BK 2022 127
Obergericht
17. Mai 2022Deutsch22 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs, teilweise mehrfach. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2021 festgenommen. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an, wobei es die Haftdauer vorläufig auf drei Monate, bis zum 8. März 2022, beschränkte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 8. März 2022 die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. Mai 2022. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. März 2022 (Postaufgabe: 21. März 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, der Haftverlängerungsentscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem sei ihm Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 23. März 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Stellungnahme legte sie den Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 und den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 28. Januar 2022 bei und beantragte, diese Unterlagen zu den Haftakten zu erkennen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. März 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. Am 25. März 2022 gingen die Haftakten bei der Beschwerdekammer ein. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2022 am 30. März 2022 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 1. April 2022 (Postaufgabe: 1. April 2022) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer seine abschliessenden Bemerkungen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 22 127
Bern, 6. April 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Schärer
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, Angriffs etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. März 2022 (KZM 22 248)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vollendeter und versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs, teilweise mehrfach. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember 2021 festgenommen. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an, wobei es die Haftdauer vorläufig auf drei Monate, bis zum 8. März 2022, beschränkte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 8. März 2022 die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. Mai 2022. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. März 2022 (Postaufgabe: 21. März 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, der Haftverlängerungsentscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem sei ihm Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 23. März 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Stellungnahme legte sie den Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 und den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 28. Januar 2022 bei und beantragte, diese Unterlagen zu den Haftakten zu erkennen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. März 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. Am 25. März 2022 gingen die Haftakten bei der Beschwerdekammer ein. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2022 am 30. März 2022 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 1. April 2022 (Postaufgabe: 1. April 2022) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer seine abschliessenden Bemerkungen ein.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
Dispositiv
3. Die Beschwerdekammer verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Der von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. März 2022 eingereichte Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 und der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 28. Januar 2022 werden antragsgemäss zu den Akten erkannt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wird zusammengefasst dringend verdächtigt, am 12. November 2021 um ca. 21:50 Uhr am D.________ (Strasse) in E.________ (Ort), mutmasslich zumindest teilweise gemeinsam mit F.________, G.________ tätlich angegangen und ihn dabei schwer verletzt zu haben. G.________ soll vom Beschwerdeführer und von F.________ mit Faustschlägen und Fusstritten, auch gegen den Kopf, traktiert und überdies mit einer Reizstoffsprühflasche (Pfefferspray) und einer Glasflasche verletzt worden sein.
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Anordnung der Untersuchungshaft mit einem dringenden Tatverdacht, welcher auf
- den prima vista nicht unglaubhaften Aussagen von G.________, welcher den Beschwerdeführer klar als einen der Angreifer identifiziert und angegeben habe, der Beschwerdeführer habe den Angriff begonnen, Pfefferspray eingesetzt, ihn mit der Pfefferspraydose und mit den Fäusten geschlagen und ihn mit den Füssen getreten,
- dem Verletzungsbild (massive Schnittverletzungen linke Gesichtshälfte, Augenlid durchtrennt bei noch unklarer Funktionalitätsbeeinträchtigung und Wahrscheinlichkeit von entstellenden Narben im Gesicht, ausgerenkter Ellenbogen), und
- den prima vista nicht unglaubhaften Aussagen von H.________ und I.________, welche das Rahmengeschehen grundsätzlich bestätigt hätten,
beruhe. Die Verlängerung der Untersuchungshaft begründete das Zwangsmassnahmengericht damit, dass die seit der Eröffnung der Untersuchungshaft erzielten Ermittlungsergebnisse den bisherigen Tatverdacht bestätigten und auch verdichteten. Ausgehend vom Verletzungsbild des Opfers, wie es dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung vom 30. Dezember 2021 (nachfolgend: rechtsmedizinisches Gutachten des IRM) entnommen werden könne und das unter anderem auf eine vollendete schwere Körperverletzung schliessen lasse, erschienen dessen Aussagen vom 27. Januar 2022 weiterhin glaubhaft. Der Bezug des Beschwerdeführers zum Sachverhalt ergebe sich nach wie vor sowohl aus den erneuten Aussagen des Opfers als auch aus denjenigen des anwesend gewesenen J.________. Vor dem Hintergrund des Ermittlungsstandes, wonach zudem auch die Anwesenden H.________, I.________ und K.________ das vom Opfer geschilderte Rahmengeschehen bestätigt hätten, könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Täterschaft weiterhin bestreite, dass H.________ den Beschwerdeführer auf Vorhalt einer Fotodokumentation als Täter ausgeschlossen habe und dass I.________ nicht sicher sei, ob es sich beim zweiten Täter – neben dem ebenfalls beschuldigten F.________ – um den Beschwerdeführer oder eine andere Person gehandelt habe, den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellen. So differiere das von H.________ abgegebene Signalement des zweiten Täters (ca. 30-jährig, vom Typ her Algerier, mit einem Cap) nicht deutlich von demjenigen des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1996, zumal Altersschätzungen regelmässig nicht jahresgenau ausfielen. Der Umstand, dass der zweite Beschuldigte, F.________, seine eigene Täterschaft wohl wahrheitswidrig bestreite, vermöge sich in Bezug auf dessen Belastung des Beschwerdeführers nicht verdachtsmindernd auszuwirken. Auf der Grundlage der Aussagen der Befragten sei von zwei Tätern auszugehen, weshalb das Belasten des Beschwerdeführers durch F.________ nicht automatisch zu dessen eigener Entlastung führen könne. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer wahrheitswidrig als Täter nennen sollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er weise gegenüber dem Opfer Schulden aus dem Bezug von Drogen auf, weshalb dieser ein Interesse habe, ihn in die Bredouille zu bringen, um ihn unter Druck zu setzen oder sich an ihm zu rächen, vermöge nicht zu überzeugen: Eine wahrheitswidrige Belastung würde zum einen zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer als Schuldner mit der vorliegenden Strafverfolgung (zusätzliche) Schwierigkeiten bereitet würden, Geld für die Schuldenbegleichung zu beschaffen. Zum anderen würde ein solches Verhalten eine das Opfer belastende Aussage betreffend Drogenhandel geradezu provozieren, was wiederum nicht im Interesse von G.________ sei. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer keine objektiven Spuren gefunden worden seien, den dringenden Tatverdacht nicht in Frage zu stellen. Es erscheine erstellt, dass der Angriff durch zwei Täter erfolgt sei. Dennoch seien gemäss Haftakten nur Spuren des anderen Beschuldigten, F.________, gesichert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zumindest das Vorgehen des zweiten Täters zu keinen auswert- und individualisierbaren Spuren geführt habe.
4.3 In ihrer Beschwerde gegen die Haftverlängerung bringt die Verteidigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, es werde vom Zwangsmassnahmengericht nicht weiter ausgeführt, aufgrund welcher konkreter Ermittlungsergebnisse es den Tatverdacht seit der Anordnung der Untersuchungshaft verdichtet sehe. Eine Verdichtung des Tatverdachts sei denn auch tatsachenwidrig: Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers seien mit den Einvernahmen von K.________ und L.________ stark entlastende Aussagen zu den Akten gekommen. Neu sei in den Haftakten auch die zweite Einvernahme von H.________ enthalten, in welcher der Beschwerdeführer eindeutig entlastet werde. Zudem hätten dem Beschwerdeführer trotz zwischenzeitlich offenbar abgeschlossener Auswertung der Kriminaltechnik keine Tatspuren zugeordnet werden können. Das Zwangsmassnahmengericht habe diese Ermittlungsergebnisse und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässigerweise nicht gewürdigt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Es könne gut sein, dass das Opfer G.________ anlässlich seiner Erstbefragung die spontan gebotene Gelegenheit ergriffen habe, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig als zweiten Täter zu bezeichnen. Aufgrund der vorangegangenen wiederholten und erfolglosen Versuche, die Schulden aus den Drogengeschäften mit dem Beschwerdeführer bei diesem einzutreiben, habe G.________ ohnehin nicht mehr damit rechnen können, das Geld noch zu erhalten, weshalb er sich umso mehr beim Beschwerdeführer habe rächen wollen. Das Zwangsmassnahmengericht erachte die Aussagen von G.________ bezüglich der Täterschaft des Beschwerdeführers in willkürlicher Weise ohne weitere Begründung weiterhin als glaubhaft, obwohl vier Zeugen (J.________, I.________, K.________ und H.________) unabhängig voneinander stark gezweifelt hätten, ob der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei bzw. gar überzeugt seien, dass er dies nicht gewesen sei. Angesichts der aktenkundigen Verletzungen des Opfers, welche teilweise stark geblutet hätten, erscheine es unmöglich, dass der Beschwerdeführer – wäre er der zweite Täter – weder Spuren am Tatort noch am Opfer hinterlassen hätte. Weiter habe F.________ entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts durchaus ein Interesse daran, den Beschwerdeführer falsch zu beschuldigen und damit seinen eigentlichen Mittäter zu decken. Andernfalls würde er eine postwendende belastende Aussage des eigentlichen Mittäters riskieren. Der Beschwerdeführer selber habe aufgrund des Pfeffersprays, von welchem auch er abbekommen habe, die Täter nicht identifizieren können. Das Zwangsmassnahmengericht erachte zwar zu Recht das Rahmengeschehen (zwei Personen greifen G.________ am 12. November 2021 auf dem D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) an) als grundsätzlich erstellt, es fehle aber am ebenfalls erforderlichen Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und der vorgeworfenen Tat. Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts habe neben H.________ und I.________ auch der unterdessen am 20. Januar 2022 befragte K.________ Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers geäussert. K.________ und H.________ hätten explizit angegeben, der Beschwerdeführer sei nicht der zweite Täter gewesen. Dass H.________ nur wenige Tage nach dem Vorfall den eigentlichen zweiten Täter auf der Strasse wiedererkannt und deswegen sogar die Polizei angerufen habe, sei ein klarer Hinweis dafür, dass sie den Täter genau gesehen und sich sein Gesicht eingeprägt habe. Dies mache ihre Angaben zur Fotodokumentation in der Einvernahme vom 7. Dezember 2022, wonach der zweite Täter nicht auf der Fotodokumentation ersichtlich sei und es sich explizit nicht um die Nr. 10 (den Beschwerdeführer) gehandelt habe, äusserst glaubhaft. Das Zwangsmassnahmengericht habe durch das Ausserachtlassen zentraler, den Beschwerdeführer entlastender Aussagen der Befragten und aufgrund des Umstands, dass keine objektiven Beweise gegen ihn vorlägen, den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt, sein Ermessen einseitig ausgeübt und dem Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör verweigert.
4.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. März 2022 primär auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Haftanordnungsentscheid vom 12. Dezember 2021 und im Haftverlängerungsantrag vom 11. Dezember 2021 [recte: 1. März 2022]. Ergänzend weist sie darauf hin, dass gemäss dem Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 am Pullover von G.________ Reizstoffrückstände hätten nachgewiesen werden können, welche mit der Zusammensetzung des Inhalts der CS-Reizstoffsprühflasche übereinstimmten, welche anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in dessen Zimmer sichergestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sieht den Tatverdacht hinsichtlich des Angriffs und der vollendeten und versuchten schweren Körperverletzung eindeutig erfüllt.
5.
5.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Inhaftierten an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Lauf des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Lagen bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits sehr konkrete Verdachtsgründe vor, setzt die Verlängerung bisheriger oder die Bewilligung neuer Zwangsmassnahmen (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) nicht zwangsläufig voraus, dass ständig zusätzliche selbständige Verdachtsmomente hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2).
5.2 Das Rahmengeschehen der mutmasslichen Tat ist weitgehend unbestritten: Aufgrund der Aussagen des Opfers G.________ sowie von H.________, I.________, J.________ und K.________ ist davon auszugehen, dass G.________ am 12. November 2021 um ca. 21:50 Uhr am D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) von zwei Personen angegriffen, mit Faustschlägen und Fusstritten (u.a. auch gegen den Kopf) traktiert und von mindestens einer Person mit Pfefferspray besprüht wurde. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM geht hervor, dass G.________ von der Auseinandersetzung diverse Schnittverletzungen (inkl. kompletter Durchtrennung des linken Augenoberlids) im Gesicht, am rechten Handgelenk und an der rechten Hand, eine schwere Verletzung am linken Auge (Netzhautablösungen, Blutungen in der Netzhaut, traumatische Weitstellung in der Pupille und ein Riss in der Adernhaut) sowie einen ausgerenkten Ellenbogen mit Abbruch eines Knochenvorsprungs davontrug. Ausserdem fanden sich an seinem Kopf und Rumpf diverse Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM muss möglicherweise mit dem Zurückbleiben entstellender Narben im Gesicht und bleibender Schäden am linken Auge gerechnet werden. G.________ identifizierte in seiner ersten Einvernahme vom 14. November 2021 einen der Angreifer als F.________. Vom zweiten Angreifer gab er an, den Namen nicht zu kennen, er werde aber «M.________» genannt. Auf Vorhalt einer Fotodokumentation identifizierte er am 15. November 2021 die beiden Angreifer dann zweifelsfrei als F.________ einerseits und den Beschwerdeführer andererseits. I.________, welche im Zeitpunkt des Vorfalls mit G.________ unterwegs war, identifizierte auf Vorhalt der Fotodokumentation am 7. Dezember 2021 F.________ zweifelsfrei als einen der Täter. Die Nrn. 10 und 11 der Fotodokumentation würden so aussehen wie der zweite Täter, welcher u.a. das Pfefferspray eingesetzt habe. Bei Nr. 11 handelt es sich um den Beschwerdeführer. H.________, welche im Tatzeitpunkt ebenfalls mit G.________ unterwegs war und sich ihren Aussagen zufolge während der Auseinandersetzung schützend vor diesen gestellt hatte (bzw. ihn zum Schutz umarmte) und dadurch ebenfalls mindestens einen Tritt der Angreifer abbekommen haben will, identifizierte auf Vorhalt der Fotodokumentation am 7. Dezember 2021 den einen Täter als F.________. Der zweite Täter sei nicht auf der Fotodokumentation abgebildet. Es handle sich explizit nicht um die Nr. 10 (Beschwerdeführer). Der zweite Angreifer hätte grössere Augen gehabt. J.________ war seinen Aussagen vom 6. Dezember 2021 zufolge im Tatzeitpunkt nicht mit G.________ unterwegs, habe aber das Geschehen beobachten können. Er identifizierte auf Vorhalt der Fotodokumentation F.________ und den Beschwerdeführer als die beiden Täter. K.________ war im Tatzeitpunkt zusammen mit J.________ auf dem D.________ (Strasse) unterwegs und konnte das Geschehen ebenfalls beobachten. Er gab in seiner Einvernahme vom 20. Januar 2022 – und damit nach der Haftanordnung vom 12. Dezember 2021 – an, F.________, nicht aber den Beschwerdeführer am Tatort gesehen zu haben. F.________ bestreitet eine Beteiligung an der Auseinandersetzung und sagte aus, er habe einen Streit zwischen G.________ und dem Beschwerdeführer aus der Distanz beobachtet. Er sei dann vom Pfefferspray getroffen worden und habe deshalb die weitere Auseinandersetzung nicht mehr beobachten können. Bei dem Streit zwischen G.________ und dem Beschwerdeführer sei es offenbar um Geld gegangen. Auch der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an der Auseinandersetzung. Er will ebenfalls aus der Distanz gesehen haben, wie G.________ in einen Streit verwickelt war. Weil er aber vom Pfefferspray getroffen worden sei, habe er weder die zweite am Streit beteiligte Person identifizieren noch die eigentliche Auseinandersetzung beobachten können. Nachdem er vom Pfefferspray abbekommen gehabt habe, habe er sich entfernt. Er werde von G.________ und den übrigen Anwesenden wohl falsch beschuldigt, weil er G.________ noch Geld aus Drogenkäufen schulde. In der Wohnung, in der der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 angehalten wurde, wurden zwei Reizstoffsprays festgestellt. Wie dem Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 und dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 28. Januar 2022 zu entnehmen ist, stimmt die chemische Zusammensetzung des Reizstoffs mit den am Pullover von G.________ festgestellten Reizstoffrückständen überein.
5.3 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist bei der Tat zunächst von zwei Tätern auszugehen. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig festhielt, wird der den dringenden Tatverdacht begründende Konnex zwischen der mutmasslichen Tat und dem Beschwerdeführer durch die prima vista glaubhaften Aussagen des Opfers G.________ sowie von I.________ und J.________ hergestellt. G.________ und J.________ haben den Beschwerdeführer auf Anhieb und zweifelsfrei als Täter – neben F.________ – identifiziert. I.________ erkannte den Beschwerdeführer auf der ihr vorgehaltenen Fotodokumentation zumindest als einen von zwei möglichen Tätern. Die Schilderungen von G.________ zu seinen Verletzungen und zum Ablauf der Auseinandersetzung werden durch das unterdessen vorliegende rechtsmedizinische Gutachten des IRM weiter gestützt. Auch der mutmassliche zweite Täter F.________ gibt den Beschwerdeführer als Täter an. Es ist nicht ersichtlich, warum er diesen zu Unrecht beschuldigen und damit eine Beschuldigung seinerseits durch den Beschwerdeführer riskieren sollte, zumal ihm bekannt war, dass nach zwei Tätern gesucht wird und die Beschuldigung einer anderen Person nicht automatisch zu seiner eigenen Entlastung führen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Täterschaft bestreitet und dass H.________ und K.________ ihn auf Vorhalt der Fotodokumentation als Täter ausschlossen, vermag den dringenden Tatverdacht nicht in Frage stellen. Zwar war sich H.________ in ihrer Einvernahme vom 7. Dezember 2021 sicher, dass es sich beim zweiten Täter nicht um den Beschwerdeführer handelt. Sie habe gar zwei Wochen vor der Einvernahme den wahren zweiten Täter noch einmal in Bern auf der Grossen Schanze gesehen und direkt die Polizei verständigt, welche sich aber geweigert habe, der Sache nachzugehen. Der wahre zweite Täter habe grössere Augen als der Beschwerdeführer. Ansonsten beschrieb sie den zweiten Täter als Typ Algerier mit leichtem Bart, etwas älter als der erste Täter F.________, ca. 30-jährig. Tatsächlich schliesst diese Beschreibung den Beschwerdeführer nicht aus, auch wenn er im Tatzeitpunkt erst 25 Jahre alt war. Altersschätzungen sind erfahrungsgemäss schwierig zu machen, ausserdem weicht das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers nicht wesentlich von der Schätzung ab. Dazu war es während der Tat dunkel und H.________ war vom Pfefferspray beeinträchtigt. Auch den anderen Täter, welchen sie später als F.________ identifizierte, schätzte sie auf 22- bis 30-jährig, was zeigt, dass sie auch ihn älter schätzte, als er tatsächlich ist. K.________ gab in seiner Einvernahme vom 20. Januar 2022 auf Vorhalt der Fotodokumentation an, der zweite Täter sei nicht die Nr. 8 (Beschwerdeführer) gewesen, sondern eher die Nrn. 9 oder 19. Es ist augenfällig, dass sich die Nrn. 8 (Beschwerdeführer), 9 und 19 abgesehen von der Frisur ähnlich sehen (dunkler Mehrtagebart und –schnauz, dunkle Augenpartie, dunkles Haar; zumindest die Nrn. 8 und 9 haben auch auffallend ähnliche Gesichtszüge). Zur Tatzeit war es Nacht und K.________ hatte Pfefferspray in die Augen bekommen. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass er sich aufgrund der Ähnlichkeit täuscht und den Beschwerdeführer fälschlicherweise als zweiten Täter ausschliesst. Die Aussagen des Beschwerdeführers schliesslich enthalten prima vista zahlreiche Lügensignale und erscheinen nicht glaubhaft: So sagte er in seiner Einvernahme vom 2. Februar 2022 aus, er habe, als er von der Reithalle habe nach Hause gehen wollen, 2-3 Personen getroffen, welche über Geld gesprochen hätten. Er sei von diesen aber 100 Meter entfernt gewesen. Als die Personen das Pfefferspray gegeneinander eingesetzt hätten, habe auch er etwas abbekommen, so dass seien Augen gebrannt hätten und er deswegen geflüchtet und nach Hause gegangen sei. Zunächst sagte er wiederholt aus, G.________ sei von 3-4 Mädchen/Frauen umringt gewesen, welchen er Kokain gegeben habe. Später, mit den Aussagen von H.________ konfrontiert, sagte er dann aus, er habe keine weiblichen Personen bei G.________ gesehen, sondern nur 3-4 männliche. Weiter gibt er zu, Schulden aus Kokainkäufen bei G.________ zu haben, ca. CHF 2'000.00. G.________ sei in der Zeit vor der Tat praktisch alle 2-3 Tage bei ihm gewesen, um das Geld einzutreiben, welches er aber nicht gehabt habe. Darin ist durchaus ein Motiv für den Beschwerdeführer zu sehen, G.________ zusammenzuschlagen, um ihm zu verstehen zu geben, er solle ihn nicht ständig wegen des Geldes behelligen. Dagegen wirkt die vom Beschwerdeführer geäusserte Mutmassung, die übrigen Befragten würden ihn zu Unrecht falsch belasten, weil G.________ sie mit gratis Kokain besteche, eher realitätsfremd und unglaubhaft. Im Widerspruch zu seinen Aussagen steht auch die Beteuerung, keinen Streit mit G.________ gehabt zu haben. Auf die Frage, ob er schon vor dem 12. November 2021 (Tatzeit) gewusst habe, dass G.________ aufgrund einer Verletzung in der Tatzeit seine linke Hand geschient und eingebunden hatte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nichts darüber gewusst, er habe G.________ nicht getroffen und nicht mit ihm gesprochen. Auch das widerspricht seiner späteren Äusserung in der Einvernahme, G.________ sei vor der Tat 2-3 Mal pro Woche bei ihm aufgetaucht, um das Drogengeld bei ihm einzutreiben. Schliesslich wurden mehrere Reizstoffsprays mit dem gleichen Wirkstoff, welcher bei der Tat gegen G.________ eingesetzt wurde, in der Wohnung gefunden, in welcher der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 festgenommen wurde. Dass sowohl der Beschwerdeführer wie der ebenfalls in der Wohnung angetroffene L.________ bestreiten, dass die Reizstoffsprays ihnen gehörten, dürfte eine reine Schutzbehauptung sein.
5.4 Die prima vista glaubhaften direkten Belastungen durch das Opfer G.________, J.________, I.________ und zumindest teilweise durch F.________, die mit den Schilderungen des Opfers übereinstimmenden Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM, das in der Wohnung, in welcher sich der Beschwerdeführer aufhielt, sichergestellte Reizstoffspray und die prima vista unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vermögen einen dringenden Verdacht auf die zur Last gelegte Tat zu begründen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung begründen die Ermittlungsergebnisse dabei einen Verdacht nicht nur auf die Tat an sich, sondern explizit auch auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers. Die seit dem Haftanordnungsentscheid vom 12. Dezember 2021 dazugekommenen Ermittlungsergebnisse vermögen wie gezeigt den bestehenden dringenden Tatverdacht nicht zu erschüttern. Mit der belastenden Einvernahme des Opfers vom 27. Januar 2022, dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM, der Auswertung des in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten und an der Kleidung des Opfers festgestellten Reizstoffsprays und den Aussagen des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2022 sind im Übrigen zusätzliche Verdachtsmomente hinzugetreten. Der dringende Tatverdacht besteht weiterhin.
5.5 Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Tatort trotz der blutigen Auseinandersetzung keine Spuren hinterlassen hat, seine Täterschaft nicht aus. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Befragten war es einzig das Opfer G.________, welches verletzt wurde und deshalb Blutspuren hinterliess (etwa an der mutmasslich F.________ gehörenden Mütze; vgl. den Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022). Auch vom anderen mutmasslichen Täter, F.________, wurden – abgesehen von seiner DNA am sichergestellten Flaschenhals und an der mutmasslich ihm gehörenden Mütze – keine Spuren gefunden.
5.6 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten und ohne Weiteres gegeben. Es kann auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verweisen werden. Der 25-jährige Beschwerdeführer stammt aus Algerien. Gemäss eigenen Angaben reiste er ca. 7 Monate vor der Verhaftung in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit der Schweiz ist er weder familiär noch sozial oder beruflich verbunden. Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine geregelte Unterkunft. Seine finanzielle Situation dürfte angespannt sein; er hat zumindest bei G.________ Schulden aus Drogenkäufen. Seine Eltern und Grosseltern wohnen in Algerien, sein Bruder in Frankreich. Zudem hat er Tanten in Spanien. Gemäss seinen eigenen Angaben lebte er für kurze Zeit in Holland, Deutschland und Spanien. Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid korrekt folgerte, besteht bereits aufgrund der persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers eine ausgeprägte Fluchtgefahr, welche sich durch die drohende Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe (es besteht eine Vorstrafe wegen Raufhandels) mit obligatorischer Landesverweisung weiter akzentuiert. Der Anreiz zur Flucht ins Ausland (Rückkehr in die Heimat oder Untertauchen bei Verwandten in Frankreich oder Spanien) ist zweifelsohne gegeben. Der Beschwerdeführer hätte durch eine Flucht nichts zu verlieren. Daran würde sich mit Blick auf die drohende Landesverweisung auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm vorgebracht – eine Partnerin in Lausanne hätte, welche er zu heiraten gedenkt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach der Tat nicht verliess, vermag die festgestellte Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen. Immerhin war er nach der Tat knapp einen Monat auch in der Schweiz nicht auffindbar und mutmasslich untergetaucht. Im Ergebnis ist mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entzieht, wenn sich ihm dafür die Gelegenheit bietet. Neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts liegt deshalb auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vor.
5.7 Unter Verweis auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheint der Beschwerdekammer die angefochtene Verlängerung der Untersuchungshaft verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen werden vom Beschwerdeführer ebenfalls keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.8 Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf pauschal CHF 1'500.00. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Der Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2022 und der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 28. Januar 2022 werden zu den Akten erkannt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident N.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 6. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Schärer
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 127
1B_24/2021
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_516/2021
1B_230/2013
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF