BK 2022 121
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
15. Juli 2022Deutsch14 min
1.1 Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gegen sie und weitere Personen ein. Hiergegen erhob ihr Ehemann, C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 14. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen die Beschuldigte «u.a. wegen Urkundenfälschung» fortzuführen und Anklage zu erheben resp. ein Strafbefehl zu erlassen (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ziff. 2). Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 22. März 2022 ein Beschwerdeverfahren und ordnete an, die dem Straf- und Zivilkläger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschuldigte beantragte am 12. April 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichte die Beschuldigte die Honorarnote ihrer Rechtsanwältin ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. April 2022. Am 9. August 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 121
Bern, 22. August 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2022 (BM 21 962)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.1 Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gegen sie und weitere Personen ein. Hiergegen erhob ihr Ehemann, C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 14. März 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2022 sei insoweit aufzuheben, als die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren gegen die Beschuldigte «u.a. wegen Urkundenfälschung» fortzuführen und Anklage zu erheben resp. ein Strafbefehl zu erlassen (Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ziff. 2). Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 22. März 2022 ein Beschwerdeverfahren und ordnete an, die dem Straf- und Zivilkläger mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2021 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschuldigte beantragte am 12. April 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reichte die Beschuldigte die Honorarnote ihrer Rechtsanwältin ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. April 2022. Am 9. August 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
2.
2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 StPO Rz. 7c). Das Bundesgericht verweist mithin betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswirkung auf mögliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss Demarmels variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92).
2.3 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1; 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen).
2.4 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3; 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Dazu gehört die Person, in deren Namen eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist, gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung «offensichtlich» nicht. Denn die Erklärung richtet sich nicht an diese, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht an dieser orientieren kann und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.2).
2.5 Der Beschwerdeführer hat beantragt, das Verfahren «u.a. wegen Urkundenfälschung» weiterzuführen. Mit Blick auf seine Beschwerdebegründung ist der Antrag so auszulegen, dass er damit lediglich die Einstellung des Verfahrens betreffend Urkundenfälschung angefochten hat, hingegen nicht betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen von Sozialhilfe, zumal er sich hierzu nicht äussert.
2.6 Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Beschwerdeschrift als auch in der Replik geltend gemacht, die Beschuldigte habe ohne sein Wissen seine Unterschrift auf einem Mietvertrag vom 14. Juni 2019 nachgeahmt, um diesen gegenüber Dritten zu verwenden, und sie habe so ohne seine Zustimmung im Namen beider Ehegatten einen Mietvertrag abgeschlossen. Er habe diesen Mietvertrag nicht gewollt. Ausserdem habe er gestützt auf den Vertrag über längere Zeit die Hälfte der Mietzinsen bezahlt (und in der betreffenden Wohnung gewohnt). Es handelt sich dabei um ein angebliches strafbares Verhalten, durch welches der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht unmittelbar geschädigt ist, zumal der Mietvertrag weder dazu geeignet noch dazu bestimmt war, den Beschwerdeführer zu täuschen oder ihm gegenüber verwendet zu werden (vgl. etwa den ähnlich gelagerten Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016). Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, inwiefern er anderweitig unmittelbar aus dem angeblichen Urkundendelikt geschädigt sein könnte. Entsprechend ist er nicht berechtigt, sich als Privatkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Es ist auch kein anderes Rechtsschutzinteresse ersichtlich, welches dem Beschwerdeführer als eine durch Verfahrenshandlungen beschwerte Drittperson Verfahrensrechte einer Partei im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Abs. 2 StPO verschaffen würde. Er ist entsprechend mangels Parteistellung nicht dazu legitimiert, gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung Beschwerde zu führen, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2 Betreffend die formellen Rügen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mangels Parteistellung grundsätzlich auch keine Parteirechte hat. Seine Rüge, man hätte ihn erneut einvernehmen müssen, um den Sachverhalt hinreichend abzuklären, läuft zudem auf eine Würdigung der Beweise bzw. eine Überprüfung in der Sache hinaus. Er ist aus diesem Grund insofern nicht zu hören.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf die formellen Rügen einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.2 Rechtsanwältin B.________ ist als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten eingesetzt und hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6; BGE 145 IV 90 E. 5). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (10 bis 50 Prozent des Tarifrahmens von CHF 2'000.00 bis 50'000.00). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711).
5.3 Rechtsanwältin B.________ hat eine Kostennote in der Höhe von CHF 752.05 (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb ihr eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. Aufgrund des Obsiegens der Beschuldigten besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
5.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, hat somit ebenfalls im Sinne von Art. 42 Abs. 1 KAG Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 42 Abs. 3 KAG). Das diesbezüglich geltend gemachte Honorar von Rechtsanwalt D.________ in der Höhe von CHF 2'066.00 (10.33 Stunden) erscheint allerdings als überhöht. Zum einen äusserte er sich erst anlässlich der Replik zu den Eintretensvoraussetzungen, welche wie gesehen nicht erfüllt sind, zum anderen machte er ausführliche Vorbringen zum materiellen Teil, welcher vorliegend allerdings nicht überprüft werden kann. Entsprechend kann der geltend gemachte Aufwand nicht vollständig als geboten erachtet werden. Unter Würdigung der tiefen Bedeutung der Streitsache sowie der nicht besonders hohen Komplexität des Prozesses rechtfertigt sich ein Honorar in der Höhe von CHF 1'600.00 (8 Stunden). Betreffend die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 49.40 ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fälschlicherweise 50 Rappen pro Kopie verrechnet hat, obwohl gemäss Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht» vom 21. Januar 2022, in Kraft seit dem 1. April 2022, der zulässige Aufwand für notwendige Fotokopien 40 Rappen beträgt. Entsprechend sind lediglich Auslagen in der Höhe von CHF 42.00 zu entschädigen. Hinzu kommen CHF 126.43 Mehrwertsteuer (7.7% auf CHF 1'642.00). Rechtsanwalt D.________ wird somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'768.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO); eine Nachzahlungspflicht entfällt, nachdem Rechtsanwalt D.________ das volle Honorar nicht geltend gemacht hat.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’768.45 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
4.
Der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 752.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rück- oder Nachzahlungspflicht besteht nicht.
5.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 22. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite!
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.
BK 22 121
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_57/2021
1B_339/2016
1B_324/2016
1B_242/2015
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
1B_339/2016
1B_324/2016
1B_55/2021
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
6B_89/2018
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77
6B_1115/2021
1B_40/2020
BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155
6B_700/2020
6B_970/2020
6B_139/2019
6B_297/2018
6B_917/2015
6B_917/2015
BGE 146 IV 76ATF 146 IV 76DTF 146 IV 76
BGE 141 IV 1ATF 141 IV 1DTF 141 IV 1
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
6B_16/2020
BGE 145 IV 90ATF 145 IV 90DTF 145 IV 90
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP