BK 2021 75
Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben
2. März 2021Deutsch19 min
1. Am 9. November 2020 erhob Staatsanwalt J.________ von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) Anklage gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen gewerbsmässigen Betrugs, übler Nachrede, Beschimpfung etc. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 teilte Gerichtspräsidentin K.________ vom Wirtschaftsstrafgericht den Parteien mit, dass aus organisatorischen Gründen neu a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (bisher stellvertretende leitende Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) den Vorsitz im vorliegenden Verfahren führen werde. Den Parteien wurde Frist gewährt, bis am 15. Februar 2021 allfällige Ausstandsgründe mitzuteilen. Am 15. Februar 2021 beantragte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, den Ausstand der Gesuchsgegnerin. Gerichtspräsidentin K.________ leitete am 17. Februar 2021 das Ausstandsgesuch sowie die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2021 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller am 19. Februar 2021 zugestellt. Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 75
Bern, 8. März 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher Dr. B.________
Beschuldigter/Gesuchsteller
a.o. Gerichtspräsidentin C.________, Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern
Gesuchsgegnerin
D.________
a.v.d. Fürsprecherin E.________
Straf- und Zivilklägerin 1
F.________
Straf- und Zivilkläger 2
G.________ AG
v.d. Rechtsanwalt H.________
Straf- und Zivilklägerin 3
I.________
v.d. Rechtsanwalt H.________
Straf- und Zivilkläger 4
Gegenstand Ausstand
Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, übler Nachrede, Beschimpfung etc.
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 9. November 2020 erhob Staatsanwalt J.________ von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) Anklage gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen gewerbsmässigen Betrugs, übler Nachrede, Beschimpfung etc. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 teilte Gerichtspräsidentin K.________ vom Wirtschaftsstrafgericht den Parteien mit, dass aus organisatorischen Gründen neu a.o. Gerichtspräsidentin C.________ (bisher stellvertretende leitende Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) den Vorsitz im vorliegenden Verfahren führen werde. Den Parteien wurde Frist gewährt, bis am 15. Februar 2021 allfällige Ausstandsgründe mitzuteilen. Am 15. Februar 2021 beantragte der Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, den Ausstand der Gesuchsgegnerin. Gerichtspräsidentin K.________ leitete am 17. Februar 2021 das Ausstandsgesuch sowie die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2021 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller am 19. Februar 2021 zugestellt. Er liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
2.
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Hierauf ist somit einzutreten.
3.
Dispositiv
3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine richterliche Person vorbefasst sei, wenn sie früher in der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft die Stellung der weisungsbefugten Vorgesetzten innegehabt und dadurch die Möglichkeit bestanden habe, Einfluss auf das Verfahren auszuüben (BGE 117 Ia 157). Die Gesuchsgegnerin sei bisher stellvertretende leitende Staatsanwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und somit Mitglied der im vorliegenden Verfahren auftretenden Anklagebehörde gewesen. Als stellvertretende leitende Staatsanwältin habe sie im Verhinderungsfall des leitenden Staatsanwaltes dessen Stellvertretung wahrgenommen. Sie sei demnach gegenüber den ihr zugeordneten Staatsanwälten weisungsbefugt gewesen. Angesichts der weitreichenden Kompetenzen, welche einer stellvertretenden leitenden Staatsanwältin zukommen würden, sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin innerhalb der Anklagebehörde eine Stellung innegehabt habe, welche ihr eine (theoretische) Mitarbeit im vorliegenden Fall ermöglicht habe. Ob sie auf den vorliegenden Fall tatsächlich Einfluss genommen habe, sei unerheblich. Der Anschein der Befangenheit liege derart nahe, dass der Ausstand der Gesuchsgegnerin geboten erscheine.
3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme Folgendes vor:
Mit Schreiben vom 15.02.2021 ersucht Fürsprecher B.________ um Ausstand der unterzeichnenden a.o. Gerichtspräsidentin für das Verfahren in rubrizierter Angelegenheit mit der angesetzten Hauptverhandlung am 22. März 2021 und macht sinngemäss geltend, die unterzeichnende a.o. Gerichtspräsidentin sei aus funktionellen oder organisatorischen Gründen nicht unvoreingenommen, weil bei der vorangehenden Stellung eine Weisungsbefugnis vorgelegen habe. Der Gesuchsteller verweist bei seiner Begründung auf BGE 117 la 157. In jenem Verfahren handelte es sich um die Konstellation, dass ein ehemaliger Berner Generalprokurator als Ersatzrichter beim damaligen Wirtschaftsstrafgericht amtete. Das Bundesgericht kam zum Schluss, er habe in der Anklagebehörde eine wesentliche Stellung in einem Verfahrensteil bessen [richtig: besessen], welcher vom Sinn der Verfahrensordnung her von der definitiven, materiellen Beurteilung getrennt sein soll.
Die Schlussfolgerung des Bundesgerichts in jenem Fall kann jedoch bei der vorliegenden Konstellation nicht herangezogen werden.
Nach damals geltenden bernischen Bestimmungen musste zuerst der dem Generalprokurator direkt unterstehende kantonale Prokurator dem Antrag des Untersuchungsrichters beistimmen, bevor dann zusätzlich der Generalprokurator selbst die Anklage (bzw. den damaligen Überweisungsbeschluss) an das Wirtschaftsstrafgericht genehmigte.
Im vorliegenden Verfahren liegt hingegen keine funktionelle oder organisatorische Vorbefassung vor. Eine rein auf die Ferienabwesenheit beschränkte Stellvertretung stellt keine wesentliche Stellung in einem Verfahren eines ehemaligen Staatsanwaltskollegen dar. Der/die stv. Leitende Staatsanwalt/Staatsanwältin für Wirtschaftsdelikte hat lediglich eine unechte Stellvertreterfunktion (dies im Gegensatz beispielsweise zu der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland). Dem Pflichtenheft kann entnommen werden, dass diese/r keine selbständige Weisungsbefugnis gegenüber den Staatsanwälten hat. Die Stellung des/der stv. Leitenden Staatsanwalts/Staatsanwältin unterscheidet sich bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zu einem regulären Staatsanwalt lediglich darin, dass er/sie den Leitenden Staatsanwalt bei dessen Ferienabwesenheit vertritt. Eine Ferienvertretung beschränkt sich auf unaufschiebbare Geschäfte, jedoch nicht auf Weisungen in der Fallführung der Staatsanwaltskollegen. Ergänzend kann ausgeführt werden, dass im Gegensatz zum früheren bernischen Verfahrensrecht der Staatsanwalt für eine Anklage an das Wirtschaftsstrafgericht keine Zustimmung - weder vom Leitenden Staatsanwalt noch vom Generalstaatsanwalt - benötigt.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass in der jüngeren Gerichtspraxis diverse Kombinationen von gleichen Behördenmitgliedern in verschiedenen Verfahrensstadien bzw. Rollen nicht per se als ausschliessende Vorbefassung betrachtet werden, sondern generell nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünftigerweise an der Unabhängigkeit des Mitgliedes der Strafbehörde zweifeln lassen (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 515). Nicht jede vorangehende Beteiligung an einem Verfahren in anderer Stellung erweckt den Anschein der Befangenheit. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht vielmehr, dass sich eine Person in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt hat (BK 16 400). Wesentlich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Davon ist in casu auszugehen.
4.
4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Es ist darauf abzustellen, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermöchten. Für die Ablehnung wird nicht vorausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO mit Hinweisen; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen).
4.2 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Eine Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere entstehen, wenn ein Richter bereits in einem anderen, die gleiche Strafsache betreffenden Verfahren tätig war. Ein solcher Richter hat in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand zu treten (sog. Vorbefassung). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d) – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4). Im Strafprozessrecht wurde in der Rechtsprechung eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6; 114 Ia 275 E. 2b; 113 Ia 72 E. 2; 112 Ia 290 E. 5b); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5; 113 Ia 72 E. 3); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5; 117 Ia 199 E. 4); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.4).
4.3 Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Während bei der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO äussere Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur im Vordergrund stehen, geht es beim allgemeinen Ausstandsgrund der Befangenheit gemäss Art. 56 Bst. f StPO in aller Regel um die persönliche Einstellung des betreffenden Richters zum Verfahrensgegenstand (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 173). «Andere Befangenheitsgründe» im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO können in einem besonders gearteten Bezug zur Partei liegen, so, wenn eine besondere Verpflichtung zwischen dem Strafbehördenmitglied und einer Partei oder gar eine Abhängigkeit von einer Partei besteht (vgl. Keller, a.a.O., N. 25 zu Art. 56 StPO). Von Art. 56 Bst. f StPO umfasst sind ebenfalls faktische Abhängigkeitsverhältnisse, etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten oder Opfer (vgl. Boog, a.a.O., N. 39 zu Art. 56 StPO [Gewährung eines Hypothekarkredits]). Die Zusammenarbeit mit Kollegen oder zwischen Staatsanwalt und Polizeibeamten begründet im Regelfall keine Befangenheit. Im Einzelfall kann jedoch eine besondere berufliche Nähe und damit ein Ausstandsgrund entstehen, insbesondere wenn eine künftige weitere enge Zusammenarbeit anzunehmen ist (vgl. Keller, a.a.O., N. 27 zu Art. 56 StPO). Im Kern geht es bei der Befangenheit um die heikle Frage, inwieweit die in einer Strafbehörde tätige Partei generell und in einer konkreten Verfahrenssituation persönlich, d.h. innerlich unabhängig ist, bzw. ob sie gestützt auf irgendwelchen Einfluss in ihren Entscheidungen nicht mehr frei, d.h. befangen, ist (vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 510).
4.4 Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) steht jede kantonale und jede regionale Staatsanwaltschaft unter der Leitung einer leitenden Staatsanwältin oder eines leitenden Staatsanwaltes. Die leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich (Art. 93 Abs. 2 GSOG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 und 2 des Organisationsreglements der Staatsanwaltschaft [OrR StAw; BSG 162.711.1] und Art. 10 Abs. 1 und 2 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten). Sie sind gegenüber den ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten weisungsbefugt (Art. 93 Abs. 3 GSOG). Sie können die Fälle der ihnen zugeordneten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an sich ziehen, einem anderen Mitglied der Staatsanwaltschaft zuteilen oder ein Team von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bilden (Art. 93 Abs. 4 StPO). Die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft kann zudem im Einzelfall die Vertretung der Anklage einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt übertragen, damit mehrere Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte betrauen oder die Vertretung selbst übernehmen (Art. 58 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Jede leitende Staatsanwältin und jeder leitende Staatsanwalt hat je nach Grösse und Besonderheiten, insbesondere sprachlicher Art, eine, einen oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Art. 23 Abs. 1 OrR StAw). Sie nehmen die Leitung im Verhinderungsfall wahr (Art. 23 Abs. 2 OrR StAw). Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt kann der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einzelne Geschäfts- oder Führungsbereiche übertragen. Handelt es sich dabei um die Handhabung von Führungsinstrumenten, erfolgt die Übertragung im Geschäftsreglement der regionalen oder der kantonalen Staatsanwaltschaft (Art. 23 Abs. 3 OrR StAw). Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten nimmt die Stellvertretung die Leitung im Verhinderungsfall wahr. Die leitende Staatsanwältin oder der leitende Staatsanwalt kann zudem im Einzelfall Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf die Stellvertretung übertragen (Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten).
4.5 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte keine selbständige Weisungsbefugnis gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten hat. Eine rein auf die Ferienabwesenheit beschränkte Stellvertretung stelle keine wesentliche Stellung in einem Verfahren eines ehemaligen Staatsanwaltskollegen dar.
Dass der stellvertretenden leitenden Staatsanwältin in der Zeit, in welcher sie den leitenden Staatsanwalt vertritt, keine Weisungsbefugnis gemäss Art. 93 Abs. 3 GSOG zukommt, geht aus den vorliegenden Materialien nicht klar hervor (vgl. E. 4.4 hiervor). Vielmehr ist in den vorgenannten Bestimmungen in genereller Weise umschrieben, dass die/der leitende Staatsanwalt/-anwältin weisungsbefugt ist und dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin im Verhinderungsgrund der/des leitenden Staatsanwalts/-anwältin die Stellvertretung übernimmt. Dass diese Stellvertretung ohne Weisungsbefugnis einhergeht, kann aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, wonach der leitende oder die leitende Staatsanwalt/-anwältin im Einzelfall Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf die Stellvertretung übertragen kann, betrifft offensichtlich den konkreten Einzelfall und nicht die generelle Vertretung im Verhinderungsfall. Auch der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Stellenbeschreibung als stellvertretende leitende Staatsanwältin lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass die stellvertretende leitende Staatsanwältin in der Zeit der Stellvertretung keine Weisungsbefugnis innehat. Unter dem Titel «Ziele und Verantwortungsbereiche der Stelle» ist im Stellenbeschrieb geschrieben: «Übernahme der Stellvertreterfunktion des/der Leitenden Staatsanwalt/-anwältin bei dessen/deren Abwesenheit und für spezifisch zugewiesene Aufgaben. Fachliche Kompetenzen: Erteilung von fallbezogenen Weisungen an die fachlich unterstellten Personen». Zwar ist unter dem Titel «Direkt unterstellte Stellen (Funktionen)» lediglich «Fachlich (fallbezogen): Staatsanwaltsassistent/in, Kanzlei, Revisor/in, Praktikant/in» vermerkt. Unter dem Titel «Stellvertretung (Funktion)» heisst es indes dann wieder allgemein: «Stelleninhaber/in vertritt Leitende/n Staatsanwalt/-anwältin bei Ferienabwesenheit». Dass der Gesuchsgegnerin während der Stellvertretung keine Weisungskompetenz zukommen soll, kann daraus jedenfalls nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden. Allein aus Praktikabilitätsgründen erscheint es denn auch notwendig, dass die/der stellvertretende leitende Staatsanwalt/-anwältin im Verhinderungsfall resp. bei Ferienabwesenheit über sämtliche Kompetenzen wie die/der leitende Staatsanwalt/-anwältin verfügt, macht doch eine Vertretung ohne die Möglichkeit, insbesondere bei unaufschiebbaren Geschäften wesentliche Entscheidungen zu treffen und einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen, wenig Sinn. Die frühere Funktion der Gesuchsgegnerin als stellvertretende leitende Staatsanwältin erscheint angesichts dessen als nicht unproblematisch. Ob diese den Anschein einer unzulässigen Vorbefassung in einer anderen Stellung und damit einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b StPO zu begründen vermag, kann letztlich offen bleiben. Dies aus folgendem Grund:
Die Gesuchsgegnerin ist beim Wirtschaftsstrafgericht als ausserordentliche Gerichtspräsidentin eingesetzt. Zuvor war sie als stellvertretende leitende Staatsanwältin bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, d.h. bei der im vorliegenden Strafverfahren auftretenden Anklagebehörde tätig. Die Gesuchsgegnerin ist nach wie vor bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte angestellt. Sie wird nach ihrem Einsatz als ausserordentliche Gerichtspräsidentin voraussichtlich wieder zu eben dieser Staatsanwaltschaft zurückkehren. Im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchsgegnerin demnach eine Anklage zu beurteilen, welche de facto – indem dem leitenden Staatsanwalt wie gesehen eine generelle Weisungsbefugnis gegenüber der ihm unterstellten Staatsanwälte/-anwältinnen zukommt und er damit letztlich die Verantwortung für die Anklage trägt (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 des Geschäftsreglements der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten) – aus dem Verantwortungsbereich ihres bisherigen und zukünftig wieder direkten Vorgesetzten stammt. Zwar ist der leitende Staatsanwalt – welcher auch gegenüber der stellvertretenden leitenden Staatsanwältin weisungsbefugt ist – derzeit nicht der direkte Vorgesetzte der Gesuchsgegnerin. Es steht aber bereits zu Beginn ihres Einsatzes als ausserordentliche Gerichtspräsidentin fest, dass die Gesuchsgegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückkehren wird. Jedenfalls hat die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht, für ihren Einsatz als ausserordentliche Gerichtspräsidentin ihre bisherige Arbeitsstelle als stellvertretende leitende Staatsanwältin gekündigt zu haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie – wie es bei einem ausserordentlichen Einsatz bei einer Gerichtsbehörde normalerweise üblich ist – lediglich unbezahlten Urlaub genommen hat. Die Gesuchsgegnerin wird mithin in absehbarer Zeit sehr wahrscheinlich zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückkehren, welche im vorliegenden Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht Parteistellung hat (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO; Art. 55 Abs. 1 EG ZSJ). In dieser Konstellation muss die Gesuchsgegnerin faktisch nach wie vor als der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zugehörig angesehen werden. Es liegt eine besondere berufliche Nähe bzw. Bindung der Gesuchsgegnerin zur Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und damit zu einer Partei im Verfahren vor. Hierdurch sind Umstände gegeben, welche von aussen ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gesuchsgegnerin zu erwecken vermögen. Entscheidend für die Beurteilung eines allfälligen Anscheins der Befangenheit ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit genügt. So ist es durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unabhängigkeit zu wecken (vgl. Boog, a.a.O., N. 7 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Indem die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren eine Anklage zu beurteilen hat, welche letztlich aus dem Verantwortungsbereich ihres bisherigen und zukünftigen direkten, ihr gegenüber weisungsbefugten Vorgesetzten stammt, entsteht bei objektiver Betrachtungsweise von aussen her der Eindruck, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr innerlich unabhängig und der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen und nicht vorbestimmt ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Objektivität der Gesuchsgegnerin ist in der vorliegenden Situation nicht mehr gewährleistet, weshalb es geboten ist, dass sie in den Ausstand tritt.
5. Das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Es liegt der Anschein der Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO vor. Die Akten gehen zwecks Umteilung an einen anderen Gerichtspräsidenten/eine andere Gerichtspräsidentin und anschliessender Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Wirtschaftsstrafgerichts.
6.
6.1 Da das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Ausstandsverfahren fällt, im Falle einer Verurteilung des Gesuchstellers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten/Gesuchstellers wird gutgeheissen.
2. Die Akten gehen für die Fortsetzung des Verfahrens an die Geschäftsleitung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts.
3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Derjenige Teil der amtlichen Entschädigung, welche auf das Ausstandsverfahren fällt, ist im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten/Gesuchstellers von der Rückzahlungs- und Differenzerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Fürsprecherin E.________ (per B-Post)
- dem Straf- und Zivilkläger 2 (per B-Post)
- den Straf- und Zivilklägern 3+4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per B-Post)
Bern, 8. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiber Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 21 75
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
BGE 117 Ia 157ATF 117 Ia 157DTF 117 Ia 157
BK 16 400
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 114 Ia 50ATF 114 Ia 50DTF 114 Ia 50
BGE 131 I 113ATF 131 I 113DTF 131 I 113
BGE 115 Ia 217ATF 115 Ia 217DTF 115 Ia 217
BGE 114 Ia 275ATF 114 Ia 275DTF 114 Ia 275
BGE 113 Ia 72ATF 113 Ia 72DTF 113 Ia 72
BGE 112 Ia 290ATF 112 Ia 290DTF 112 Ia 290
BGE 117 Ia 157ATF 117 Ia 157DTF 117 Ia 157
BGE 114 Ia 50ATF 114 Ia 50DTF 114 Ia 50
BGE 113 Ia 72ATF 113 Ia 72DTF 113 Ia 72
BGE 131 I 36ATF 131 I 36DTF 131 I 36
BGE 114 Ia 143ATF 114 Ia 143DTF 114 Ia 143
BGE 115 Ia 224ATF 115 Ia 224DTF 115 Ia 224
2C_912/2017
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 93 GSOGart. 93 LOJMart. 93 GSOG
Art. 93 GSOGart. 93 LOJMart. 93 GSOG
Art. 21 OrR StAwart. 21 RO MPart. 21 OrR StAw
Art. 93 GSOGart. 93 LOJMart. 93 GSOG
Art. 93 StPOart. 93 CPPart. 93 CPP
Art. 58 EG ZSJart. 58 LiCPMart. 58 EG ZSJ
Art. 23 OrR StAwart. 23 RO MPart. 23 OrR StAw
Art. 23 OrR StAwart. 23 RO MPart. 23 OrR StAw
Art. 23 OrR StAwart. 23 RO MPart. 23 OrR StAw
Art. 93 GSOGart. 93 LOJMart. 93 GSOG
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 55 EG ZSJart. 55 LiCPMart. 55 EG ZSJ
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF