BK 2022 113
Brandstiftung, einfache Körperverletzung, Nötigung, etc.
30. Mai 2022Deutsch40 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer BJS 18 10074 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Am 25. November 2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei festgenommen und das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) ordnete am 28. November 2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 24. Februar 2022 wegen Wiederholungsgefahr an (ARR 21 460). Das persönliche undatierte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (eingegangen beim Zwangsmassnahmengericht am 6. Dezember 2021) wies das Zwangsmassnahmengericht am 22. Dezember 2021 ab (ARR 21 492). Am 28. Februar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 24. Mai 2022 (ARR 22 69). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, binnen drei Wochen ein Kurzgutachten zur Frage eines Therapie-Settings als Ersatzmassnahme erstellen zu lassen, weshalb die Untersuchungshaft um maximal einen Monat zu verlängern sei. Subeventualiter sei er (der Beschwerdeführer) im Sinne einer Ersatzmassnahme zu verpflichten, sich dreimal wöchentlich bei der Kantonspolizei zu melden und innerhalb von 10 Tagen seit seiner Entlassung aus der Haft einen Therapeuten zu bestimmen, zu welchem er in Bezug auf seine Delikte in Behandlung gehe; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Edition der gesamten Strafakten des Hauptverfahrens. Die Verfahrensleitung eröffnete am 9. März 2022 ein Beschwerdeverfahren und wies den Antrag auf Edition sämtlicher Strafakten ab. Die Vorinstanz verzichtete am 10. März 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte 10 neue Deliktsblätter zu den Akten sowie einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 11. März 2022 an die Adresse eines Facharztes für Psychiatrie betreffend den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 17. März 2022 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, sie behalte sich vor, die angefochtene Haftverlängerung auch im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu überprüfen. Mit Replik vom 23. März 2022 nahm der Beschwerdeführer u.a. zur Fluchtgefahr Stellung.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 113
Bern, 1. April 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2022 (ARR 22 69)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer BJS 18 10074 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Am 25. November 2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Polizei festgenommen und das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) ordnete am 28. November 2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 24. Februar 2022 wegen Wiederholungsgefahr an (ARR 21 460). Das persönliche undatierte Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers (eingegangen beim Zwangsmassnahmengericht am 6. Dezember 2021) wies das Zwangsmassnahmengericht am 22. Dezember 2021 ab (ARR 21 492). Am 28. Februar 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 24. Mai 2022 (ARR 22 69). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit dem Antrag, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, binnen drei Wochen ein Kurzgutachten zur Frage eines Therapie-Settings als Ersatzmassnahme erstellen zu lassen, weshalb die Untersuchungshaft um maximal einen Monat zu verlängern sei. Subeventualiter sei er (der Beschwerdeführer) im Sinne einer Ersatzmassnahme zu verpflichten, sich dreimal wöchentlich bei der Kantonspolizei zu melden und innerhalb von 10 Tagen seit seiner Entlassung aus der Haft einen Therapeuten zu bestimmen, zu welchem er in Bezug auf seine Delikte in Behandlung gehe; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Edition der gesamten Strafakten des Hauptverfahrens. Die Verfahrensleitung eröffnete am 9. März 2022 ein Beschwerdeverfahren und wies den Antrag auf Edition sämtlicher Strafakten ab. Die Vorinstanz verzichtete am 10. März 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte 10 neue Deliktsblätter zu den Akten sowie einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 11. März 2022 an die Adresse eines Facharztes für Psychiatrie betreffend den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 17. März 2022 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, sie behalte sich vor, die angefochtene Haftverlängerung auch im Zusammenhang mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu überprüfen. Mit Replik vom 23. März 2022 nahm der Beschwerdeführer u.a. zur Fluchtgefahr Stellung.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Aus dem Antrag auf Haftanordnung vom 26. November 2021 ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft seit April 2018 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. gegen den Beschwerdeführer führt. Es handelt sich mehrheitlich um Online- und Bestellbetrüge mittels falscher Identität, typischerweise unter Verwendung gestohlener Identitätskarten. Bezüglich eines Teils dieser Vorwürfe sind die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen und der Beschwerdeführer konnte dazu befragt werden. In den Wochen vor dem Antrag auf Haftanordnung am 26. November 2021 seien aber mehrere neue Anzeigen gegen den Beschwerdeführer eingetroffen. Zu diesen Vorwürfen habe er vor seiner Anhaltung nicht befragt werden können, weil er für die Polizei nicht erreichbar gewesen sei. Gemäss dem Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer zu den weiteren Delikten befragt werden können und die Staatsanwaltschaft gehe mittlerweile von einer Deliktsumme von CHF 32'000.00 aus. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, es sei ein neuer Sammelrapport (vom 20. Januar 2022) mit weiteren 10 Deliktsblättern eingetroffen. Insgesamt ergebe sich mittlerweile eine Deliktsumme von CHF 250'000.00, davon CHF 213'021.00 versucht begangen.
4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Grundsatz nicht, weshalb dieser unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Geständnisse des Beschwerdeführers namentlich anlässlich seiner Einvernahmen vom 25. und 26. November 2021 (vorläufige Festnahme und Hafteröffnung) sowie 7. Februar 2022 bejaht wird.
5.
5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz hat Wiederholungsgefahr angenommen, nachdem sie Kollusionsgefahr bereits im Haftanordnungsentscheid vom 28. November 2021 verneint und Fluchtgefahr offengelassen hat. Die Vorinstanz verwies im vorliegenden Verfahren zur Wiederholungsgefahr vollumfänglich auf die folgenden Ausführungen im Entscheid vom
28. November 2021:
Das Vortatenerfordernis ist vorliegend klarerweise erfüllt. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und hat auch während dem hängigen Strafverfahren immer weiter delinquiert. Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten handelt es sich grösstenteils um Verbrechen, die grundsätzlich geeignet sind eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Fraglich ist jedoch, ob durch die Delikte, die der Beschuldigte begangen haben soll, die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wurde und ob auch weiterhin solche Delikte drohen. […] Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der sozialhilfeabhängige Beschuldigte durch seine Delikte einen für ihn zu teuren Lebensstil finanziert und dies bereits seit längerer Zeit tut. Bei den Geschädigten handelt es sich teilweise um zufällig ausgewählte Personen, welche teilweise auch in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben dürften. So sagte beispielsweise der Geschädigte D.________ anlässlich der Einvernahme vom 14.06.2021 aus, er habe Angst, dass der Beschuldigte weitere Käufe mit seiner ldentitätskarte tätige. Er wolle nicht betrieben werden (EV-Protokoll S. 3 Z. 88 ff.). Der Beschuldigte hat bisher keine Gewalt angewendet und damit ist auch nicht unmittelbar zu rechnen, jedoch sagt er selber aus, dass er eine Art Zwang habe, diese Delikte zu begehen. Bei einer Freilassung würden somit weitere Vermögensdelikte drohen, die das weitere Verfahren erneut verkomplizieren. Die Sicherheitsrelevanz ist vorliegend zu bejahen. Schliesslich ist nach dem Gesagten die Rückfallgefahr sehr hoch, nachdem den Beschuldigten bisher weder Vorstrafen, polizeiliche Vorführungen noch mehrfache Hausdurchsuchungen davon abgehalten haben, weiter zu delinquieren. Er sagt selber, dass er unter einer Art Zwang leide – es sei wohl Kleptomanie - diese Delikte zu begehen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist daher auch unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen bei Vermögensdelikten erfüllt.
5.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Staatsanwaltschaft verweise zur Wiederholungsgefahr auf seinen Strafregisterauszug, welcher nicht leer sei, aber lediglich vier Delikte aus den Jahren 2012, 2017, 2018 und 2019 nenne. Es könne nicht davon die Rede sein, dass sich aufgrund dieser Vorstrafen eine ausgesprochen ungünstige Legalprognose ergebe. Auch seine Ausführungen, wonach er einen Zwang habe, Delikte dieser Art zu begehen, seien nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt sei denn auch äusserst fraglich, ob die Anordnung von Untersuchungshaft für den Zustand des Beschwerdeführers nicht gerade kontraproduktiv sei. Es sei allenfalls von einem krankhaften Zwang auszugehen, der allenfalls einer Behandlung bedürfe. Eine Isolierung des Beschuldigten in einem Gefängnis sei nicht die richtige Unterbringung. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Urteil 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 (= BGE 146 IV 136) E. 2.9 f sowie 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 ff. fehle es vorliegend an der Voraussetzung, dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sei.
5.3 Die Staatsanwaltschaft bringt hiergegen vor was folgt:
Vorliegend hat der Beschuldigte bisher, gemäss den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, zwar auch grosse Unternehmen wie Telekommunikationsfirmen und Kreditkartenunternehmen geschädigt, zusätzlich aber ebenso (ihm teilweise persönliche bekannte) private Personen und kleinere Firmen, nämlich durch Betrug zum Nachteil von E.________, durch Betrug zum Nachteil von F.________ GmbH, durch Diebstahl zum Nachteil von G.________, durch Diebstahl zum Nachteil von H.________, durch Diebstahl zum Nachteil von I.________, durch Diebstahl zum Nachteil von J.________, durch Diebstahl zum Nachteil von K.________ (Vorfälle gemäss Haftantrag, Haftantrag in der Beilage), durch Betrug zum Nachteil von L.________, durch Diebstahl zum Nachteil von M.________, durch Diebstahl zum Nachteil von N.________, durch Diebstahl zum Nachteil von O.________ (Vorfälle gemäss Haftverlängerungsantrag). Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Verfahren, das in BGE 146 IV 136 beurteilt wurde, die hier vom Beschuldigten ausgehende Gefahr ist schwerwiegender als die Gefahr, die beim Beschuldigten im Verfahren BGE 146 IV 136 gegeben war.
Sodann kann der hier Beschuldigte durchaus eine gewisse Gewaltbereitschaft entwickeln, wenn er sich in die Enge getrieben fühlt. So berichtete der Taxifahrer L.________, den der Beschuldigte betrogen haben soll, dass er den Beschuldigten verfolgte, als dieser nach der Taxifahrt ohne Bezahlung der Fahrt in einem Wohnhaus verschwinden wollte, und einen Fuss in die Türe stellte; hierauf habe der Beschuldigte mehrmals dagegen gestossen (Protokoll Einvernahme 12.10.2019, Z. 29 ff.; Beilage zum Antrag auf Haftverlängerung, im beiliegenden Schnellhefter). Dieser vom Opfer glaubhaft beschriebene Vorfall zeigt, dass der Beschuldigte in der Lage ist, seinen durch ein Vermögensdelikt erlangten Vorfall unter Inkaufnahme von körperlichen Schäden dritter Personen zu verteidigen. L.________ erstattete keine Anzeige wegen (versuchter) Köperverletzung, aber es wäre möglich gewesen, dass eine solche Anzeigeerstattung erfolgt. Aufschlussreich bezüglich der Persönlichkeit des Beschuldigten und der Art der Rechtsgüter, die durch sein Handeln betroffen sein können, ist sodann die Kündigung namens seines Stiefvaters P.________, die der Beschuldigte an den Arbeitgeber seines Stiefvaters sendete (Protokoll Einvernahme beschuldigte Person vom 07.02.2022, Protokoll S. 19 Z. 670 ff.; Beilage zum Antrag auf Haftverlängerung, im beiliegenden Schnellhefter). Ein solche Tat verletzt einen Arbeitnehmer in höchstpersönlichen und damit wichtigen Rechten. Der Beschuldigte ist damit nicht ein reiner Vermögensdelinquent; von ihm sind Handlungen zu erwarten, die bedeutendere Rechte der Betroffenen als deren Anspruch auf Schutz ihres Vermögens tangieren. Darin unterscheidet er sich vom Beschuldigten, dessen Verfahren in BGE 146 IV 136 zu beurteilen war.
Dem Beschuldigten werden nicht Delikte mit einem tiefen gesamthaften Deliktsbetrag vorgeworfen. Im Haftverlängerungsantrag ist ausgeführt, dass die Deliktssumme der Taten, die zur Begründung des Haftverlängerungsantrags verwendet wurden, knapp CHF 32’000.00 beträgt. Ende Januar traf eine weitere Anzeige (Sammelrapport vom 20.01.2022, inklusive 10 Deliktsblätter und Protokolle der Einvernahmen der beschuldigten Person; als separater Schnellhefter beiliegend) der Kantonspolizei ein, welche die Staatsanwaltschaft nun im Detail prüfen konnte. Die Vorfälle betreffen Bestellungen und Bestellversuche online unter Angabe unzutreffender Informationen zum Besteller. Die Deliktssumme der betreffenden Taten beträgt CHF 3’965.70 (mehrfacher vollendeter Betrug) und CHF 213’021.75 (mehrfacher Betrugsversuch). Der Beschuldigte wird dringend verdächtigt, diese Taten begangen zu haben, weil sich die erwähnten Angaben zum Besteller klar mit ihm in Verbindung bringen lassen (vgl. die entsprechenden Ausführungen in den Deliktsblättern). Der Beschuldigte war teilgeständig, die betreffenden Delikte begangen zu haben (vgl. die Einvernahmeprotokolle in den Beilagen). Insgesamt ist damit im vorliegenden Fall eine Deliktssumme von ca. CHF 250’000.00 (inkl. die Betrugsversuche gemäss der erwähnten, neuen Anzeige) gegeben. Das spricht für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung bei Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.
5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik erneut geltend, es bleibe dabei, dass der Schaden vorliegend knapp CHF 32'000.00 betragen habe und nun lediglich um CHF 3’965.70 zu erhöhen sei, weshalb der vorliegende Fall nicht mit der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Rechtsprechung verglichen werden könne. Die (neu vorgebrachten) versuchten Begehungen seien nicht bewiesen und die Staatsanwaltschaft versuche damit lediglich, die Deliktsumme als grösser erscheinen zu lassen. Betreffend Gewaltbereitschaft vermöge der Verweis der Staatsanwaltschaft auf den einen Zwischenfall mit dem Taxifahrer keine Sicherheitsgefährdung zu begründen.
Erwägungen
6.
6.1
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch «schwere Verbrechen oder Vergehen» die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.; 143 IV 9 E. 2.3.1 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist – unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) –, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen. Fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.2
Delikte gegen das Vermögen fallen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz nur in Betracht, wenn sie besonders schwer sind und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; Urteile des Bundesgerichts 1B_ 637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1; 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0])
oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – deshalb nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2). Bei einer Mehrzahl von Geschädigten steht für die Beurteilung der erheblichen Sicherheitsrelevanz regelmässig der Schaden des Einzelnen und nicht die Gesamtsumme im Vordergrund. Das Bundesgericht verwendet dabei zuweilen Durchschnittswerte (durchschnittliche Schadenssumme pro Geschädigter) und berücksichtigt auch die Möglichkeit des jeweiligen Geschädigten, den betreffenden Schaden zu verkraften (BGE 146 IV 136 E. 2.9).
Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist anhand einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu beurteilen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensdelikten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist zudem die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache oder finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringer Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person. Ob die erhebliche Sicherheitsrelevanz zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 1B_637/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 2.3; 1B_406/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). Besonders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen kann. Selbst beim Gemeinwesen kann eine besonders schwere Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BGE 146 IV 136 E. 2.7).
7.
7.1
Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinem Strafregister bereits verurteilt wegen
- mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügiger unrechtmässiger Aneignung im Jahr 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt vollziehbar, und einer Busse von CHF 500.00;
- betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie geringfügigen Diebstahls im Jahr 2014 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 300.00;
- einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung im Jahr 2016 in Deutschland zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
- Diebstahls, Betrugs, Urkundenfälschung sowie Drohung im Jahr 2016 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen;
- versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Hehlerei im Jahr 2016 im Kanton Y.________ (Ort) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen unter Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft;
- einer Widerhandlung gegen eine ausländische Gesetzesbestimmung im Jahr 2017 in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt vollziehbar.
7.2
Die Legalprognose ist vorliegend in Anbetracht der Vorstrafen sowie der selbstdiagnostizierten Kleptomanie des Beschwerdeführers negativ, zumal er sich von der ausgestandenen Untersuchungshaft im Kanton Y.________ (Ort) augenscheinlich nicht abschrecken liess. Fraglich ist allerdings, ob von der Delinquenz des Beschwerdeführers eine hinreichende Sicherheitsgefährdung ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang näher auf die Delikte einzugehen, anhand welcher die Staatsanwaltschaft die besondere Sicherheitsgefährdung durch die Delinquenz des Beschwerdeführers darzulegen versucht.
Der Betrug zum Nachteil von E.________ bezog sich auf einen Hund, welchen der Geschädigte für 350.00 Euro in Zagreb gekauft haben soll. Da dieser nicht mit der Familie ausgekommen sei, habe E.________ ihn für CHF 3'400.00 an den Beschwerdeführer weiterverkauft; ein schriftlicher Vertrag bestünde aber nicht. Er habe den Hund inkl. Papieren dem Beschwerdeführer am 21. April 2021 übergeben. Der Beschwerdeführer habe eine E-Banking-Zahlung vorgegaukelt, welche in der Folge allerdings nicht ausgelöst worden sei (Anzeigerapport vom 13. Oktober 2021). Der Betrug zum Nachteil der F.________ GmbH trug sich so zu, dass der Beschwerdeführer sich am 14. September 2021 in der Klink in Bern für CHF 1'900.00 behandeln liess und in der Folge mitteilte, dass der nach ihm angemeldete Herr Q.________, welcher bereits im Auto warte, für ihn bezahlen werde. Er habe als Sicherheit für die Zahlung eine Kreditkarte, lautend auf J.________, abgegeben und dem Salon Fotos der Vor- und Rückseite einer identitätskarte von J.________ weitergeleitet. Die angekündigte Person sei in der Folge allerdings nicht erschienen (Anzeigerapport vom 29. September 2021). Der Diebstahl zum Nachteil von G.________ trug sich angeblich so zu, dass der Beschwerdeführer diesem am 3. Juni 2021 anlässlich eines Besuchs seine Identitätskarte sowie CHF 20.00 aus der Tasche stahl, als der Geschädigte auf der Toilette war (vgl. dessen Einvernahme vom 14. Juni 2021 S. 1 Z. 19 ff.). Wenige Tage nach dem Diebstahl wurden auf den Namen des Geschädigten zwei Abonnemente betreffend zwei IPhones im Wert von CHF 1’589.00 und CHF 1'349.00 (zum Nachteil der AB.________ (Telekommunikationsunternehmen)) abgeschlossen. Darüber hinaus wurde auf den Namen des ursprünglich Geschädigten eine AC.________ (Handelskette) Club Shopping Card sowie eine Paycard erstellt, die in der Folge mit CHF 5'222.75 bzw. CHF 2'984.30 (zum Nachteil der Kartenaussteller) belastet wurden (Anzeigerapport vom 16. November 2021). Der angebliche Diebstahl zum Nachteil von H.________ bezog sich ebenfalls auf dessen Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben gefunden habe (Einvernahme vom 25. November 2021 S. 4 Z. 89 ff.). Er holte in der Folge mit der Identitätskarte am Schalter der AD.________ (Bank) CHF 1'000.00 ab, welche ihm die zuständige Sachbearbeiterin ohne weitere Fragen gegeben haben soll. Ausserdem schloss er im Namen des zuvor Geschädigten ein Abonnement bei der AE.________ (Telekommunikationsunternehmen) ab (S. 3 Z. 49 ff.). Betreffend die Diebstähle zum Nachteil von I.________, J.________ sowie K.________ kann auf die Ausführungen im Haftantrag verwiesen werden, sie bezogen sich jeweils auf den Diebstahl der jeweiligen Identitätskarte, wobei die konkreten Umstände unklar sind. Die ursprünglichen Entwendungen der Identitätskarten wurde jeweils erst durch die anschliessenden Vermögensdelikte des Beschwerdeführers zum Nachteil von zwei grossen Telekommunikationsunternehmen (Deliktsumme: CHF 10’848.00), Paycard (Deliktsumme: CHF 3'944.00), Swisscard (Deliktsumme: CHF 7'032.40) und Interdiscount oder durch Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm am 15. Oktober 2019 aktenkundig. I.________ sei zudem durch den am 21. September 2019 begangenen Diebstahl einer Tasche samt Inhalt im Wert von ca. CHF 1'460.00 persönlich geschädigt gewesen, wobei sich aus dem Deliktsblatt vom 17. März 2020 und insbesondere den sichergestellten Gegenstände (Kreditkarte, Swisspass, Führerausweis, USB-Stick) nicht ergibt, inwiefern die Schadenssumme CHF 1'460.00 betragen haben soll und welche Rolle der Beschwerdeführer beim Diebstahl gespielt hat. Der Betrug zum Nachteil von L.________ betraf eine Taxifahrt am 12. Oktober 2019 für einen fixen Preis von CHF 150.00, welche der Beschwerdeführer dem Geschädigten nicht bezahlte, sondern ihm stattdessen eine Bankkarte von I.________ als Depot gab und sich danach entfernte, ohne zurückzukehren (vgl. das Deliktsblatt vom 17. März 2020 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2019 S. 2 Z. 19 ff.). Der Beschwerdeführer bestätigte die Aussage des Taxichauffeurs, dass dieser ihm in das Haus gefolgt sei, bestritt aber die Behauptung des Taxifahrers, dass er seinen Fuss in den Türrahmen gestellt und der Beschwerdeführer ihm darauf die Haustüre mehrmals gegen den Fuss geschlagen haben soll (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2019 S. 2 Z. 55 ff.; Einvernahme von L.________ vom 12. Oktober 2019 S. 2 Z. 30 ff.). Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2022 war dieser Vorgang (Fuss einklemmen) nicht mehr Thema, der Taxifahrer verlangt gemäss Vorhalten aber den Fahrpreis von CHF 150.00 sowie eine Entschädigung für die Wartezeit von CHF 100.00 (S. 2 Z. 27 ff.). M.________ wurden drei Bankkarten gestohlen. Die Bankkarte von M.________ konnte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer gefunden werden. Er hatte mit der entwendeten Bankkarte CHF 610.55 bezogen (Deliktsblatt vom 14. März 2020). Betreffend N.________ wird dem Beschwerdeführer Diebstahl einer Tasche samt Inhalt im Wert von ca. CHF 505.00 am 10. November 2013 vorgeworfen (Rapport de dénonciation vom 11. November 2013). Der Beschwerdeführer habe darauf am 21./22. Juli 2020 in ihrem Namen Bestellungen bei AH.________ Im Wert von CHF 983.00 an seine Adresse ausgelöst. Er habe sich ausserdem mit ihrer Identität bei der Firma «AF.________» Sonnenbrillen im Wert von CHF 450.00 bestellt (Deliktsblatt 19. August 2020). Weiter habe er im Namen von N.________ ein Mobiltelefon-Abonnement bei der AE.________(Telekommunikationsunternehmen) eingelöst und in der Zeit vom 15. September 2020 bis 17. November 2020 Rechnungen von CHF 4'021.65 erzeugt (Nachtrag vom 5. November 2021). Der Beschuldigte bestritt, den Diebstahl begangen zu haben, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Februar 2022 jedoch die Bestellungen zu (S. 9 ff. Z. 298 ff.). O.________ wurde sein Portemonnaie mit Inhalt im Gesamtwert von ca. CHF 320.00 am 21./22. Juli 2019 gestohlen (Deliktsblatt vom 19. August 2020). In der Folge wurden am 1. Juli 2020 mit den Angaben von O.________ beim Onlinehändler «AG.________» Waren im Wert von CHF 440.40 und am 2. Juli 2020 bei AH.________ im Wert von CHF 806.80 bestellt (Nachtrag vom 5. November 2021). Bei der Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2020 fand die Polizei die Identitätskarte und die Krankenkassenkarte des Geschädigten beim Beschuldigten. Von der Kreditkarte von P.________ (Freund der Mutter des Beschwerdeführers) wurden ohne dessen Zustimmung in der Zeit vom 9. Oktober 2018 bis 10. Januar 2019 Bezüge in der Höhe von insgesamt CHF 3'147.81 getätigt (Deliktsblatt vom 27. Februar 2021). Er verdächtigte diesbezüglich den Beschwerdeführer (vgl. die Einvernahme von P.________ vom 28. Juli 2019 S. 2 Z. 30 ff). Betreffend die Kündigung findet sich lediglich der betreffende Vorhalt der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2022 in den Akten, wonach der Beschwerdeführer mit der Mailadresse «R.________» den Arbeitgeber von P.________ darum gebeten habe, den Arbeitsvertrag (unklar wessen) aufzulösen (S. 19 Z. 670 ff.).
7.3
Der Beschwerdeführer ist nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft. Die dem Beschwerdeführer nach Angaben der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Gesamtdeliktsumme von CHF 250'000.00 muss als hoch bezeichnet werden, wobei sich dabei CHF 213'021.76 lediglich auf Versuche beziehen sollen, was im Zusammenhang mit der Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer relativierend zu berücksichtigen ist. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass das Bundesgericht betreffend die Sicherheitsgefährdung insbesondere auf den Betrag der jeweiligen Einzelbegehung abstellt und dabei berücksichtigt, ob der Beschuldigte insbesondere auf vulnerable Personen abzielte (anders als die Vorinstanz per Verweis: «Bei den Geschädigten handelt es sich teilweise um zufällig ausgewählte Personen, welche teilweise auch in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben dürften.»). Die Vorinstanz hat weiter auch verkannt, dass beim Modus Operandi des Beschwerdeführers, bei welchem er dem Geschädigten jeweils die Identitätskarte stiehlt und damit danach in dessen Namen Verträge abschliesst, jeweils der Vertragspartner und nicht der Inhaber der Identitätskarte geschädigt wird, zumal letzterer mit diesem Verhalten zivilrechtlich nicht verpflichtet wird. Die Zusendung von Rechnungen des geschädigten Vertragspartners an die Adresse des Inhabers der identitätskarte sowie allfällige Betreibungen mögen für diesen lästig sein, vermögen jedoch keinen mit einem Gewaltdelikt vergleichbaren Nachteil zu bewirken. Der Verweis der Vorinstanz auf die Aussage eines Geschädigten, er fürchte sich vor einer Betreibung, zielt daher ins Leere. Die höchste Deliktsumme gegenüber einer natürlichen Person beträgt vorliegend CHF 3'400.00 zum Nachteil von E.________, wobei dieser selbst lediglich 350.00 Euro für den von ihm gelieferten Hund bezahlte und offensichtlich auch nicht finanziell von diesem Erlös abhängig war, da er den Hund gemäss seinen eigenen Angaben deshalb abgab, weil er nicht in die Familie passte. Ausserdem wurden der Kreditarte von P.________ CHF 3'147.81 belastet. Der betreffende Fall unterscheidet sich dadurch von allen anderen, dass der Geschädigte der Freund der Mutter des Beschwerdeführers ist, was einen Rückschluss auf die generelle Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer nicht zulässt. Es folgt der Diebstahl einer Tasche samt Inhalt zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von angeblich CHF 1'460.00, wobei die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem 2019 begangenen Diebstahl unklar bleibt und sich daraus keine mit einem Gewaltdelikt vergleichbare Intensität ableiten lässt. Auch die weiteren Diebstähle von Identitätskarten sowie Vermögenswerten von jeweils unter CHF 1'000.00 mögen für die jeweiligen Geschädigten lästig sein, begründen aber keine mit einem Gewaltdelikt vergleichbare Schädigung. Die vom Beschwerdeführer geschädigten Unternehmen waren durch die jeweiligen Deliktsbeträge von unter CHF 10'000.00 klar nicht wie von einem Gewaltdelikt betroffen, gleiches gilt betreffend den Betrug zum Nachteil der F.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 1'900.00. Auch das von der Staatsanwaltschaft beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls, als er nach dem Betrug zum Nachteil eines Taxifahrers floh und von diesem verfolgt wurde, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für Gewaltbereitschaft seitens des Beschwerdeführers, zumal er vom Taxichauffeur verfolgt wurde und dieser den finanziellen Schaden in der Höhe von CHF 250.00 selbst klar in den Vordergrund stellte. Auch betreffend die angebliche Kündigung im Namen des Stiefvaters P.________ an dessen Arbeitgeber, deren nähere Umstände unklar erscheinen, ist darauf hinzuweisen, dass diese zivilrechtlich nicht gültig erfolgte, weshalb die betreffende Wirkung nicht überbewertet werden darf. Das Bundesgericht hat zudem bereits mehrfach dargelegt, dass das Argument der Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Wiederholungsgefahr konkrete Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung durch den Beschuldigten nicht zu ersetzen vermag. Anderweitige konkrete Hinweise darauf, dass vom Beschwerdeführer aufgrund der Möglichkeit weiterer Vermögensdelikte eine erhöhte Sicherheitsgefährdung ausgehen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist Wiederholungsgefahr zu verneinen.
8.
Weitere Haftgründe
8.1
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz haben im vorliegenden Haftverlängerungsverfahren weitere Haftgründe thematisiert (abgesehen vom Rubrum des Haftverlängerungsantrags) nachdem das Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsverfahren in seinem Entscheid ARR 21 460 vom 28. November 2021 Kollusionsgefahr verneint und die Fluchtgefahr offengelassen hat. Es ist grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft, Haftgründe darzulegen. Eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Nennung von Haftgründen durch die Beschwerdekammer, welche die Staatsanwaltschaft im bisherigen Haftverlängerungsverfahren nicht vorgebracht hat, drängt sich in der Regel nicht auf. Die Beschwerdekammer kann Haftgründe im Beschwerdeverfahren nach Ermessen neu substituieren, hat in diesem Fall allerdings das rechtliche Gehör des Inhaftierten zu gewähren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_24/202 vom 3. Februar 2022). Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend wenigstens im Haftantrag vom 26. November 2021 das Vorliegen der Fluchtgefahr begründet hat, hat die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 17. März 2022 dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer hat zum Haftgrund der Fluchtgefahr Stellung genommen und wusste – entgegen seinen prozessualen Einwänden – aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 26. November 2021, inwiefern der Haftgrund der Fluchtgefahr nach deren Ansicht vorliegen soll. Die Staatsanwaltschaft hat im betreffenden Haftantrag ausgeführt was folgt:
Im Verlauf der letzten Monate wurde es immer schwieriger, den Beschuldigten vorzuladen bzw. ihn bei Nichterscheinen zu finden. Während er im Jahr 2020 noch an seinem Wohnort an der S.________ (Strasse) in T.________ (Ort) angetroffen werden konnte (Sammelrapport 19.12.2020), war es der Polizei im Jahr 2021 nicht mehr möglich, ihn ausfindig zu machen, und Einvernahmen waren entweder nur möglich, weil ein Vorführbefehl ausgestellt wurde (Sammelrapport vom 27.02.2021) bzw. weil er zufällig von der Polizei angetroffen wurde und so angehalten werden konnte (Nachtrag 05.11.2021), oder es gelang der Polizei gar nicht, ihn ausfindig zu machen (Anzeigerapport 13.10.2021; Anzeigerapport vom 29.09.2021, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft ohne Einvernahme des Beschuldigten erstellt, da dieser unbekannten Aufenthalts ist). Bei seiner Anhaltung im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens wurde der Beschuldigte bei seiner Mutter an der U.________ (Strasse) in T.________ (Ort) angetroffen, wo er aber nicht angemeldet ist. Sein eigentlicher Wohnsitz ist V.________ (Strasse) in T.________ (Ort), aber auch hier ist er nicht angemeldet. Aktuell ist er gar nirgends angemeldet. Er ist als untergetaucht anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass dies bei einer Entlassung in Freiheit nicht ändern würde; der Beschuldigte hat nun Kenntnis davon, wie umfangreich das gegen ihn geführte Verfahren mittlerweile ist und dass ihn mit seinen einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug in der Beilage) eine lange, unbedingte Freiheitsstrafe erwartet. Beim Beschuldigten ist deshalb Untertauchensgefahr gegeben.
Dispositiv
Sodann ist der Beschuldigte Doppelbürger; er besitzt die brasilianische Staatsangehörigkeit. Es kam im Verlaufe der Strafuntersuchung vor, dass er wegen Ferien in Brasilien abwesend war. Der Beschuldigte hat in Brasilien seine Grossmutter, in deren Haus er wohnen kann, wenn er sie besucht. Aus diesen Gründen ist damit zu rechnen, dass er ohne Probleme nach Brasilien flüchten und dort unterkommen kann. Diese Fluchtgefahr ist zum aktuellen Zeitpunkt ausgesprochen konkret, weil der Beschuldigte geplant hatte, am 26.11.2021 für mehrere Wochen nach Brasilien zu verreisen. Daraus ist zu schliessen, dass er für seinen Aufenthalt in Brasilien alles vorbereitet hat und dort auch erwartet wird. Bei einer Entlassung in Freiheit besteht deshalb höchste Gefahr, dass der Beschuldigte nach Brasilien reist; ein Ersatz für den verpassten Flug wäre ohne Weiteres zu organisieren. Mit Blick auf den Umfang und die Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ist ernsthaft damit zu rechnen, dass er über die geplanten Ferien hinaus in Brasilien bleibt. Mit anderen Worten besteht beim Beschuldigten Fluchtgefahr.
8.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat in seinem Entscheid ARR 21 460 vom 28. November 2021 zur Fluchtgefahr ausgeführt was folgt:
Der Beschuldigte verfügt nebst der Schweizer Staatsbürgerschaft ebenfalls über die brasilianische Staatsbürgerschaft und besucht Brasilien offenbar regelmässig für Ferien bzw. besucht er seine Grossmutter, die in Brasilien lebt. So plante er auch am 26.11.2021 nach Brasilien zu reisen und die Weihnachtsfeiertage bei seiner Grossmutter zu verbringen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich hingegen in der Schweiz. Das Strafverfahren gegen ihn läuft seit April 2018 und bisher hat dieses nicht dazu geführt, dass der Beschuldigte ins Ausland fliehen wollte. Ob angesichts der neu hinzugetretenen Delikten, die wohl eine höhere Strafe als möglich erscheinen lassen, eine konkrete Fluchtgefahr durch Flucht ins Ausland erfüllt ist, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Der Beschuldigte konnte hinsichtlich des Vorfalls mit dem Kauf des Hundes, welcher sich offenbar bereits im März 2021 zugetragen hat, bis zur Erstellung des Anzeigerapports vom 13.10.2021 nicht befragt werden, da er seit dem 18.04.2021 nicht mehr an der W.________ (Strasse) in T.________ (Ort) wohnhaft war und sich an der von ihm gemeldeten Adresse an der X.________ (Strasse) in Y.________ (Ort) nie angemeldet und diese Wohnung offenbar auch nie bezogen hat. Seit April 2021 war die Adresse des Beschuldigten den Behörden somit offenbar unbekannt (vgl. Anzeigerapport vom 13.10.2021). Es gab somit in der Vergangenheit gewisse Probleme, den Beschuldigten kontaktieren zu können. Unklar ist, ob dem Beschuldigten bewusst war, dass noch immer ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Ausserdem ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, dass der Beschuldigte am 15.10.2021 einvernommen werden konnte. Ob die Tatsache, dass der Beschuldigte von den Behörden nicht immer kontaktiert werden konnte, ausreicht, um eine Fluchtgefahr im Sinne der Gefahr des Untertauchens in der Schweiz bejahen zu können, kann ebenfalls offenbleiben.
8.3 Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik Bezug auf den Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Fluchtgefahr und führte aus, die diesbezüglichen Ausführungen seien befremdlich und rechtsstaatlich bedenklich, wenn man sich vor Augen führe, dass sich sowohl der brasilianische Pass (seit 10 Jahren abgelaufen) sowie der provisorische Schweizerpass des Beschuldigten bei der Polizei befinde. Er stelle sich erneut ernsthaft die Frage, in welcher Art und Weise er ohne Ausweispapiere nach Brasilien oder überhaupt flüchten solle, wenn der Lebensmittelpunkt in T.________ (Ort) sei. Dies zeigten auch die vielen und regelmässigen Besuche seiner Mutter und seiner Schwester im Regionalgefängnis Biel. Die Übersicht der Besuche sei beim Regionalgefängnis Biel zu edieren. Er vertrete weiter die Auffassung, dass es unzulässig sei, wenn die Beschwerdeinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr prüfe, ohne dass dies von der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden sei, weil damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt werde, indem er keine Kenntnis über die Begründung habe und damit nicht genau wisse, gegen was er sich zur Wehr setze. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei er bereit, sich dreimal wöchentlich oder auch jeden zweiten Tag bei der Polizei zu melden. Er habe keinerlei Dokumente, welche es ihm ermöglichen würden, ins Ausland zu reisen.
8.4 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Betrachtet man die bundesgerichtliche Praxis zur Fluchtgefahr, steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland klar im Vordergrund. Man kann aber auch im Inland untertauchen und sich damit dem Strafverfahren entziehen. Wer z.B. ständig Vorladungen nicht beachtet oder innerhalb der Schweiz dauernd seinen Aufenthaltsort wechselt, ohne sich bei den Behörden ordnungsgemäss an- und abzumelden, kann für die Strafverfolgungsbehörden unter Umständen nur schwer greifbar sein und eine ordnungsgemässe Untersuchung verunmöglichen. Soweit eine Haft wegen Untertauchens im Inland zur Debatte steht, müssen indessen qualifizierte Voraussetzungen für die Annahme dieses Haftgrundes erfüllt sein (Frei/Zuberbühler, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 221 StPO).
8.5 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_215/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.3).
8.6 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Juli 2020 aus, er habe Kleptomanie (S. 3 Z. 62). Er sei seit Dezember etwa drei Mal in Therapie gewesen, weil er seit Kindesalter stehlen würde. Er nehme Medikamente für Depressionen, Angstzustände sowie gegen Panikattacken (S. 4 Z. 13 ff.). Er sagte anlässlich der Hafteröffnung am 26. November 2021 zu seinen gesundheitlichen Problemen aus, er habe seit Längerem eine Depression. Zudem mache er zurzeit eine Hormontherapie. Er sei schon seit seinem siebten Lebensjahr in psychiatrischer Betreuung, seit 15 nehme er Antidepressiva (S. 2 Z. 47 ff.). Er nehme Xanax, Maktussin, Stilnox und weitere. Daneben nehme er Androcur als Spritze und als Tablette (S. 3 Z. 55 f.). Er sei Doppelbürger (Brasilien/Schweiz) und habe sowohl einen provisorischen Schweizer Pass als auch einen seit 2010 abgelaufenen brasilianischen Pass. Den provisorischen Schweizer Pass habe er deshalb, weil er seinen vorherigen Pass verloren habe. Nach Brasilien könne er nur mit grossem bürokratischem Aufwand einreisen. Den brasilianischen Pass habe er deshalb nicht erneuert, da man hierfür 2-3 Wochen in Brasilien sein und an verschiedene Orte gehen müsse. Man könne erkennen, dass nur sein Schweizer Pass gestempelt sei (S. 3 Z. 69 ff.). Sein Wohnsitz sei an der V.________ (Strasse) in T.________ (Ort). Er sei dort nicht angemeldet, weil er gerade erst umgezogen sei und noch Sachen in der alten Wohnung habe, welche in der neuen Wohnung keinen Platz hätten. Er habe sich vor Kurzem bei der Post umgemeldet und gehe bald zur Gemeinde. In Y.________ (Ort) habe es trotz seiner Abmeldung in T.________ (Ort) mit der Wohnung nicht geklappt. Den Vorladungen der Polizei habe er keine Folge geleistet, weil er zum Teil keine Post erhalten habe. Er habe bis Weihnachten nach Brasilien gewollt, weil es seiner Grossmutter nicht gut gehe; seine Mutter dürfe nicht reisen und seine Schwester könne im AH.________ nicht freinehmen. Seine Grossmutter wohne in Brasilien in einem Haus, ansonsten habe er noch eine Tante und den leiblichen Vater in Brasilien, zu diesem habe er aber keinen Kontakt. Freunde und Bekannte habe er viele in Brasilien. Er habe weltweit viele Freunde, da er seit 16 als Model arbeite. Sein Partner, zu welchem er ansonsten keine Angaben machen wollte (gemäss S. 9 Z. 307 männlichen Geschlechts), pendle zwischen Y.________ (Ort) und Berlin. Er habe das KV in La Neuveville gemacht. (S. 7 Z. 37 ff.). Er könne nicht in Brasilien in Armut leben und würde nie länger als 2-3 Wochen dortbleiben (S. 10 Z. 330 ff.).
8.7 In den Haftakten findet sich eine schriftliche Auskunft vom 9. Februar 2022 des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei zwischen dem 1. April 2019 und dem 18. Oktober 2019 bei seiner Kollegin und zwischen Juni und September 2020 beim Unterzeichnenden in Behandlung gewesen, er habe bei der Kollegin fünf von dreizehn Sitzungen verpasst und beim Unterzeichnenden zwei von fünf. Der Beschwerdeführer habe eine Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Elementen. Alsdann sei ein übermässiger (und teils nicht verordneter) Konsum von Benzodiazepinen hinzugekommen. Aufgrund der fehlenden Compliance des Beschwerdeführers habe man die Therapie abgebrochen. Auf medikamentöser Ebene sei er von Anfang an mit Benzodiazepinen (Rivotril, Xanax) behandelt worden. Da der Beschwerdeführer immer mehr nach diesen Mitteln verlangt habe, habe man eine Therapie mit Trittico (schlafanstossendes Antidepressivum) und Escitalopram begonnen. Der Beschwerdeführer habe diese Medikamente allerdings nie sorgfältig eingenommen und stattdessen versucht, Benzodiazepine zu bekommen.
8.8 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Februar 2022 auf Frage, wo er ab 2013 überall gewohnt habe, an, er habe in der Schweiz mehrheitlich in T.________ (Ort) und in Y.________ (Ort) gelebt. Er sei daneben 4 Jahre in Deutschland gewesen. Während der Handelsmittelschule habe er an der Z.________ (Ort) (T.________ (Ort)) gewohnt. Nachdem er 2018 von Deutschland zurückgekommen sei, habe er ab Sommer 2018 oder evtl. Sommer 2019 an der W.________ (Strasse) 3 in T.________ (Ort) gewohnt (Einvernahme vom 7. Februar 2022 S. 8 Z. 244 ff.). Gemäss dem Sammelrapport vom 14. März 2020 konnte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 an seinem Domizil an der W.________ (Strasse) 3 in T.________ (Ort) angetroffen werden. Nachdem er einer Vorladung nicht Folge geleistet hatte, konnte er am 4. März 2020 ebenfalls an der W.________ (Strasse) 3 angehalten werden. Gemäss dem Sammelrapport vom 27. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2020 mittels Vorführbefehls angehalten, nachdem er anlässlich einer Hausdurchsuchung an der W.________ (Strasse) 3 nicht anwesend war. Gemäss den anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Unterlagen war der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. August 2019 an der U.________ (Strasse) in T.________ (Ort) und ab dem 1. September 2019 an der W.________ (Strasse) 3 wohnhaft. Gemäss Sammelrapport vom 19. August 2020 nahm der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 an der Untergasse 12 in T.________ (Ort) eine Bestellung von AH.________ entgegen und konnte am 27. Juli 2020 (nach einer Hausdurchsuchung) einvernommen werden. Laut dem Anzeigerapport vom 13. Oktober 2021 soll der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerkontrolle am 18. April 2021 von der W.________ (Strasse) 3 in T.________ (Ort) an die X.________ (Strasse) in Y.________ (Ort) umgezogen sein. Man habe ihm dort aber keine Vorladung zustellen können. Gemäss dem Nachtrag vom 5. November 2021 bestellte der Beschwerdeführer Waren an seine Adresse in der Untergasse 12 in T.________ (Ort), wo er am 15. Oktober 2021 auch angehalten werden konnte.
8.9 Betreffend die Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe lassen sich trotz der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Deliktsumme von insgesamt CHF 250'000.00, davon versucht begangen CHF 213'021.76, keine konkreten Annahmen treffen, da die Taten teilweise bestritten werden, der überwiegende Teil der Deliktsumme sich auf versuchte Begehungen bezieht und mit Auftrag vom 11. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, welches sich u.a. zu allfälligen psychischen Störungen des Beschwerdeführers sowie einem Zusammenhang zu seiner Delinquenz äussern soll. Es ist davon auszugehen, dass die auszufällende Strafe unbedingt auszusprechen sein wird. Ob die Strafe allenfalls zugunsten einer ambulanten oder stationären Massnahme aufzuschieben sein wird, ist demgegenüber mit Blick auf das am 11. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft angeordnete psychiatrische Gutachten ebenfalls noch unklar. Aus der möglicherweise drohenden Strafe ergibt sich allerdings ein gewisser Fluchtanreiz. Der Beschwerdeführer verfügt über einen (abgelaufenen) brasilianischen Pass und spricht neben Deutsch auch Portugiesisch. Demgegenüber ist er in der Schweiz aufgewachsen und besuchte hier die Handelsmittelschule. Er ist auf Sozialhilfe angewiesen und benötigt aufgrund seiner Depressionen Medikamente, von denen er teilweise abhängig ist, darüber hinaus machte er eine Hormontherapie. Dazu kommen unregelmässige Therapiesitzungen bzw. Arzttermine. Abgesehen von seiner Grossmutter und einer Tante sind keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers bekannt, welche in Brasilien leben und zu denen er Kontakt pflegt, zumal er den Kontakt zu seinem leiblichen Vater abgebrochen hat. Demgegenüber hat er zu seiner Mutter, welche ebenfalls in T.________ (Ort) wohnt, sowie seiner Schwester, regelmässig Kontakt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers auf Edition einer Übersicht über sämtliche Besuche beim Regionalgefängnis Biel kann daher mit Blick auf das Beschleunigungsgebot abgewiesen werden, da der damit zu beweisende Umstand (gutes und intensives Verhältnis zu Schwester und Mutter) ohnehin als erwiesen erscheint (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Es leuchtet vor diesem Hintergrund ein, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse selbst angibt, nicht über längere Zeit in Brasilien «in Armut» leben zu wollen. Die allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers sprechen gegen eine Flucht nach Brasilien. Demgegenüber ist betreffend das Risiko des Untertauchens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist, nach seinen Angaben mehrere Jahre in Deutschland gelebt hat, einen unstetigen Lebenswandel pflegt, regelmässig umzieht und die Behörden darüber auch nicht informiert sowie Vorladungen nicht entgegennimmt bzw. nicht Folge leistet. Vor diesem Hintergrund sprechen konkrete Gründe für ein gewisses niederschwelliges Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen könnte. Es macht indessen den Anschein, dass diesem mit einer Ersatzmassnahme begegnet werden kann; dies unter dem Druck einer erneuten Inhaftierung. Der Beschwerdeführer wird daher angewiesen, gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Zustelladresse anzugeben und Verfügungen entgegenzunehmen oder diese im Falle einer Abholungseinladung innert sieben Tagen abzuholen. Im Falle eines Umzugs hat der Beschwerdeführer die neue Zustelladresse anzugeben. Er hat Vorladungen der Staatsanwaltschaft sowie Aufgeboten der sachverständigen Person, die ihn begutachten soll, Folge zu leisten. Sofern sich der Beschwerdeführer nicht an diese Weisungen hält, kann die Staatsanwaltschaft über einen erneuten Antrag auf Haft befinden. Eine Meldepflicht, wie vom Beschwerdeführer angeboten, erscheint demgegenüber vorliegend nicht zweckdienlich, da eine solche lediglich Aufwand generiert und kein konkreter Nutzen ersichtlich ist, welcher nicht durch die bereits erwähnte Ersatzmassnahme erzielt werden könnte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
8.10 Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren mit seinem Antrag auf Haftentlassung im Wesentlichen, obwohl die primär beantragte Haftentlassung mit einer Ersatzmassnahme verbunden wird und die von ihm «subeventualiter» beantragten Ersatzmassnahmen nicht der nun angeordneten Ersatzmassnahme entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
8.11 Die amtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Edition einer Übersicht sämtlicher Besuche beim Regionalgefängnis Biel wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2022 (ARR 22 69) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es werden die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:
a) Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Zustelladresse anzugeben und sicherzustellen, dass ihm Verfügungen zugestellt werden können.
b) Der Beschwerdeführer hat Vorladungen der Staatsanwaltschaft sowie Aufgeboten der sachverständigen Person, welche ihn begutachten soll, Folge zu leisten.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die amtliche Entschädigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.
5. Zu eröffnen (vorab per Fax):
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschrieben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(mit den Akten – per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident AA.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgefängnis Biel (nur per E-Mail)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; vorab per Fax)
Bern, 1. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 113
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_6/2020
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
1B_247/2016
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
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Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_595/2019
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
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1B_616/2020
1B_406/2020
1B_595/2019
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
1B_637/2020
1B_406/2020
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
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1B_637/2020
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BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
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BGE 123 I 31ATF 123 I 31DTF 123 I 31
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Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BGE 133 I 27ATF 133 I 27DTF 133 I 27
1B_215/2021
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF