BK 2021 581
Art. 450 Abs. 2 ZGB; Vertretungsbefugnis und Beschwerdelegitimation einer juristischen Person im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
29. Juni 2022Deutsch19 min
1.1 Mit Entscheid PEN 21 330 vom 15. Dezember 2021 wies das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Erlass der ihm mit Urteil des Regionalgerichts PEN 19 197 vom 2. September 2020 auferlegten Verfahrenskosten ab. Demgegenüber hielt das Regionalgericht fest, dass der aktuell zu bezahlende Rechnungsbetrag CHF 20'125.65 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen betrage, und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten von CHF 560.00, zahlbar monatlich jeweils auf den ersten des Monats, erstmals per 1. Februar 2022, zu bezahlen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch das Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Witzwil, am 22. Dezember 2021 (Postaufgabe: 22. Dezember 2021) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei zu überprüfen und die Verfahrenskosten bis zum Ende seines Strafvollzugs zu stunden.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 581
Bern, 3. Juni 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 15. Dezember 2021
(PEN 21 330)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Entscheid PEN 21 330 vom 15. Dezember 2021 wies das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Erlass der ihm mit Urteil des Regionalgerichts PEN 19 197 vom 2. September 2020 auferlegten Verfahrenskosten ab. Demgegenüber hielt das Regionalgericht fest, dass der aktuell zu bezahlende Rechnungsbetrag CHF 20'125.65 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen betrage, und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten von CHF 560.00, zahlbar monatlich jeweils auf den ersten des Monats, erstmals per 1. Februar 2022, zu bezahlen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch das Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Witzwil, am 22. Dezember 2021 (Postaufgabe: 22. Dezember 2021) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei zu überprüfen und die Verfahrenskosten bis zum Ende seines Strafvollzugs zu stunden.
1.2 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, seine finanziellen Verhältnisse bis zum 31. Januar 2022 zu belegen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 (Postaufgabe: 4. Januar 2022) reichte der Beschwerdeführer eine Berechnung seines Einkommens ein.
1.3 Mit Verfügung 12. Januar 2022 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer alsdann zur Einreichung des in der Einkommensberechnung erwähnten Lohnausweises sowie der aktuellen, der Einkommensberechnung zugrundeliegenden Unterlagen innert der noch laufenden Frist auf. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 (Postaufgabe: 19. Januar 2022) reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
- Prämienrechnungen der B.________ Versicherungen AG vom Januar 2020 bis Dezember 2021 für die Grundversicherung (KVG) und die Zusatzversicherung (VVG) des Beschwerdeführers;
- Policen der Grundversicherung (KVG) 2020 und 2021 der B.________ Versicherungen des Beschwerdeführers;
- Policen Zusatzversicherung (VVG) 2020 und 2021 der B.________ Versicherungen AG des Beschwerdeführers;
- Detailaufstellung der Krankheits- und Unfallkosten 2020 des Beschwerdeführers;
- Prämienrechnungen der C.________ Krankenkasse vom Januar 2020 bis Dezember 2021 für die Grundversicherung (KVG) der Ehegattin des Beschwerdeführers;
- Policen Zusatzversicherung (KVG) 2020 und 2021 der D.________ Privatversicherungen AG der Ehegattin des Beschwerdeführers;
- Policen der Grundversicherung (KVG) 2020 und 2021 der C.________ Krankenkasse der Ehegattin des Beschwerdeführers;
- Detailaufstellung der Krankheits- und Unfallkosten 2020 und 2021 der Ehegattin des Beschwerdeführers (Steuernachweis);
- Bestätigungen der C.________ Krankenkasse vom 4. Januar 2021 und vom 3. Januar 2022 für Steuererklärung;
- Rechnungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts für Motorfahrzeugsteuern 2020 und 2021;
- Prämienrechnungen Motorfahrzeugversicherung der E.________ 2020 und 2021;
- Prämienrechnungen Fahrzeug-, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung der F.________ Mobiliar Versicherungs-Genossenschaft 2020 und 2021;
- Rechnungen Dr. med. dent. G.________ vom 26. November 2020, vom 2. Juli 2020, vom 28. August 2020, vom 10. Februar 2021, vom 16. September 2021 und vom 18. November 2021 für zahnärztliche Behandlungen der Ehegattin des Beschwerdeführers;
- Rechnungen Garage H.________ vom 31. Dezember 2020 und vom 6. Januar 2021;
- Aufstellung bezahlter Schadenersatz an I.________ vom 29. Oktober 2020;
- Stromrechnungen der O.________ (Gesellschaft) 2020 und 2021;
- Kontoauszug EP vom 1. November 2021 bis 13. Januar 2022 des Beschwerdeführers;
- Kopie des Familienbüchleins des Beschwerdeführers;
- Leistungsausweis 2020 der Ausgleichskasse des Kantons Bern des Beschwerdeführers;
- Leistungsausweis 2020 der Ausgleichskasse des Kantons Bern der Ehegattin des Beschwerdeführers;
- Berechnungsblatt Existenzminimum der P.________ (Verein) für das Jahr 2020, ausgefüllt durch K.________;
- Lohnausweis 2020 der Ehegattin des Beschwerdeführers;
- Berechnungsblatt Existenzminimum der P.________ (Verein) für das Jahr 2021, ausgefüllt durch K.________.
1.4 Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 hielt das Regionalgericht am Entscheid vom 15. Dezember 2021 fest und verzichtete auf eine Stellungnahme. Auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
2.
Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Das Regionalgericht legte dem angefochtenen Entscheid die Akten des Hauptverfahrens (PEN 19 197), namentlich die Steuerveranlagung 2018 des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (nachfolgend: Ehegatten), zugrunde.
Gestützt darauf erwog es, dass mit einem ehelichen Einkommen von monatlich rund CHF 4'300.00 zu rechnen sei. Der Anteil des Beschwerdeführers am ehelichen Einkommen betrage CHF 1'542.00, was rund 36% des Gesamteinkommens entspreche. Unter Berücksichtigung des Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. B1), welches die kantonalen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wiedergibt, ermittelte das Regionalgericht für die Ehegatten sodann einen anrechenbaren Bedarf von monatlich CHF 2'705.00, wovon in Anbetracht der ehelichen Beistandspflicht (für den Beschwerdeführer günstigere Variante) CHF 973.80 (36%) auf den Beschwerdeführer entfielen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Überschuss von CHF 568.20. Entsprechend sei es ihm möglich, die Verfahrenskosten mit monatlichen Ratenzahlungen von CHF 560.00 innert drei Jahren (kürzest mögliche Dauer des Strafvollzugs) vollumfänglich zu begleichen. Eine Erhöhung des monatlichen Grundbedarfs von CHF 1'200.00 auf CHF 1'700.00 sei nicht vorzunehmen, da eine vorzeitige Entlassung frühestens Ende 2023 erfolgen könne.
Darüber hinaus erwog das Regionalgericht, dass die Ehegatten gemäss Steuererklärung 2018 über ein liquidierbares Wertschriftenvermögen von CHF 72'083.00 sowie weitere Vermögenswerte im Wert von CHF 5'525.00 verfügten. Die Bezahlung der Verfahrenskosten durch Liquidierung eines Teils des Wertschriftenvermögens würde nicht dazu führen, dass der sogenannte Notgroschen verzehrt würde.
Mit Blick auf den Überschuss des Beschwerdeführers und das Ende 2018 vorhandene Vermögen der Ehegatten sei daher nicht von einer allgemeinen, länger andauernden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Mithin liege weder eine unzumutbare Härte noch eine dauerhafte Uneinbringlichkeit vor, weshalb das Kostenerlassgesuch abzuweisen sei und auch eine Stundung nicht in Betracht gezogen werden könne.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber sinngemäss vor, der Entscheid des Regionalgerichts bezüglich seines Kostenerlassgesuchs habe dazu geführt, dass seine ohnehin bereits mitbelasteten Angehörigen aufgrund der monatlichen Ratenzahlungen nun zusätzlich auch noch finanziell belastet seien. Konkret entsprächen die im Entscheid genannten Zahlen nicht den seiner Familie effektiv zur Verfügung stehenden Mittel. Auch seien die offenen Genugtuungszahlungen an seine Opfer unberücksichtigt geblieben. Diese unbeglichenen Forderungen stellten eine der grössten Belastungen für die Familie dar. Hinzu komme, dass die Vermögensverhältnisse auf dem Bauernhof nicht klar geregelt seien. So würde unter den monatlichen Ratenzahlungen nun primär seine Ehegattin, aber auch sein Sohn und dessen Familie leiden. Aus diesem Grund – und zwecks Priorisierung der Genugtuungszahlungen an die Opfer – seien die Verfahrenskosten bis zum Ende seines Strafvollzugs zu stunden.
Im Zusammenhang mit der am 4. Januar 2022 eingereichten Einkommensberechnung führt der Beschwerdeführer zudem sinngemäss an, dass die im Lohnausweis aufgeführten Gehaltsnebenleistungen in der Höhe von CHF 7'050.00 der Wohnungsmiete dienten und daher nicht als liquide Mittel zur Verfügung stünden. Ab dem Jahr 2021 würde denn auch der monatliche Lohn in der Höhe von CHF 700.00 nicht mehr ausbezahlt, da keine Arbeitsleistung mehr erbracht werde. Ab 2021 zahle L.________ (nachfolgend: Sohn des Beschwerdeführers) monatlich CHF 700.00 zwecks Tilgung eines Inventar- und Landgutdarlehens, wodurch sich das Wertschriftenvermögen der Ehegatten jährlich um CHF 8'400.00 verringere.
4.
4.1
Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Das Gesetz belässt den Straf- bzw. den Gerichtsbehörden mit der "Kann-Vorschrift" ein weites Ermessen. Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2021 vom 17. November 2021 E. 3 und 6B_1014/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3). Die zuständige Straf- bzw. Gerichtsbehörde kann die Verfahrenskosten mithin ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).
Unzumutbare Härte bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Bezahlung der Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Bezahlung die Resozialisierung bzw. das (finanzielle) Weiterkommen der betroffenen Person oder einer von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden würde. Die Frage, ob die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der gesuchstellenden Person und der von ihr unterstützten Familienmitglieder. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 E. 4.1).
Wie bereits vom Regionalgericht festgehalten, kann sich die Kostentragung als hart erweisen. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3).
4.2
Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Angaben zu den Ausgaben (Wohnkosten, Krankenkasse, Versicherungen, Alimente etc.), den Fahrzeugen sowie den Familien- und/oder Partnerschaftsverhältnissen einzureichen (sog. Mitwirkungspflicht; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5 sowie 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2). Massgebend sind dabei die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.5 Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2020.31 vom 29. September 2020 E. 7.1 und 7.4; Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 2019 271 E. 6.3).
5.
5.1
Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass der aktuell zu bezahlende Rechnungsbetrag CHF 20'125.65 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen beträgt. Ebenfalls ist unbestritten, dass ein Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt; antragsgemäss ist lediglich zu prüfen, ob die Verfahrenskosten bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gestundet werden können. Auch wird zu Recht nicht vorgebracht, dass die Verfahrenskosten uneinbringlich sind.
5.2
Wie erwähnt (E. 3.1), beurteilte das Regionalgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten gestützt auf die Akten des Hauptverfahrens (PEN 19 197), namentlich die Steuerveranlagung 2018. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sind jedoch die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ausschlaggebend.
5.2.1
Gemäss der eingereichten Leistungsausweise 2020 der Ausgleichskasse des Kantons Bern erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2020 monatlich CHF 1'555.00, während seine Ehegattin monatlich CHF 1'647.00 bekam. Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass die AHV-Leistungen des Ehepaars im Jahr 2021 im gleichen Umfang erfolgt sind. Aus dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 2. Juli 2018 ist sodann ersichtlich, dass damals beide Ehegatten zusätzlich zu den AHV-Leistungen je CHF 700.00 als Lohn für ihre Arbeit auf dem Hof erhielten (pag. 202 f.). Mit Blick auf die Einkommensberechnung 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Lohn in der Höhe von CHF 700.00 ab dem Jahr 2021 nicht mehr ausbezahlt werde, da keine Arbeitsleistung mehr erbracht werde. Dies ist insofern nachvollziehbar, als dass davon auszugehen ist, dass es sich dabei um die Lohnzahlungen handelt, welche der Beschwerdeführer vor Beginn des Strafvollzugs von seinem Sohn für seine Arbeit auf dem Bauernhof erhalten hatte und nunmehr entfallen sind. Aufgrund der Vorbringen und den eingereichten Unterlagen ist hingegen nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Lohn der Ehegattin, welcher gemäss des auf sie lautenden Lohnausweises für das Jahr 2020 CHF 8'400.00 zzgl. Gehaltsnebenleistungen von CHF 7'050.00 betragen hatte, weggefallen sein sollte. Entsprechend sind zusätzlich zu den AHV-Leistungen auch die monatlichen Verdienste der Ehegattin (Lohn von CHF 700.00 zzgl. Gehaltsnebenleistungen von CHF 587.50) in die Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten miteinzubeziehen.
5.2.2
Überdies ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug ein Arbeits- und Überzeitentgelt erhält. Gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieses jedoch unpfändbar und bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3).
5.2.3
Damit ergibt sich folgendes aktuelles Nettoeinkommen der Ehegatten pro Monat:
AHV-Rente des Beschwerdeführers
CHF
1'555.00
AHV-Rente der Ehegattin
CHF
1'647.00
Lohn der Ehegattin
CHF
700.00
Gehaltsnebenleistungen (Unterkunft)
CHF
587.50
Total Nettoeinkommen pro Monat:
CHF
4'489.50
Prozentualer Anteil des Beschwerdeführers: 34.65%
CHF
1'555.00
5.3
Nachstehend wird unter Berücksichtigung des Kreisschreibens Nr. B1 und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der monatliche Grundbedarf der Ehegatten ermittelt.
5.3.1
Im angefochtenen Entscheid setzte das Regionalgericht den Grundbetrag auf CHF 1'200.00 fest, wobei es auf die gemäss Kreisschreiben Nr. B1, Beilage 1, Ziff. I für Ehegatten übliche Erhöhung des monatlichen Grundbetrags auf CHF 1’700.00 verzichtete. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer befinde sich momentan im Strafvollzug, weshalb für ihn keine bzw. vernachlässigbare Kosten für Nahrung, Bekleidung, Schuhe, Körperpflege etc. anfallen würden. Entsprechend sei einzig der Grundbetrag der Ehegattin zu beachten. Dem kann nicht gefolgt werden. So umfasst der Grundbetrag nebst den genannten Posten unter anderem auch die Kosten für die Privatversicherungen, namentlich die Prämien für Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherungen. Diese fallen auch an, wenn sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet (vgl. die eingereichten Prämienrechnungen 2020 und 2021 für Fahrzeug-, Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen der F.________ Mobiliar Versicherungs-Genossenschaft). Gleich verhält es sich mit den Kosten für Telekommunikation, Internet, Radio und Fernsehen. Hinzu kommt, dass bei Personen, die sich in Schweizer Gefängnissen im Vollzug befinden, dennoch – wenn auch reduziert – Kosten für Bekleidung, Schuhe und Körperpflege anfallen. Entsprechend ist der Grundbetrag der Ehegatten um CHF 100.00 auf CHF 1'300.00 zu erhöhen.
5.3.2
Betreffend Mietzins wurde vorgebracht, die im Lohnausweis 2020 aufgeführten Gehaltsnebenleistungen von CHF 7'050.00 stünden nicht als liquide Mittel zur Verfügung, da diese Wohnungsmiete darstellten. Der monatliche Mietzins wird somit auf CHF 587.50 festgesetzt. Hinzu kommen die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume. Diese betrugen gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahr 2021 durchschnittlich CHF 41.10 pro Monat.
5.3.3
Als Sozialbeiträge können dem Grundbedarf die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Krankenkassenprämien angerechnet werden (Kreisschreiben Nr. B1, Beilage 1, Ziff. II.3). Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen wie z.B. Zusatzversicherungen (VVG) ist hingegen unbeachtlich (Kreisschreiben Nr. B1, Beilage 1, Ziff. II.3; BGE 134 III 323 E. 3). Für die Krankenkassenprämien der Ehegatten wird gestützt auf die für das Jahr 2021 eingereichten Unterlagen somit ein monatlicher Zuschlag von CHF 737.70 eingerechnet.
5.3.4
Aus den eingereichten Berechnungsblättern der J.________ Schuldenberatung ist ersichtlich, dass «Autokosten» geltend gemacht werden. Zuschläge für erstellte unumgängliche Berufsauslagen wie Fahrten zum Arbeitsplatz sind grundsätzlich zulässig. Mangels anderer Vorbringen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die Ehegattin derzeit auf dem Bauernhof lebt und arbeitet. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei den geltend gemachten «Autokosten» nicht um unumgängliche Berufsauslagen handelt, weswegen diese vorliegend nicht berücksichtigt werden können.
5.3.5
Bei der Berechnung des Grundbedarfs kann hingegen grösseren, dem Schuldner unmittelbar bevorstehenden Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.) Rechnung getragen werden (Kreisschreibens Nr. B1, Beilage 1, Ziff. II.8). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass den Ehegatten 2020 und 2021 erhöhte Krankheitskosten (selbstgetragene Krankheitskosten und Zahnarzt) erwachsen sind. Diese werden daher mit durchschnittlich CHF 382.45 pro Monat in die Berechnung miteinbezogen.
5.3.6
Im angefochtenen Entscheid rechnete das Regionalgericht beim monatlichen Bedarf der Ehegatten pauschal CHF 100.00 für Telekommunikation und Mobiliarversicherung an. Dies widerspricht indes der gängigen (betreibungsrechtlichen) Praxis, wonach der Aufwand für Telefon und Mobiliarversicherung im Grundbetrag enthalten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2021 vom 17. November 2021 E. 5.2 und 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.1 mit Hinweisen; Kreisschreiben Nr. B1, Beilage 1, Ziff. I und Beilage 2, ad Ziff. I der Beilage 1).
5.3.7
Schliesslich rechnete das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid die gestützt auf die Steuerveranlagung 2018 geschätzten – auf zwölf Monate verteilten –Steuern mit ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Steuern gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Berechnung des Grundbedarfs nicht zu berücksichtigen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4.1; 134 III 37 E. 4.3; 126 III 89 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2021 vom 17. November 2021 E. 5.2 und 5A_144/2021 vom 28. Mai 2021 E. 7).
5.3.8
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die offenen Genugtuungszahlungen an seine Opfer seien im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur existenzsichernde Auslagen zu beachten sind (vgl. Kreisschreiben Nr. B1). Entsprechend hat die Vorinstanz die geschuldeten Genugtuungszahlungen zu Recht nicht miteinbezogen.
5.3.9
Damit ergibt sich folgender anrechenbarer Bedarf der Ehegatten pro Monat:
Grundbetrag
CHF
1'300.00
Mietzins
CHF
587.50
Heiz- und Nebenkosten
CHF
41.10
KVG-Prämien Ehegatten
CHF
737.70
Krankheitskosten Ehegatten (selbstgetragene Krankheitskosten und Zahnarzt)
CHF
382.45
Total anrechenbarer Betrag pro Monat:
CHF
3'048.75
davon vom Beschwerdeführer zu tragen: 34.65%
CHF
1'056.40
5.4
Aus der voranstehenden Aufstellung ist ersichtlich, dass der Anteil des Beschwerdeführers am Gesamteinkommen CHF 1'555.00, also 34.65%, beträgt. Wie vom Regionalgericht angeführt, besteht aufgrund der ehelichen Gemeinschaft eine gegenseitige Beistandspflicht (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB). Diese wird vorliegend denn auch nicht bestritten. Angesichts der ehelichen Beistandspflicht beträgt der Anteil des Beschwerdeführers an den Gesamtauslagen CHF 1'056.40. Damit verbleibt ihm ein Überschuss von monatlich CHF 498.60. Der Ehegattin verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 942.15.
Daraus wird deutlich, dass die vom Regionalgericht festgelegten monatlichen Ratenzahlungen von CHF 560.00 aufgrund der aktuellen finanziellen Situation der Ehegatten im Umfang von rund CHF 70.00 aus dem Überschuss der Ehegattin bezahlt werden. Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen kann jedoch keine unzumutbare Härte i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD angenommen werden.
5.5
Hat die beschwerdeführende Person Vermögen, kann ihr grundsätzlich zugemutet werden, dieses zur Begleichung von ihr durch Straftaten verursachten Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den Notgroschen, übersteigt. Bei der Festsetzung des Notgroschens ist den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4 und BK 19 271 vom 23. Juli 2020 E. 6.1).
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verfügten gemäss eingereichter Steuerveranlagung 2018 per 31. Dezember 2018 über ein Wertschriftenvermögen von CHF 72'083.00 sowie weitere Vermögenswerte im Wert von CHF 5'525.00 (pag. 334). Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge soll sich das Wertschriftenvermögen nun jährlich um CHF 8'400.00 verringern, da der Sohn des Beschwerdeführers ab 2021 monatlich CHF 700.00 zwecks Tilgung eines Inventar- und Landgutdarlehens zahle. Die Beschwerdekammer geht daher davon aus, dass die Ehegatten ihrem Sohn ein Inventar- und Landgutdarlehen gewährt haben, wobei die entsprechende Forderung auf Rückzahlung des Darlehens in der Steuerveranlagung 2018 als «Wertschriftenvermögen» ausgewiesen wurde. Dadurch, dass der Sohn das Inventar- und Landgutdarlehen in monatlichen Raten von CHF 700.00 zurückzahlt, verringert sich die aktivseitig bestehende Forderung auf Rückzahlung des Darlehens («Wertschriftenvermögen») tatsächlich jährlich um CHF 8'400.00. Gleichzeitig hat die Tilgung des Darlehens jedoch zur Folge, dass die ebenfalls aktivseitig bestehenden frei verfügbaren flüssigen Mittel in gleichem Umfang vergrössert werden. Entsprechend wird das Vermögen der Ehegatten durch die Darlehenstilgung nicht geschmälert. So oder anders kann das Vermögen der Ehegatten ohne Weiteres zur (ratenweisen) Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden. Dies hätte auch nicht zur Folge, dass der Notgroschen (praxisgemäss ausmachend ein Betrag in der Höhe des monatlichen Grundbedarfs, siehe dazu E. 5.3) verzehrt würde.
5.6
Zusammengefasst ist in Anbetracht der Einkommensverhältnisse und des Vermögens der Ehegatten eine unzumutbare Härte gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die vom Regionalgericht festgelegten monatlichen Ratenzahlungen derzeit teilweise aus dem Überschuss der Ehegattin bezahlt werden. Dies könnte durch teilweise Liquidierung des Wertschriftenvermögens ohne Weiteres verhindert werden. Mithin besteht auch keine länger dauernde Mittellosigkeit, die einen Härtefall begründen würde. Entsprechend ist vorliegend keine Stundung der Verfahrenskosten bis zum Ende des Strafvollzugs des Beschwerdeführers möglich.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, mit Einwilligung der zuständigen Vollzugsinstitution weiterhin aus seinem Arbeitsgelt Genugtuungszahlungen an seine Opfer zu tätigen.
5.7
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden unter Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf CHF 800.00 festgesetzt. Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Entschädigung wird keine gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, a.o. Gerichtspräsidentin M.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Justizvollzugsanstalt Witzwil, N.________ (per B-Post)
Bern, 3. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 581
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
6B_1162/2021
6B_1014/2021
Art. 10 Verfahrenskostendekretart. 10 Décret sur les frais de procédureart. 10 Verfahrenskostendekret
BK 20 470
6B_500/2016
6B_820/2017
6B_403/2012
6B_1184/2019
SK.2020.31
BK 19 271
1B_82/2019
6B_1162/2021
5A_779/2015
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
BGE 134 III 37ATF 134 III 37DTF 134 III 37
BGE 126 III 89ATF 126 III 89DTF 126 III 89
6B_1162/2021
5A_144/2021
Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 CC
BK 20 470
BK 19 271
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF