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Entscheid

BK 2022 132

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

19. Oktober 2022Deutsch44 min

1.1 Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Jugendgericht) vom 17. September 2020 (JG 20 39) wurde A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls (mehrfach begangen), Diebstahls von geringem Vermögenswert (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfach begangen), Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen) schuldig erklärt. Zudem wurde beschlossen, den Beschwerdeführer zu den Schutzmassnahmen der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung sowie einer ambulanten Behandlung zu verurteilen, welche bis dahin vorsorglich durch die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) angeordnet waren.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 132

Bern, 2. September 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Leitung Jugendanwaltschaft, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern

Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern

v.d. Jugendanwältin C.________ (BM-19-0116)

Gegenstand Aufhebung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und der ambulanten Behandlung

Beschwerde gegen den Nachentscheid der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Februar 2022 (BM-19-0116)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Jugendgericht) vom 17. September 2020 (JG 20 39) wurde A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls (mehrfach begangen), Diebstahls von geringem Vermögenswert (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfach begangen), Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen) schuldig erklärt. Zudem wurde beschlossen, den Beschwerdeführer zu den Schutzmassnahmen der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung sowie einer ambulanten Behandlung zu verurteilen, welche bis dahin vorsorglich durch die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) angeordnet waren.

1.2 Mit Nachentscheid vom 15. Februar 2022 hob die Jugendanwaltschaft die verhängten Schutzmassnahmen der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und der ambulanten Behandlung auf. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt D.________ aus seinem amtlichen Mandat entlassen. Überdies wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer für den Monat März 2022 noch ein kompletter Monatsgrundbedarf, die Krankenkassenprämie und das GA ausbezahlt werden sollen. Gegen diesen Nachentscheid reichte der Beschwerdeführer undatiert und ohne Unterschrift eine sinngemässe Beschwerde bei der Jugendanwaltschaft ein (Postaufgabe: 28. Februar 2022). Mit ihr beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Weiterführung seiner Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung mit Ausbildungsmöglichkeit. In der Folge leitete die Jugendanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers am 3. März 2022 mit den relevanten Unterlagen, insbesondere der Gefährdungsmeldung vom 15. Februar 2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB), an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.

1.3 Mit Schreiben vom 7. März 2022 liess die Verfahrensleitung das fragliche Schreiben Rechtsanwalt D.________ mit der Bitte um fristgerechte Mitteilung zukommen, ob die Eingabe seines Mandanten als Beschwerde gegen den Nachentscheid der Jugendanwaltschaft vom 15. Februar 2022 zu behandeln sei. Gegebenenfalls sei die Beschwerde gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Mit Schreiben vom 14. März 2022 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, beim Beschwerdeführer Instruktionen in Zusammenhang mit dessen Eingabe einzuholen. Mit Schreiben vom 17. März 2022 kontaktierte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer direkt und gab ihm die Gelegenheit mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei und wenn ja, die Eingabe zu datieren und zu unterschreiben.

1.4 Mit persönlicher Eingabe vom 18. März 2022 (Postaufgabe: 21. März 2022) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Eingabe vom 1. März 2022 als Beschwerde zu behandeln sei.

1.5 Mit Verfügung vom 28. März 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass gestützt auf die undatierte und nicht unterzeichnete Beschwerde sowie die unterzeichnete Beschwerdebestätigung ein Beschwerdeverfahren eröffnet werde und stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu. Zudem gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Jugendanwaltschaft die amtlichen Akten eingereicht hatte, gab der Leitung Jugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte fest, dass die im vorinstanzlichen Verfahren beigeordnete amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt D.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte.

1.6 Mit Verfügung vom 5. April 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2022 Kenntnis und setzte ihm Frist zur Begründung des sinngemässen Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung an.

Mit Verfügung vom 12. April 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 und stellte fest, dass entgegen der Verfügung vom 5. April 2022 kein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung anhängig gemacht worden war. Zudem wies sie darauf hin, dass der Nachentscheid der Jugendanwaltschaft zufolge der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht in Rechtskraft erwachsen ist und Rechtsanwalt D.________ nach wie vor als amtlicher Verteidiger eingesetzt ist. Mit Gesuch vom 13. April 2022 ersuchte Rechtsanwalt D.________ mit Verweis auf das beigelegte Schreiben vom 12. Januar 2022 an die Jugendanwältin um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung.

Mit Verfügung vom 14. April 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe der Jugendanwaltschaft vom 13. April 2022, mit der die Jugendanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass seitens der Leitung Jugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft eine konsolidierte Stellungnahme eingereicht werde, Kenntnis. Gleichzeitig nahm und gab sie vom Gesuch um Entbindung vom Mandat als amtlichen Verteidiger von Rechtsanwalt D.________ Kenntnis und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Sie forderte ihn weiter auf, innert der gesetzten Frist eine neue Verteidigung zu nennen bzw. vorzuschlagen, sofern er mit der Entbindung Rechtsanwalt D.________ aus dem Mandat einverstanden sei. Zudem gab die Verfahrensleitung bekannt, dass sie ohne fristgemässe Rückmeldung von Amtes wegen eine neue amtliche Verteidigung einsetzen werde.

Mit Schreiben vom 19. April 2022 (Postaufgabe: 19. April 2022) teilte die Privatklinik Meiringen AG mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2. März 2022 in stationärer Behandlung befinde und bis auf Weiteres zufolge Urteilsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit nicht in der Lage sei, seine Rechtsposition wahrzunehmen. Gleichzeitig sandte sie die an den Beschwerdeführer adressierte Post zurück. Am 20. April 2022 gab der Vater des Beschwerdeführers, F.________ (nachfolgend: Vater des Beschwerdeführers), weitere den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Privatklinik Meiringen AG betreffende Unterlagen an der Loge des Obergerichts des Kantons Bern ab.

Am 2. Mai 2022 teilte die Verfahrensleitung G.________ mit, dass sie von seiner Eingabe vom 28. April 2022, mit der auf die Notwendigkeit der Koordination des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren vor der KESB gemäss Art. 20 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) aufmerksam gemacht wurde, Kenntnis genommen habe.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 entliess die Verfahrensleitung Rechtsanwalt D.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Wahlverteidigung bestimmt hatte und Fürsprecher B.________ von Amtes wegen als amtlicher Verteidiger ernannt.

1.7 Am 5. Mai 2022 reichte die Leitung Jugendanwaltschaft innert der mit Verfügung vom 6. April 2022 antragsgemäss erstreckten Frist die in Aussicht gestellte konsolidierte Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

1.8 Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 4. Mai 2022 und gab bekannt, dass die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ am Ende des Verfahrens festgelegt werde.

1.9 Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Schreiben der Privatklinik Meiringen AG vom 19. April 2022, vom Schreiben von Rechtsanwalt G.________ vom 28. April 2022, der durch Fürsprecher B.________ unterzeichneten Erklärung betreffend Zustelldomizil vom 4. Mai 2022 sowie der Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2022. Gleichzeitig wurden die KESB-Akten betreffend den Beschwerdeführer von Amtes wegen ediert.

1.10 Am 4. Juli 2022 reichte Fürsprecher B.________ innert der mit Verfügung vom 10. Juni 2022 antragsgemäss erstreckten Frist eine Replik ein. Mit ihr wurde sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 1 des Nachentscheids vom 15. Februar 2022, erster Satzteil, bzw. die Weiterführung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung verlangt. Die Leitung Jugendanwaltschaft gab mit Schreiben vom 19. Juli 2022 bekannt, dass auf das Einreichen einer Duplik verzichtet werde.

Erwägungen

2.

2.1

Der angefochtene Entscheid erging in einem Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 396 E. 4.7). In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) und aufgrund der Verweise in Art. 38 Abs. 3 JStPO auf Art. 382 StPO und in Art. 39 Abs. 1 JStPO auf Art. 393 StPO sind die Bestimmungen der StPO (Art. 379-415 StPO) auf die in der JStPO offen gelassenen Fragen analog anwendbar. Folglich ist die Beschwerdekammer auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 43 Bst. d JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. 384 Bst. b StPO). Mit dem Verweis auf Art. 382 StPO in Art. 38 Abs. 3 JStPO wird expressis verbis festgehalten, dass auch im Jugendstrafverfahren jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Aufzählung in Art. 38 JStPO ist nicht abschliessend. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweisen), die in casu vorliegt. Es ist deshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten.

2.2

Mit Replik vom 4. Juli 2022 bestätigte die Verteidigung, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Aufhebung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung richte. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung weitergeführt werden muss und die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahme zu Recht aufgehoben hat.

3.

3.1

Die Jugendanwaltschaft führt zur Begründung der Aufhebung der Schutzmassnahme zusammengefasst aus, der bisherige Massnahmeverlauf habe gezeigt, dass weiterführende jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten könnten, womit die Gründe für eine jungendstrafrechtliche Schutzmassnahme dahingefallen seien. Auch wenn sich der Beschwerdeführer derzeit ohne Tagesstruktur, ohne Ausbildung und in einer psychisch mutmasslich angeschlagenen Gesundheitssituation befinde, erweise sich eine Weiterführung ohne jugendstrafrechtlich realisierbare Zielsetzungen in Anbetracht der beiden erstellten Gutachten, der bisherigen Unterbringungslösungen und der fehlenden Massnahmewilligkeit als nicht mehr verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer seien nachweislich zahlreiche unterschiedliche auf Gutachtensempfehlungen basierende und auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützungsmöglichkeiten geboten worden; trotzdem sei er nicht in der Lage gewesen, sich auf Unterstützung einzulassen und sich tatkräftig für seine eigene Zukunft und seine eigenen Ziele einzusetzen. Insbesondere habe er sich über eineinhalb Jahre lang mehr oder weniger vehement gegen die Aufnahme einer Tagesstruktur oder einer Berufsausbildung geweigert. Eine Erklärung für sein Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht abgeben können. Seit der letzten Sicherungshaft im Regionalgefängnis Thun und dem Abbruch im Berufsbildungsheim Neuhof im Herbst 2021 sei er auch nicht mehr dazu bereit gewesen, mit der Jugendanwaltschaft oder mit von der Jugendanwaltschaft eingesetzten Institutionen zusammenzuarbeiten und neue Unterstützungsmöglichkeiten aufzugleisen. Trotz anderer Einschätzung im Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2021 habe sich der Beschwerdeführer sodann im Januar 2022 dazu entschieden, aus seinem Studio in Lyss, wo er Unterstützung durch Herrn H.________ von der I.________ erhalten habe, auszuziehen und zu seinem Vater zurückzukehren. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 habe sich schliesslich die damalige amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers dahingehend geäussert, dass sie darum besorgt sein solle, dass die jugendstrafrechtlichen Massnahmen raschmöglichst beendet werden. Auch mit Herrn H.________ habe der Beschwerdeführer nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Die Möglichkeiten der Jugendanwaltschaft seien daher hinreichend ausgeschöpft worden. Seinen Willen, wonach die Massnahmen abzubrechen seien, habe der Beschwerdeführer offensichtlich mehrfach kundgetan, so dass auf eine polizeiliche Zuführung zu einem Abschlussgespräch habe verzichtet werden können, obschon bis heute keine unterschriebene Stellungnahme zur Aufhebung der Massnahmen des Beschwerdeführers vorliege. Abschliessend führt die Jugendanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer – sollte er seine Lebenssituation und -haltung überdenken und zu einem späteren Zeitpunkt sowohl willens als auch in der Lage sein, konkrete Perspektiven zu verfolgen – jederzeit Angebote der Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen könne.

3.2

Mit der am 1. März 2022 bei der Jugendanwaltschaft eingegangenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit der Aufhebung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht einverstanden sei. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung mit Ausbildungsmöglichkeit sei weiterzuführen, da er in diesem Jahr gerne eine Lehre beginnen würde.

3.3

Die Leitung Jugendanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen im angefochtenen Nachentscheid weitestgehend an. Ergänzend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über die Jahre bezüglich diverser Themen ein klares Verhaltensmuster gezeigt habe: Habe er die Massnahme für das kleinere Übel gehalten, habe er sich vordergründig motiviert gezeigt und in diverse Schritte eingewilligt; sobald es jedoch um die konkrete Umsetzung gegangen sei, habe er die Zusammenarbeit mit aller Deutlichkeit verweigert und die Massnahmen ins Leere laufen lassen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern sich seine Motivation bezüglich der Fortsetzung der Schutzmassnahmen geändert habe. Auch in seinem Verhalten sei keine Veränderung ersichtlich. Eine weitere Runde an einem neuen Vollzugsort – sollte sich ein solcher finden lassen – sei somit von Vornherein als aussichtslos anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er nunmehr eine Lehrstelle antreten wolle, sei zudem zu beachten, dass eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht automatisch mit einer Ausbildungsmöglichkeit verbunden sei. Eine Kombination, wie sie das Berufsbildungsheim Neuhof oder die Erziehungseinrichtung Erlenhof geboten hätten, sei eher aussergewöhnlich. Auch habe sich in den letzten zwei Jahren gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht dazu im Stande sei, Ausbildungsangebote wahrzunehmen. Gemäss den Berichten von Herrn H.________ sei er darüber hinaus zuletzt auch nicht mehr in der Lage gewesen, eine regelmässige Tagesstruktur wahrzunehmen, was Voraussetzung für eine Ausbildung darstelle. Insgesamt werde der Beschwerdeführer derzeit als nicht ausbildungsfähig eingeschätzt. Sein in der Beschwerde kundgetanes Interesse, eine Ausbildung beginnen zu wollen, erscheine aufgrund der derzeitigen Ausgangslage nicht realisierbar. Sodann verweist auch die Leitung Jugendanwaltschaft darauf, dass der nun volljährige Beschwerdeführer, sollte er nicht dazu in der Lage sein, seinen Alltag als junger Erwachsener selbständig zu bewältigen, die Möglichkeit habe, sich durch Behörden wie die KESB oder die zuständigen Sozialhilfestellen bei der Lehrstellensuche unterstützen zu lassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit den schweren Delikten im Dezember 2019 nicht mehr deliktisch tätig geworden sei. Das von der Jugendstrafrechtspflege geforderte Ziel des Schutzes des Jugendlichen sei damit erreicht worden. Auch der Schutz der öffentlichen Sicherheit sei nicht gefährdet.

3.4

In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass auch wenn die Begründung der Jugendanwaltschaft auf Anhieb nachvollziehbar erscheinen möge, daran zu erinnern sei, dass die Aufhebung von Schutzmassnahmen wegen Wirkungslosigkeit nicht vorschnell erfolgen sollte. Vielmehr müssten die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit den Jugendlichen arbeiten. Vor diesem Hintergrund sei er gestützt auf die Berichte seines letzten Coaches von der Jugendanwaltschaft zu schnell und damit zu Unrecht als derzeit nicht ausbildungsfähig eingestuft worden. Gemäss Gutachten vom 13. Mai 2020 seien die Entweichungen sodann als Lösungsstrategie gegen rückblickend unverhältnismässig erscheinende geschlossene Unterbringungen zu sehen. Das Scheitern der Interventionen sei mithin nur teilweise auf die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Im Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2021 werde sodann festgestellt, dass die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers eine Aneinanderreihung von schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren, insbesondere Bindungstraumatisierungen und Beziehungsabbrüche, aufweise, die zu einer Entwicklungstraumatisierung geführt hätten. Vor dem Hintergrund der negativen Beziehungserfahrungen und des Misstrauens des Beschwerdeführers müsse für den Vertrauensaufbau überdurchschnittlich viel Zeit eingeplant werden. Die blosse Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrfach die Möglichkeit geboten worden sei, eine Berufsausbildung zu absolvieren, genüge somit nicht, um die fragliche Schutzmassnahme aufzuheben. Hinzu komme, dass die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor ausgewiesen und seitens der Jugendanwaltschaft nicht bestritten sei. Gemäss Gutachten bestehe sodann ein signifikantes Rückfallrisiko in Bezug auf Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte für den Fall, dass keine geeigneten Massnahmen ergriffen würden. Entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft könne somit keine Rede davon sein, dass die Zielsetzungen des Schutzes des Jugendlichen und der öffentlichen Sicherheit bereits erreicht worden seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf anderweitige Unterstützungsangebote zurückgreifen könne, entbinde die Jugendanwaltschaft nicht von ihrer Aufgabe, die Massnahme bis zur tatsächlichen Erreichung des mit ihr angestrebten Zwecks in Zusammenarbeit mit anderen involvierten Behörden gemäss Art. 20 JStG weiterzuführen.

4.

Rechtliche Grundlagen

4.1

Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen (Art. 12 ff. JStG). Die Anordnung von Schutzmassnahmen setzt voraus, dass der Jugendliche massnahmebedürftig,

massnahmefähig und auch massnahmewillig ist (Zimmerli/Holdregger, in: (Jugend)Strafrecht und Prävention – ein Widerspruch?, Sicherheit & Recht 2/2022, S. 71). Zudem soll mit den Schutzmassnahmen den Bedürfnissen des jugendlichen Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung getragen werden. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen (Art. 18 Abs. 1 JStG; BGE 141 IV 172 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Die Anordnung der Massnahme hat sodann dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) zu genügen (Riesen-Kupper, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Rz. 7 zu Art. 10 JStG). Dieser gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei Folgeentscheidungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c JStG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2; 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.5.3). Damit eine Schutzmassnahme im Einzelfall verhältnismässig ist, muss sie im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke geeignet und erforderlich sein; namentlich muss sie geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern (vgl. Zimmerli/Holdregger, a.a.O, S. 71; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2).

4.2

Nach Art. 19 Abs. 1 JStG prüft die Vollzugsbehörde jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2). Art. 19 Abs. 1 JStG nennt mithin zwei alternative Voraussetzungen für die Aufhebung einer Massnahme: Ihr Zweck wurde erreicht oder sie entfaltet keine Wirkung mehr. Der Zweck einer Massnahme ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann (Riesen-Kupper, a.a.O., Rz. 2 und 3 zu Art. 19 JStG). Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt den Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen die Fortsetzung der Massnahme trotz gegebener Massnahmebedürftigkeit unmöglich oder sinnlos werden kann (Riesen-Kupper, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 19 JStG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Jugendlicher einer therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich allen erzieherischen Bemühungen, z.B. durch ständiges Entweichen, beharrlich entzieht. In diesem Fall macht es keinen Sinn, Schutzmassnahmen aufrechtzuerhalten, es sei denn, die besondere Gefährlichkeit des jugendlichen Straftäters gebietet dies (Hug/Schäfli/Valär, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 19 JStG; Riesen-Kupper, a.a.O. Rz. 3 zu Art. 9 JStG). Die in Art. 19 Abs. 1 JStG vorgesehene Möglichkeit, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben, wird grundsätzlich begrüsst. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 23 E. 4.3.5 mit Verweis auf Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG).

5.

Vollzugsgeschichte

5.1

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 ordnete die Jugendanwaltschaft erstmals die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung an, wobei er bis zum Massnahmeantritt in Sicherungshaft im Regionalgefängnis Thun versetzt wurde. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde er per 29. Januar 2020 aus der Sicherungshaft entlassen und in eine geschlossene Behandlungseinrichtung, konkret die jugendforensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK Basel) versetzt. Die Kinder- und Jugendforensische Ambulanz (nachfolgend: JAM) der UPK Basel erstellte in dieser Zeit ein jugendforensisch-psychiatrisches Gutachten (siehe unten E. 7.2).

5.2

Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2020 wurde die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Behandlungseinrichtung für die Zeit vom

1.-5. Juni 2020 zwecks eines Schnuppereinsatzes als Landschaftsgärtner sistiert. Gleichzeitig wurde für diesen Zeitraum eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung angeordnet, wobei der Vollzug durch die I.________ erfolgen sollte. Dabei war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer bei der Pflegefamilie J.________ übernachten würde. In der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 2020 entfernte sich der Beschwerdeführer unerlaubt aus dem Haus der Pflegefamilie. Am 2. Juni 2020 erschien er nicht zur Schnupperwoche und kehrte abends freiwillig in die UPK Basel zurück. Da der Beschwerdeführer gegenüber der UPK Basel angegeben hatte, dass er nach wie vor daran interessiert sei, in den Erlenhof einzutreten, sistierte die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung in der geschlossenen Behandlungseinrichtung für die Zeit vom 8.-12. Juni 2020 mit Verfügung vom 8. Juni 2020 erneut und ordnete währenddessen eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung, dem Zentrum Erlenhof, an. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurde alsdann vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung sowie ergänzend eine ambulante Behandlung in der JAM der UPK Basel angeordnet. Den Verlaufsberichten des Zentrums Erlenhof zufolge zeigte der Beschwerdeführer in den ersten Wochen Motivation und Kooperationsbereitschaft, so dass von einem positiven Verlauf gesprochen werden konnte. In der Folge wurde ihm ein Lehrvertrag als Landschaftsgärtner EFZ angeboten, welchen er unterzeichnete. Gleichzeitig nahm er Therapiegespräche wahr. Ab August 2020 kam es jedoch zu vermehrten Kurvengängen. Zudem wurde er bei diversen Urinproben positiv auf THC getestet. Auch hielt sich der Beschwerdeführer zunehmend nur noch sporadisch im Zentrum Erlenhof auf, verweigerte seine Aufgaben und ging nicht mehr arbeiten. Mit Verfügung vom 26. August 2020 wurde er in ein Time-Out bei der Gastfamilie K.________, Pflegefamilie des Zentrums Erlenhof, versetzt. Mit Verfügung vom 28. August 2020 erliess die Jugendanwaltschaft die Weisung, wonach der Beschwerdeführer einer regelmässigen (mind. einmal pro Woche) Freizeitbeschäftigung nachzugehen habe. Ein weiteres Time-Out folgte, nachdem der Beschwerdeführer weitere Kurvengänge getätigt hatte, polizeilich ausgeschrieben werden musste und Anfang September 2020 eine auf THC und Kokain positive Urinprobe abgeben hatte (Verfügung vom 16. September 2020). Genanntes Verhalten führte schliesslich im Oktober 2020 zur Auflösung des Lehrvertrags und zur Beendigung der Unterbringung im Zentrum Erlenhof (vgl. im Detail den pädagogischen Abschlussbericht des Zentrums Erlenhof vom 19. November 2020).

5.3

Nach diversen Kurvengängen wurde der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 im Ripol zur Fahnung ausgeschrieben und nach seiner Anhaltung im Asylzentrum Oberentfelden in Arrest und anschliessend in Sicherungshaft versetzt, da eine Rückkehr ins Zentrum Erlenhof von der Institution sowie vom Beschwerdeführer ausgeschlossen wurde. Zudem wurde er verzeigt, weil er sich trotz Hausverbots im Asylzentrum Oberentfelden aufgehalten hatte (Verfügung vom 29. Oktober 2020; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2020, Z. 39-41; Z. 76 f.). Anlässlich des Gesprächs zur Weiterführung der Massnahmen vom 19. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, in die ihm bekannte Gastfamilie K.________ einzutreten, bis für die Fortsetzung der Berufsausbildungsbestrebungen eine neue Institution gefunden werden konnte, wozu er Bereitschaft zeigte (vgl. Zusammenfassung des Gesprächs zur Weiterführung der Massnahme vom 19. November 2020). In der Folge wurde er aus der Sicherungshaft entlassen; die Schutzmassnahmen der Unterbringung in einer offenen Einrichtung sowie ambulanten Behandlung wurden weitergeführt. Der Vollzug erfolgte über das Zentrum Erlenhof in der Gastfamilie K.________ (Verfügung vom 24. November 2020).

5.4

Während seines Aufenthaltes bei der Gastfamilie K.________ erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Institution Berufsbildungsheim Neuhof in Birr vorzustellen und eine Schnupperwoche anzutreten. Nach dem Vorstellungsgespräch vom 23. November 2020 entwich er und kehrte weder in die Gastfamilie noch ins Berufsbildungsheim Neuhof zurück. In der Folge ordnete die Jugendanwaltschaft erneut Arrest an (Verfügung vom 3. Dezember 2020). Am 9. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aus dem Arrest entlassen; gleichzeitig wurde die Fortsetzung der Unterbringung in einer offenen Einrichtung sowie der ambulanten Behandlung verfügt. Der Vollzug erfolgte wiederum über das Zentrum Erlenhof in der Gastfamilie K.________ (Verfügung vom 9. Dezember 2020).

5.5

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 informierte die Jugendanwaltschaft den Vater des Beschwerdeführers u.a. darüber, dass gegen den Beschwerdeführer je ein Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs (BM-20-1724) und wegen Konsums von Marihuana (BM-20-1859) ausgefällt wurden.

5.6

Trotz der genannten Vorkommisse trat der Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 für eine Schnupperwoche ins Berufsbildungsheim Neuhof ein. Die anschliessende Schnupperzeit verlief erfolgreich, so dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 nahtlos ins Berufsbildungsheim eintreten konnte (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2022). Der Verlauf im Berufsbildungsheim zeigte sich durchzogen. Obwohl der Beschwerdeführer angab, sich im Berufsbildungsheim wohlzufühlen und in der Institution verbleiben zu wollen und man ihm – u.a. aufgrund seiner sehr guten schulischen Leistungen – ein grosses Potential attestierte, widersetzte er sich je länger je mehr den Institutionsregeln, erschien unregelmässig zur Arbeit und zeigte zunehmend Motivationsschwierigkeiten. Zudem testete er erneut regelmässig positiv auf THC (vgl. Kurzbrief inkl. Fragebogen vom 3. Februar 2021; Monatsberichte des Berufsbildungsheims Neuhof Februar und März 2021; Bericht der Sozialpädagogik des Berufsbildungsheims Neuhof; Bericht Arbeitsagogik des Berufsbildungsheims Neuhof). Mithin gelang es dem Beschwerdeführer nicht, in den Arbeitsprozess einzusteigen, weshalb er Ende April 2021 ein einmonatiges geschlossenes Time-out in der Durchgangsstation Winterthur antreten musste, mit welchem er sich einverstanden erklärte (vgl. Verfügung vom 20. April 2021).

5.7

Nach seiner Rückkehr ins Berufsbildungsheim Neuhof kam man dem Beschwerdeführer entgegen und versetzte ihn auf seinen Wunsch hin in eine Wohnung des Berufsbildungsheims. Die Wohnung bewohnte er alleine, während die Betreuung u.a. über tägliche Kontrollen und gemeinsames Einkaufen mit den Betreuungspersonen gewährleistet wurde (Bericht betr. Wohnungswechsel vom 16. Juli 2021; Pädagogischer Führungs- und Abschlussbericht des Berufsbildungsheims Neuhof vom 8. September 2021). Obschon er die Anforderungen weiterhin nicht erfüllte, wurde ihm im Juli 2021 ein Lehrvertrag als Schreiner EFZ im Berufsbildungsheim mit Lehrstart am 2. August 2021 angeboten, in der Hoffnung, dass dadurch eine Verhaltensbesserung herbeigeführt werden könnte. Obwohl er den Lehrvertrag unterzeichnete, trat er die Lehre nicht an. Am 10. August 2021 verbarrikadierte er sodann den Zugang seiner Wohnung und verweigerte die Kooperation mit den Mitarbeitenden des Berufsheims Neuhof, worauf das Berufsbildungsheim Neuhof den Beschwerdeführer am 11. August 2021 zur Verfügung stellte und die Zusammenarbeit mit ihm beendete (vgl. Pädagogischer Führungs- und Abschlussbericht des Berufsbildungsheims Neuhof vom 8. September 2021). In der Folge versetzte die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer im Zentralgefängnis Lenzburg in Arrest (vgl. Anordnung Arrest vom 11. August 2021).

5.8

Weil sich der Beschwerdeführer der Schutzmassnahme widersetzte und die Rückkehr ins Berufsbildungsheim Neuhof verweigerte, wurde er im Anschluss an den Arrest in Sicherungshaft ins Regionalgefängnis Thun versetzt (Verfügung vom 17. August 2021). Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur verfügten Sicherungshaft gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Kiffen aufgehört habe und sich vornehme, weiterhin abstinent zu bleiben. Er habe jedoch keine Lust zum Arbeiten und wolle keine Lehre mehr machen. Er wolle, dass die Massnahmen beendet würden, er benötige die Jugendanwaltschaft nicht mehr, seinen Weg mache er so oder so (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. August 2021, Z. 35-36; Z. 69-70; Z. 76-77).

5.9

Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherungshaft entlassen. Gleichzeitig wurde mit Blick auf das im Frühling 2020 ausgefertigte Gutachten von Frau Dr. med. L.________ sowie den damals vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, in ein betreutes Wohnen eintreten zu können, im Sinne einer letzten Unterstützungsmassnahme die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Studio in Lyss, betreut durch die I.________, verfügt. Die anschliessenden Gespräche mit der Jugendanwaltschaft, seinem Verteidiger und seinem Vater verweigerte der Beschwerdeführer jedoch. Zudem wurde bei Herrn Dr. med. M.________ ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben um zu klären, in welcher Form eine mögliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer zukünftig gewinnbringend gestaltet werden könnte. Als Massnahmenziele für die Fortsetzung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung wurden gemäss vorgenannter Verfügung festgelegt, dass der Beschwerdeführer keine Delikte begehen, mit der Institution zusammenarbeiten und die Termine beim Gutachter wahrnehmen werde.

5.10

Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2021 aus der Sicherungshaft entlassen, wobei er von Herrn J.________ im Regionalgefängnis Thun abgeholt und in das Studio in Lyss gefahren werden sollte. Stattdessen entwich der Beschwerdeführer kurzerhand erneut, worauf er zur Zuführung in die Universitäten Psychiatrischen Dienste (nachfolgend: UPD) zwecks Prüfung der Selbst- und Fremdgefährdung ausgeschrieben wurde (vgl. Ausschreibungsbegehren Ripol vom 17. September 2021; Schreiben der Jugendanwaltschaft an Rechtsanwalt D.________ und die Eltern des Beschwerdeführers vom 20. September 2021). Noch am selben Tag konnte der Beschwerdeführer angehalten und durch die Polizei in zwecks Prüfung einer akuten Selbstgefährdung in die UPD verbracht werden. Da die UPD keine fürsorgerische Unterbringung anordneten, wurde der Beschwerdeführer im Anschluss nach Lyss gebracht und dort von Herrn H.________ in Empfang genommen. Dabei liess er sich jedoch nicht ins Studio führen und entfernte sich erneut (vgl. Schreiben der Jugendanwaltschaft an Rechtsanwalt D.________ und die Eltern des Beschwerdeführers vom 20. September 2021). Zumal die vorerwähnte Ausschreibung aufrechterhalten wurde, konnte der Beschwerdeführer am 19. September 2021 angehalten und erneut in die Notaufnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UPD zwecks Prüfung einer akuten Selbstgefährdung verbracht werden, wo er eine Nacht festgehalten wurde (vgl. Ausschreibungsbegehren Ripol vom 17. September 2021; Verfügung Zurückbehaltung durch ärztliche Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatrie UPD vom 19. September 2021; Schreiben der Jugendanwaltschaft an Rechtsanwalt D.________ und die Eltern des Beschwerdeführers vom 20. September 2021). Danach kehrte er auf eigenen Wunsch und mit Einverständnis seines Vaters zu diesem nach Bern zurück (Schreiben der Jugendanwaltschaft an Rechtsanwalt D.________ und die Eltern des Beschwerdeführers vom 20. September 2021). Am 10. Oktober 2021 verliess der Beschwerdeführer das Domizil seines Vaters und musste wieder zur Fahndung ausgeschrieben werden. Die Revokation erfolgte am 15. Oktober 2021 (Ausschreibungsbegehren Ripol vom 11. Oktober 2021).

5.11

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass er die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht als zielführend erachte, da das Problem des Beschwerdeführers nicht erzieherischer, sondern psychischer Natur sei. Als Alternative wurde eine Therapie durch Prof. Dr. med. N.________ in der Privatklinik Meiringen AG vorgeschlagen. Eine weitere Unterbringung in der «Sozialindustrie» lehnte der Vater ab. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2021 schlug er sodann einen Aufenthalt auf der Panoramaranch oder über die Organisation Farmstays vor. Auch der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wies mit Schreiben vom 1. November 2021 darauf hin, dass er dahingehend instruiert worden sei, die jugendstrafrechtlichen Massnahmen zu beenden. Gemäss Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 4. November 2022 wurden die vom Vater des Beschwerdeführers vorgeschlagenen Massnahmen geprüft und u.a. für nicht durchsetzbar befunden. Voraussetzung für einen Aufenthalt in einer Klinik wie der Klinik Meiringen AG sei nebst der Massnahmenbedürftigkeit und der Massnahmenfähigkeit eine minimale Massnahmenwilligkeit – sofern keine Fremdgefährdung vorliege. Demgegenüber signalisierte die Jugendanwaltschaft, dass nach wie vor Unterstützung angeboten werde.

5.12

Am 5. November 2021 trat der Beschwerdeführer schliesslich ins Studio in Lyss ein und wurde von Herrn H.________ in Empfang genommen. In der ersten Zeit konnte eine grosse Zurückhaltung des Beschwerdeführers gegenüber Herrn H.________ festgestellt werden. Diese legte sich im Verlauf der Wochen bis Weihnachten 2021, wobei es dem Beschwerdeführer zunehmend gelang, von Herrn H.________ Unterstützung anzunehmen (vgl. Verlaufsberichte vom 15. und 22. November sowie vom 6. und 13. Dezember 2021). Vereinzelte Tage verbrachte der Beschwerdeführer nach wie vor bei seinem Vater in Bern, bevor er Ende 2021 und im Hinblick auf das Erreichen seiner Volljährigkeit am 31. Dezember 2021 erklärte, nicht mehr auf die Unterstützung der I.________ angewiesen zu sein und das Studio in Lyss verlassen zu wollen, da er weder selbst- noch fremdgefährdet sei (vgl. Verlaufsberichte vom 20. Dezember 2021 und 3. Januar 2022). Am 3. Januar 2022 verliess der Beschwerdeführer sein Studio und kehrte zu seinem Vater zurück. Obwohl das Studio in Lyss weiterhin zur Verfügung stand, machte der Beschwerdeführer von dem Angebot keinen Gebrauch. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater lehnten die Rückkehr in das Studio in Lyss ab (Verlaufsbericht vom 10. Januar 2022; Kontaktverlauf vom 7. Februar 2022). Gegenüber der Jugendanwaltschaft meldete sich der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2022 mehrfach postalisch und per Mail, wobei er jeweils verlangte, dass man ihm das Dokument (betreffend Massnahmenabbruch), das er im Regionalgefängnis unterzeichnet habe, schicke (vgl. undatierte Schreiben des Beschwerdeführers, bei der Jugendanwaltschaft eingegangen am 19. und 28. Januar 2022 sowie am 17. Februar 2022; Aktennotiz betreffend Verlauf Kommunikation des Beschwerdeführers und Herr E.________ [Sozialdienst Jugendanwaltschaft] vom 2. März 2022). Auf die mehrfachen Gesprächsangebote seines Sozialarbeiters liess sich der Beschwerdeführer nicht ein; auch erschien er nicht zu den vereinbarten Terminen (Aktennotiz betreffend Verlauf Kommunikation des Beschwerdeführers und Herr E.________ [Sozialdienst Jugendanwaltschaft] vom 2. März 2022). Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 liess der amtliche Verteidiger erneut wissen, dass seine letzte Instruktion dahingehend laute, auf den Abbruch der Massnahmen hinzuwirken.

5.13

Am 15. Februar 2022 hob die Jugendanwaltschaft die jugendrechtlichen Schutz-massnahmen auf, wogegen der Vater des zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Februar 2022 opponierte.

6.

Fürsorgerische Unterbringung

6.1

Da der Beschwerdeführer nach Aufhebung der jugendrechtlichen Schutzmassnahmen ohne Tagesstruktur und ohne Einkommen war und sich gemäss Angaben des Vaters in einer Depression befand, gab die Jugendanwaltschaft noch am Tag, an dem sie die Schutzmassnahmen aufgehoben hatte, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ab. Die KESB erachtete die Voraussetzung für das Anordnen von Massnahmen aufgrund der vorhandenen Ausgangslage jedoch nicht als gegeben.

6.2

Am 2. März 2022 wurde die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Privatklinik Meiringen AG verfügt. Aus den der Beschwerdekammer vorliegenden KESB-Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Entscheid der KESB vom 30. März 2022 zur stationären Begutachtung bis am 27. April 2022 in die Privatklinik Meiringen AG eingewiesen wurde. Mit superprovisorischem Entscheid vom 27. April 2022 resp. bestätigendem Entscheid vom 29. April 2022 ordnete die KESB gestützt auf das Gutachten vom 20. April 2022 erneut die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Privatklinik Meiringen AG an. Gleichzeitig wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer per 2. Mai 2022 fürsorgerisch in der Privatklinik Wyss AG untergebracht werde. Die Notwendigkeit der Weiterführung sei bis spätestens am 2. September 2022 zu überprüfen.

6.3

Mit Entscheid vom 4. Mai 2022 errichtete die KESB sodann eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zugunsten des Beschwerdeführers.

7.

Gutachten / Diagnosen

7.1

Es liegen zwei jugendforensisch-psychiatrische Gutachten (Gutachten UPK Basel vom 13. Mai 2020 und Ergänzungsgutachten des Zentrums für Begutachtung und Therapie zebt. [nachfolgend: zebt.] vom 9. Dezember 2021) vor, welche die Jugendanwaltschaft in Auftrag gegeben hat. Mithilfe des ersten Gutachtens sollte u.a. geklärt werden, inwieweit die weitere Persönlichkeitsentwicklung gefährdet sei und welcher Unterstützungsbedarf bestehe. Zudem sollten Aussagen zum Rückfallrisiko, der Legalprognose und der Massnahmebedürftigkeit gemacht werden. Die zweite Begutachtung diente u.a. der Klärung von Fragen zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers sowie zur Weiterführung der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen. Des Weiteren liegt ein fachpsychiatrisches Gutachten der Privatklinik Meiringen AG vom 20. April 2022 vor, welches auf Ersuchen der KESB hin erstellt wurde. Im Rahmen der Erstellung des Letzteren galt es u.a. zu klären, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung besteht und ob er selbst- oder drittgefährdend ist, seine Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit zu beurteilen und eine Empfehlung hinsichtlich der Behandlungsform abzugeben sowie zu prüfen, ob bei ihm eine Schutzbedürftigkeit vorhanden ist, die eine Beistandschaft erfordert.

Die Gutachten wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Hinweise, wonach die Gutachten nicht nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft erstellt wurden oder mangelhaft sind, liegen keine vor. Die Gutachten sind sorgfältig verfasst, erscheinen vollständig und nachvollziehbar. Auf die schlüssigen Gutachten ist daher grundsätzlich abzustellen.

7.2

Mit Gutachten vom 13. Mai 2020 hielten die beurteilenden Ärzte fest, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung habe diagnostiziert werden können (S. 73). Hinweise auf Selbstgefährdung bestünden nicht (S. 77). Eine störungsspezifische therapeutische Intervention sei daher nicht angezeigt. Eine deliktorientierte und rückfallprophylaktische Therapie für die Bearbeitung der deliktrelevanten Faktoren werde dagegen als empfehlenswert erachtet (S. 73). Im Rahmen der Massnahmenempfehlung hielten die Gutachtenden fest, dass eine erneute Platzierung bei einem der Elternteile nicht lange funktionieren würde (S. 71). Da aktuell nicht eingeschätzt werden könne, wie funktionsfähig der Beschwerdeführer ohne jegliche Unterstützung tatsächlich wäre, erscheine es sinnvoll, ihn nicht mit zu viel (Eigen-) Verantwortung zu überfordern. Entsprechend sei eine offen geführte Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung zu prüfen. Es sei davon auszugehen, dass eine offen geführte Unterbringung hinreichend sei, um die Entwicklung des Exploranden positiv zu beeinflussen, seinen Berufsweg aufzugleisen und zu begleiten und die Legalprognose günstig zu beeinflussen (S. 72). Der Explorand selbst wünsche sich eine Platzierung im Rahmen eines betreuten Wohnens (S. 72 und 79). Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer auf Fremdbestimmung empfindlicher reagiere als andere Jugendliche. Die Vergangenheit habe denn auch gezeigt, dass er sich Massnahmen, deren Sinn er nicht verstehe bzw. die er nicht wolle, durch Entweichungen entziehe (S. 72 und 79). Eine Platzierung in einer Pflegefamilie lehne der Beschwerdeführer explizit ab (S. 72). Aktuell sei unklar, wie viel – und ob überhaupt – Unterstützung der Beschwerdeführer im Alltag benötige. Würde es sich wider Erwarten abzeichnen, dass er weniger selbstkompetent sei als angenommen und grössere Schwierigkeiten haben, in einer wenig begleiteten Massnahme zu bestehen, bzw. sich ein stärkeres dissoziales Potenzial offenbaren und er wieder vermehrt Substanzen konsumieren oder gar Delikte begehen, müsse jedoch relativ schnell reagiert werden können (S. 73 f.). Betreffend die berufliche Integration des Beschwerdeführers gingen die Gutachtenden davon aus, dass er in Anbetracht seiner überdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten keine Schwierigkeiten haben sollte; hingegen könnten Beziehungsschwierigkeiten mit allzu dominant auftretenden Lehrmeisterinnen oder Lehrmeistern auftreten (S. 80). Abschliessend hielten die Gutachtenden fest, dass ohne jegliche Begleitung die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer am Einstieg in das Berufsleben scheitere. Es gebe mithin Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht genügend ausdauernd und konfliktkompetent sei, um ohne Unterstützung langfristig und trotz Rückschlägen eine prosoziale Lebensperspektive zu verfolgen. Ein Massnahmenabbruch hätte daher negative Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung, das Bestehen in der Gesellschaft und auf die Legalprognose des Beschwerdeführers (S. 82).

7.3

Da der Beschwerdeführer ein direktes Gespräch mit dem Gutachter verweigerte, wurde das Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2021 gestützt auf die Akten sowie mithilfe von Auskünften des Vaters und weiteren Bezugspersonen des Beschwerdeführers erstellt (S. 2). Das Gutachten hält fest, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf eine mittelgradige depressive Episode, Traumafolgestörungen, ein Nikotin-Abhängigkeitssyndrom sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis vorliegen würden. Das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei dadurch ernsthaft und durchgängig in massgeblichen Lebensbereichen geschädigt, was zur Folge habe, dass er in seiner Entwicklung erheblich gefährdet und infolgedessen massnahmebedürftig sei (S. 71 f.). Eine akute Suizidalität sei zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Gutachtens nicht gegeben. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mittel- oder längerfristig irgendwann eine ungünstige Bilanz für sich ziehen könnte, was suizidale Gedanken und Handlungsimpulse nach sich ziehen könnte – dies vor dem Hintergrund seiner Entwicklungstraumatisierung, den erlebten Beziehungsabbrüchen, Enttäuschungen und Misserfolgen (S. 73). Aufgrund der erheblichen Entwicklungsgefährdung erachtete der Gutachter erzieherische und/oder therapeutische Massnahmen weiterhin als angezeigt. Dabei müsse es sich nicht zwingend um jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen handeln, auch Kinder- und Erwachsenenschutzmassnahmen seien zu erwägen. Aus forensisch-jugendpsychiatrischer Sicht biete aber ein durch die Jugendanwaltschaft geführtes Massnahmensetting bessere Handlungs- und Einflussmöglichkeiten (S. 76). Zur Frage der Legalprognose äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers vor allem in Zusammenhang mit seinen ungünstigen Lebensumständen zu verstehen sei und für ihn keine unmittelbare Notwendigkeit bestehe, Eigentumsdelikte zu begehen, sofern für seinen Unterhalt gesorgt sei. Unter Fortführung der Studiolösung in Lyss werde das Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte gering bis mittelgradig eingeschätzt. Das Rückfallrisiko für Delikte gegen Leib und Leben sei – vorbehältlich einer islamistischen Radikalisierung – nur gering erhöht. Sofern für seinen Unterhalt gesorgt sei, gelte dies auch für gewalttätige Eigentumsdelikte. Betreffend den Cannabiskonsum sei von einem mittleren Rückfallrisiko auszugehen (S. 74). Was die Massnahmebedürftigkeit anbelangt, hielt der Gutachter fest, dass ohne die Ergreifung geeigneter Mass-nahmen beim Beschwerdeführer ein signifikantes Rückfallrisiko für Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte bestehe. Betreffend Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit wurde festgehalten, dass diese für hochstrukturierte Unterbringungen in einem Jugendheim oder Massnahmenzentrum fehlen würden (S. 75 und 77). Das Massnahmensetting müsse dem Beschwerdeführer so viel Unterstützung wie nötig und so viel Autonomie wie möglich bieten. Für eine Betreuung in einem Setting wie demjenigen der I.________ reiche die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers jedoch aus (S. 75). Auch eine psychotherapeutische Behandlung, namentlich mit Blick auf das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers, sei angezeigt. Mangels Kooperation und Therapiebereitschaft müsse diese jedoch vorläufig zurückgestellt werden (S. 75 f.). Sodann befürwortete der Gutachter Anfang Dezember 2021 die Fortsetzung der Unterbringung im Studio in Lyss und riet von einer Rückkehr in den familiären Empfangsraum ab, da zur Mutter eine zerrüttete Beziehung bestehe und beim Vater ein erhebliches Konfliktpotential zwischen Vater und Sohn vorhanden sei (S. 77 f.). Zuletzt wies der Gutachter darauf hin, dass bei einem Abbruch der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen darauf geachtet werden müsse, dass der Beschwerdeführer Unterstützung im Bereich Alltag, Wohnform und Tagesstruktur erhalte, damit sein Lebensunterhalt und ein soziales Auffangnetz gesichert seien (S. 80).

7.4

Im Rahmen der jüngsten Begutachtung durch die Privatklinik Meiringen AG vom 20. April 2022 wurden dem Beschwerdeführer akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dissozialer und schizoider Prägung diagnostiziert. Klinisch führend seien am ehesten das klinische Bild einer vorbestehenden Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.20) und eines elektiven Mutismus (ICD-10: F94.0 [S. 8 f.]). Sodann wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer von einem hohen Mass an Selbstgefährdung auszugehen sei. Er sei offensichtlich nur ansatzweise in der Lage, Problemsituationen zu erkennen, konsequenzorientiert zu denken, tendenziell alternative Lösungsstrategien zu entwickeln und sich für realistische Zweck-Mittel-Abwägungen zu entscheiden, was durch Auflösungserscheinungen im Sinne eines willens- und vernunftgesteuerten Verhaltens gespeist werde. Der Urteilsbildungsprozess sei unter diesen Bedingungen abgekürzt, woraus kurzschlüssige Handlungen aus rigiden Denkmustern entstünden (S. 9). Weiter hält das Gutachten fest, dass im privaten Umfeld keine ausreichend stabilisierenden Bedingungen erkennbar seien. Es sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder der Kritik und Angriffen seiner Umwelt ausgesetzt gefühlt habe (S. 10). Gegenwärtig sei eine stationär-psychiatrische Behandlung nötig, da so die Möglichkeit zu einer medikamentösen Einstellung, zur Strukturgebung und verhaltenstherapeutischen Intervention jederzeit gegeben sei. Mittelfristig werde eine sonderpädagogische Behandlung in einem Massnahmenzentrum für junge Erwachsene empfohlen. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie seien u.a. die Kooperationsbereitschaft und Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers (S. 11).

8.

8.1

Dass der Beschwerdeführer massnahmebedürftig ist, wird seitens der Jugendanwaltschaft nicht bestritten und ist aufgrund der vorgenannten Gutachten (E. 7) sowie in Anbetracht der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (E. 6) augenscheinlich. Gegenstand der nachstehenden Prüfung bildet somit die Frage, ob die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahmen vorschnell und entsprechend zu Unrecht aufgehoben hat.

8.2

Wie gezeigt (E. 4.1), verfolgen die jugendrechtlichen Sanktionen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Dennoch können Schutzmassnahmen aufgehoben werden, wenn sie sich als wirkungslos erweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Jugendliche der therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich allen erzieherischen Bemühungen, z.B. durch ständiges Entweichen, beharrlich entzieht. Aus der Vollzugsgeschichte ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den zwei Jahren, während denen die Schutzmassnahmen aufrechterhalten wurden, immer wieder entwichen ist, um auf Kurve zu gehen und illegale Suchtmittel zu konsumieren (E. 5.2, 5.3, 5.4, 5.10 und 5.12).

8.3

Betreffend das Vorbringen, wonach die Entweichungen gemäss Gutachten vom 13. Mai 2020 als Lösungsstrategie gegen rückblickend unverhältnismässig erscheinende geschlossene Unterbringungen zu sehen seien und das Scheitern der Interventionen entsprechend auch nur teilweise auf die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, ist daran zu erinnern, dass die Jugendanwaltschaft die ursprünglich verfügte vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Behandlungseinrichtung im Nachgang an das Gutachten vom 13. Mai 2020 umgehend in eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Behandlungseinrichtung änderte (E. 5.2). In der Folge versuchte die Jugendanwaltschaft die offene Unterbringung des Beschwerdeführers nachweislich auf die unterschiedlichsten Arten zu gewährleisten. Dies änderte jedoch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder dazu entschied, sich aus den Einrichtungen und Unterkünften, zuletzt aus seinem Studio in Lyss, zu entfernen. Daraus wird deutlich, dass die Massnahmenfähigkeit und die Massnahmenwilligkeit des Beschwerdeführers Anfang Januar 2022 nicht einmal mehr für eine Betreuung in einem offenen Setting, wie demjenigen der I.________, ausreichte.

8.4

Aus der Vollzugsgeschichte geht sodann hervor, dass dem Beschwerdeführer über zwei Jahre hinweg zahlreiche unterschiedliche auf Gutachtensempfehlungen basierende und auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützungsmöglichkeiten geboten wurden, von denen er nicht oder jeweils nur für kurze Zeit Gebrauch machte. Zwar nahm er die Angebote der Jugendanwaltschaft in Bereichen, in welchen er für sich persönlich einen Nutzen erkennen konnte, wie zu Beginn z.B. die Unterbringungen ausserhalb des Elternhauses, zunächst noch an. Demgegenüber weigerte er sich nachhaltig gegen die Aufnahme einer Tagesstruktur oder einer Berufsausbildung. Wie die Verteidigung selbst einräumt, ist es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen, sich auf die für ihn organisierten Ausbildungsangebote einzulassen. Dies obschon dem Beschwerdeführer diverse Möglichkeiten geboten wurden, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen und sich in seinen Wunschberufen ausbilden zu lassen (vgl. E. 5.2, 5.4 und 5.7). So hatte er zunächst die Möglichkeit gehabt, eine Lehre als Landschaftsgärtner EFZ im Zentrum Erlenhof zu absolvieren (E. 5.2). Nachdem der diesbezügliche Lehrvertrag aufgrund seines Verhaltens im Oktober 2020 aufgelöst werden musste, wurde ihm wunschgemäss ein Lehrvertrag als Schreiner EFZ im Berufsbildungsheim Neuhof offeriert, wobei er jedoch keinen einzigen Tag im Lehrbetrieb erschien. Anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Sicherungshaft gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er keine Lust zum Arbeiten habe und auch keine Lehre mehr machen wolle (E. 5.8). Obwohl sich die Situation des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts im Studio in Lyss zunächst zu verbessern schien, konnte er – wie die Leitung Jugendanwaltschaft zu Recht anführt – zuletzt nicht mehr zeigen, dass er überhaupt dazu im Stande ist, eine regelmässige Tagesstruktur wahrzunehmen, was Voraussetzung für eine Ausbildung darstellt. Sodan darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Moment fürsorgerisch in der Privatklinik Wyss untergebracht ist und eine stationär-psychiatrische Behandlung benötigt. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Jugendanwaltschaft zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – zumindest derzeit – nicht ausbildungsfähig ist. Ist die Behandlung einmal abgeschlossen und zeigt sich der Beschwerdeführer dannzumal in der Lage, eine regelmässige Tagesstruktur wahrzunehmen, wird er auch ohne jugendstrafrechtlich angeordnete Schutzmassnahmen die Möglichkeit haben, sich durch Behörden wie die KESB oder die zuständigen Sozialhilfestellen bei der Lehrstellensuche unterstützen zu lassen.

8.5

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit, in der die Jugendanwaltschaft die Massnahmen aufrechterhalten hatte, nicht nur – wie gezeigt – sämtlichen erzieherischen Bemühungen beharrlich entzog, sondern auch eine regelmässige therapeutische Behandlung verweigerte. Auch musste das Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2021 gestützt auf die Akten sowie unter Mithilfe des Vaters und weiterer Bezugspersonen des Beschwerdeführers erstellt werden, weil dieser ein direktes Gespräch mit dem Gutachter mehrfach verweigerte (E. 7.3). Angesichts der ihm gebotenen Unterstützungsmöglichkeiten hätte trotz der unbestrittenermassen vorhandenen schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren resp. der Entwicklungstraumatisierung ein Minimum an Kooperation und Therapiebereitschaft seitens des Beschwerdeführers erwartet werden dürfen.

8.6

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2021 resp. Winter 2022 den Massnahmenabbruch nicht nur persönlich ausdrücklich wünschte, sondern auch seinen damaligen Verteidiger dazu instruierte, auf die Aufhebung der Schutzmassnahmen hinzuwirken (vgl. dazu E. 5.8 und 5.12). Überdies konnte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufzeigen, inwiefern sich seine Motivation bezüglich der Fortsetzung der Schutzmassnahmen geändert haben soll. Angesichts des im bisherigen Vollzugsverlaufs immer wiederkehrenden Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er vordergründig immer wieder Motivation signalisierte, um die konkrete Umsetzung schlussendlich wieder zu blockieren, besteht vorliegend keine begründete Hoffnung dafür, dass der Beschwerdeführer sich diesmal auf Unterstützung einlassen, sich für seine eigene Zukunft und seine eigenen Ziele tatkräftig einsetzen und die sich ihm bietende Chance nutzen könnte.

8.7

Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die gutachterlich empfohlenen und zwischenzeitlich aufgehobenen Schutzmassnahmen mangels Therapiewilligkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet waren, die Entwicklung des Beschwerdeführers zu unterstützen, seinen Berufsweg aufzugleisen und zu begleiten und die Legalprognose günstig zu beeinflussen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz nachweislich ein grosses Mass an Geduld und Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers aufbrachte. Von einer vorschnellen Aufhebung der Schutzmassnahmen wegen Wirkungslosigkeit kann daher nicht die Rede sein.

8.8

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem neuesten Gutachten der Privatklinik Meiringen im Falle des Beschwerdeführers derzeit eine stationär-psychiatrische Behandlung angezeigt ist. Mit einer offenen Unterbringung, wie sie zuletzt angeordnet war, könnte der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers heute gar nicht mehr angemessen begegnet werden. Das Aufrechterhalten der bis anhin wirkungslosen Schutzmassnahmen würde sich trotz der unbestrittenermassen vorhandenen Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweisen.

8.9

Die Aufhebung der Schutzmassnahmen erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde wird abgewiesen.

9.

9.1

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]).

9.2

Vorliegend haben Rechtsanwalt D.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bis zu seiner Entlassung aus dem amtlichen Mandat gemäss Verfügung vom 3. Mai 2022 als auch der mit selbiger Verfügung von Amtes wegen ernannte neue amtliche Verteidiger, Fürsprecher B.________, Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung.

9.2.1

Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 4. Mai 2022 eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 453.40 (zwei Stunden Arbeitsaufwand à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 21.00 und MWST von CHF 32.40) resp. ein volles Honorar von CHF 561.10 (zwei Stunden Arbeitsaufwand à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 21.00 und MWST von CHF 40.10) geltend. Die Kostennote gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass.

9.2.2

Da Fürsprecher B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird eine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Dementsprechend wird Fürsprecher B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

9.2.3

Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigungen von total CHF 2'953.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 107.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von 135 Abs. 4 Bst. b StPO mit Blick auf die Entschädigung von Fürsprecher B.________.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 453.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 453.40 und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 107.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4.

Dem amtlichen Verteidiger, Fürsprecher B.________, wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5.

Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin C.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 2. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

i.V. Gerichtsschreiber Rudin

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.

BK 22 132

Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP

Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin

Art. 38 JStPOart. 38 PPMinart. 38 PPMin

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 39 JStPOart. 39 PPMinart. 39 PPMin

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 43 JStPOart. 43 PPMinart. 43 PPMin

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 38 JStPOart. 38 PPMinart. 38 PPMin

Art. 38 JStPOart. 38 PPMinart. 38 PPMin

1B_55/2021

1B_57/2021

Art. 22 JStGart. 22 DPMinart. 22 DPMin

Art. 25 JStGart. 25 DPMinart. 25 DPMin

Art. 12 JStGart. 12 DPMinart. 12 DPMin

BGE 141 IV 172ATF 141 IV 172DTF 141 IV 172

6B_326/2020

6B_327/2020

6B_326/2020

6B_327/2020

6B_661/2018

6B_616/2018

6B_326/2020

6B_327/2020

6B_661/2018

Art. 19 JStGart. 19 DPMinart. 19 DPMin

6B_661/2018

Art. 19 JStGart. 19 DPMinart. 19 DPMin

BK 22 23

Art. 19 JStGart. 19 DPMinart. 19 DPMin

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 34 Verfahrenskostendekretart. 34 Décret sur les frais de procédureart. 34 Verfahrenskostendekret

Art. 25 JStPOart. 25 PPMinart. 25 PPMin

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP