BK 2021 64
Anordnung Untersuchungshaft
17. März 2021Deutsch7 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung. Am 25. Januar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, wogegen dieser am 11. Februar 2021 Beschwerde erhob. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 zugestellt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 64
Bern, 12. März 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung
Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Januar 2021 (BM 21 2458)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung. Am 25. Januar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, wogegen dieser am 11. Februar 2021 Beschwerde erhob. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 zugestellt.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:
Aufgrund einer Meldung betreffend eine Auseinandersetzung mit Messern musste am 01.01.2021 um ca. 04.00 an der C.________ (Strasse) eine Polizeikontrolle durchgeführt werden. A.________ beschimpfte die ausgerückten Polizisten umgehend. Er ging direkt auf einen der Polizisten zu und nährte sich diesem bis auf einen halben Meter. Der Aufforderung, Abstand zu halten widersetzte sich der keine Schutzmaske tragende Beschuldigte wiederholt. Der Polizist streckte seinen Arm aus, um den Sicherheitsabstand anzuzeigen, A.________ schlug den Arm des Polizisten weg und beschimpfte diesen erneut als "Missgeburt". In der Folge beschimpfte er alle anwesenden Polizisten mit Ausdrücken wie "Menschen zweiter Klasse" oder "Knechte des Systems" und entsprechenden Gesten. Zur Klärung dieser Vorwürfe ist die erkennungsdienstliche Erfassung nicht notwendig. Mit seinem Verhalten drückt A.________ jedoch grosse Ablehnung gegenüber der Polizei und der Rechtsordnung aus. A.________ ist mehrfach vorbestraft (u.a. Gehilfenschaft zu Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung) und es bestehen daher ernsthafte und konkrete Anzeichen dafür, dass er auch inskünftig Delikte von einer gewissen Schwere begehen könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs dabei als verhältnismässig.
4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorstrafen hätten bloss Bagatellcharakter, weshalb die Schwelle zur Delinquenz von einer gewissen Schwere weder durch diese noch durch die vorliegende Anlasstat erreicht sei. Zudem sei eine Vorratsdatenspeicherung unzulässig.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers – welche nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle – sei mit Blick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als verhältnismässig einzuschätzen.
6.
6.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person gehört (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1). Dabei können Vorstrafen sowie Umstände der laufenden Strafuntersuchung ins Gewicht fallen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Verwicklung in weitere Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2).
6.2 Die angefochtene Verfügung, welche einlässlich begründet ist, erweist sich als rechtens. Auf deren zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden (siehe vorne E. 3).
6.3 Darüber hinaus ist mit der Generalstaatsanwaltschaft in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer ist aktenkundig bereits wegen Hinderung einer Amtshandlung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung vorbestraft (siehe Strafregisterauszug vom 22. Januar 2021). Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an Straftaten beteiligen wird oder beteiligt hat. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden darf, sind an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine zu hohen Anforderungen zu knüpfen. Bei den Vorstrafen handelt es sich um Vergehen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellt, ist daher als verhältnismässig anzusehen (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 23 vom 12. April 2019 E. 6.4). Von einer «Vorratsdatenspeicherung» kann im Lichte des Ausgeführten keine Rede sein.
6.4 Zusammengefasst steht fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig war. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________
Erwägungen
(mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Waisenhaus, E.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per A-Post)
Bern, 12. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 21 64
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BK 16 304
BK 19 23
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF