BK 2021 580
Bundesgerichtsurteil 6B_285/2022 vom 25.02.2022
17. Januar 2022Deutsch10 min
1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Hinderung einer Amtshandlung hängig. Am 17. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 vorgeladen. Mit Schreiben vom 26. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, er verfüge über ein ärztliches Attest, welches ihn von der Maskentragepflicht befreie. Da in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Maskentragepflicht gelte, könne er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen. Selbst wenn er eine Maske tragen könnte, würde er nicht zur Verhandlung erscheinen, da das Gericht die Begehung einer Straftat beweisen müsse. Da er aber unschuldig sei, könne dieser Beweis nicht erbracht werden. Zudem beantragte er CHF 500.00. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2021 dahingehend, dass er von der Maskentragpflicht befreit werden könnte, wenn er bis zum 6. Dezember 2021 oder am Verhandlungstag ein solches Attest einreiche. Liege an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 kein solches ärztliches Attest vor, sei er verpflichtet, im Gebäude der Vorinstanz eine Gesichtsmaske zu tragen. Der Vollständigkeit halber wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer reichte sein ärztliches Attest mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 bei der Vorinstanz ein und wiederholte, dass er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werde, da er unschuldig sei. Am 7. Dezember 2021 verfügte die Vorinstanz, dass der Strafbefehl BM 2021 30687 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2021 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Es wurden keine zusätzlichen Kosten erhoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang Staatsanwaltschaft: 17. Dezember 2021; Eingang Vorinstanz: 20. Dezember 2021; Eingang Beschwerdekammer: 23. Dezember 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 21 580
Bern, 3. Januar 2022
Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2021 (PEN 21 1118)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Hinderung einer Amtshandlung hängig. Am 17. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 vorgeladen. Mit Schreiben vom 26. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, er verfüge über ein ärztliches Attest, welches ihn von der Maskentragepflicht befreie. Da in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Maskentragepflicht gelte, könne er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen. Selbst wenn er eine Maske tragen könnte, würde er nicht zur Verhandlung erscheinen, da das Gericht die Begehung einer Straftat beweisen müsse. Da er aber unschuldig sei, könne dieser Beweis nicht erbracht werden. Zudem beantragte er CHF 500.00. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2021 dahingehend, dass er von der Maskentragpflicht befreit werden könnte, wenn er bis zum 6. Dezember 2021 oder am Verhandlungstag ein solches Attest einreiche. Liege an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 kein solches ärztliches Attest vor, sei er verpflichtet, im Gebäude der Vorinstanz eine Gesichtsmaske zu tragen. Der Vollständigkeit halber wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer reichte sein ärztliches Attest mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 bei der Vorinstanz ein und wiederholte, dass er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werde, da er unschuldig sei. Am 7. Dezember 2021 verfügte die Vorinstanz, dass der Strafbefehl BM 2021 30687 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2021 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Es wurden keine zusätzlichen Kosten erhoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang Staatsanwaltschaft: 17. Dezember 2021; Eingang Vorinstanz: 20. Dezember 2021; Eingang Beschwerdekammer: 23. Dezember 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des entsprechenden Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
3.
3.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen, und dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und daher in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person auf eine Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat.
3.2 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen durch die Strafbehörde widerrufen werden (Art. 205 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Widerruf ist gemäss der herrschenden Lehre ebenfalls formlos möglich (Weder, a.a.O., N. 11 zu Art. 205 StPO; Weber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 205 StPO). Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese Bestimmung will gemäss Schmid/Jositsch verhindern, dass Vorgeladene Verhandlungen kurzfristig platzen lassen, indem sie eine Verhinderung melden und davon ausgehen, die Strafbehörde könne auf das Gesuch nicht mehr reagieren. Die Vorladung bleibt also aufrecht, bis die vorladende Behörde den Widerruf mitteilt (Schmid/Jositsch, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 205 StPO).
3.3 Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer am 17. November 2021 zur Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2021 vor. Die Vorladung wurde diesem am 18. November 2021 zugestellt. Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben. Der Beschwerdeführer machte in der Folge nicht geltend, er sei aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert, sondern teilte am 26. November 2021 lediglich mit, dass er über ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn von der Maskentragepflicht befreie und er aufgrund der in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz geltenden Maskentragepflicht nicht zur Hauptverhandlung erscheinen könne. Er fügte an, selbst wenn er eine Maske tragen könnte, er nicht zur Hauptverhandlung erscheinen würde, da er unschuldig sei. Die Vorinstanz hat die Vorladung daraufhin nicht widerrufen, sondern dem Beschwerdeführer mit Brief vom 30. November 2021 geantwortet. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer von der Maskentragepflicht befreit sei, sofern er ein ärztliches Attest vorweisen könne. Sie wies ihn nochmals daraufhin, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er an der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer war damit nach wie vor zum Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtet (Art. 205 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat auch dieses Schreiben der Vorinstanz erhalten, zumal er mit E-Mail vom 3. Dezember 2021 sein ärztliches Attest einreichte und nochmals betonte, nicht zur Hauptverhandlung zu erscheinen, da er unschuldig sei.
3.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer von der Vorladung vom 17. November 2021 Kenntnis genommen. Er wusste mithin um seine Erscheinungspflicht und welche Folgen das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 5 der Vorladung und Brief vom 30. November 2021). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung vom 7. Dezember 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Vorinstanz zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO festgestellt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl BM 2021 30681 somit in Rechtskraft erwachsen ist.
3.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Eine Entschädigung wird keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin B.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(BM 21 30681 – per Kurier)
Bern, 3. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Bratschi
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
i.V. Gerichtsschreiberin Bettler
Erwägungen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 580
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286
BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF