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Entscheid

BK 2021 558

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

18. Januar 2022Deutsch9 min

1. Gegen A.________ ist beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz/Regionalgericht), ein Verfahren wegen Verweigerung der Namensangabe hängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 stellte das Regionalgericht mit Verfügung gleichen Datums fest, dass A.________ der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war und der Strafbefehl Nr. BJS 2021 18898 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. September 2021 infolge des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Am 7. Dezember 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021; ausserdem stellte er sinngemäss ein Ausstandsgesuch für den weiteren Lauf des Verfahrens. Da das Schreiben keine Unterschrift enthielt, wurde es dem Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung zur Verbesserung zurückgesandt. Am 17. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer ein identisches und mit eigenhändiger Unterschrift versehenes Schreiben nach.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 558

Bern, 3. Januar 2022

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache

Strafverfahren wegen Verweigerung der Namensangabe

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 2. Dezember 2021

(PEN 21 721)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Gegen A.________ ist beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz/Regionalgericht), ein Verfahren wegen Verweigerung der Namensangabe hängig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 stellte das Regionalgericht mit Verfügung gleichen Datums fest, dass A.________ der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war und der Strafbefehl Nr. BJS 2021 18898 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 13. September 2021 infolge des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Am 7. Dezember 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021; ausserdem stellte er sinngemäss ein Ausstandsgesuch für den weiteren Lauf des Verfahrens. Da das Schreiben keine Unterschrift enthielt, wurde es dem Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung zur Verbesserung zurückgesandt. Am 17. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer ein identisches und mit eigenhändiger Unterschrift versehenes Schreiben nach.

Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird unter Vorbehalt des Nachfolgenden eingetreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss und zusammengefasst geltend, er sei der Verhandlung nicht unentschuldigt ferngeblieben, da er im Gerichtsgebäude gewesen sei, zwei Polizisten ihn allerdings gehindert hätten, an der Verhandlung teilzunehmen.

3.2 Dem Protokoll der Verhandlung vom 2. Dezember 2021 ist zu entnehmen was folgt:

Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte am 01.12.2021 nachmittags beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland angerufen hat, um sich zu erkundigen, ob die Verhandlung öffentlich sei. Dies wurde vom Gerichtssekretär bestätigt. Der Beschuldigte teilte sodann mit, dass er zu seiner Sicherheit die Verhandlung live streamen werde. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass Kameras und somit auch ein Livestream im Gericht nicht erlaubt seien, die Verhandlung werde jedoch protokolliert und per Audio aufgezeichnet. Der Beschuldigte teilt daraufhin mit, dass er die Gerichtsverhandlung dennoch live streamen werde (vgl. Verbal vom 01.12.2021).

[…]

Die Gerichtspräsidentin erteilt den beiden Polzisten vor der Verhandlung den Auftrag dem Beschuldigten und allfälligen Begleitern beim Eintreffen alle elektronischen Geräte abzunehmen und nach dem Verlassen des Gebäudes wieder auszuhändigen.

Um 09:00 Uhr möchte die Gerichtsschreiberin i.V. den Beschuldigten im Warteraum abholen. Von der Polizei wird ihr mitgeteilt, dass der Beschuldigte bereits vor dem Gerichtsgebäude anwesend sei und von dort aus seinen Livestream mache. Es müsse jedoch gewartet werden, bis er selbständig das Gerichtsgebäude betrete. Die Gerichtsschreiberin i.V. teilt der Polizei mit, dass dem Beschuldigten die übliche Respektviertelstunde gewährt werde.

Um 09:10 Uhr teilt einer der Polizisten dem Gericht mit, dass der Beschuldigte das Gerichtsgebäude nun betreten habe. Dieser warte im Warteraum mit dem zweiten Polizisten. Der Beschuldigte habe allerdings erklärt, dass er den Gerichtssaal nur betreten werde, wenn er einen Livestream machen könne.

Gerichtspräsidentin B.________ begleitet den Polizisten, um dem Beschuldigten persönlich mitzuteilen, dass ein Livestream gestützt auf Art. 71 StPO nicht möglich sei und seine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er nicht zur Verhandlung erschiene. Im Gespräch mit dem Polizisten wird jedoch klar, dass der Livestream immer noch am Laufen ist.

Die Gerichtspräsidentin erklärt dem Polizisten unter diesen Umständen werde sie nicht mit dem Beschuldigten sprechen. Sie weist den Polizisten nochmals darauf hin, dass das Filmen im ganzen Gerichtsgebäude verboten sei nicht nur im Gerichtssaal. Sie bittet den Polizisten dem Beschuldigten auszurichten, dass seine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er nicht im Gerichtssaal erscheine, da dieses Verhalten als unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung gewürdigt werde.

Die Polizisten kommen kurz darauf zur Gerichtspräsidentin und erklären, dass sie dem Beschuldigten das Handy doch noch wegegenommen hätten. Da er es nicht freiwillig abgegeben habe, hätten sie es ihm gewaltsam weggenommen. Der Beschuldigte habe das Gerichtsgebäude verlassen und man habe ihm das Handy draussen wieder zurückgegeben.

3.3 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, und dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Die beschuldigte Person, deren Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse schliessen lässt, kann sich nicht auf ihren Willen zur Fortführung des Verfahrens berufen, liegt doch darin ein widersprüchliches und damit nicht schützenswertes Verhalten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_649/2021 vom 25. August 2021 E. 1.3.3).

Art. 71 Abs. 1 StPO verbietet Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes. Zur Durchsetzung dieses Verbots kann das Gericht namentlich den Gebrauch von Mobiltelefonen im Gerichtssaal untersagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1 mit Hinweis auf Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 71 StPO; Saxer/Turnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 71 StPO).

3.4 Vorliegend erhellt ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung im Gerichtssaal 15 unentschuldigt fernblieb. Der Beschwerdeführer wurde mit am 17. November 2021 polizeilich zugestellter Vorladung vom 29. Oktober 2021 zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtet und er wurde mit dieser Vorladung darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Er wurde am Verhandlungstag vom Gericht auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Strafprozessordnung Bildaufnahmen im Gerichtsgebäude verbietet. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer darüber hinaus am Tag der Verhandlung die Respektviertelstunde. Der Beschwerdeführer manifestierte demgegenüber durch das beschriebene Verhalten eindeutig seinen Unwillen, am weiteren Verfahren nach den Regeln der Strafprozessordnung teilzunehmen. Unter diesen Umständen stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben sinngemäss den Ausstand der Gerichtspräsidentin (für den weiteren Lauf des Verfahrens) verlangt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht näher begründet hat bzw. pauschal «Befangenheit» und «Verfahrensfehler» geltend macht sowie die Prüfung von Art. 56 StPO verlangt. Das Gesuch wäre weiter auch abzuweisen gewesen, da sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und auch sonst keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder Voreingenommenheit seitens Gerichtspräsidentin B.________ ersichtlich sind.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Eine Kopie der nachgebesserten Beschwerde (eigenhändige Unterschrift) vom

17. Dezember 2021 wird der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zugestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

Erwägungen

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________

(unter Beilage einer Kopie der nachgebesserten Beschwerde – per B-Post)

Bern, 3. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Bratschi

i.V. Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 558

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 71 StPOart. 71 CPPart. 71 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286

BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158

BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82

6B_649/2021

Art. 71 StPOart. 71 CPPart. 71 CPP

6B_893/2018

Art. 71 StPOart. 71 CPPart. 71 CPP

Art. 71 StPOart. 71 CPPart. 71 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF