden gestrichen wurden, ohne dass du sie ausbezahlt bekommen hättest oder sie kompensiert wurden. Dies stimmt nicht und ist somit eine Lüge.» Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch diese Äusserung in beleidigender Absicht gegenüber dem HR und der Arbeitgeberin als Lügnerin schlecht gemacht worden (S. 1 a.E. f. der Beschwerde).

9.6 Die Ehrverletzungstatbestände des StGB, zu welchen die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) gehören, schützen den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch (BSK StGB-Riklin, Vor Art. 173 N 7). Es geht um die Geltung als achtbarer Mensch, um den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 93 IV 20 E. 1 S. 21; BSK StGB-Riklin, Vor Art. 173 N 7). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet ist, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (PK StGB-Trechsel/Lehmkuhl 2021, Vor Art. 173 N 1; BGE 105 IV 111 E. 3 S. 113). Erfasst sind insbesondere Vorwürfe individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens (BSK StGB-Riklin, Vor Art. 173 N 20). Nicht erfasst sind hingegen Aussagen, welche Zwecks Wahrnehmung berechtigter Interessen in gutgläubiger Weise erfolgen (BGE 71 IV 187 E. 3 S. 189). Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (PK StGB-Trechsel/Lehmkuhl 2021, Vor Art. 173 N 1). Massgeblich ist stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (PK StGB-Trechsel/Lehmkuhl 2021, Vor Art. 173 N 11 mit Hinweisen).

9.7 Es ist offensichtlich, dass die Bemerkung «Lüge» in der Aktennotiz vom 17. Juni 2021 weder zum Ziel hatte noch geeignet war, die Geltung der Beschwerdeführerin als ehrbare Person herabzusetzen. Es ging vielmehr einzig darum, die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, ihr seien unrechtmässigerweise 60 bis 70 Arbeitsstunden gestrichen worden, zu bestreiten. Dies geht aus dem Gesamtkontext der Aktennotiz und aus dem Teilsatz «Dies stimmt nicht […]» hervor. Es ist legitim, dass die Beschuldigten 1 und 2 den gegen sie erhobenen Vorwurf – unter Umständen mit einer gewissen Vehemenz – bestreiten und zurückweisen. Sie verfolgen damit ein berechtigtes Interesse und erreichen mit der Ausdrucksweise nicht die zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche Erheblichkeit. Es geht aus der Aktennotiz klar hervor, dass einzig die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung als «Lüge» – weil unwahr – bezeichnet wird, ohne dass die Beschwerdeführerin selbst darüberhinaus als Lügnerin dargestellt würde. Die blosse Bezeichnung einer ihrer Behauptungen als «Lüge» genügt im hiesigen Kontext offensichtlich nicht, um der Beschwerdeführerin ihre Geltung als ehrbarer Mensch abzusprechen.

9.8 Es ist damit von Vornherein kein (Ehrverletzungs-)Straftatbestand erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO rechtmässig war und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Ob der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der unrechtmässigen Streichung von Arbeitsstunden zutrifft oder nicht, hat gegebenenfalls ein Zivilgericht zu entscheiden. Der Sachverhalt ist jedenfalls nicht von strafrechtlicher Relevanz.

9.9 Die weiteren behaupteten Widerhandlungen gegen die Arbeitsgesetzgebung (Verletzung der Fürsorgepflicht durch mangelhaftes Sicherheitsdispositiv für die Alleinarbeit in der Nacht, Persönlichkeitsverletzung durch Überforderung [Verpflichtung zur Verabreichung von Morphinspritzen ohne entsprechende Ausbildung], Verletzungen der Vorschriften über die Arbeitszeiten) werden von der Beschwerdeführerin weder in der Strafanzeige vom 17. September 2021 noch in den mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 nachgereichten Ergänzungen oder in der Beschwerde – allesamt anwaltlich verfasst – hinreichend konkretisiert oder spezifiziert. Auch aus den weiteren vorhandenen Aktenstücken ergibt sich kein für die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung ausreichender Anfangsverdacht. So vermögen insbesondere auch weder das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2021 193 Überstunden geleistet, noch die weitgehend unkommentierten, teilweise mit Markierungen versehenen Beilagen zur Strafanzeige vom 17. September 2021 und zur Beschwerde einen solchen zu begründen. Die Staatsanwaltschaft verfügte deshalb zu Recht die Nichtanhandnahme. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

10.

10.1 Die Anträge der Beschwerdeführerin werden in Bezug auf einen der vier angezeigten Tatbestände (Verstoss gegen das Arbeitsgesetz [Sturz auf der Treppe]) gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit kassiert. Hinsichtlich der übrigen drei angezeigten Tatbestände (Körperverletzung, Ehrverletzung, weitere Verstösse gegen das Arbeitsgesetz) wird die Beschwerde hingegen abgewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb eine anteilsmässige Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten werden bestimmt auf pauschal CHF 1'000.00 und in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO zu 1/4, ausmachend CHF 250.00, dem Kanton Bern und zu 3/4, ausmachend CHF 750.00, der Beschwerdeführerin auferlegt.

10.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 436 N 4 mit Hinweisen; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 436 N 14 mit Hinweisen; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 580 mit Hinweisen).

10.3 Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat zunächst die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft. Voraussetzung dafür ist, dass sie ihre Entschädigungsforderung beantragt, beziffert und belegt. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 insb. E. 2.2).

10.4 Weder aus der Beschwerde noch aus der am 15. November 2021 eingereichten Präzisierung ergibt sich ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung. Ihr wird deshalb für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.

10.5 Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist grundsätzlich auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 vom 13. Oktober 2021 E. 11.2; in diesem Sinne bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.2). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer.

Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihre Aufwendungen sind geringfügig geblieben, weshalb gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO auch ihnen keine Entschädigung ausgerichtet wird.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Der im Verfahren BK 21 552 gestellte Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2021 im Verfahren BM .________ wird insoweit aufgehoben, als die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland angewiesen wird, ein Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (Fehlender Handlauf bei Treppe) zu eröffnen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zu 1/4, ausmachend CHF 250.00, vom Kanton Bern getragen und zu 3/4, ausmachend CHF 750.00, der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________

(per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 11. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Schärer

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 21 523

6B_721/2018

BK 21 552

BK 21 552

BK 21 523

BK 21 552

1B_348/2011

6B_830/2013

6B_830/2013

6B_193/2018

BGE 93 IV 20ATF 93 IV 20DTF 93 IV 20

BGE 105 IV 111ATF 105 IV 111DTF 105 IV 111

BGE 71 IV 187ATF 71 IV 187DTF 71 IV 187

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

1B_475/2011

BK 21 227

BK 11 11

1B_475/2011

BK 21 552

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF