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Entscheid

BK 2021 94

20210507112450ANOM.docx

26. April 2021Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 3. März 2021 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Nach Eingang der Sicherheitsleistung am 10. März 2021 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellten in ihren Stellungnahmen vom 23. bzw. 31. März 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2021 am 6. April 2021 zugestellt.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 21 94

Bern, 7. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 8. Februar 2021 (O 20 14793)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete am 3. März 2021 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Nach Eingang der Sicherheitsleistung am 10. März 2021 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellten in ihren Stellungnahmen vom 23. bzw. 31. März 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2021 am 6. April 2021 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Betreffend Sachverhalt kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe als Mitarbeiter des Betreibungsamtes sein Postbank-Konto beschlagnahmt sowie seinen Arbeitgeber angerufen und gedroht, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) mit Gewalt von einer Baustelle holen werde, wenn er sich nicht mit dem Betreibungsamt in Verbindung setze. Wie sich auch aus der Beschwerde ergibt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die von der D.________ gegen ihn in Betreibung gesetzten Rechnungen keine Rechtsgrundlage hätten. Er brauche keine Krankenversicherung in der Schweiz und hätte deshalb die Prämien nicht bezahlen müssen. Das Betreibungsamt hätte den Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Sozialversicherungen, abwarten müssen und hätte auch seinen Arbeitgeber nicht anrufen dürfen.

4.

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).

4.2 Die Staatsanwaltschaft subsumierte den geltend gemachten Sachverhalt unter die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Drohung. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und er richtete seine Beschwerde sowohl gegen die Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs als auch wegen Drohung.

Nach der Rechtsprechung missbraucht die Amtsgewalt, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (vgl. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2).

Gemäss Art. 180 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (Delnon/ Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 180 StGB).

4.3 Das Betreibungsamt wird gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zur Ausstellung des Zahlungsbefehls verpflichtet, sobald ein gültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist dabei sehr beschränkt. Das Betreibungsamt hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis. Die Entscheidung materiellrechtlicher Fragen bleibt dem Richter vorbehalten (Wüthrich/Schoch, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG). Es liegt am Schuldner, d.h. im vorliegenden Fall am Beschwerdeführer, Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle zu erheben. Es gibt keine Hinweise, dass er dies form- und fristgerecht getan hat. Sofern rechtzeitig ein gültiges Fortsetzungsbegehren gestellt wird, muss die Pfändung vollzogen (Art. 89 ff. SchKG) werden. Dem Betreibungsamt bzw. dem Beschuldigten ist es nicht gestattet, von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin, die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen, selbst wenn der Schuldner den Gläubiger inzwischen befriedigt oder Stundung erhalten hat. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kann auf den Vollzug der Pfändung nur dann verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger zurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (Art. 85 SchKG) erlassen wird (Lebrecht, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 88 SchKG).

4.4 Es ist somit nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes bzw. des Beschuldigten zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen eine Rechtsgrundlage haben oder nicht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt bzw. der Beschuldigte die Forderungen der D.________ hätte überprüfen und den Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Sozialversicherungen, hätte abwarten müssen, geht fehl. Die Sperrung des Kontos des Beschwerdeführers war eine Sicherungsmassnahme im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug. Es bestehen keine Hinweise, dass das gerügte Vorgehen des Beschuldigten auf zweckentfremdetem Einsatz staatlicher Macht beruht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar.

5. Das gilt auch insofern, als der Beschuldigte behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm via Arbeitgeber mitgeteilt, die Polizei werde ihn (den Beschwerdeführer) abholen, wenn er sich nicht telefonisch beim Betreibungsamt melde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte bestreitet, sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemeldet zu haben, stellt eine solche Mitteilung in einem hängigen, gegen den Beschwerdeführer laufenden Pfändungsverfahren offensichtlich keine schwere Drohung dar. Zudem sieht Art. 91 Abs. 2 SchKG explizit die Möglichkeit der Vorführung durch die Polizei vor, weshalb diese Mitteilung keine unzulässige Freiheitsbeschränkung darstellen kann. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat, kann zudem im Rahmen des Strafverfahrens keine materielle (Nach-)Prüfung des Betreibungsverfahrens erfolgen. Allfällige Fehler in dessen Durchführung müssen mit zivilprozessualen, konkursrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Rechtsmitteln gerügt werden.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Es handelt sich um schwere Vorwürfe. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahme weitergezogen. Auch mit Blick auf die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse ist der Beizug eines Anwaltes durch den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'500.00 erscheint mit Blick auf den Aktenumfang und die sich stellenden Fragen in rechtlicher und sachverhaltsmässiger Hinsicht als geboten.

Der Beschwerdeführer wird nur insofern entschädigungspflichtig, als es sich um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick darauf, dass es zur Hauptsache um Amtsmissbrauch und damit ein Offizialdelikt geht, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Drittels der Entschädigung an den Beschuldigten, ausmachend CHF 500.00, zu verpflichten. Für die Entschädigung im Umfang von CHF 1'000.00 kommt der Staat auf.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Beschwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit entnommen.

3. Dem Beschuldigten wird für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten die Entschädigung im Umfang von CHF 500.00 auszurichten. Im Umfang von CHF 1'000.00 erhält der Beschuldigte die Entschädigung vom Staat.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 7. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Erwägungen

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. der geleisteten Sicherheit entnommen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 21 94

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

1C_584/2017

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 69 SchKGart. 69 LPart. 69 LEF

Art. 69 SchKGart. 69 LPart. 69 LEF

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF