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Entscheid

BK 2022 131

Beschwerde Rechtsverzögerung

4. November 2021Deutsch8 min

1.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der C.________ AG gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung und Urkundenfälschung ein. Gleichzeitig beurteilte sie diverse von A.________ gestellte Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren. Dieser hatte unter anderem geltend gemacht, er habe aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens, insbesondere aufgrund der verfügten Zwangsmassnahmen (Festnahme und Zuführung von Basel nach Bern zwecks erkennungsdienstlicher Erfassung und Einvernahme), am 9. Mai 2016 eine wichtige Frist in einem ausländischen Vergabeverfahren verpasst, weshalb er von besagtem Verfahren ausgeschlossen worden und wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Die Staatsanwaltschaft verneinte (u.a.) bezüglich der im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren geltend gemachten Forderungen die Kausalität. Eine hiergegen von A.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid BK 18 464 vom 16. Oktober 2018 (u.a.) insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks erneuter Prüfung der Kausalität sowie zur allfälligen Schadensberechnung zurückgewiesen wurde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 131

Bern, 4. Mai 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid Volz

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Entschädigungsforderungen – Neubeurteilung

Strafverfahren wegen Betrugs (evtl. Versuch), Diebstahls (evtl. Versuch), Veruntreuung (evtl. Versuch) etc.

Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 268 vom 22. Oktober 2021

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der C.________ AG gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung und Urkundenfälschung ein. Gleichzeitig beurteilte sie diverse von A.________ gestellte Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren. Dieser hatte unter anderem geltend gemacht, er habe aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens, insbesondere aufgrund der verfügten Zwangsmassnahmen (Festnahme und Zuführung von Basel nach Bern zwecks erkennungsdienstlicher Erfassung und Einvernahme), am 9. Mai 2016 eine wichtige Frist in einem ausländischen Vergabeverfahren verpasst, weshalb er von besagtem Verfahren ausgeschlossen worden und wodurch ihm ein Schaden entstanden sei. Die Staatsanwaltschaft verneinte (u.a.) bezüglich der im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren geltend gemachten Forderungen die Kausalität. Eine hiergegen von A.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid BK 18 464 vom 16. Oktober 2018 (u.a.) insoweit gutgeheissen, als die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks erneuter Prüfung der Kausalität sowie zur allfälligen Schadensberechnung zurückgewiesen wurde.

1.2 Am 23. April 2021 wies die Staatsanwaltschaft die im Zusammenhang mit dem ausländischen Vergabeverfahren gestellten Entschädigungsforderungen von A.________ erneut ab. Sie begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem behaupteten Schaden sei durch grobes Selbstverschulden seitens A.________ unterbrochen worden, weshalb ihm keinerlei Ansprüche zustünden. Die in der Folge von A.________ angerufene Beschwerdekammer hiess dessen Beschwerde am 22. Oktober 2021 teilweise gut (Verfahren BK 21 268), da kein die Kausalität unterbrechendes «grobes Selbstverschulden» ausgemacht werden könne. Die Kausalität zwischen der gegen A.________ geführten Strafuntersuchung und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren resultierenden Schaden wurde somit bejaht und das Verfahren zur Beurteilung des Schadens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss reichte die Generalstaatsanwaltschaft beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein, welche mit Urteil 6B_1363/2021 vom 14. März 2022 gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hob den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 268 vom 22. Oktober 2020 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdekammer zurück.

1.3 Mit Verfügung vom 25. März 2022 verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, neu unter der Verfahrensnummer BK 22 131, auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels. Sie gab den Parteien bekannt, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Eingabe vom 4. April 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer und gab bekannt, dass er gegen das Urteil des Bundesgerichts voraussichtlich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen werde. Falls er sich diesbezüglich vor dem Entscheid der Beschwerdekammer noch zusätzlich zu den bereits erfolgten Darlegungen zu Art. 429 StPO äussern solle, ersuche er um Fristansetzung. Mit Verfügung 5. April 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit Verweis auf die Verfügung vom 25. März 2022 mit, dass auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet worden sei, weshalb sich eine formelle Fristansetzung erübrige. In der Folge gingen seitens der Verfahrensbeteiligten keine weiteren Eingaben mehr ein.

Erwägungen

2.

2.1

Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. Dormann in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3).

2.2

Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil 6B_1363/2021 vom 14. März 2022 zum Ergebnis, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem behaupteten Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers am fraglichen Tag – entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer – unterbrochen worden sei. Es führte aus, dass es am 9. Mai 2016 nicht nur zumutbar, sondern auch erforderlich gewesen wäre, den für den gleichen Tag vereinbarten Termin mit dem Vertreter der ausländischen Vergabebehörde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu erwähnen oder andere geeignete Vorkehren zu treffen, um einen allenfalls drohenden Schaden abzuwenden. Auch hätte der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden um eine raschere Abwicklung der Zwangsmassnahmen ersuchen können. Durch seine Untätigkeit habe der Beschwerdeführer den Behörden die Möglichkeit genommen, von der Frist im Vergabeverfahren und dem drohenden Schaden Kenntnis zu erlangen und ihn rechtzeitig zu entlassen. Die Behörden hätten nicht damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer ihnen einen derart wichtigen Termin verschweigen würde. Nicht erforderlich sei, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt mit Sicherheit die Folgen des Fristversäumnisses habe abschätzen können, entspreche es doch der gängigen Praxis, dass das Verpassen einer Frist oder eines Termins in einem Vergabeverfahren den Ausschluss aus dem Verfahren bewirken könnte. Der Beschwerdeführer habe es am fraglichen Tag unterlassen, zumutbare Massnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Dieses Untätigsein müsse ihm als Selbstverschulden angerechnet werden, wodurch der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem behaupteten Schaden unterbrochen worden sei.

3.

Die Ausführungen des Bundesgerichts sind für die Beschwerdekammer wie erwähnt verbindlich. Da das Bundesgericht die Kausalität zwischen der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren resultierenden Schaden wegen Selbstverschuldens verneint hat, ist die gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2021 (Abweisung der im Zusammenhang mit dem ausländischen Vergabeverfahren gestellten Entschädigungsforderungen) vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2021 abzuweisen. Entsprechend gilt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren BK 21 268 als vollständig unterliegend, weshalb ihm die Kosten jenes Verfahrens, ausmachend CHF 3'000.00, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung ist ihm zufolge seines Unterliegens im Verfahren BK 21 268 nicht auszurichten.

4.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 22 131, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind vom Kanton Bern zu tragen, da der Beschwerdeführer den Umstand, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, nicht zu vertreten hat (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO). Entsprechend ist ihm auch eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da der Beschwerdeführer resp. sein Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat und sich die Einreichung einer solchen im Neubeurteilungsverfahren auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt und vorliegend bestimmt auf CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. April 2021 wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 268, ausmachend CHF 3'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 22 131 bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern.

4.

Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren BK 21 268 keine Entschädigung auszurichten.

5.

Für das Neubeurteilungsverfahren BK 22 131 ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Die Entschädigung wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’800.00 zu bezahlen hat.

6.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________

(per Kurier)

Bern, 4. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 131

BK 21 268

BK 18 464

BK 21 268

6B_1363/2021

BK 21 268

BK 22 131

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334

6B_434/2014

6B_434/2014

6B_1363/2021

BK 21 268

BK 21 268

BK 22 131

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

BK 21 268

BK 22 131

BK 21 268

BK 22 131

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF