BK 2021 68
Untersuchung von Personen / erkennungsdienstliche Erfassung
12. März 2021Deutsch27 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahls (mehrfach begangen), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach begangen), Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung. Mit Entscheid vom 1. Februar 2021 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die am 4. Dezember 2020 gegenüber A.________ angeordnete Untersuchungshaft von zwei Monaten um weitere zwei Monate, das heisst bis am 1. April 2021. Gegen den am 2. Februar 2021 eröffneten Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 12. Februar 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Februar 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 1413 und KZM 21 81 zu. Die Staatsanwaltschaft reichte die amtlichen Akten ein und beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 23. Februar 2021). Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 – unter Hinweis auf die eingereichten Akten – zugestellt. Am 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft ein. Die hierauf erfolgten Bemerkungen der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2021 zugestellt. Rechtsanwältin Dr. B.________ verzichtete per E-Mail auf weitere Bemerkungen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 68
Bern, 10. März 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2021 (KZM 21 81)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahls (mehrfach begangen), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach begangen), Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) durch mehrfache Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung. Mit Entscheid vom 1. Februar 2021 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die am 4. Dezember 2020 gegenüber A.________ angeordnete Untersuchungshaft von zwei Monaten um weitere zwei Monate, das heisst bis am 1. April 2021. Gegen den am 2. Februar 2021 eröffneten Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 12. Februar 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. Februar 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 1413 und KZM 21 81 zu. Die Staatsanwaltschaft reichte die amtlichen Akten ein und beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 23. Februar 2021). Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 – unter Hinweis auf die eingereichten Akten – zugestellt. Am 1. März 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft ein. Die hierauf erfolgten Bemerkungen der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2021 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2021 zugestellt. Rechtsanwältin Dr. B.________ verzichtete per E-Mail auf weitere Bemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 6). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer werden für den Zeitraum vom 24. Oktober 2020 bis 2. Dezember 2020 diverse Diebstähle – insbesondere Einschleichdiebstähle in Fahrzeuge / teilweise zusammen mit D.________ begangen – vorgeworfen. Weiter soll er die dabei entwendeten Bank-/Kreditkarten zum Kauf diverser Waren eingesetzt haben. In haftrelevanter Hinsicht massgeblich sind insoweit folgende Deliktsvorwürfe:
- Diebstahl aus Fahrzeug, begangen am 25. Oktober 2020, ca. 11.25 bis 11.35 Uhr in Bern an der E.________ (Strasse) (Deliktsbetrag total. CHF 532.50), wobei die Täterschaft die unverschlossene PW-Tür öffnete und die Handtasche samt Inhalt entwendete. Anschliessend wurden mit der Bankkarte der Geschädigten um ca. 11.45 Uhr bei der Shell Tankstelle F.________ (Ort) Waren bezogen.
- Diebstahl eines Portemonnaies aus einem Rucksack, begangen am 25. Oktober 2020, ca. 14.00 Uhr in G.________ (Ort). Mit der im Portemonnaie vorgefundenen Kreditkarte wurden im Anschluss mehrere Einkäufe mittels kontaktloser Bezahlung getätigt (Deliktsbetrag total CHF 556.80).
- Versuchte Diebstähle, begangen am 1. Dezember 2020, ca. 09.10 Uhr bis ca. 09.15 Uhr in Bern im Bereich H.________ (Quartier), wobei der Beschwerdeführer und D.________ von der Polizei beobachtet wurden wie sie auf dem Weg in die Innenstadt die parkierten Autos dahingehend überprüften, ob diese unverschlossen sind. Ein unverschlossener Lieferwagen wurde von ihnen durchsucht (Berichtsrapport des Polizisten I.________ vom 3. Dezember 2020).
- Versuchter Diebstahl, begangen am 2. Dezember 2020 um ca. 11.30 Uhr in Bern an der J.________ (Strasse) (zum Nachteil der Polizistin K.________ [Anmerkung Beschwerdekammer: welche den Beschwerdeführer und D.________ beobachtet hat]), wobei der Beschwerdeführer an das Fahrzeug der Polizistin geklopft, nach Hilfe gefragt und dabei gleichzeitig den Türgriff betätigt haben soll (Nachtrag der Polizistin K.________ vom 2. Dezember 2020, auch zum Folgenden), sowie versuchter Diebstahl, begangen am 2. Dezember 2020 um ca. 11.45 Uhr an der L.________ (Strasse).
- Diebstahl aus Fahrzeug, begangen am 2. Dezember 2020 um ca. 11.45 Uhr in Bern an der L.________ (Strasse), zum Nachteil von M.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 415.00), wobei die Täterschaft die Beifahrerscheibe eines Fahrzeugs eingeschlagen (Sachschaden CHF 700.00) und aus dem Innern des Fahrzeugs eine Bauchtasche entwendet hat. Die Tat wird dem Beschwerdeführer und D.________ zugerechnet, da beide im Anschluss an die Tat dabei beobachtet worden sind, wie sie auf einem naheliegenden Kinderspielplatz das entwendete Gepäckstück durchsucht haben (Nachtrag der Polizistin K.________ vom 2. Dezember 2020).
Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, mehrfach gegen die Ausgrenzungsverfügung vom 15. Oktober 2020 verstossen zu haben (24. Oktober 2020, 12. und 20. November 2020, 1. Dezember 2020).
4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Insbesondere kann keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
Erwägungen
4.3
Die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das AIG durch Missachtung der Ausgrenzungsverfügung vom 15. Oktober 2020, begangen am 24. Oktober 2020, 12. November 2020, 20. November 2020 und 1. Dezember 2020, werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Hingegen bestreitet er die weiteren Vorwürfe des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls (angeblich begangen am 25. Oktober 2020, 1. Dezember 2020 und am 2. Dezember 2020), des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (angeblich begangen am 25. Oktober 2020) sowie der Sachbeschädigung (angeblich begangen am 2. Dezember 2020). Seiner Argumentation, wonach diesbezüglich keine handfesten Beweise vorliegen würden, kann jedoch gestützt auf die aus den Überwachungskameras gewonnen Bildern und die polizeilichen Beobachtungen nicht gefolgt werden. Der dringende Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) sowie der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ist zu bejahen.
Die Beschwerdekammer schliesst sich ausserdem den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme an, wonach gestützt auf die polizeilichen Feststellungen vom 1. und 2. Dezember 2020 nun auch vom dringenden Tatverdacht des gewerbs-/bandenmässigen Diebstahls ausgegangen werden müsse:
Mit Blick auf die den beiden Beschuldigten D.________ und A.________ nun vorgeworfenen Delikte ist von einem gewerbs- und bandenmässigen Vorgehen auszugehen. Der Beschuldigte entschloss sich gemeinsam mit D.________ dazu, ab dem 01.12.2020 und dann bis zur Anhaltung am 02.12.2020 bei jeglichen sich bietenden Gelegenheiten Diebstähle zu begehen. Festzuhalten gilt es, dass bei A.________ das Delinquieren, wie oben schon angesprochen, bereits am 25.10.2020 begann. Die Beschuldigten verübten in gegenseitiger Absprache Diebstähle aus Autos und wirkten dazu arbeitsteilig und wechselseitig zusammen, so etwa mit der Tatausführung und dem Schmierestehen. Die Beute wurde geteilt. D.________ und A.________ legten damit ein gewisses Mass an Organisation an den Tag und unterstützten und beschützten sich damit gegenseitig. Sie verfügten im Deliktszeitraum zudem über kein Vermögen oder regelmässiges Einkommen. Sie begingen in einem relativ kurzen Zeitraum eine Vielzahl von Tathandlungen, und dies mit der Bereitschaft, eine unbestimmte Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu begehen. Aus den vielen Sachverhalten ergibt sich, dass A.________, gemeinsam mit D.________, praktisch seine gesamte Zeit dazu verwendete, Diebstähle zu begehen bzw. solche zu versuchen, um damit seine finanzielle Situation massgeblich aufzubessern und ein zusätzliches und namhaftes Zusatzeinkommen zu generieren und einen entscheidenden Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
Die schriftlich festgehaltenen Beobachtungen der Polizeibeamten, deren Einvernahme geplant ist, erlauben derzeit den Schluss, dass der Beschwerdeführer und D.________ – zumindest bezogen auf die Delikte vom 1./2. Dezember 2020 –arbeitsteilig und wechselseitig zusammengewirkt und die Beute geteilt haben. Ihr Wille scheint nicht nur retrospektiv betrachtet darauf gerichtet gewesen zu sein, in Zukunft gemeinsam weitere Delikte begehen zu wollen. Angesichts dessen und der Tatsache, dass beide weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen (der Beschwerdeführer ist abgewiesener Asylbewerber) und ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie zwecks Aufbesserung ihrer finanziellen Situation eine unbestimmte Anzahl von Delikten der fraglichen Art haben begehen wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft derzeit von gewerbs- und bandenmässigem Vorgehen ausgeht.
Betreffend den Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 25. Oktober 2020 bei der Shell Tankstelle F.________(Ort), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den Überwachungsbildern als Täter identifiziert werden konnte. Angesichts der von der Polizei an anderen Tagen beobachteten Vorgehensweise ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm ein anderer die Bankkarte der Geschädigten übergeben habe, er somit mit dem Diebstahl nichts zu tun habe, als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Der dringende Tatverdacht des vorgängigen Einschleichdiebstahls in das Fahrzeug von N.________ kann somit ebenfalls bejaht werden. Für die in G.________ (Ort) begangene Kreditkartenverwendung konnte der Beschwerdeführer ebenfalls auf den Bildern einer Überwachungskamera identifiziert werden (zusammen mit O.________).
4.4
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls (teilweise gewerbs-/bandenmässig begangen), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das AIG bejaht werden kann.
Zur Begründung der Untersuchungshaft nicht relevant ist demgegenüber der geringfügige Ladendiebstahl vom 24. Oktober 2020. Weiter hält der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass der noch im Haftantragsverfahren vorgeworfene Einschleichdiebstahl in einen Personenwagen am 1. Dezember 2020 in Bern an der P.________ (Strasse) (Deliktssumme CHF 3’140.00), auf welchen die Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag vom 25. Januar 2021 pauschal verweist, nicht mehr dem Beschwerdeführer angelastetet werden kann. Der anfänglich noch zu Recht angenommene Tatverdacht (der Beschwerdeführer wurde von D.________ belastet) hat sich gemäss Deliktsblatt der Kantonspolizei vom 15. Januar 2021 aufgrund eines einwandfreien Alibis des Beschwerdeführers vollumfänglich entkräftet. Jedoch ändert dies nichts daran, dass nach wie vor ein haftbegründender Tatverdacht vorliegt, muss sich dieser doch im Lauf des Verfahrens zur weiteren Haftbegründung nicht in jedem Fall weiter erhärten. Falls – wie hier – bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 197 StPO).
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr.
5.1
Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO).
5.2
Das Zwangsmassnahmengericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Haft-grund der Fluchtgefahr bestehe bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er sei algerischer Staatsangehöriger, führe in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben, sein Asylantrag sei abgewiesen worden und er unterhalte hier weder soziale noch familiäre Bindungen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zumindest zum jetzigen Zeitpunkt mit einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen habe und fremdenpolizeiliche Gründe seine Anwesenheitsberechtigung in Frage stellten. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2 führte es aus, dass es gerichtsnotorisch sei, dass wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe oder aus ihr weggewiesen worden sei, regelmässig kaum mehr einen Anlass sehe, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen wolle. Im Sinn einer Gesamtbetrachtung der Umstände biete der Beschwerdeführer nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, namentlich indem er untertauche oder anderweitig nicht erreich- bzw. greifbar sei. Der Beschwerdeführer bekunde Mühe, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Darüber hinaus habe er sich mit der Identität Q.________, eines Alias bedient. Entgegen der Auffassung der Verteidigung würden diese bereits im Haftanordnungsentscheid vom 4. Dezember 2020 festgehaltenen Überlegungen uneingeschränkt Gültigkeit beanspruchen, nachdem die Wegweisungsverfügung des Staatssekretariats für Migration zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sein dürfte. Seine Vorbringen, er sei in seinem eigenen Land verfolgt worden und Leute hätten ihn umbringen wollen, sowie die Notwendigkeit einer Asthmatherapie hätten somit scheinbar kein Gehör im Asylverfahren gefunden.
5.3
Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vollumfänglich an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Dass er Asthmatiker ist (anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 4. Dezember 2020 sprach er jedoch von Epilepsie und Problemen mit dem Bein [dort Z. 28 f., Akten KZM 20 1413]) und in seinem Heimatland keine mit der Schweiz vergleichbare Therapie machen könne, mag zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich ins nahe Ausland oder nach England, wo sein Bruder leben soll, absetzen könnte. Dort sind die Therapiemöglichkeiten ähnlich gut wie in der Schweiz. Zudem wird nicht erst von Fluchtgefahr gesprochen, wenn eine konkrete Gefahr des Sich-Absetzens ins Ausland besteht, sondern auch bei entsprechender Gefahr des Untertauchens im Inland. Somit kommt dem Argument des Zwangsmassnahmengerichts, wonach er Mühe bekunde, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sehr wohl haftrelevante Bedeutung zu. Sein angeblicher Wunsch, in der Schweiz bleiben zu wollen, steht einem Untertauchen in der Schweiz und damit der Annahme von Fluchtgefahr ebenfalls nicht entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er nicht mit einem allzu hohen Strafmass rechnen müsse, stünden doch nur geringfügige Vergehen resp. Delikte im Bagatellbereich zur Diskussion, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die ihm im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion vorliegend nicht fluchtminimierend oder gar fluchtausschliessend auswirkt. Zwar trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft im Verlängerungsantrag in Aussicht gestellt hat, voraussichtlich einen Strafbefehl zu erlassen, was mit einem Strafmass von maximal 180 Strafeinheiten einherginge. Die Staatsanwaltschaft hat sich jedoch nicht abschliessend festgelegt, sondern auch die Möglichkeit einer Anklageerhebung in Betracht gezogen. Derzeit besteht zudem der dringende Tatverdacht einer gewerbs- und/oder bandenmässigen Tatbegehung, so dass die Wahrscheinlichkeit des Fallabschlusses mittels Strafbefehls schwindet. Selbst wenn das Verfahren mit einem Strafbefehl erledigt würde, vermöchte dies keinen relevanten Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgefahr zu nehmen. Zum einen kann angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers (Strafbefehl vom 16. November 2020 betreffend Diebstahls eines Rucksacks vom 19. Oktober 2020 in der Welle 7 in Bern [Deliktssumme CHF 270.00] resp. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Sachbeschädigung, alles begangen am 27. November 2020; vgl. dazu noch die Ausführungen unter E. 6.2.2 hiernach) und der Tatsache weiterer Delinquenz während hängiger Strafverfahren nicht mit der nötigen – den Haftgrund ausschliessenden – Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs besteht (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3; ferner nachfolgend E. 6.2.2). Zum anderen kann vorliegend gestützt auf die Gesamtumstände unabhängig vom drohenden Strafmass auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Für die Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Strafbehörden zur Verfügung halten sollte. Vorliegend stehen noch die Einvernahmen der ihn beobachteten Polizeibeamten bevor, mit welchen er zwecks deren Verwertbarkeit konfrontiert werden muss. Auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Vorverfahren kann demzufolge nicht verzichtet werden.
5.4
Insgesamt muss festgehalten werden, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht den Schluss zulässt, dass er gewillt wäre, behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten und sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.
6.
6.1
Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
6.2
Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Gerügt wird jedoch sinngemäss Überhaft.
Dispositiv
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten um geringfügige Vermögensdelikte oder solche mit einem lediglich mimim höheren Deliktsbetrag handeln würde. Weiter müsse im Hinblick auf die zwei Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen, beide angeblich am 25. Oktober 2020 im Anschluss an angebliche Diebstähle der fraglichen Karten begangen, berücksichtigt werden, dass entweder der Diebstahl oder der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage aufgrund mitbestrafter Vortat oder Nachtat wegfalle, oder aber die Deliktsbeträge auf die jeweiligen Delikte aufzuteilen seien. Die Auflistung des Tatenkatalogs sei demnach mit Vorsicht zu geniessen. Im Fall von echter Konkurrenz von Diebstahl und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage würden beide in Frage stehenden Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen lediglich geringfügige Vermögensdelikte und damit Übertretungen darstellen. Weiter dürfe gestützt auf die Tatsachen, dass ihm weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein schweres Delikt angelastet werde, die angeblichen Taten keine erhebliche kriminelle Energie aufweisen würden, er von seinem Bruder und Onkel finanziell unterstützt werde und sein Strafregister blank sei, von einer guten Legalprognose ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen, unter welchen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung die Verurteilung zu einer bedingten Strafe berücksichtigt werden dürfe, erfüllt.
In seiner Eingabe vom 1. März 2021 führt er weiter aus, dass für ihn unerklärlich sei, weshalb er wegen des Diebstahls vom 19. Oktober 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, habe der Deliktsbetrag doch lediglich CHF 270.00 betragen und habe es sich damit doch nur um ein geringfügiges Vermögensdelikt resp. eine Übertretung gehandelt. Die Verurteilung hätte demzufolge nie Eingang ins Strafregister finden dürfen.
6.2.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann insoweit gefolgt werden, als dass hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 25. Oktober 2020 in Bern und G.________ (Ort) (Diebstahl einerseits und Verwendung der entwendeten Karten andererseits) das Verhältnis zwischen den Tatbeständen des Diebstahl (Art. 139 StGB) und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) in rechtlicher Hinsicht genauer zu prüfen sein wird (Fiolka, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 147 StGB). An dieser Stelle kann auf eine entsprechende Prüfung jedoch verzichtet werden. Selbst wenn der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als mitbestrafte Nachtat von Art. 139 StGB beurteilt würde, hat sich der Beschwerdeführer immer noch wegen mehrfachen Diebstahls zu verantworten. Mit Blick auf die wiederholten Tatbegehungen und das gemeinschaftliche Vorgehen des Beschwerdeführers mit D.________ am 1./2. Dezember 2020 besteht für den Beschwerdeführer ausserdem die Gefahr, wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt zu werden. Weiter wird sich der Beschwerdeführer der Sachbeschädigung (Einschlagen einer Autoscheibe) und der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung zu verantworten haben. Anders als er meint, stellt Letzteres kein Bagatelldelikt dar (vgl. Art. 119 Abs. 1 AIG [Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe].
Weitergehend zielen die Einwände des Beschwerdeführers jedoch ins Leere:
Unter Einbezug der hier interessierenden Verlängerung beläuft sich die Haftdauer auf insgesamt 4 Monate. Zumindest derzeit ist davon auszugehen, dass diese Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht übersteigt, hat der Beschwerdeführer doch – und zwar ungeachtet einer gewerbs- und/oder bandenmässigen Tatbegehung – ernsthaft eine Verurteilung zu einer mehrmonatigen bzw. 4 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe zu befürchten. Die aktenkundigen Verurteilungen zu Geldstrafen haben ihn nicht vor weiterer Deliktsbegehung abgehalten. Anders als in der Eingabe vom 1. März 2021 im Übrigen vorgebracht, wurde der Beschwerdeführer gemäss dem in den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft abgelegten Strafregisterauszug vom 14. Januar 2021 nicht nur zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls vom 19. Oktober 2020), sondern auch zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Sachbeschädigung, alles begangen am 27. November 2020). Dass der Strafregisterauszug vom 14. Januar 2021 scheinbar keinen Eingang in die Haftakten gefunden hat, schadet nicht, dürfen doch von der Staatsanwaltschaft neu eingereichte Unterlagen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat – wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 bekannt gegeben wurde – die Verfahrensakten eingereicht. Vor diesem Hintergrund musste damit gerechnet werden, dass sich in diesen Aktenstücke befinden, die dem Zwangsmassnahmengericht nicht vorgelegt worden sind. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, vor Einreichung weiterer Bemerkungen bei der Beschwerdekammer um Akteneinsicht nachzusuchen.
Betreffend seinen Einwand, wonach es für ihn unerklärlich sei, dass er wegen des Diebstahls vom 19. Oktober 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade bei Delikten dieser Art (Taschendiebstahl; gleiches gilt aber auch bei Einbruch- und Einschleichdiebstählen) ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel hat erbeuten wollen und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf genommen hat (BGE 123 IV 197 E. 2c). Art. 172ter StGB gelangt in solchen Fällen nicht zur Anwendung. Somit kann der Beschwerdeführer betreffend diese Verurteilung – und auch hinsichtlich der weiteren, ihm vorgeworfenen Delikte resp. den diesbezüglichen Deliktsbeträgen – nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Anders als der Beschwerdeführer im Übrigen meint, kann vorliegend die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ohnehin nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). So hat das Bundesgericht u.a. festgehalten, dass vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung (soweit hier interessierend einer bedingten Freiheitsstrafe) eine Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine bedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7). Davon, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem bedingten Vollzug rechnen darf, kann nicht gesprochen werden. Anders als von ihm geltend gemacht, ist sein Strafregister weder blank noch wurde er lediglich wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Er delinquierte trotz laufender Strafverfahren weiter und kurz vor seiner Anhaltung wurde gar vom bisherigen Vorgehen, nämlich der Entwendung von Wertgegenstanden aus unverschlossenen Personenwagen, abgewichen und eine Scheibe eines abgeschlossenen Fahrzeugs eingeschlagen. Von einer guten Legalprognose kann damit nicht ausgegangen werden. Dass die im Verurteilungsfall zu erwartenden Strafe nicht im mehrjährigen Bereich liegt, führt nicht dazu, dass der Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Freiheitsstrafe nicht Anwendung fände.
Insgesamt liegt somit derzeit noch keine Überhaft vor.
6.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monaten erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere Einvernahme der Polizeibeamten K.________ und I.________) als verhältnismässig.
Das Zwangsmassnahmengericht verhielt sich ausserdem nicht widersprüchlich, indem es im Rahmen der Haftverlängerung die im Haftanordnungsverfahren noch auf zwei Monate beschränkte Haftdauer um weitere zwei Monate verlängert hat, zumal die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag – gestützt auf den Sammelrapport der Kantonspolizei vom 20. Januar 2021 – weitere Einvernahmen in Aussicht gestellt hatte. Aus dem Umstand, dass einerseits keine neuen Deliktsvorwürfe erhoben wurden und andererseits einer der schwerwiegenderen Tatvorwürfe (Einschleichdiebstahl in Personenwagen, begangen am 1. Dezember 2020 in Bern zum Nachteil von R.________ [Deliktssumme CHF 3’140.00]) zwischenzeitlich entkräftet werden konnte, kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die noch für weitere Ermittlungshandlungen benötigte Zeit resp. mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nichts für sich ableiten. Die Beschwerdekammer geht jedoch davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird. Die geplanten Einvernahmen, die Klärung des Gerichtsstands betreffend den Mittäter O.________ sowie eine Anklageerhebung oder ein Erlass eines Strafbefehls sowie die Einstellung betreffend des zwischenzeitlich entkräfteten Tatvorwurfs vom 1. Dezember 2020 sollte nach Einschätzung der Beschwerdekammer innerhalb der gewährten Verlängerung von zwei Monaten durchführbar sein.
6.4 Ersatzmassnahmen, welche den Haftgrund der Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Davon, dass «das heutige System es erlaube, Menschen wegen Delikten im Bagatellbereich einzig deshalb serienmässig monatelang einzusperren, weil sie Ausländer sind und weder Arbeit noch Familie in der Schweiz haben» kann nicht gesprochen werden.
Dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate verlängert hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident S.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 10. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiber Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 68
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_235/2018
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_353/2013
BK 17 304
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 119 AIGart. 119 LEIart. 119 LStrI
1B_458/2016
1B_51/2015
BGE 123 IV 197ATF 123 IV 197DTF 123 IV 197
1B_375/2014
1B_6/2007
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BK 15 95
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF