BK 2021 575
Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 48 KESG kann sich die betroffene Person im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht von einer in rechtlichen Fragen des Erwachsenenschutzes erfahrenen oder ihr nahestehenden Person vertreten lassen. Der Begriff der nahestehenden Person nach Art. 48 KESG ist gleich auszulegen wie jener in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (Legitimation als nahestehende Person). Bei juristischen Personen sind besondere Anforderungen an das Näheverhältnis zu stellen (E. 11.2).
28. Juli 2022Deutsch17 min
1.1 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Anzeigeerstatter und Privatkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren (W 20 422) wegen unwahrer Angaben über kaufmännisches Gewerbe gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend zusammen: Beschuldigte) ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 575
Bern, 28. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigter 2
C.________
Beschuldigter 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Leitende Staatsanwältin H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
D.________
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Dezember 2021 (W 20 422)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Anzeigeerstatter und Privatkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren (W 20 422) wegen unwahrer Angaben über kaufmännisches Gewerbe gegen A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend zusammen: Beschuldigte) ein.
1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Posteingang: 22. Dezember 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2021 (W 20 422) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Verdacht auf unwahre Angaben über kaufmännisches Gewerbe fortzusetzen.
1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Eingabe vom 14. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten verlangten mit gemeinsamer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Folge verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel.
Erwägungen
2.
2.1
Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2
Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen).
2.3
Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen auch aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es gemäss Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.4; Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 17 74 vom 3. März 2017 E. 2.3; BK 15 389 vom 21. März 2016 E. 2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N. 30 und 58; vgl. auch Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 115 StPO Rz. 1).
2.4
Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis gilt auch auf kantonaler Ebene für die StPO-Beschwerde (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 StPO Rz. 7c; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert dabei je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss. ZH 2018, S. 92).
3.
3.1
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021 macht der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht geltend, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und an einer ordnungsgemässen Durchführung des Strafverfahrens zu haben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass er mit Strafanzeige vom 9. April 2020 die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten wegen eines Verstosses gegen Art. 152 StGB verlangt habe, womit er sich als Strafkläger qualifiziere. Mit der angefochtenen Verfügung habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt. Entsprechend sei er gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
3.2
Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, kann die Beschwerdelegitimation in Sachverhaltskonstellationen wie der vorliegenden jedoch nicht ohne Weiteres bejaht werden.
3.2.1
Art. 152 StGB stellt Personen unter Strafe, die «in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung machen oder machen lassen, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können.» Die Norm dient zum einen dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die über das betreffende Unternehmen verbreiteten Informationen. Zum anderen soll die Bestimmung das Vermögen der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information schützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2019 vom 20. November 2019 E. 1.4; Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2c; je mit Hinweisen; Weissenberger, a.a.O, Art. 152 StGB N. 2). Nicht verlangt wird hingegen, dass es aufgrund der unwahren Informationen zu einer Täuschung und einer schädigenden Vermögensverfügung gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; Weissenberger, a.a.O, Art. 152 StGB N. 3). Die Norm ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (Botschaft vom 24. April 1991 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches […], BBl 1991 II 1033 Ziff. 213.19; Urteile des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.3; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 4.3; 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2c; Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 152 StGB N. 3). Daraus lässt sich indes weder ableiten, Art. 152 StGB diene per se nicht dem Schutz von Individualgütern noch, dass es insoweit per se keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 StPO gäbe. Mit dem Gefährdungstatbestand wird einzig der Schutz des Vermögens so weit vorverlegt, dass es keiner wirklichen Schädigung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P_604/1999 vom 21. Januar 2000 E. 2d).
3.2.2
Aufgrund der voranstehenden Erwägung wird deutlich, dass Art. 152 StGB zwei unterschiedliche abstrakte Schutzrichtungen enthält. Für die Beurteilung der Frage, welche Personen als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO in Frage kommen resp. die Stellung der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO innehaben, ist vorliegend primär die zweitgenannte Schutzrichtung (Schutz des Vermögens der aktuellen und potentiellen Gesellschafter vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender Information) von Bedeutung. Ganz allgemein liegt die ab-strakte Gefahr eines vermögensschädigenden Verhaltens i.S.v. Art. 152 StGB dann vor, wenn die unwahren oder unvollständigen Angaben von erheblicher Bedeutung, d.h. objektiv geeignet, sind, die Adressaten (aktuelle und potentielle Gesellschafter) zu schädigenden Vermögensverfügungen zu motivieren. Eine solche Fehldisposition kann etwa in einem aktiven Tun, wie dem Kauf oder Verkauf von Anteilen am betreffenden Unternehmen (Handel an der Börse) oder dem Gewähren von Kredit bestehen. Demgegenüber kann eine Fehldisposition jedoch auch in einem blossen Unterlassen liegen, etwa im Verzicht auf die Veräusserung von Aktien oder auf die Kündigung eines Kredits aufgrund eines fälschlich positiven Berichts (vgl. Weissenberger, a.a.O, Art. 152 StGB N. 27 und 29 mit Hinweisen; Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 152 StGB Rz. 7; Botschaft, a.a.O, 1035 f. Ziff. 213.19). Der blosse Verzicht auf den Kauf von Aktien nach einer falschen negativen Meldung der Gesellschaft qualifiziert hingegen nicht als schädigende Vermögensverfügung im Sinne des Art. 152 StGB (Weissenberger, a.a.O, Art. 152 StGB N. 29 mit Hinweisen; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 152 StGB Rz. 7).
3.2.3
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass wer als Adressat der unwahren oder unvollständigen Angaben abstrakt gefährdet ist, automatisch auch als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. StPO gilt. Bei Vermögensgefährdungsdelikten, wie dem vorliegenden, kann die Geschädigtenstellung vielmehr nur dann bejaht werden, wenn das von der jeweiligen Norm geschützte Vermögen zumindest konkret gefährdet wurde (so auch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N. 58; vgl. auch Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE150032 vom 27. April 2015 E. 3.2). Ist die konkrete Gefährdung – und damit verbunden die Beschwerdelegitimation – nicht offensichtlich, so ist sie von der beschwerdeführenden Person darzulegen (vgl. E. 2.3 und auch Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ACPR/393/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2.4.1).
3.3
Wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist der Beschwerdeführer vorliegend mangels konkreter Gefährdung nicht zur Beschwerde legitimiert.
3.3.1
Gemäss Strafanzeige vom 9. April 2020, der Ergänzung zur Strafanzeige vom 15. Oktober 2020, der Stellungnahme vom 13. August 2021 sowie der Beschwerde vom 20. Dezember 2021 wirft der Beschwerdeführer den Beschuldigten vor, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsleitung der F.________ SA bzw. der G.________ Gruppe und deren Tochtergesellschaften im Februar 2020 einen Aktionärsbrief an die Aktionäre versandt und auf der Webseite der G.________Gruppe unter der Rubrik I.________ publiziert zu haben, welcher unwahre und beschönigende Informationen betreffend die Geschäftsergebnisse 2019 der G.________ Gruppe beinhalte. Konkret sollen die Beschuldigten in genanntem Aktionärsbrief behaupten, dass die G.________ Gruppe ein organisches Wachstum von 11,3% in der Sparte J.________ ausweisen würde. Sodann hätten sie angegeben, dass die Sparte K.________ ein Wachstum von 11,5% in den L.________ Aktivitäten sowie von 7,8% in den internationalen Verkäufen ausweisen würde. Schliesslich hätten die Beschuldigten ausgeführt, dass eine Aktienkapitalerhöhung bei der M.________ SA gescheitert und das Projekt N.________ weniger weit fortgeschritten sei als vom damaligen Verwaltungsrat (darunter der Beschwerdeführer) ursprünglich angegeben. Sodann bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten im Aktionärsbrief vom Februar 2020 fälschlicherweise bekanntgegeben hätten, dass das organische Wachstum der O.________ SA auf Gruppenebene um 12% angestiegen sei. Schliesslich seien auch im Geschäftsbericht 2019 der G.________ Gruppe unwahre Angaben zur konsolidierten Bruttomarge gemacht worden. Die unwahren Angaben seien relevant für den Wert der Aktien und damit für die Aktionäre. Da die Aktien der F.________ SA öffentlich auf der elektronischen Handelsplattform P.________ der Q.________ (Bank) gehandelt und dort auch Auszüge der Aktionärsbriefe publiziert würden, seien die Angaben zudem Grundlage für Einschätzungen und Empfehlungen von Analysten. Entsprechende Publikationen hätten zu starken Schwankungen im Aktienkurs der F.________ SA geführt. Die Angaben seien daher geeignet, bestehende oder künftige Aktionäre zu schädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen.
Damit macht der Beschwerdeführer – zumindest implizit – eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Aktionäre aufgrund angeblich falscher Informationen geltend.
3.3.2
Im Rahmen der Einstellungsverfügung erörterte die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsmerkmale von Art. 152 StGB. Mit Blick auf die unwahren oder unvollständigen Angaben hielt sie zunächst fest, dass diese von erheblicher Bedeutung sein müssten. Dies sei dann der Fall, wenn sie objektiv geeignet seien, die Adressaten zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen; sie also insofern geeignet seien, das Verhalten Dritter zu beeinflussen. Dies sei wiederum dann gegeben, wenn die Angabe das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens oder dessen Geschäftstätigkeit wesentlich verändere. Des Weiteren definierte die Staatsanwaltschaft, wie die Begriffe «wirtschaftliche Lage», «wirtschaftliche Tätigkeit», «Unternehmen» und «Wesentlichkeit» im Lichte von Art. 152 StGB und mit Blick auf den zu beurteilenden Fall zu verstehen seien. Dabei folgerte sie sinngemäss, es sei zu prüfen, ob unwahre oder unvollständige Angaben gemacht worden seien, die das Gesamtbild über die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage der G.________ Gruppe in einem Ausmass veränderten, dass die Adressaten (als Gruppe mit gemeinsamen Finanzinformationsbedürfnissen) in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst worden sein könnten. Zusammenfassend stellte sie schliesslich fest, dass die umstrittenen Angaben im Aktionärsbrief von Februar 2020 weder als unwahr noch als unvollständig qualifiziert werden könnten und sie das Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der G.________ Gruppe nicht wesentlich zu verändern vermocht hätten. Demzufolge seien die umstrittenen Angaben nicht dazu geeignet gewesen, die Adressaten zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen.
Daraus wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die angezeigten Sachverhaltskomplexe eine abstrakte Gefährdung der aktuellen und potentiellen Aktionäre aufgrund angeblich falscher Angaben nicht als gegeben erachtete. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann eine diesbezügliche, materielle Überprüfung vorliegend unterbleiben.
3.3.3
Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Aktionär und ehemaliger Verwaltungsratspräsident der F.________ SA ist (Beilagen 2 und 8). Als Aktionär wäre er daher Adressat allfälliger Falschinformationen und damit potentiell abstrakt gefährdet. Wie gezeigt (E. 3.2.3), ist jedoch für die Beurteilung der Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO – und damit der Beschwerdelegitimation – von Relevanz, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, also ob der Einzelne durch die Begehung des Delikts persönlich konkret betroffen ist oder nicht (vgl. auch BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Eine persönliche Betroffenheit und damit eine konkrete Gefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Adressat der unwahren oder unvollständigen Angaben gestützt auf dieselben tatsächlich eine Vermögensdisposition tätigte, welche sich schädigend hätte auswirken können, oder eine solche zumindest beabsichtigte. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich falschen Informationen persönlich betroffen und konkret gefährdet gewesen sein soll, ist vorliegend nicht offensichtlich und wäre entsprechend vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl. E. 2.3 und E. 3.2.3). Dieser prozessualen Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Entsprechendes ist auch aufgrund der eingereichten Akten nicht nachvollziehbar. Mithin erhellt nicht, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich falschen Informationen konkret gefährdet worden sein soll.
Die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist somit zu verneinen, womit er sich auch nicht als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO qualifiziert.
3.3.4
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 17. Mai 2021 (pag. 14 004 031 – 14 004 032) und vom 15. November 2021 (pag. 15 001 166 – 15 001 167) abgewiesenen Editionsbegehren und Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen wären, in Bezug auf die Frage nach der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers Klarheit zu schaffen. Gleiches gilt für die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unwahren Angaben zur konsolidierten Bruttomarge im Geschäftsbericht 2019 ignoriert und damit den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Auch die Argumente, wonach die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» und Art. 152 StGB als solchen verletzt haben soll, indem sie dem Gericht vorgegriffen und zu Unrecht angenommen habe, dass die umstrittenen Angaben nicht dazu geeignet gewesen sein sollen, die Adressaten zu schädigenden Vermögensdispositionen zu veranlassen, würden daran nichts ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesen Punkten Recht bekäme und das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung der aktuellen und potentiellen Aktionäre bejaht würde, wäre immer noch nicht geklärt, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der angeblich falschen Informationen konkret hätte gefährdet sein sollen.
3.4
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mangels Geschädigtenstellung rückblickend keine Parteistellung zukommt. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige erstattet hat, ergeben sich keine weiteren Ansprüche. Der anzeigenden Person, die weder Opfer, Geschädigte noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen im Normalfall – mit Ausnahme des Auskunftsrechts – keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 301 StPO Rz. 17). Diese Rüge ist somit nicht zu hören.
5.
5.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Verfahrenskosten belaufen sich vorliegend auf CHF 2‘000.00 und werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
5.2
Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist den Beschuldigten nicht auszurichten. Mangels anwaltlicher Vertretung sind den Beschuldigten keine Honorarkosten für ihre Verteidigung entstanden; die Kosten der schriftlichen Berichterstattungen gingen zulasten der G.________Gruppe (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________
(per Einschreiben)
- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
- Leitende Staatsanwältin H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 28. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 575
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77
6B_1115/2021
1B_40/2020
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491
6B_1115/2021
1B_40/2020
BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
1B_29/2018
BK 15 389
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
BGE 141 IV 289ATF 141 IV 289DTF 141 IV 289
1B_324/2016
1B_339/2016
1B_55/2021
1B_57/2021
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP
Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP
6B_1050/2019
6B_484/2011
6B_25/2008
1P_604/1999
6B_484/2011
6B_484/2011
6B_25/2008
1P_604/1999
1P_604/1999
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP
Art. 152 StGBart. 152 CPart. 152 CP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF