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Entscheid

BK 2021 572

gewerbsmässiger evtl. mehrfacher Betrug, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte

24. Mai 2022Deutsch5 min

1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fest, infolge des Rückzugs des Strafantrags vom 18. September 2019 des Strafklägers C.________ (durch Nichterscheinen zur Hauptverhandlung) werde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung eingestellt. Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, nahm am 24. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Januar 2022 auf eine Stellungnahme.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 572

Bern, 7. April 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2021

(PEN 21 58)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fest, infolge des Rückzugs des Strafantrags vom 18. September 2019 des Strafklägers C.________ (durch Nichterscheinen zur Hauptverhandlung) werde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung eingestellt. Hiergegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, nahm am 24. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Januar 2022 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Strafpunkt durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seines Strafantrags geschlossen und die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.

3.

Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann das Gericht die antragsstellende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen (Art. 316 Abs. 1 i.V.m. Art. 332 Abs. 2 StPO). Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, drohen ihr zwar im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch Zwangsmassnahmen (polizeiliche Vorführung), hingegen gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO), mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung in Anwendung Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO die Verfahrenseinstellung verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.2).

Dispositiv

4. Vorliegend hat das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 1. September 2021 zu einer Vergleichs- und Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung vorgeladen (pag. 78 ff.). Die Verfügung enthält den Hinweis, dass ein Nichterscheinen des Strafantragsstellers als Rückzug des Strafantrags gelte. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht darüber informiert worden, dass am 1. September 2021 (recte: 14. Dezember 2021) eine Verhandlung hätte stattfinden sollen. Andernfalls hätte er sich gegebenenfalls entschuldigt, wäre aber sicherlich nicht ohne zu informieren abwesend gewesen. Die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post auf pag. 85 lässt anhand des Unterschriftenfelds («Corona B.B») darauf schliessen, dass der Postbote die Zustellung aufgrund von Corona selbst beurkundet hat. Als Empfangsperson wurde allerdings eindeutig «C.________» angegeben und als Erfassungszeit 11:05:28 Uhr. Die Sendungsverfolgung ist weiter deshalb plausibel, da derselbe Postbote dem an derselben Adresse wohnhaften Beschuldigten rund drei Minuten zuvor um 11:02:20 Uhr dessen Vorladung zugestellt hat. Demnach ist der Nachweis erbracht, dass die Verfügung vom 1. September 2021 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt und er über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert wurde. In der Folge ist er anlässlich der Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2021 nicht erschienen (pag. 98 ff.). Das Regionalgericht hat mithin zu Recht das Verfahren eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist ausserdem eine Entschädigung durch den Beschwerdeführer zuzusprechen, zumal sich dieser als Privatkläger konstituiert hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Mangels Antrags oder Bezifferung wird diese Entschädigung von Amtes wegen auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (BJS 19 25448 – per B-Post)

Bern, 7. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 21 572

Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP

Art. 332 StPOart. 332 CPPart. 332 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

6B_374/2013

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF