BK 2022 105
Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben
17. März 2022Deutsch7 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
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Beschluss
BK 22 105
Bern, 9. März 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Bettler
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 22. Februar 2022 (PEN 22 42)
Erwägungen:
Dispositiv
1. Mit Entscheid vom 22. Februar 2022 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl O 21 12181 vom 10. November 2021 verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2022 (Poststempel: 2. März 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts vom 22. Februar 2022. Zu prüfen ist, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angebliche Forderungen gegenüber der Polizei geltend macht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei am 19. Dezember (2020) von «Uniformierten» auf dem Bundesplatz schwer verletzt worden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. November 2021 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 9 km/h zu einer Busse von CHF 60.00, zuzüglich Gebühren von CHF 100.00. Der Strafbefehl wurde vom Mitbewohner des Beschwerdeführers, B.________, am 22. Dezember 2021 entgegengenommen. Am 18. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache.
Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, der Strafbefehl sei dem Hausgenossen des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Einsprachefrist habe am 23. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 3. Januar 2022 geendet. Die Einsprache vom 18. Januar 2022 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig. Auf die Einsprache sei somit nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 10. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, er sei vom 12. November 2021 bis 10. Januar 2022 abwesend gewesen und habe daher die Post nicht entgegennehmen können. Seinen Kollegen habe er nicht bevollmächtigt, Post entgegenzunehmen. Gemäss der Aussage einer Sprecherin der Post müsse der Empfänger einen eingeschriebenen Brief persönlich entgegennehmen oder damit einverstanden sein, dass ein Bote an seiner Stelle unterschreibe.
4.
4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2).
Die Formen der Zustellung im Strafverfahren sind in Art. 85 StPO geregelt. Danach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss "Track & Trace"-Auszug wurde der Strafbefehl vom 10. November 2021 am 22. Dezember 2021 B.________ zugestellt. Unbestritten ist, dass es sich bei B.________ um eine im gleichen Haushalt lebende Person handelt. So erklärte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft, der Strafbefehl sei von seinem Kollegen, bei dem er zur Untermiete wohne, abgeholt worden. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass B.________ unter 16 Jahre alt ist. Damit wurde der Strafbefehl vom 10. November 2021 gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO am 22. Dezember 2021 gültig zugestellt. Dass der Beschwerdeführer B.________ nicht bevollmächtigt hat, eine Postsendung für ihn entgegenzunehmen, ändert daran nichts.
Das Regionalgericht hielt zutreffend fest, dass die 10-tägige Einsprachefrist folglich am 23. Dezember 2021 zu laufen begonnen hat und am 3. Januar 2022 endete (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Einsprache vom 18. Januar 2022 wurde somit verspätet eingereicht und ist demnach ungültig. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident C.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________
(O 21 12182 – per B-Post)
Bern, 9. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Bettler
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 22 105
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201
6B_1329/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57
BGE 142 IV 125ATF 142 IV 125DTF 142 IV 125
6B_271/2021
6B_185/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF