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Entscheid

BK 2022 12

Obergericht

20. April 2022Deutsch23 min

1.1 Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 12. November 2021 wurde A.________ wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) durch mehrfaches Nichtleisten von Lohnbeiträgen und Verletzung der Auskunftspflicht schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'400.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 und einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Dagegen erhob A.________ am 19. November 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) mit dem Hinweis, dass sie auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichte. Am 13. Dezember 2021 setzte Gerichtspräsident B.________ die Parteien (u.a.) darüber in Kenntnis, dass ihm das Verfahren zur Beurteilung zugewiesen worden sei und auf die Anklage – nach summarischer Prüfung der Akten resp. Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache – eingetreten werde. Gleichzeitig setzte er den Parteien eine Frist von 20 Tagen, um dem Gericht weitere Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen, mit dem Hinweis, dass von Amtes wegen die Einvernahme des Beschuldigten vorgesehen sei; weitere Beweismassnahmen würden für den Moment noch ausdrücklich vorbehalten (evtl. Zeugeneinvernahme mit einem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamts Bern etc.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 12

Bern, 7. März 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

Gerichtspräsident B.________

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand / Wiederherstellungsgesuch

Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das AHVG

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 12. November 2021 wurde A.________ wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) durch mehrfaches Nichtleisten von Lohnbeiträgen und Verletzung der Auskunftspflicht schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'400.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 und einer Busse von CHF 700.00 verurteilt. Dagegen erhob A.________ am 19. November 2021 Einsprache. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) mit dem Hinweis, dass sie auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichte. Am 13. Dezember 2021 setzte Gerichtspräsident B.________ die Parteien (u.a.) darüber in Kenntnis, dass ihm das Verfahren zur Beurteilung zugewiesen worden sei und auf die Anklage – nach summarischer Prüfung der Akten resp. Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache – eingetreten werde. Gleichzeitig setzte er den Parteien eine Frist von 20 Tagen, um dem Gericht weitere Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen, mit dem Hinweis, dass von Amtes wegen die Einvernahme des Beschuldigten vorgesehen sei; weitere Beweismassnahmen würden für den Moment noch ausdrücklich vorbehalten (evtl. Zeugeneinvernahme mit einem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamts Bern etc.).

1.2 Am 3. Januar 2022 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Regionalgericht ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Gleichzeitig stellte er – für den Fall der Verspätung seines Gesuchs – vorsorglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Am 5. Januar 2022 leitete der Gesuchsgegner die Akten an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zur Entscheidung weiter. Auf eine formelle Stellungnahme zum Ausstandsgesuch wurde verzichtet.

1.3 Am 11. Januar 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Ausstandsverfahren und forderte den Gesuchsgegner unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf, innert einer Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Januar 2022 nach. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er sich bis anhin gegenüber dem Gesuchsteller nicht als befangen betrachte. Hingegen sei offensichtlich nicht auszuschliessen, dass sich im Verlauf des Verfahrens eine Befangenheit ergeben könnte, insbesondere, wenn der Gesuchsteller versuche, die Mobbingvorwürfe im Verfahren vorzubringen und dabei seine Ehefrau (Anmerkung der Kammer: Oberrichterin C.________) ins Spiel bringe und angreife. Der Gesuchsgegner schliesst seine Stellungnahme mit folgenden Worten ab: Von daher dürfte es vorliegend angezeigt sein, das Ausstandsgesuch von Rechtsanwalt A.________ vom 03.01.2022 gutzuheissen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eine Kopie der Stellungnahme dem Gesuchsteller zu und hielt fest, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.

Erwägungen

2.

2.1

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO).

2.2

Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020, 1B_224/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). «Ohne Verzug bedeutet innerhalb der nächsten Tage, sicher innerhalb einer Frist unter einer Woche» (Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 66, mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 10 577 vom 7. Februar 2011 E. 4).

2.3

Nach der ständigen Praxis der Beschwerdekammer ist ein Ausstandsgrund innerhalb der nächsten Tage seit dessen Kenntnisnahme, sicher innerhalb einer Frist unter einer Woche, geltend zu machen (vgl. u.a. Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 337 vom 27. August 2021 E. 3.4, BK 21 27 vom 23. März 2021 E. 3.3, BK 20 412 vom 2. November 2020 E. 5.1 f., BK 16 389 vom 2. November 2016 E. 3, BK 14 306 vom 2. September 2014 E. 2, BK 12 190 vom 22. August 2012 E. 2.1 und BK 12 180 vom 27. August 2012 E. 2.2). Diese Praxis steht im Einklang mit der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Urteile des Bundesgerichts 1B_13/2021 vom 1. Juli 2021 E. 2, 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2, 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2, 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.1, 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 2.1 [publiziert in Pra 2020 Nr. 18] und 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3), wonach Ausstandsgründe binnen maximal sechs bis sieben Tagen bzw. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen sind. Vorbehalten bleibt eine andere Beurteilung im Einzelfall. Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass die Amtsperson aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (vgl. Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 412 vom 2. November 2020 E. 5.1).

2.4

Der Gesuchsteller erhielt mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 davon Kenntnis, dass der Gesuchsgegner die Leitung des infolge Einspracheerhebung beim Regionalgericht in Gang gesetzten Verfahrens innehat. Gemäss Zustellnachweis wurde die Verfügung am 17. Dezember 2021 (Freitag) in Empfang genommen. Dass der Gesuchsteller bis 20. Dezember 2021 (Montag) in D.________ (Staat) war und daher die Verfügung nicht persönlich entgegennehmen konnte, ändert nichts an der Tatsache, dass diese als am 17. Dezember 2021 zugestellt gilt und er ab diesem Zeitpunkt hätte Kenntnis vom Inhalt der Verfügung nehmen können. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner stellte der Gesuchsteller indes erst mit Eingabe vom 3. Januar 2022 (Montag), welche der Deutschen Post am selben Tag übergeben wurde. Massgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit ist zwar nicht die ausländische Postaufgabe, sondern die Übergabe der entsprechenden Sendung an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2 StPO). Dies ist vorliegend jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Fakt ist, dass der Gesuchsteller sein Gesuch erst nach rund zwei Wochen (resp. 17 Tage nach Zustellung der Verfügung vom 13. Dezember 2021), konkret am 3. Januar 2022, abgeschickt hat. Dies muss, selbst wenn an jenem Tag die Eingabe direkt bei der Schweizerischen Post abgegeben worden wäre, nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 2.2 f. hiervor) als verspätet bezeichnet werden. Zu erwähnen ist an dieser Stelle zudem, dass mit der Weiterleitung von der Deutschen an die Schweizerische Post keine relevante Verzögerung verbunden war, erfolgte diese doch gemäss Sendungsverfolgung bereits am Folgetag, d.h. am 4. Januar 2022 (Eingang Briefzentrum Zürich). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren nicht früher – innerhalb einer Frist unter einer Woche – und damit rechtzeitig hätte stellen können, zumal dieses nicht derart ausführlich ausgefallen ist (das Gesuch umfasst zwei Seiten), dass von einem immensen Arbeitsaufwand ausgegangen werden müsste. Ausserdem fielen die Feiertage auf ein Wochenende, so dass der Postverkehr nicht eingeschränkt war. Somit kann der Gesuchsteller auch aus dem Umstand, dass er sich in Deutschland aufhält und zur Fristwahrung nicht die Übergabe an die Deutsche Post, sondern diejenige zu Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen resp. konsularischen Vertretung massgeblich ist (vgl. den bereits erwähnten Art. 91 Abs. 2 StPO) und er scheinbar aufgrund der Feiertage keinen Termin beim Schweizerischen Generalkonsulat in E.________ (Ort) erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. So hat er beispielsweise auch nicht dargetan, dass es nicht möglich gewesen wäre, seine Eingabe unter Zeugenbeobachtung in den Briefkasten des Schweizerischen Generalkonsulats einzuwerfen. Abgesehen davon hat der Gesuchsteller sein Gesuch auch nach Neujahr bzw. nach den Feiertagen letztlich einfach der Deutschen Post übergeben. Weshalb er, wenn er denn tatsächlich wegen der Feiertage keinen Termin beim Schweizerischen Generalkonsulat erhältlich machen konnte, sein Gesuch nicht bereits vor Weihnachten bzw. rechtzeitig der Deutschen Post (zu Handen der Schweizerischen Post) hätte übergeben oder im Briefkasten des Generalkonsulats deponieren können, ist nicht ersichtlich. So oder anders erlaubten die Feiertage jedenfalls nicht, mit dem Ausstandsgesuch bis am 3. Januar 2022 zuzuwarten. Es wäre dem Gesuchsteller zumutbar gewesen, sein Gesuch innerhalb weniger Tage der Post zu übergeben und in diesem nicht nur darauf hinzuweisen (und zu belegen), dass die diplomatische Vertretung ihm innerhalb der kurzen Zeit resp. aufgrund der Feiertage keinen Termin anbieten konnte und ein Einwurf unter Zeugenbeobachtung in den Briefkasten des Schweizerischen Generalkonsulats nicht möglich war, sondern auch auszuführen, dass er vor diesem Hintergrund zwecks Rechtzeitigkeit des Gesuchs auf die Deutsche Post zurückgreifen musste.

2.5

Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt – wie vorstehend ausgeführt wurde (vgl. E. 2.3 hiervor) – nur dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter oder die Richterin aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, erweist sich das Ausstandsgesuch doch auch materiell als unbegründet (vgl. dazu E. 3.4 hiernach). Folglich hatte der Gesuchsgegner keinen Anlass, aus eigenem Antrieb in den Ausstand zu treten.

3.

3.1

Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat im Sinn einer Auffangklausel unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus anderen als in den Bst. a bis e aufgeführten Gründen ableiten lässt. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Boog, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO).

3.2

Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch aus, dass er von der bernischen Justiz gemobbt worden sei. Die Voreingenommenheit und Befangenheit des Gesuchsgegners leitet er aus dem Umstand ab, dass dieser als Mitglied eines an diesem Mobbing beteiligten Gerichts gar nicht unbefangen sein könne. Als Indiz dafür erachtet er den Umstand, dass eventuell ein Mitarbeiter des Betreibungsamts befragt werden soll. Abgesehen davon, dass die Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der Verhandlung und damit einhergehend die Übernahme deren Rolle vom Gesuchsgegner resp. die eigenständige Vorladung eines Belastungszeugen allein schon auf fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit schliessen liessen, zeige der Gesuchsgegner mit diesem in Aussicht gestellten Vorgehen, dass nur be- und nicht auch entlastende Beweise erhoben werden sollen.

Als weiteren Befangenheitsgrund erwähnt der Gesuchsteller den Umstand, dass er derzeit ein Buch mit dem Titel «F.________» verfasse, in welchem die mafiösen Machenschaften der bernischen Justiz der Leserschaft vorgestellt werden sollen. Die Ehefrau des Gesuchsgegners werde dabei in der Funktion als Oberrichterin eingehend mit all den abstossenden Facetten ihres Charakters beschrieben werden. Vor diesem Hintergrund dürfte es dem Gesuchsgegner nicht möglich sein, in der Sache neutral und unbefangen zu urteilen, wenn genau die Person vor ihm im Gerichtssaal sitze, welche – sowohl in seinem Buch als auch in der ausländischen Presse – kein gutes Haar an seiner Ehefrau lassen werde.

3.3

Dem hält der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zusammengefasst entgegen, dass er sich bis anhin nicht als befangen betrachtet habe. In der Vergangenheit hätte er gelegentlich Kontakt mit dem Gesuchsteller als Verteidiger in von ihm geführten Strafeinzelrichterfällen gehabt, wobei die Kontakte jederzeit professionell gewesen seien. Ihn könne der Gesuchsteller mit den gegen die «Justiz» erhobenen Mobbingvorwürfen nicht meinen. Der Umstand, dass ihm (dem Gesuchsgegner) aufgrund des Studiums der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts gewisse Verfahren bekannt seien, in welche der Gesuchsteller als Verteidiger involviert gewesen sei und in welchen u.a. die Gerichtszusammensetzung, die Vorgehensweise der Gerichte und die fehlenden Auftritte der Staatsanwälte thematisiert worden seien, stelle ebenso wenig einen Ausstandsgrund dar wie sein Wissen, dass dem Gesuchsteller die Berufsausübungsbewilligung entzogen worden sei. Auch lasse die in der Verfügung vom 13. Dezember 2021 in Aussicht gestellte Beweisabnahme (möglicherweise Einvernahme eines Mitarbeiters des Betreibungsamts) nicht auf Befangenheit seiner Person schliessen. Sein Vorgehen entspreche den gesetzlichen Vorgaben und die Erwähnung der möglichen Zeugenbefragung dokumentiere, dass er seine Verantwortung als «neutraler» Richter wahrnehme. Ziel sei es, den Sachverhalt in beide Richtungen würdigen zu können, und eine derartige Einvernahme könne sich selbstredend zu Ungunsten, aber auch zu Gunsten einer beschuldigten Person auswirken. Weiter erstaune ihn, dass der Gesuchsteller bereits heute wissen wolle, dass er (der Gesuchsgegner) alle seine Beweisanträge ablehnen werde, obschon er sich mit diesen bisher noch gar nicht befasst habe. Klar sei jedoch, dass Beweisanträge abgelehnt würden, die nichts zur Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts beitragen könnten.

Die Tatsache, dass er mit Oberrichtern C.________ verheiratet sei, stelle ebenfalls keinen Ablehnungsgrund dar, würden sie sich doch nie mit dem gleichen Fall befassen. Er könne nicht ausschliessen, dass sich seine Ehefrau in der Funktion als Oberrichterin bereits in anderen Fällen mit dem Gesuchsteller befasst habe, zumal sich dies aus dem Ausstandsgsuch resp. den dort gemachten Ausführungen zum Inhalt des in Aussicht gestellten Buchs ergebe. Der Ärger des Gesuchstellers gegenüber den Richterinnen und Richtern des Obergerichts des Kantons Bern sei spürbar, auch wenn er (der Gesuchsgegner) von dessen Problemen effektiv keine Ahnung habe. Bis anhin habe er sich nicht als befangen betrachtet, habe er den Gesuchsteller doch stets korrekt behandelt. Wenn der Gesuchsteller nun aber im Ausstandsgesuch gleichzeitig ein Buch erwähne, in welchem Oberrichtern C.________ und damit seine Ehefrau «mit all den abstossenden Facetten ihres Charakters» vorgestellt werden soll, und dann gar versuchen wolle, im bei ihm anhängig gemachten Verfahren PEN 21 1261 mit Mobbing und Justizskandal zu argumentieren, werde es für ihn als Ehemann offensichtlich schwierig, wirklich neutral und unbefangen zu bleiben. Vor diesem Hintergrund dürfte es angezeigt sein, das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

3.4

Die Beschwerdekammer vermag keine Gründe zu erkennen, welche den Anschein erwecken lassen, dass der Gesuchsgegner befangen wäre. Zunächst kann betreffend die bisherigen Kontakte des Gesuchsgegners mit dem Gesuchsteller und die monierte Verfügung vom 13. Dezember 2021 auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Gesuchsgegners verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten oder Vorgehen des Gesuchsgegners in früheren Verfahren auf fehlende Unbefangenheit schliessen lassen müsste, sind nicht ersichtlich und werden vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht. Im aktuellen Verfahren PEN 21 1261 hat der Gesuchsgegner den gesetzlichen Vorgaben betreffend Vorgehen nach Überweisung nachgelebt (vgl. Art. 331 StPO). So hat er in der Verfügung vom 13. Dezember 2021 u.a. den Parteien Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen, sowie mitgeteilt, dass von Amtes wegen die Einvernahme des Gesuchstellers als beschuldigte Person vorgesehen sei und für den Moment weitere Beweismassnahmen ausdrücklich vorbehalten blieben. Damit und mit dem Hinweis, dass evtl. der zuständige Mitarbeiter des Betreibungsamts einvernommen werden soll, hat er explizit zum Ausdruck gebracht, dass er noch nicht abschliessend über die Beweismassnahmen befunden hat. Wie der Gesuchsteller darauf kommt, dass der Gesuchsgegner alle seine Beweisanträge ablehnen und nur belastende Beweise erheben werde, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht und kann auch nicht aus der möglicherweise noch anzuordnenden Zeugenbefragung hergeleitet werden.

Ebenso wenig vermag der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners zu begründen. Das Bundesgericht hat in seinem dem Gesuchsteller bekannten Urteil 1B_17/2018 vom 21. März 2018 festgehalten (dort E. 4.4), dass die Frage, ob das Sachgericht als parteilich erscheine resp. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vorliege, erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden könne. In BGE 144 I 234 führte es in einem ebenfalls vom Gesuchsteller angestrengten Verfahren überdies aus, dass das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen sei, nicht per se eine Befangenheit der betroffenen Richter bedeute. Das Gericht sei zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend sei oder nicht. Es übernehme damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (zum Ganzen BGE 144 I 234 E. 5). Vorliegend hat der Gesuchsgegner erst Kenntnis davon genommen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung verzichtet. Eine Verhandlung hat noch nicht stattgefunden und welche Beweise abgenommen werden, ist noch nicht bestimmt. Es ist dem Gesuchsgegner unbenommen, die Staatsanwaltschaft trotz ihres Verzichts zur persönlichen Vertretung der Anklage zu verpflichten, wenn er dies im weiteren Verlauf für nötig erachtet. Selbst wenn er der Staatsanwaltschaft ein persönliches Auftreten offenlassen würde, würde dies – wie bereits unter Hinweis auf BGE 144 I 234 ausgeführt – nicht von vornherein die Unparteilichkeit in Frage stellen.

Die Rüge, wonach das Verfahren als solches politisch motiviert bzw. konstruiert sei und auch dies ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK bedeute, erschöpft sich in pauschaler Kritik und kann nicht gehört werden. Ebenso wenig vermag der Einwand, dass der Gesuchsgegner Mitglied eines Gerichts sei, welches am Mobbing gegen seine Person aktiv und emsig beteiligt sei, einen Ablehnungsgrund zu begründen. Der Gesuchsteller vermag nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsgegner in die erhobenen Mobbingvorwürfe involviert gewesen wäre oder ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtes 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2, wonach ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen in aller Regel nur entgegengenommen werden könne, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden).

Betreffend die in Bezug auf die Ehefrau des Gesuchsgegners gemachten Bemerkungen des Gesuchstellers ist festzuhalten was folgt: Dem Gesuchsteller wird vorgeworfen, seiner Pflicht zur Ablieferung der gepfändeten Verdienstquoten nicht nachgekommen zu sein und hinsichtlich der Anstellung einer Rechtspraktikantin keine Lohnbeiträge an die Ausgleichskasse des Kantons Bern geleistet zu haben. Somit bilden die von ihm erhobenen Mobbingvorwürfe gegen die bernische «Justiz», welche ihn (u.a.) finanziell ruiniert haben soll, nicht Gegenstand des beim Gesuchsgegner hängigen Verfahrens. Die Äusserungen des Gesuchstellers betreffend die Ehefrau des Gesuchsgegners tun folglich nichts zur Sache. Indes verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der Gesuchsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens dennoch Ausführungen zum angeblichen Mobbing machen und sich diesfalls negativ über Gerichtspersonen – und damit auch über die Ehefrau des Gesuchsgegners – äussern könnte. Aus einem objektiven Gesichtswinkel betrachtet bewirken solche Äusserungen aber nicht, dass von vornherein ein Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller erweckt wird; anders zu entscheiden würde bedeuten, beschuldigten Personen die Möglichkeit zu eröffnen, die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen, indem sie sich gegenüber dem Richter, dessen Mitwirkung sie ablehnen, beleidigend und/oder abschätzig über diesem nahestehende Personen äussern. Anhaltspunkte dafür, dass bereits heute der Anschein besteht, dass ein faires Verfahren nicht möglich sein wird, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn der Gesuchsteller im Rahmen seiner Befragung Ausführungen zum angeblichen Mobbing und dem Verhalten der Ehefrau des Gesuchsgegners machen sollte, darf erwartet werden, dass sich der Gesuchsgegner auf den angezeigten Sachverhalt fokussiert und allfällige Abschweifungen unterbinden kann. Gegenteiliges ist zumindest derzeit nicht erkennbar. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, dass eine sich im Verlauf des Verfahrens ergebende Befangenheit nicht ausgeschlossen werden könne, insbesondere wenn der Gesuchsteller versuchen werde, die Mobbingvorwürfe im Verfahren vorzubringen und dabei seine Ehefrau ins Spiel bringe und diese mit den Worten, wie er sie bereits im Ausstandsgesuch vorgebracht habe, angreife. Aus der gewählten Formulierung geht klar hervor, dass sich der Gesuchsgegner derzeit nicht für befangen hält. Nach Ansicht der Beschwerdekammer vermag die aktuelle Ausgangslage daher keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.

3.5

Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in den vom Gesuchsteller geltend gemachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, den Gesuchsgegner im Sinn von Art. 56 Bst. f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Folglich hatte der Gesuchsgegner keinen Anlass, aus eigenem Antrieb in den Ausstand zu treten.

4.

4.1

Der Gesuchsteller stellt in seinem Ausstandsgesuch für den Fall, dass dieses als verspätet betrachtet würde, vorsorglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und begründete dieses damit, dass es ihm aufgrund der Weihnachtsfeiertage, seines Aufenthalts in D.________ (Staat) (bis 20. Dezember 2021) und der Tatsache, dass aufgrund der Feiertage kein Termin beim Generalkonsulat habe erhältlich gemacht werden können, nicht möglich gewesen sei, das Ausstandsgesuch früher einzureichen.

4.2

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung der Frist verlangen. Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist zum einen, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, zum anderen darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen. Voraussetzung einer Wiederherstellung ist somit, dass objektive (z.B. Krieg, Streik oder aussergewöhnliche, gravierende Naturereignisse bzw. höhere Gewalt) oder subjektive Gründe (z.B. Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, plötzliche, schwere Erkrankung) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren, und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Fristwiederherstellungen nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können (Brüschweiler/Grünig, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 94 StPO).

4.3

Was der Gesuchsteller vorbringt, sind keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist. Die Weihnachtstage fielen auf ein Wochenende. Zuvor und auch danach waren sowohl die Deutsche wie auch die Schweizerische Post geöffnet, so dass ein Versand bei der Deutschen Post und eine Weiterleitung von dieser an die Schweizerische Post möglich waren. Aus dem Umstand, dass das Schweizerische Generalkonsulat dem Gesuchsteller keinen Termin ermöglichen konnte, was im Übrigen nicht belegt ist, kann der Gesuchsteller somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie in E. 2.4 hiervor bereits dargelegt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, weshalb der Gesuchsteller mit der Postaufgabe bis nach Neujahr zugewartet hat. Der Einwand, wonach er sich bis 20. Dezember 2021 in D.________ (Staat) aufgehalten habe, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller infolge seiner Einspracheerhebung mit der Zustellung von behördlichen Dokumenten rechnen musste, ist erstellt, dass die Verfügung vom 13. Dezember 2021 am 17. Dezember 2021 tatsächlich zugestellt werden konnte. Dass die den Erhalt quittierende Person nicht zur Vertretung befugt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der Gesuchsteller kehrte im Übrigen bereits am Montag 20. Dezember 2021 aus D.________ (Staat) zurück. Es sind weder objektive noch subjektive Gründe erkennbar, welche es ihm verunmöglicht haben, fristgerecht – d.h. innert Wochenfrist – zu handeln, zumal sich der Aufwand für das Verfassen des Ausstandsgesuchs in Grenzen gehalten hat. Weshalb der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch erst am 3. Januar 2022 fertiggestellt und der Post übergeben hat, ist nicht nachvollziehbar, zumal ihm als Rechtskundigen die Rechtsprechung zur Frage der Rechtzeitigkeit von Ausstandsgesuchen bekannt ist. Das vorsorglich gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist daher unbegründet und abzuweisen.

5.

Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, Zurückhaltung geboten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweis). In der vorliegenden Ausgangslage (Zustellung der Vorladung am 17. Dezember 2021; Ausstandsgesuch vom 3. Januar 2022 [Übergabe an die Schweizerische Post: 4. Januar 2022]) muss das Gesuch als klarerweise verspätet bezeichnet werden. Weder liegt ein offensichtlicher Ausstandsgrund vor noch sind andere Gründe ersichtlich, welche im Einzelfall die Verspätung als unbeachtlich erscheinen lassen müssten.

Zusammengefasst ist auf das Ausstandsgesuch mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten und das vorsorglich gestellte Wiederherstellungsgesuch abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das vorsorglich gestellte Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.

5.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben via Rückschein)

- dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 7. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Bettler

Die Kosten des Verfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 12

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

BGE 140 I 271ATF 140 I 271DTF 140 I 271

1B_223/2020

1B_224/2020

1B_513/2017

1B_58/2017

6B_973/2016

BK 10 577

BK 21 337

BK 21 27

BK 20 412

BK 16 389

BK 14 306

BK 12 190

BK 12 180

1B_13/2021

1B_98/2020

1B_118/2020

1B_647/2020

1B_469/2019

1B_149/2019

BGE 134 I 20ATF 134 I 20DTF 134 I 20

BK 20 412

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

1B_17/2018

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

1B_405/2014

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

1B_236/2020

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF