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Entscheid

BK 2021 589

RG Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht Dreierbesetzung

10. Januar 2022Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 23. November 2021 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Dezember 2021 «Verfügungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Rechtsverweigerung». Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 589

Bern, 6. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 23. November 2021

(BA 21 1069)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 23. November 2021 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Dezember 2021 «Verfügungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Rechtsverweigerung». Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Erwägungen

Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Verleumdung etc. Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Insbesondere ist die Beschwerdekammer nicht zuständig für die Beurteilung einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder einer Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird darauf verzichtet, die Eingabe an weitere Behörden weiterzuleiten.

3.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt:

Dispositiv

Inwiefern Herr A.________ und Herr B.________ durch den Erlass der hier zur Begründung der Strafanzeige angeführten Beschlüsse, rechtsmissbräuchlich, amtsmissbräuchlich, ehrverletzend oder begünstigend gehandelt haben sollen, wird vom Strafanzeiger nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Strafanzeiger liess die Möglichkeit, seine umfangreichen Eingaben zu überarbeiten, aus. Soweit somit erkennbar, erschöpfen sich seine Darlegungen im Wesentlichen in allgemeiner Kritik am Obergericht und den urteilenden Richtern, dies in Bezug auf offenbar sämtliche ihn betreffenden Angelegenheiten. Es fehlen hierbei und mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen Beschlüssen, an denen Kritik geübt wird, konkrete Hinweise auf parteiisches, voreingenommenes oder auf sachfremden Umständen basierendes, und damit Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletzendes, richterliches Handeln. Alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung darlegt, stellt weder amtsmissbräuchliches noch ehrverletzendes Handeln dar. Ist die Partei mit der Art der Verfahrenserledigung oder deren Entscheidung in der Sache nicht einverstanden, erachtet sie die Beschlüsse mithin als rechtsfehlerhaft, steht ihr der Rechtsmittelweg offen. Diese Möglichkeit hat der Anzeiger denn auch umfassend ergriffen. Ein in Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit begangenes, strafrechtlich relevantes Verhalten, welches mit Blick auf die aufgezählten Tatbestände im Übrigen zudem (eventual-)vorsätzlich begangen worden sein müsste, ist vorliegend hingegen nicht ansatzweise erkennbar. Umso weniger ist Schädigungsabsicht oder die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erkennbar.

Zusammenfassend kann folglich festgestellt werden, dass die fraglichen Strafbestände eindeutig nicht erfüllt sind, soweit sie überhaupt existieren. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz zusammengefasst vor, die von ihm angezeigten Delikte zu vertuschen und zu verleugnen. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstgenommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander schützen und ihre (angeblichen) Verfehlungen und klaren Fehlurteile gegenseitig genehmigen würden.

5. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch die Beschwerdekammer vermag in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten zu erkennen. Der Beschwerdeführer kritisiert nicht nur die Entscheide der Beschuldigten, sondern allgemein die Berner Justiz. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen ihn betreffenden Entscheiden nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung derselben. Das kann aber nicht mittels Anzeige oder im Beschwerdeverfahren erreicht werden. Entscheidend ist, ob sich aus den vom Beschwerdeführer bemängelten Entscheiden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergeben. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschuldigten hätten ihr Amt missbraucht, um ihn (den Beschwerdeführer) prozessual und finanziell zu schädigen und um Oberrichter D.________ zu begünstigen, ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer wirft den Behörden in pauschaler Weise vor, sie würden seine Anschuldigungen nicht überprüfen und unbegründet abtun, versäumt es aber, differenzierte Verstösse oder Rechtsverletzungen, welche strafrechtlich relevant sein könnten, darzulegen. Seine Vorbringen offenbaren das grundsätzliche Misstrauen des Beschwerdeführers in die Justiz, begründen aber keine Hinweise auf absichtliche Verfahrensfehler der Beschuldigten. Dadurch wird kein hinreichender Tatverdacht begründet.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_635/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft – soweit überhaupt möglich – mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine Rechtsverweigerung ist nicht auszumachen. Dass die Staatsanwaltschaft die Eingaben des Beschwerdeführers zunächst in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung zurückgewiesen hat, ändert daran nichts.

Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Eingaben seinerseits mit beleidigendem Inhalt wie in der vorliegenden nicht mehr toleriert werden.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Das Ausstandsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Im Zusammenhang mit dem Ausstandsverfahren ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, weshalb auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren verzichtet wird. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligen mussten, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Kurier)

- dem Beschuldigten 2 (per Kurier)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 6. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

i.V. Gerichtsschreiber Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 21 589

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_700/2020

6B_472/2020

6B_553/2019

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

6B_700/2020

6B_472/2020

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

1B_635/2021

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF