BK 2021 570
Existenzminimum
19. Januar 2022Deutsch5 min
1. Am 2. Dezember 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ AG wegen «unnötiger Bereicherung» nicht an die Hand (Zustellung: 6. Dezember 2021). Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde (Poststempel: 16. Dezember 2021).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 570
Bern, 30. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________ AG
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen "unnötiger Bereicherung"
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2021 (BM 21 42843)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 2. Dezember 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ AG wegen «unnötiger Bereicherung» nicht an die Hand (Zustellung: 6. Dezember 2021). Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde (Poststempel: 16. Dezember 2021).
2. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
Erwägungen
5.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt:
Mit Anzeige vom 30. September 2021 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________ AG wegen «unnötiger Bereicherung». Zur Begründung führte B.________ im Wesentlichen aus, die A.________ hätte ihm im Juli 2021 einen Betrag von CHF 46.60 und im August 2021 einen Betrag von CHF 50.30 in Rechnung gestellt, obwohl lediglich CHF 40.00 als Abonnement-Kosten vereinbart gewesen seien.
[…]
Im vorliegenden Fall ist kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ersichtlich. Das Strafrecht kennt denn auch keinen Tatbestand der «unnötigen Bereicherung». Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für welche B.________ auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.
Mangels Vorliegen eines Straftatbestandes wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
6.
Der Beschwerdeführer macht hiergegen – soweit überhaupt verständlich – geltend, am Telefon sei ihm ein neues Abonnement für CHF 40.00 angeboten worden; niemand habe dabei die ergänzenden CHF 6.40 zur Bearbeitung des orangen Einzahlungsscheins erwähnt. Zudem sei er von der C.________ AG von der Beitragspflicht befreit worden. Darüber hinaus zitiert er Bestimmungen zur ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) und aus anderen Gesetzen, ohne jedoch einen Straftatbestand zu nennen, welcher erfüllt sein könnte.
Dispositiv
7. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. Weder der Anzeige noch der Beschwerde kann ein konkreter Sachverhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkäger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 30. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
i.V. Oberrichter Gerber
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF