BK 2022 149
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
25. April 2022Deutsch42 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen Menschenhandels, Erpressung, evtl. Wucher und Wiederhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Am 28. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 24. März 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 56 vom 14. Februar 2022 abgewiesen. Am 30. März 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 24. Juni 2022. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. April 2022 (elektronische Eingabe, Datum der Abgabequittung: 4. April 2022) Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 7. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 14. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 22 149
Bern, 25. April 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Schärer
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, evtl. Wucher etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. März 2022 (KZM 22 336)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen Menschenhandels, Erpressung, evtl. Wucher und Wiederhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20). Am 28. Januar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 24. März 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 56 vom 14. Februar 2022 abgewiesen. Am 30. März 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 24. Juni 2022. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4. April 2022 (elektronische Eingabe, Datum der Abgabequittung: 4. April 2022) Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 7. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 14. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist vorliegend, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er vor dem Erlass des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids keine Möglichkeit erhalten habe, zu den Ergebnissen der von ihm beantragten und von der Staatsanwaltschaft angeordneten rückwirkenden Randdatenerhebung Stellung zu nehmen.
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht äusserte sich dazu in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 folgendermassen:
Angesichts des Umstandes, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. März 2022, 21.46 Uhr, am 25. März 2022 durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht abgerufen wurde, begann die Entscheidfrist von Art. 227 Abs. 5 StPO ebenso am 25. März 2022 zu laufen. Aufgrund des anschliessenden Wochenendes war der Staatsanwaltschaft bis am 28. März 2022 Frist zur Einreichung der erwähnten Unterlagen zu setzen. Die verbleibende Zeit bis zum letzten Tag der Frist, dem 30. März 2022, war deshalb zu kurz für die Durchführung eines erneuten Schriftenwechsels. Allerdings wurde in Bezug auf dieses Beweismittel im angefochtenen Entscheid erwogen, dass es aufgrund verschiedener zu berücksichtigender Parameter nur eine indirekte Wirkung zu entfalten vermag. Der Beweisantrag wurde denn auch einzig gutgeheissen für den Fall, dass das Beweismittel geeignet wäre, die bisherigen Ermittlungsergebnisse in ein anderes, den Beschwerdeführer eindeutig entlastendes Licht zu stellen. Dies ist [aus] Sicht des Zwangsmassnahmengerichts nicht der Fall, was anhand eines Beispiels illustriert wurde. Das Beweismittel wurde aufgrund seines begrenzten Beweiswerts nicht als wesentliches Element zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen.
4.3 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet damit insbesondere auch, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind, und ihnen damit die Möglichkeit zur Äusserung gewährt (statt vieler BGE 128 V 272 E. 5.b.bb mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer stellte den Beweisantrag auf rückwirkende Randdatenerhebung am 2. Februar 2022 im Hauptverfahren BA .________. Dem Antrag folgend stellte die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung der rückwirkenden Randdatenerhebung und ordnete diese gleichentags beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an. Mit Entscheid vom 22. Februar 2022 wurde die rückwirkende Randdatenerhebung vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24. März 2022 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2022 im hiesigen Haftverfahren beantragte der Beschwerdeführer alsdann, die Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung seien i.S.v. Art. 5 Abs. 2 StPO unter Beachtung des Beschleunigungsgebots sogleich vom Zwangsmassnahmengericht zu prüfen. Es handle sich um einen liquiden Alibibeweis, welcher den Beschwerdeführer rasch entlasten könne. Dem Antrag folgend forderte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 25. März 2022 die Staatsanwaltschaft auf, die Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung bis zum 28. März 2022, 14:00 Uhr, einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft fristgerecht nach. In der Folge unterliess es jedoch das Zwangsmassnahmengericht, den Beschwerdeführer über die erfolgte Edition zu informieren, und nahm ihm damit die Möglichkeit, sich zu dieser zu äussern. Trotzdem stützte es seinen Entscheid zumindest teilweise auf das neue Beweismittel.
4.5 Gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme der beschuldigten Person über ein Haftverlängerungsgesuch zu entscheiden. Die am 24. März 2022 elektronisch eingegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 25. März 2022 entgegengenommen. Die Entscheidfrist von Art. 227 Abs. 5 StPO lief damit am 30. März 2022 ab. Die Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung, welche vom Zwangsmassnahmengericht umgehend angefordert und von der Staatsanwaltschaft innert angemessener Frist (am nächsten Werktag) beigebracht wurden, trafen am 28. März 2022 beim Zwangsmassnahmengericht ein. In der verbleibenden – wenn auch kurzen – Zeit von Montag, 28. März 2022, 14:00 Uhr, bis zur Entscheidfällung am Mittwoch, 30. März 2022, wäre es dem Zwangsmassnahmengericht möglich gewesen, den Beschwerdeführer über den Eingang des neuen Beweismittels zu informieren, ihm zumindest eine kurze Akteneinsicht zu gewähren und es ihm damit zu ermöglichen, sich innert kurzer Frist zum Beweismittel zu äussern. Dadurch, dass das Zwangsmassnahmengericht die Information über das neue Beweismittel unterliess und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nahm, sich zu diesem zu äussern, verletzte es vorliegend das rechtliche Gehör. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Kenntnis der Entscheidfristen kurzfristig selber beantragt hatte, die Ergebnisse der Randdatenerhebung seien noch vor dem Entscheid über den Haftverlängerungsantrag zu edieren und in Nachachtung von Art. 5 Abs. 2 StPO auch gleich in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Auch wenn damit der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, dass die beantragte Edition unkommentiert Eingang in die Entscheidfindung findet, ist es die Pflicht der Verfahrensleitung, dem Beschwerdeführer auch ohne entsprechenden Antrag das rechtliche Gehör zu gewähren, wo dies möglich ist.
4.6 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, gerade im Haftverfahren, führen würde (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), in die Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung umfassende Einsicht nehmen und sich zu diesen äussern, was er in seiner Beschwerde auch tat. Auf die eventualiter beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verzichten. Diese würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Es ist unter diesen Umständen auch immanent, dass sich die Rechtsmittelinstanz erstmals mit den aufgrund der behaupteten Gehörsverletzung von der Vorinstanz nicht gehörten Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Dies rechtfertigt nach dem Gesagten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Rz. 21 der Beschwerde) – eine Rückweisung an die Vorinstanz gerade nicht.
4.7 Unbehelflich ist auch die in diesem Zusammenhang gemachte Äusserung des Beschwerdeführers, die Kenntnisnahme seiner nun mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente durch die Vorinstanz hätte verhindert, dass diese im Sinne eines «Rosinenpickens» einzig belastende Ergebnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung berücksichtigte (Rz. 12 der Beschwerde). Es ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzugestehen, dass es die Beweisergebnisse umfassend, unvoreingenommen und weder einseitig belastend noch einseitig begünstigend würdigte. Es liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Dass die Beweiswürdigung im Ergebnis zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, ist nicht zu beanstanden.
4.8 Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).
5.
Erwägungen
5.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich in seinem Haftverlängerungsentscheid nicht genügend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt oder nicht hinreichend seine gegenteilige Auffassung begründet. Wesentliche Argumente seien unkommentiert geblieben (Rz. 16 der Beschwerde). Ausserdem verweise das Zwangsmassnahmengericht pauschal und ohne eigene Überlegungen oder Begründungen auf den Haftanordnungsentscheid vom 28. Januar 2022 und den Beschwerdebeschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2022, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Rz. 19 der Beschwerde).
5.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteile des Bundesgerichts 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 2, 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4 und 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4, jeweils mit Hinweisen).
5.3
Die Begründung eines Entscheids muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Im Falle einer Haftanordnung oder -ver-längerung muss die beschuldigte Person den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts die wesentlichen Gründe entnehmen können, weshalb es den dringenden Tatverdacht und die besonderen Haftgründe als erfüllt (Art. 221 StPO), Ersatzmassnahmen (anstelle von Haft) als ungenügend und die Haftanordnung als verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) erachtet. Insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftanordnungssachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) muss es zulässig sein, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner kurzen (Art. 226 Abs. 2 StPO) schriftlichen Begründung auf (den Parteien eröffnete) schriftliche Eingaben, etwa den Haftantrag der Staatsanwaltschaft, verweist. Ein blosser Hinweis auf «die Akten» genügt hingegen nicht (vgl. Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 226 und Fn. 35 zu Art. 227; BGE 123 I 31 E. 2.c).
5.4
Zwar verweist das Zwangsmassnahmengericht in E. 1.5 des angefochtenen Entscheids für die Begründung zunächst allgemein auf seinen bisherigen Haftanordnungsentscheid, auf den Beschwerdebeschluss des Obergerichts des Kantons Bern sowie auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft. Im Folgenden setzt es sich darüber hinaus aber selber ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und begründet sowohl das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, die Verhältnismässigkeit wie auch die Untauglichkeit allfälliger Ersatzmassnahmen. Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sachgerecht anfechten, was er mit der vorliegenden Beschwerde auch getan hat. Es ist nicht erforderlich, dass das Zwangsmassnahmengericht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
6.
6.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
6.2
Der Beschwerdeführer wird zusammengefasst dringend verdächtigt, im Zusammenhang mit seiner Stellung als Geschäftsführer der Restaurants D.________ an der F.________strasse und E.________ an der G.________strasse in H.________ (Ort) und Arbeitgeber I.________ und J.________ ohne Arbeitsbewilligung zum Zweck angeworben zu haben, ihre Arbeitskraft im Restaurant auszubeuten, dies u.a. durch exzessive Arbeitszeiten und einen zu tiefen Lohn. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, I.________ und J.________ durch Zurückbehalten des Lohns dazu gebracht zu haben, ihre Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen. Dadurch soll der Beschwerdeführer u.a. den Tatbestand des Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) erfüllt haben. Daneben soll sich der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das AIG (Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG; Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AIG) schuldig gemacht haben.
6.3
Bei der Begründung des dringenden Tatverdachts stützte sich das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zunächst auf die Erwägungen des Haftanordnungsentscheids vom 28. Januar 2022 und des Beschwerdebeschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2022. Diese stützten sich wiederum weitgehend auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2022. Dem Haftantrag kann entnommen werden, dass die Fremdenpolizei des Kantons Bern (nachfolgend: Fremdenpolizei) zusammen mit der Arbeitsmarktkontrolle am 9. November 2021 eine Verbundkontrolle durchführte. Dabei seien in der Küche des Restaurants D.________ an der F.________strasse in H.________ (Ort) zwei illegale Arbeitskräfte bei der Küchenarbeit festgestellt worden. I.________ habe in seiner Einvernahme bei der Fremdenpolizei angegeben, er koche seit dem 1. Oktober 2021 für den Beschwerdeführer im D.________. Sie hätten einen Lohn von CHF 3'500.00 vereinbart, den er bisher jedoch noch nicht erhalten habe. Da er seine Familie unterstützen müsse, sei er dringend auf das Geld angewiesen. Ausser sonntags habe er jeden Tag von 09:00 bis 15:00 Uhr und von 16:00 bis 23:00 oder 24:00 Uhr gearbeitet. Am Sonntag habe er jeweils bis um 15:00 Uhr gearbeitet. Abgemacht gewesen sei ein freier Tag. Er schlafe in einem Zimmer im 5. Stock des Gebäudes des anderen Restaurants (gemeint sei das E.________ an der G.________strasse in H.________ (Ort)). J.________ habe erklärt, er arbeite seit Juni 2021 für den Beschwerdeführer im D.________ in der Küche. Auch er müsse seine Familie in Bangladesch dringend finanziell unterstützen. Er arbeite jeden Tag zwölf Stunden, ausser an jenem Tag, als er nur einen halben Tag gearbeitet habe. An diesem Tag habe er acht Stunden gearbeitet. Den Lohn vom Oktober habe er nicht erhalten. Er habe monatlich CHF 1'500.00 in bar erhalten, wovon er den grössten Teil an seine Familie weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer könne gut sein, wenn er gut gelaunt sei, aber auch gefährlich, wenn er böse sei. Er habe ihm (J.________) ab und an gesagt, er werde zur Polizei gehen, wenn er nicht richtig arbeite. Weiter habe J.________ ausgeführt, er habe meistens im Keller des Restaurants auf einer kleinen Matratze auf dem Steinboden geschlafen. Zum Waschen habe er das Wasser aus der Küche genommen. Der Beschwerdeführer habe ihm zwar für CHF 350.00 ein Zimmer vermietet, aber aufgrund der Arbeitszeiten könne er es sich nicht anders einrichten, als im Keller des Restaurants zu schlafen. Die Staatsanwaltschaft machte im Haftanordnungsverfahren zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer habe die Opfer zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft angeworben. Mit dem mindestens zeitweisen Zurückbehalten des Lohns sowie der Drohung mit dem Denunzieren bei den Behörden würden gleich mehrere Voraussetzungen vorliegen, die je einzeln zur Qualifikation von Zwangsarbeit führen würden. Dazu kämen die exzessiven Arbeitszeiten, die faktisch zu einer Bewegungseinschränkung geführt hätten, die fehlenden Ruhetage, Beschimpfungen sowie die unwürdige Unterbringung der Opfer. Mit dem geschilderten Sachverhalt liege – neben dem Verdacht auf Menschenhandel – auch der dringende Tatverdacht auf Erpressung (Art. 156 StGB), evtl. Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB), vor. Letztlich liege aufgrund dieses Sachverhalts auch der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG vor, begangen durch Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung sowie durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht. Der Beschwerdeführer habe Personen aus einem Drittstaat ohne Bewilligung sowie unter ausbeuterischen Bedingungen arbeiten lassen. Indem er die Angestellten zusätzlich zur Beschäftigung untergebracht habe, habe er deren illegalen Aufenthalt erleichtert. Die Bereicherung aus dem Gesamtpaket des ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses und der gewährten Unterkunft stehe im Widerspruch zur Rechtsordnung. Das Zwangsmassnahmengericht begründete im Haftanordnungsentscheid den dringenden Tatverdacht des Menschenhandels mit den detaillierten, glaubhaft erscheinenden und in den wesentlichen Punkten deckungsgleichen Aussagen der beiden Opfer I.________ und J.________ und schloss sich deshalb der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Subsumtion der Sacherhalte in Bezug auf die Tatvorwürfe des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG an. Im angefochtenen Haftverlängerungsentscheid ergänzte es, in der Zwischenzeit seien, neben diversen polizeilichen Ermittlungshandlungen, sowohl der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte K.________ (Ehefrau) als auch die beiden Privatkläger (I.________ und J.________) sowie eine frühere Angestellte des Restaurants des Beschwerdeführers, L.________, einvernommen worden. Die Privatkläger hätten anlässlich ihrer parteiöffentlichen Einvernahmen ihre bisherigen Aussagen bestätigt. Diese würden hinsichtlich des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber und gewissen Angestellten bekräftigt durch die Schilderungen von L.________, welche geltend gemacht habe, eine Angestellte, M.________, habe sehr viel gearbeitet. Sie habe auch erfahren, dass M.________ lediglich einen Lohn von CHF 2'000.00 erhalten habe. Sie habe weiter ausgeführt, ein Koch, N.________, sei morgens, wenn sie mit ihrer Arbeit begonnen habe, immer bereits anwesend gewesen und abends, wenn sie die Arbeit beendet habe, immer noch dort geblieben. Sie glaube, der Koch habe in der Garderobe oder im Keller geschlafen, da sie am Ort des einen Restaurants eine Matratze in der Garderobe und am Ort des anderen Restaurants gesehen habe, wie sich N.________ in der Küche gewaschen habe. Dies sei ihr auch von Arbeitskollegen so erklärt worden.
6.4
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Zwangsmassnahmengericht verweise im angefochtenen Entscheid unzulässigerweise auf die Erwägungen im Haftanordnungsentscheid vom 28. Januar 2022 und den Beschwerdebeschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2022, welche vor zwei bzw. anderthalb Monaten gefällt worden seien, berücksichtige in der Zwischenzeit vorliegende neue Erkenntnisse (weitere Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft und Sichtung/Triage der sichergestellten Gegenstände, Unterlagen und Vermögenswerte) nicht und habe sich nicht rechtsgenüglich mit den Argumenten des Beschwerdeführers und den Beweismitteln auseinandergesetzt (Rz. 22 ff. der Beschwerde), ist er mit Verweis auf das in E. 5.2 bis E. 5.4 hiervor Ausgeführte nicht zu hören. Das Zwangsmassnahmengericht setzte sich im angefochtenen Entscheid in der gebotenen Kürze (vgl. Art. 226 Abs. 2 StPO; Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 227 i.V.m. N 6 zu Art. 226) einlässlich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, indem es die Aussagen der Befragten einer neuerlichen summarischen Würdigung unterzog und dabei zum Schluss kam, den Aussagen der beiden Opfer könnten insgesamt keine Hinweise entnommen werden, welche den dringenden Tatverdacht lockern würden, und die Aussagen von L.________ seien im Ergebnis geeignet, das bisherige Bild zu festigen. Es setzte sich weiter auch mit den übrigen neuen Erkenntnissen, insbesondere mit den inzwischen erhobenen Randdaten, in der gebotenen Ausführlichkeit auseinander und kam unter dem Vorbehalt, dass letzteres Beweismittel vorliegend nur eine indirekte Wirkung zu entfalten vermöge, zum Schluss, diese würden eher die Aussagen der Opfer bestätigen, denn den Beschwerdeführer entlasten. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, was es im angefochtenen Entscheid unzweifelhaft gemacht hat. Es geht aus dem Entscheid klar hervor, auf welche Überlegungen das Zwangsmassnahmengericht diesen stützt (vgl. dazu auch Diego Gfeller/Adrian Bigler/Duri Bonin, Untersuchungshaft, Rz. 245). Dass das Zwangsmassnahmengericht sich nicht zu jedem verfügbaren Beweismittel äussert, ist Ausdruck der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.
6.5
Zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des dringenden Tatverdachts (Rz. 31 ff. der Beschwerde) ist zunächst anzumerken, dass es nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts ist, eine erschöpfende Beweiswürdigung (insb. Aussagenwürdigung) vorzunehmen. Dies ist dem Sachgericht vorbehalten (statt vieler Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 189 vom 15. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 4.1).
6.6
Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend mit Verweis auf die von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vorgenommene und ausführlich begründete Subsumtion der erkennbaren Sachverhalte erwog, ergibt sich aus den prima vista detaillierten, glaubhaften und in den wesentlichen Punkten weitgehend deckungsgleichen Aussagen der beiden Opfer der dringende Tatverdacht des Menschenhandels und der Widerhandlungen gegen das AIG. An dem stimmigen Gesamtbild vermögen die einzelnen in der Beschwerde hervorgehobenen Unstimmigkeiten auch aus Sicht der Beschwerdekammer nichts zu ändern. Die abschliessende Würdigung der Aussagen obliegt wie bereits ausgeführt dem Sach- und nicht dem Zwangsmassnahmengericht oder der Beschwerdekammer. Dass J.________ in seiner Einvernahme vom 1. März 2022 angab, er sei in die Schweiz gekommen, um Ausflüge zu unternehmen, und nicht mit dem eigentlichen Ziel, in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden, ist mit Blick auf die Gesamtsituation zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit als Schutzbehauptung zu qualifizieren: J.________ kommt seinen Angaben zufolge aus Bangladesch, seine Familie lebt dort. Er hat eine Frau und ist Vater eines 2 ½-jährigen Sohnes. Er verliess sein Heimatland für ein besseres Leben für sich und seine Familie, besonders für seinen Sohn. Seine finanzielle Lage in Bangladesch sei nicht so gut gewesen; es sei schwierig, von den niedrigen Löhnen in Bangladesch zu leben. Ausserdem seien seine Eltern ständig krank gewesen und er habe Geld für deren Behandlung benötigt. Auch sei es schwierig gewesen, eine Stelle zu finden. Seine Anstellung, welche er in Portugal gehabt habe, habe er im Januar 2021 verloren; danach sei es schwierig gewesen, dort wieder eine Stelle zu finden. Er habe aber nach wie vor Geld nach Hause schicken müssen und er selber habe auch Geld für Essen und die Miete gebraucht. Es sei schwierig gewesen. Er habe seine Situation dann einem Freund in Italien geschildert, welcher ihm vorgeschlagen habe, bei ihm zu wohnen, damit er das Geld für die Miete und das Essen sparen und es stattdessen der Familie schicken könne. Nachdem er ein paar Tage bei ihm gewohnt habe, habe ihm sein Freund dann vorgeschlagen, auch andere Länder zu bereisen (Einvernahme J.________ vom 1. März 2022, Z. 74 ff.). Es ist nach diesen Schilderungen höchst unwahrscheinlich, dass J.________ unter diesen Umständen dann tatsächlich in die Schweiz reiste, um hier – wie von ihm angegeben – Ausflüge zu machen, weil er sich schon immer mal in der Schweiz habe umsehen wollen. Viel wahrscheinlicher ist, dass J.________ in der von ihm geschilderten finanziellen Notsituation in die Schweiz reiste, um Arbeit zu finden, was der Beschwerdeführer schliesslich ausnutzte. Die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen von J.________ vermögen das von der Staatsanwaltschaft gezeichnete Gesamtbild nicht zu trüben. Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass die ausbeuterischen Arbeitsbedingungen nicht (primär) mit der von J.________ geschilderten harten Arbeit (Putzen, .________ herstellen, Geschirrspülen etc.), sondern mit den exzessiven Arbeitszeiten, der faktischen Bewegungseinschränkung, den fehlenden Ruhetagen, den Beschimpfungen und der unterwürdigen Unterbringung der Opfer begründet werden (Haftantrag vom 27. Januar 2022, Seite 5). Auch bei seinen weiteren Vorbringen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die eigentliche Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten bleibt. Er führt denn auch nicht weiter aus – und es ist für die Beschwerdekammer prima vista auch nicht ersichtlich –, weshalb etwa die Äusserung von J.________, er habe vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt, oder die Aussage von I.________, es habe sehr viel Arbeit gegeben und er sei unter Druck gestanden, nicht glaubhaft sein sollen (dazu Einvernahme I.________ vom 15. März 2022: «Jeden Tag war es sehr viel Arbeit. Bis Mitternachts.», Z. 245; «Wir mussten durchgehend arbeiten. Es war keine Pause da. Ich hatte keine Zeit zum Tee trinken oder zu Essen.», Z. 255 f.; «Ich musste arbeiten, weil es war sehr viel Arbeit und man hat mir gesagt, ich musste arbeiten.» «Alle haben kontrolliert, ob ich gut gearbeitet habe. Es musste auch hygienisch und sauber sein. Alles musste pünktlich fertig sein», Z. 263 f. und 276 f.). Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aussagen von L.________, dass das Zwangsmassnahmengericht anders als von ihm behauptet durchaus begründete, warum es diese nicht in Frage stelle, nämlich weil L.________ ihre Ausführungen vorsichtig formuliert habe. Dass oder warum die Aussagen von L.________ unglaubhaft sein sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich, I.________ sei nicht in Geldnot gewesen, weil er ausgesagt habe, er sei nach der Probearbeit im Sommer 2021 wieder nach Portugal gereist, ist aus dem Kontext gerissen und vermag den Beschwerdeführer in keiner Weise zu entlasten: I.________ sagte noch im gleichen Satz aus, er sei nach dem Probearbeiten zurück nach Portugal gereist, um dort zu arbeiten (Einvernahme I.________ vom 15. März 2022, Z. 159 f.).
6.7
Das Zwangsmassnahmengericht setzte sich im angefochtenen Entscheid – auf Antrag des Beschwerdeführers – auch mit den Ergebnissen der rückwirkenden Randdatenerhebung auseinander. Es hielt dazu aber einschränkend fest, das Beweismittel vermöge aufgrund diverser technischer Gegebenheiten vorliegend lediglich eine indirekte Wirkung zu entfalten. Nach der Würdigung einer – nicht begründeten – Auswahl an Randdaten (je ein Beispiel für das Mobiltelefon von I.________ und das Mobiltelefon von J.________) kam das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, die edierten Randdaten dürften eher die Aussagen der Opfer bestätigen, als den Beschwerdeführer entlasten. Das Zwangsmassnahmengericht begründet aber weder den Bestand noch die Verdichtung des dringenden Tatverdachts mit den Ergebnissen der Randdatenerhebung.
6.8
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf mindestens fünf beispielhafte Randdaten hin, welche zeigen würden, dass die Aussagen von I.________ und J.________ bezüglich ihrer Arbeitszeiten nicht stimmten (Rz. 9 f. der Beschwerde).
6.9
Ein Blick auf die Auswertung der rückwirkenden Randdatenerhebung zeigt zunächst, dass für die fraglichen Zeiträume vom Mobiltelefon von I.________ über 1'300, vom Mobiltelefon von J.________ über 1'000 Randdaten rückwirkend erhoben wurden. Die vom Beschwerdeführer beispielhaft aufgezeigten Randdaten zeigen zumindest auf den ersten Blick tatsächlich, dass sich das Mobiltelefon von J.________ bei mehreren Gelegenheiten während den von ihm geschilderten Arbeitszeiten nicht am Arbeitsort befand. Gleiches gilt für das Mobiltelefon von I.________. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde indes zutreffend ausführt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Beispielen für J.________ um drei von insgesamt lediglich 16 Malen (in über 1'000 Einwahlvorgängen), an welchen sich das Mobiltelefon von J.________ in eine Funkantenne einwählte, die eindeutig nicht in der Nähe des Arbeits- oder Schlaforts (wobei sich an letzterem ebenfalls ein Restaurant des Beschwerdeführers befindet) liegt. Bei I.________ sind es zwei von rund 13 in über 1'300 Einwahlvorgängen. Damit zeigt die Randdatenauswertung, dass sich die beiden Privatkläger in den fraglichen Zeiträumen praktisch ausschliesslich an oder zwischen den Standorten F.________strasse (Restaurant D.________) und G.________strasse (Restaurant E.________) aufhielten. Dies stützt aus Sicht der Beschwerdekammer deutlich die Aussagen der beiden Privatkläger zu ihren exzessiven Arbeitszeiten und die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zur vom Beschwerdeführer veranlassten Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
6.10
An diesem Ergebnis hätte auch ein zweiter Schriftenwechsel (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2022, Rz. 117) nichts zu ändern vermocht.
6.11
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer neben seiner allgemeinen Kritik an der Vorgehensweise des Zwangsmassnahmengerichts damit nichts vorzubringen, was den von der Staatsanwaltschaft ausführlich und schlüssig begründeten dringenden Tatverdacht auf Menschenhandel und Widerhandlungen gegen das AIG zu entkräften vermöchte. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den übrigen vorgeworfenen Delikten. Der dringende Tatverdacht ist weiterhin gegeben.
7.
7.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine mass-gebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
7.2
Das Zwangsmassnahmengericht begründet im angefochtenen Entscheid die Kollusionsgefahr damit, dass seit dem Haftanordnungsentscheid zwar die beiden Privatkläger, die beiden Beschuldigten sowie die Auskunftsperson L.________ parteiöffentlich einvernommen worden seien, allerdings bereits die Aussagen der Letztgenannten zu einer früheren Arbeitskollegin und einem früheren Arbeitskollegen darauf hinweisen würden, dass weitere mögliche Teilsachverhalte abzuklären seien, wobei dem Personalbeweis eine tragende Rolle zufallen dürfte. Gleiches gelte hinsichtlich weiterer ehemaliger oder aktueller Mitarbeiter der beiden Restaurants des Beschwerdeführers. Schliesslich sei dem polizeilichen Berichtsrapport vom 21. Februar 2022 zu entnehmen, dass gegen die vom Beschwerdeführer geführten Unternehmen D.________ GmbH und E.________ GmbH sowie gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als natürliche Personen Untersuchungen in Bezug auf Steuerdelikte samt Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das AHVG hängig seien. Auch wenn die diesbezügliche Beweiserhebung grösstenteils nicht kollusionssensibel sein dürfte, könne sie es im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau etwa hinsichtlich subjektiver Tatbestandselemente oder in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Kinder (Verweis auf den Berichtsrapport vom 21. Februar 2022, S. 3 ff.) sein. Weitergehend verweist es auf die entsprechenden Erwägungen im Haftanordnungsentscheid vom 28. Januar 2022 und im Beschwerdebeschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2022.
7.3
Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, das Zwangsmassnahmengericht begründe nicht, welche konkreten Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen würden. Weitere konkrete greifbare Auskunftspersonen, welche über die Tatvorwürfe etwas erzählen könnten, seien nicht bekannt, weshalb eine erhebliche Gefahr der Beeinflussung nicht ersichtlich sei. Ebensowenig konkretisiere das Zwangsmassnahmengericht, inwiefern eine konkrete Gefahr der Absprache mit der Ehefrau bestehe. Dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite und deshalb seine Aussagen von denen der Privatkläger divergierten, dürfe weder als Kollusionswille interpretiert werden noch stelle es einen zulässigen Kollusionsgrund dar. Bezüglich der Angestellten bestehe spätestens zum jetzigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr mehr. Einerseits habe der Beschwerdeführer bereits seit der Arbeitsmarktkontrolle am 9. November 2021 die Möglichkeit gehabt, zu kolludieren. Andererseits sei unterdessen die mitbeschuldigte Ehefrau wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Diese kenne die ihr und dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vorwürfe und habe in den zwei Monaten, in welchen der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befunden habe, genug Zeit gehabt, mit den Angestellten zu kolludieren. Da Frau K.________ unterdessen parteiöffentlich befragt worden sei, könnten die Ehegatten nun die jeweiligen Einvernahmen voneinander zur Kenntnis nehmen und ihre Antworten anpassen, sofern sie das wollten und das überhaupt nötig wäre. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft könne deshalb auch die Kollusionsgefahr mit der Ehefrau nicht ernsthaft gebannt werden. Weiter würden vom Zwangsmassnahmengericht auch allfällige mögliche Kollusionshandlugen mit weiteren Auskunftspersonen in keiner Art und Weise konkretisiert. Das zu analysierende Material (Unterlagen, Computer, Mobiltelefone) sei sichergestellt. Es finde keine Spurensicherung, sondern eine -auswertung statt. Auf diese könne der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen.
Dispositiv
7.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2022 zur Kollusionsgefahr zusammengefasst aus, es seien zwar tatsächlich in der Zwischenzeit die Privatkläger und die beschuldigten Personen parteiöffentlich einvernommen worden. Die Konfrontation der beschuldigten Personen mit den Aussagen der Privatkläger sei aber entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers noch ausstehend. Am 7. April 2022 werde die Ehefrau, K.________, mit den bisherigen Ermittlungsergebnissen und den Aussagen der Privatkläger konfrontiert. Gleiches gelte für den Beschwerdeführer am 12. April 2022. Am 26. April 2022 werde O.________ (gemäss Betriebsbewilligung A Verantwortlicher für das Restaurant D.________) als Auskunftsperson befragt. Weiter würden nach wie vor (ehemalige) Mitarbeitende der beiden Restaurants sachdienlich befragt werden, so demnächst P.________, eine weitere ehemalige Mitarbeiterin des Beschwerdeführers. Überdies liefen internationale Abklärungen zu den Aufenthaltsorten der beiden anlässlich der Verbundskontrolle vom 30. Juli 2020 genannten Personen Q.________ und R.________. Des Weiteren sei die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen zeitaufwändig und daure an. Da in den Unterlagen bisher zu den beiden Privatklägern keinerlei Unterlagen hätten gefunden werden können, wohl aber etliche zu den ordentlich gemeldeten Mitarbeitenden, sei davon auszugehen, dass allfällige weitere, illegal beschäftigte Personen, welche in den Unterlagen nicht erscheinen würden, nur mittels weiterer Abklärungen erkannt und ermittelt werden könnten. Insbesondere zu den beiden im Jahr 2020 kontrollierten Personen Q.________ und R.________ seien Parallelen in der Art und Weise der Beschäftigung feststellbar, so dass versucht werde, mit diesen Personen in Kontakt zu treten. Der Aufwand, sich über die Vielzahl von Beschäftigungsverhältnissen ein Bild zu machen, sei gross. Die Untersuchung stehe nicht mehr ganz am Anfang; die Auswertung und Abklärung zu weiteren zu befragenden, weil allenfalls betroffenen Personen oder solchen, die sachdienliche Aussagen machen können, werde jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es bestehe nach wie vor die konkrete Möglichkeit, dass sich aus der Auswertung der Beweismittel weitere Hinweise auf die Täterschaft des Beschwerdeführers und allenfalls betroffene Personen ergeben würden. Die Einvernahmen der noch zu befragenden Personen, die in den Restaurants des Beschwerdeführers beschäftigt sind oder waren, sei für die Beweisführung letztlich von grosser Bedeutung, weil kaum andere Beweismittel für die Klärung der Frage, ob Personen ausbeuterischen Bedingungen in den Restaurants unterworfen gewesen seien, herangezogen werden könnten. Zu den Einflussnahmemöglichkeiten der Ehefrau sei zu erwähnen, dass diese entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers bislang gerade nicht die Möglichkeit gehabt habe, in Absprache mit dem Beschwerdeführer auf allfällige Personen Einfluss zu nehmen. Es gelte zu verhindern, dass solche Absprachen von den beschuldigten Personen nach Kenntnisnahme der Aussagen der befragten Personen getroffen werden können. Da noch nicht alle relevanten Einvernahmen hätten durchgeführt werden können, gelte es nach wie vor zu verhindern, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Ehefrau über die Aussagen von Mitarbeitenden ins Einvernehmen setzen und Absprachen treffen könne.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Zwangsmassnahmengericht habe unzulässigerweise pauschal auf die bisher ergangenen Entscheide verweisen, ist er unter Verweis auf E. 5.2 f. hiervor nicht zu hören. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich mit den seit dem Haftanordnungsentscheid getätigten Ermittlungshandlungen auseinandergesetzt und eine konkrete Würdigung aufgrund der aktuellen Verhältnisse vorgenommen. Es hat seine Begründungspflicht nicht verletzt.
7.6 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist zunächst unter Verweis auf E. 7.2 hiervor festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht sowohl explizit erwähnt als auch berücksichtigt, dass die Beschuldigten wie auch die Privatkläger unterdessen parteiöffentlich einvernommen wurden. Es führt schlüssig aus, dass aber insbesondere aufgrund der Aussagen von L.________ davon ausgegangen werden müsse, dass im Rahmen des Strafverfahrens weitere Personen aus dem Umfeld der beiden Restaurants und/oder der Beschuldigten (insbesondere weitere aktuelle und ehemalige Mitarbeiter) zu befragen sein werden, wobei dem Personalbeweis eine tragende Rolle zufallen dürfte.
7.7 Im Übrigen kann für die Begründung der aus Sicht der Beschwerdekammer nach wie vor bestehenden konkreten Kollusionsgefahr vollumfänglich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Die Beschwerdekammer verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es muss ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung insbesondere in Haftangelegenheiten – möglich sein, im Beschwerdeverfahren auch neue Vorbringen zu berücksichtigen.
7.8 Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um schwere Straftaten. Bereits ein Blick in die Haftakten lässt den Umfang der Verfahrensakten erahnen. Die Staatsanwaltschaft schildert schlüssig die Komplexität des Verfahrens und die Aufwendigkeit der getätigten und insbesondere der noch zu tätigenden Ermittlungen. Sie kann – zusammen mit dem Zwangsmassnahmengericht – schlüssig begründen, dass sich aus den konkret geplanten Befragungen von Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers bzw. seiner Restaurants (L.________ und P.________, ehemalige Angestellte, O.________, Verantwortlicher Restaurant D.________) weitere konkrete Hinweise auf die mutmassliche Täterschaft des Beschwerdeführers sowie auf weitere mutmassliche Opfer oder sonstwie Beteiligte ergeben könnten. Gleiches gilt für die geplanten Befragungen von Q.________ und R.________, welche zumindest nach summarischer Durchsicht der Akten unter ähnlichen Umständen beim Beschwerdeführer gearbeitet haben könnten wie die beiden Privatkläger und deren Aufenthalt offenbar bisher noch nicht ermittelt werden konnte. Auch dass die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen, der Nachvollzug der diversen Beschäftigungsverhältnisse und Verantwortlichkeiten und das Auffinden von betroffenen oder beteiligten Personen zeit- und ressourcenaufwändig ist, erscheint der Beschwerdekammer nachvollziehbar, ist es doch Konstellationen wie der im Raum stehenden inhärent, dass Verhältnisse gerade unklar gehalten werden, beschäftigte Personen möglichst unauffällig bleiben sollen und wollen und Handlungen möglichst schwer nachvollziehbar getätigt werden, was die Strafverfolgung erschwert. Mit Blick auf diese Umstände erscheint das Strafverfahren zwar nicht mehr am Anfang, aber doch noch nicht weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer befindet sich denn auch noch nicht länger als knapp drei Monate in Untersuchungshaft. Unter diesen Umständen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
7.9 Der Tatvorwurf des Menschenhandels stützt sich vorderhand auf die Aussagen der mutmasslichen Opfer, was diesen besondere Bedeutung zukommen lässt. Dazu gehören auch die Aussagen allfälliger weiterer, noch zu ermittelnder Opfer, auf welche zumindest im Fall von Q.________ und R.________ konkrete Hinweise bestehen. Diese wurden bisher nicht befragt. Zu klären ist nach wie vor auch die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Auch dazu wird vor allem auf die Aussagen der aktuellen und ehemaligen Angestellten abgestellt werden müssen. Einvernahmen von mindestens einer ehemaligen Mitarbeiterin sowie des Verantwortlichen für das D.________ (Restaurant) stehen konkret bevor. Es muss mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Sanktion (vgl. Art. 182 StGB: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in jedem Fall [auch] eine Geldstrafe) von einem erheblichen und konkreten Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die ehemaligen und aktuellen Mitarbeiter wie auch seine Ehefrau zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Da bei diesen Personen davon ausgegangen werden muss, dass zumindest ein Teil von ihnen ebenfalls Interesse an einer Verschleierung der Tatsachen haben könnte (etwa wegen illegalen Aufenthalts oder illegaler Erwerbstätigkeit), ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer kolludierend auf sie Einfluss nehmen könnte, gar noch erhöht. Die Kollusionsgefahr ist schon aus diesem Grund zu bejahen. Wie die Staatsanwaltschaft richtig wiedergibt, ändert daran auch der Umstand nichts, dass die zumindest teilweise mitbeschuldigte Ehefrau sich unterdessen wieder auf freiem Fuss befindet. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass seine Ehefrau unterdessen genügend Zeit gehabt hätte, die Personen aus dem Umfeld der Restaurants zu beeinflussen. Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, konnte sie dies aufgrund der anhaltenden Haft des Beschwerdeführers aber nicht in Absprache mit diesem machen, was einen entscheidenden Unterschied bedeutet. Mit der Haft ist auch eine Absprache zwischen den Ehegatten im Zusammenhang insbesondere mit künftig noch zu befragenden Personen, wovon zumindest einige bereits konkret bekannt sind, zu verhindern. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. April 2022 (Rz. 91) ist die Kollusionsgefahr auch mit der Randdatenerhebung – deren abschliessende Interpretation Sache des Sachgerichts sein wird und welche zumindest den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermag – nicht gebannt.
7.10 Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor den Menschenhandel und die Erpressung. Einzig die Widerhandlungen gegen das AIG räumt er ein. Im Zusammenhang mit der Beteiligung seiner Ehefrau erklärte er in seiner Einvernahme vom 25. Januar 2022 zunächst, Geschäftsführer beider Restaurants und damit für alles verantwortlich zu sein. Seine Frau arbeite als Allrounderin mit und sei vorderhand für den Service zuständig. Gleichzeitig räumte er anlässlich der Hafteröffnung vom 26. Januar 2022 auf die Frage, ob seine Ehefrau an der Rekrutierung der beiden mutmasslichen Opfer beteiligt gewesen sei, ein, dass sie ihm von deren Beschäftigung abgeraten habe. Sie habe ihn auf die mangelnde Erfahrung und die fehlenden Papiere hingewiesen. Sie habe ihm klar gesagt, dass er niemanden einstellen solle. Schliesslich erklärte er, dass Herr S.________ für die Buchhaltung und die Steuererklärung zuständig gewesen sei. Gemäss den Aussagen von I.________ hatte dieser primär vor der Ehefrau des Beschwerdeführers Angst, da diese immer anwesend gewesen sei und alles kontrolliert habe (Einvernahme I.________ vom 16. November 2021, Z. 218 ff. und Z. 223 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau nichts damit zu tun habe, in Zweifel zu ziehen. Anhand dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens ist ebenfalls zu sehen, dass der Beschwerdeführer geneigt ist, die Wahrheit gerade bezüglich der Beteiligung seiner Ehefrau zu verschleiern. Die Beschwerdekammer sieht darin ein konkretes Indiz für die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit seiner Ehefrau und anderen Personen über deren Rollen absprechen wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. April 2022 (Rz. 95) wiedergibt, die Privatkläger am 1. und 15. März 2022 parteiöffentlich einvernommen wurden und sowohl der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau, welche damit am 7. April 2022 konfrontiert wurde, von den Aussagen der Privatkläger Kenntnis haben. Die Gefahr einer Absprache untereinander in Bezug auf die jeweiligen Rollen sowie im Zusammenhang mit weiteren (ehemaligen) Mitarbeitenden (etwa Q.________ und R.________) oder einer Einflussnahme auf noch einzuvernehmende Personen (etwa O.________ oder P.________) besteht nach wie vor. Die vom Beschwerdeführer angeregte Edition der entsprechenden Einvernahmeprotokolle erübrigt sich damit.
7.11 Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. April 2022 (Rz. 106) angesprochenen Observationen vermögen von Vornherein – wenn überhaupt – nur zu belegen, welche Personen sich im Observationszeitraum (Dezember 2021 und Januar 2022) an den Standorten der beiden Restaurants des Beschwerdeführers aufhielten. Ausserdem hatte die Observation den Auftrag, den Beschwerdeführer, nicht seine Restaurants oder deren Belegschaft, zu observieren (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Januar 2022, S. 2 [Beilage 6 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2022]). Was der Beschwerdeführer aus den Erkenntnissen der Observationen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Darüber, ob vor den beiden Privatklägern noch weitere Personen ohne Bewilligungen in den Restaurants angestellt wurden, wie von der Staatsanwaltschaft im Haft(verlängerungs)antrag vermutet, sagen die Observationsergebnisse jedenfalls nichts aus. Auch bezüglich des Fortschritts der Ermittlungen lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen.
7.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen ausstehend sind. Aufgrund des noch nicht vollständig ermittelten Sachverhalts, der persönlichen Beziehungen zwischen den Beschuldigten und allfälliger weiterer beteiligter Personen, des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und angesichts der empfindlichen drohenden Strafe ist von einem konkreten Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu seinen Gunsten auf (noch) nicht parteiöffentlich einvernommene Personen einzuwirken. Deren Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie hinsichtlich der eingenommenen Rolle der Ehefrau und des Tatablaufs doch soweit ersichtlich die wichtigsten Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar. Ausserdem besteht die konkrete Gefahr der Absprache mit der Ehefrau oder mit weiteren Personen aus dem Umfeld. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.
8.
8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde zunächst für zwei Monate angeordnet und unterdessen vom Zwangsmassnahmengericht um drei Monate verlängert. Angesichts der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des Menschenhandels (Art. 182 StGB: Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe), der Erpressung, evtl. des Wuchers (Art. 156 und Art. 157 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie der Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 und Art. 117 AIG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich, weshalb der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Ulrich Weder, in: Andreas Donatsch/ Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 212). Die Dauer der Haft von fünf Monaten ist angesichts der Komplexität des Verfahrens und der geplanten Ermittlungshandlungen (Auswertung der Unterlagen, Eruierung von weiteren Opfern, Auskunftspersonen und/oder sonstwie Beteiligten und deren Befragung sowie die damit einhergehende laufende Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ermittlungsergebnissen) verhältnismässig, zumal das Strafverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist.
8.3 Ferner sind auch keine anderen, milderen Mittel ersichtlich – und auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht –, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Ein allfälliger Hausarrest oder ein Kontaktverbot vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme – insbesondere zur Ehefrau – nicht zu bannen. Eine persönliche Begegnung lässt sich nicht verhindern. Zudem könnte eine Verletzung des Kontaktverbots erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden.
9. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 24. Juni 2022 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'600.00. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1’200.00 aufzuerlegen. CHF 400.00 trägt der Staat.
11. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer für einen Viertel des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht obliegt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschuldigten/Beschwerdeführers verletzt hat.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'600.00, werden im Umfang von CHF 1’200.00 dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt; CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von ¼ besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten/Beschwerde-führers.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben
(mit den Akten – per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident T.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 25. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Schärer
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 149
BK 22 56
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
BGE 128 V 272ATF 128 V 272DTF 128 V 272
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
6B_798/2019
1B_672/2021
6B_808/2017
8C_626/2018
BGE 123 I 31ATF 123 I 31DTF 123 I 31
BK 19 189
1B_297/2019
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_558/2021
1B_196/2021
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF