BK 2021 531
Beschwerde 393-c
7. April 2022Deutsch17 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Schändung, sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Drohung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Mit Verfügung vom 8. November 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung des DNA-Profils an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einen Verzicht auf die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung eines DNA-Profils, eventualiter die Rückweisung der Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Begründung. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 21 531
Bern, 29. März 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin i.V. Frieden
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand DNA-Analyse
Strafverfahren wegen Schändung, sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. November 2021 (BM 20 36824)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Schändung, sexueller Belästigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Drohung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Mit Verfügung vom 8. November 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung des DNA-Profils an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einen Verzicht auf die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung eines DNA-Profils, eventualiter die Rückweisung der Verfügung an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Begründung. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 19. November 2021 ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Nach Eingang der verfahrensrelevanten Akten eröffnete sie am 25. November 2021 den Schriftenwechsel. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Profil-Erstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der angefochtenen Verfügung erschliesse sich nicht, ob zusätzlich zur DNA-Erfassung eine erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO angeordnet werde. Sofern letzteres der Fall sei, sei diese nicht begründet. Ferner sei auch die Begründung der DNA-Erfassung nicht rechtsgenüglich erfolgt. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stelle eine DNA-Analyse einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, womit entsprechend erhöhte Begründungsanforderungen einhergingen. So gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, auf welches Sexualdelikt sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Anlassdelikts beziehe. Immerhin sei der Verfügung zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Analyse angeordnet habe, um weitere bereits begangene Straftaten aufzuklären. Um welche Art der Delikte es sich hierbei handle, sei nicht ersichtlich. Damit eine DNA-Analyse für anderweitige bereits begangene Delikte verhältnismässig sei, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche eine erhöhte Wahrscheinlichkeit begründen würden, dass der Beschwerdeführer bereits andere gleichartige Delikte begangen habe oder in Zukunft begehen werde. Ein blosser Hinweis auf ohnehin nicht gleichartige Vorstrafen würde selbstredend zur Begründung nicht ausreichen und sei im Hinblick auf eine sog. fishing expedition nicht unproblematisch.
3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht, zumal die angefochtene Verfügung – wie die Generalstaatsanwaltschaft selber ausführt – keine Begründung hierzu enthält. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt.
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt vorliegend über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme nachbegründet, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung grundsätzlich identisch seien, wie diejenigen für die Anordnung einer DNA-Analyse, wobei letztere den schwereren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle. Eine separate Begründung der Verhältnismässigkeit wäre redundant. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 StPO ergebe sich deutlich aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. Juni 2021 (BK 2021 116) sei diese nicht zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat angeordnet worden, sondern in Bezug auf zukünftig zu erwartende Straftaten erfolgt. Ausführungen zur konkreten Eignung würden sich damit erübrigen. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen Umstände der Vorwürfe bekannt waren, zumal er wenige Tage vor Erhalt der angefochtenen Verfügung einen Entwurf der Anklageschrift erhalten habe.
Erwägungen
3.5
Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen.
3.6
Dagegen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Begründung des Wangenschleimhautabstrichs zwecks DNA-Profil Erstellung nicht auszumachen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Erstellung eines DNA-Profils um einen leichten Grundrechtseingriff. Eine umfassende Begründung ist nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der erwähnten Aktenstücke die Tragweite des Entscheids bewusst gewesen sein. Eine sachgerechte Anfechtung an die höhere Instanz war möglich, was nicht zuletzt die umfassende Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 18. November 2021 zeigt. Ob die Erstellung des DNA-Profils im Zeitpunkt ihrer Anordnung begründet war, ist hingegen im Rahmen des Materiellen zu prüfen. Auch wenn die Begründung in der Verfügung eher kurz gefasst ist, genügt sie den Begründungsanforderungen und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.
4.
Materielles
4.1
Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, sowie Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis).
4.2
Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO).
4.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).
Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3).
5.
5.1
Dass mit Art. 260 StPO und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht sowie hinsichtlich der laufenden Strafuntersuchung gestützt auf die aktuellen Kenntnisse ein hinreichender Tatverdacht auf Schändung, sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Drohung gegen den Beschwerdeführer besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch in materieller Hinsicht mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der DNA-Analyse, dass keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in andere, allenfalls auch künftige Delikte verwickelt sein könnte. Der blosse Verweis auf seine Vorstrafen genüge hierfür nicht. Zwar sei der Beschwerdeführer zweimal wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden, wie jedoch aus den ausgesprochenen Geldstrafen und deren bedingten Vollzugs hervorgehe, sei sein Verschulden jeweils sehr leicht gewesen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft damals eine DNA-Analyse als nicht verhältnismässig erachtet, weshalb sie auch vorliegend nicht als Anhaltspunkte für weitere bereits begangene oder noch zu begehende Delikte dienen könnten, zumal sie mit den im aktuellen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte nicht zu vergleichen seien. Auch aus dem laufenden Strafverfahren liessen sich keine erheblichen und konstanten Anhaltspunkte ausmachen, wonach sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gegen das Rechtsgut der sexuellen Freiheit gestellt haben könnte oder dass er dies in Zukunft tun würde. Die Privatklägerin und der Beschwerdeführer hätten sich seit Jahren gekannt und gegenseitig Avancen gemacht, weshalb es sich hierbei um eine einmalige Angelegenheit handle, die sich zwischen zwei Bekannten abgespielt habe. Letztlich sei die DNA-Analyse auch kein geeignetes Mittel zur Aufklärung von Sexualdelikten, handle es sich bei den sichergestellten Spuren vielfach um sogenannte Mischspuren, wodurch eine Zuordnung erheblich erschwert werde und fehleranfällig sei.
5.2
Zu prüfen ist, ob sich aus diesem Vorfall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer Delikte von gewisser Schwere ableiten lassen. Geht es um die Aufklärung noch nicht bekannter Delikte, ist sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Analyse ein geeignetes Mittel zur Täteridentifikation. Da es um unbekannte Delikte geht, stellt für sich allein die erkennungsdienstliche Erfassung kein geeignetes milderes Mittel dar.
5.3
In die Gesamtabwägung der Verhältnismässigkeitsprüfung der DNA-Analyse sowie der erkennungsdienstlichen Erfassung fliessen verschiedene Kriterien. Entsprechend sind dabei auch allfällige Vorstrafen des Beschuldigten von Interesse. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt. Es handelt sich dabei um Verbrechen (Art. 285 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), also Delikte einer gewissen Schwere. Der Schutzbereich von Art. 285 StGB umfasst nicht zuletzt die körperliche Integrität von Amtsträgern, welche als besonders schützenswert gilt (Heimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 2 zu Vor Art. 285 StGB). Die entsprechenden Verurteilungen sind Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Zuzüglich der vorgeworfenen Delikte aus dem laufenden Strafverfahren bestehen beim Beschwerdeführer eindeutig konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenüber dem straffreien Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit darauf, weitere Delikte von einer gewissen Schwere zu begehen resp. begangen zu haben. Unbestrittenermassen schrieb der Beschwerdeführer unzählige Nachrichten an die Privatklägerin und rief sie ständig an, obwohl sie ihn mehrfach bat, dies zu unterlassen. Die Nachrichten beinhalten überwiegend sexuell motivierte Inhalte. Dem Beschwerdeführer wird sodann vorgeworfen, sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen zu haben, während sie schlief. Anschliessend soll er ihr gedroht haben, indem er ihr schrieb, man rede in D.________ darüber, sie wie eine Hexe zu verbrennen oder gefesselt in die Aare zu werfen. Der Beschwerdeführer selbst drohte in seinen Nachrichten an die Privatklägerin, ähnliche Taten, wie die im aktuellen Strafverfahren vorgeworfenen, erneut zu begehen. Die etlichen unbeantworteten Anrufversuche sowie diverse Nachrichten des Beschwerdeführers zeigen, dass er den Willen der Privatklägerin, sie in Ruhe zu lassen, nicht respektiert. Sie schreibt in den Nachrichten mehrfach, der Beschwerdeführer solle sie nicht mehr belästigen. Er hingegen schrieb Dinge wie: «Dein problem ist das du mich liebst und gerne hättest würde ich damit meiner hand und deiner muschi nochmals tun» oder «habe dein kissen und decke bereit gemacht das wenn du schläfst ich an dir fummeln kann». Dass auch das Opfer Avancen gemacht haben soll, erschliesst sich aus den Akten nicht. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und die Privatklägerin bereits seit längerem kennen sollen, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ist aufgrund des aktuellen Deliktsvorwurfes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität von Frauen, insbesondere der Privatklägerin, geringschätzt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach Anzeigeerstattung nicht aufhörte, Nachrichten an die Privatklägerin zu senden. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer Delikte gegen die körperliche und/oder sexuelle Integrität vorwiegend von Frauen erneut begeht resp. bereits begangen hat. Es handelt es sich hierbei um besonders schützenswerte Rechtsgüter, womit die Delikte im Sinne der bundegerichtlichen Rechtsprechung die geforderte Schwere erfüllen. Im Vergleich zu den besonders geschützten Rechtsgütern der körperlichen und sexuellen Unversehrtheit ist der leichte Grundrechtseingriff in die informationelle Selbstbestimmung für den bereits vorbestraften Beschwerdeführer ohne Weiteres verhältnismässig.
Dispositiv
5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung resp. die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO und Art. 255 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 260 StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, aufzuerlegen. Ein Viertel der Kosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 3/4, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 1/4 der Kosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland – Emmental-Oberaargau, F.________, Schermenweg 9, 3001 Bern (per A-Post)
Bern, 29. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Frieden
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 531
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
BK 21 116
Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
6B_236/2020
BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87
BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127
BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
1B_171/2021
BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372
1B_111/2015
1B_171/2021
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF