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Entscheid

BK 2022 117

DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung

21. März 2022Deutsch11 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen Beschimpfung, mehrfach begangen, sowie übler Nachrede. Am 7. März 2022 wies sie dessen Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Überarbeitung seines Gesuchs.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 117

Bern, 24. März 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand amtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Beschimpfungen und übler Nachrede

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. März 2022 (BJS 21 15005)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ wegen Beschimpfung, mehrfach begangen, sowie übler Nachrede. Am 7. März 2022 wies sie dessen Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Überarbeitung seines Gesuchs.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt (vgl. E. 5 am Ende) – einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine besonderen Umstände vorliegen würden, welche den Beizug einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden. Zum einen handle es sich nicht um einen Fall einer notwendigen Verteidigung, sei doch weder Untersuchungshaft angeordnet worden noch drohe eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Zudem bestünde kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Zum anderen handle es sich mit Blick auf die im Verurteilungsfall drohende Strafe eindeutig um einen Bagatellfall. Ausserdem biete der Straffall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Der Sachverhalt sei klar umrissen und leicht überschaubar. Heikle materiell-rechtlichen Fragen würden sich keine stellen.

3.2 Der Beschwerdeführer hält den staatsanwaltlichen Ausführungen entgegen, dass er nicht in der Lage sei, das Verfahren alleine zu führen. Aufgrund der sog. Rechtsgleichheit und des Gleichheitsgrundsatzes sei es unumgänglich, dass er von einem Rechtsvertreter verteidigt werde. Eine Verweigerung komme einem Verstoss gegen die Waffengleichheit gleich. Aufgrund dessen und der Schwierigkeiten des Verfahrens sei die Beiordnung einer Pflichtverteidigung unumgänglich, auch wenn das Gesetz hierzu etwas Anderes sage. Im Übrigen verhalte sich die Strafverfolgungsbehörde widersprüchlich, wenn sie ihm einerseits die Prozessfähigkeit abspreche und andererseits behaupte, das Verfahren sei derart kompliziert, dass er sich nicht selber verteidigen könne.

4.

4.1 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verteidigung zwingend notwendig, so u.a. dann, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren (Art. 130 Abs. 1 Bst. c StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

4.2 Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen).

Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, fallen somit auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb und 275 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können ebenfalls tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).

4.3 In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht gewachsen ist, oder wenn der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, beispielsweise, weil der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_416/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO liegt nicht vor. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Der Umstand, dass ihm in der Vergangenheit verschiedentlich – jedoch jeweils auf den konkreten Einzelfall bezogen – die Prozessfähigkeit abgesprochen worden ist, ist nicht gleichzusetzen mit einer Beeinträchtigung im Sinn von Art. 130 Bst. c StPO, aufgrund welcher Zweifel bestehen würden, dass die von der Beeinträchtigung betroffene Person das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt zu erkennen vermöchte. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handelt. Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Beschimpfung und üble Nachrede (Art. 177 Abs. 1 und Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) vorgeworfen, indem er in verschiedenen Eingaben Mitarbeiter der Ausgleichskasse des Kantons Bern und einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft mit folgenden Worten beschimpft haben soll: «Arschloch», «Sie müssen entweder dumm oder ein arrogantes Arschloch sein», «Sie müssen entweder sehr dumm sein oder möglicherweise senil, oder gar in einem frühkindlichen Stadium verblieben sein. Alles nur Idioten und Dummköpfe», «Sie sind ein unfähiger Jurist [….] Möglicherweise haben Sie die erste Prüfung ergaunert oder erschwindelt». Weiter soll der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter der Ausgleichskasse des Kantons Bern des Amtsmissbrauchs und des Betrugs bezichtigt haben. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschwerdeführer deswegen mit Strafbefehl vom 17. Februar 2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 6'000.00, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat. Ausgehend vom Strafmass, welches den Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung erwartet, ist der Straffall als Bagatellfall zu bezeichnen. Dass eine umstrittene Beweislage vorliegen würde, welche umfangreicher Ermittlungshandlungen bedürfte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts komplex resp. schwierig wäre. Anders als der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung geltend macht, wirft der Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen er allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Dass ihm in der Vergangenheit in von ihm gegen Behördenmitgliedern initiierten Strafverfahren teilweise die Prozessfähigkeit abgesprochen worden ist (vgl. etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 36 vom 3. März 2021), ändert daran nichts. Die Ausgangslage ist nicht dieselbe.

Die Privatkläger lassen sich nicht anwaltlich vertreten. Die Berufung auf den Grundsatz der Waffengleichheit ist folglich unbehelflich. Ebenso ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, inwiefern der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sein soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde einzig darauf, in pauschaler Weise die Verletzung vorgenannter Grundsätze vorzubringen. Damit kommt er den Begründungsanforderungen jedoch nicht ausreichend nach und kann somit nicht gehört werden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf total CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Eine Entschädigung ist nicht zu sprechen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 24. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Erwägungen

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 117

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 128 StPOart. 128 CPPart. 128 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

BGE 122 I 49ATF 122 I 49DTF 122 I 49

1B_72/2021

BGE 138 IV 35ATF 138 IV 35DTF 138 IV 35

1B_228/2021

1B_416/2021

1B_306/2021

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BK 21 36

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF