BK 2022 150
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
13. September 2022Deutsch19 min
1. Am 16. Dezember 2021 reichten B.________ und sein Sohn D.________, Letzterer vertreten durch seinen Vater B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft respektive das ärztliche und evtl. nichtärztliche Personal der A.________, evtl. Angehörige der Kantonspolizei, betreffend die Fixierung von D.________ vom 19. und 20. September 2021 im Notfallzentrum der A.________ (nachfolgend: A.________) sowie die Verunreinigung von Kleidungsstücken durch Urin am 18. oder 19. September 2021 ein. Dieses Verfahren wird bei der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter der Nummer BA 22 379 geführt. Am 23. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass B.________ mangels Legitimation zur Privatklage nicht zur Teilnahme als Partei im Verfahren BA 22 379 gegen unbekannte Täterschaft wegen Freiheitsberaubung und fahrlässige Körperverletzung zugelassen sei. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 4. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie seine Zulassung als Privatkläger im Strafpunkt im Verfahren BA 22 379, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit E-Mail vom 7. April 2022 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer das Schreiben von D.________ vom 6. April 2022 weiter. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer nahm und gab mit Verfügung vom 8. April 2022 Kenntnis von dieser Eingabe. Am 11. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, diese Eingabe samt der begleitenden E-Mail seien aus den Akten des Verfahrens BK 22 150 zu weisen. Zudem reichte er zusammen mit dieser Eingabe sowie persönlich am 20. April 2022 weitere Dokumente ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 28. April 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Am 9. Mai 2022 nahm und gab der Verfahrensleiter von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2022, den persönlich abgegebenen Unterlagen sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und gab Letzterer Gelegenheit, eine Stellungnahme zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 einzureichen. Am 12. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Instruktion des Beschwerdeverfahrens noch nicht abzuschliessen, da er beabsichtige, bis am 30. Mai 2022 weitere Dokumente einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich zum prozessualen Antrag am 16. Mai 2022 vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel «für den Schockschaden» ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 150
Bern, 7. September 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft
Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und fahrlässige Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 23. März 2022 (BA 22 379)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 16. Dezember 2021 reichten B.________ und sein Sohn D.________, Letzterer vertreten durch seinen Vater B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft respektive das ärztliche und evtl. nichtärztliche Personal der A.________, evtl. Angehörige der Kantonspolizei, betreffend die Fixierung von D.________ vom 19. und 20. September 2021 im Notfallzentrum der A.________ (nachfolgend: A.________) sowie die Verunreinigung von Kleidungsstücken durch Urin am 18. oder 19. September 2021 ein. Dieses Verfahren wird bei der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter der Nummer BA 22 379 geführt. Am 23. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass B.________ mangels Legitimation zur Privatklage nicht zur Teilnahme als Partei im Verfahren BA 22 379 gegen unbekannte Täterschaft wegen Freiheitsberaubung und fahrlässige Körperverletzung zugelassen sei. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 4. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie seine Zulassung als Privatkläger im Strafpunkt im Verfahren BA 22 379, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit E-Mail vom 7. April 2022 leitete die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer das Schreiben von D.________ vom 6. April 2022 weiter. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer nahm und gab mit Verfügung vom 8. April 2022 Kenntnis von dieser Eingabe. Am 11. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, diese Eingabe samt der begleitenden E-Mail seien aus den Akten des Verfahrens BK 22 150 zu weisen. Zudem reichte er zusammen mit dieser Eingabe sowie persönlich am 20. April 2022 weitere Dokumente ein. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich am 28. April 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Am 9. Mai 2022 nahm und gab der Verfahrensleiter von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2022, den persönlich abgegebenen Unterlagen sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und gab Letzterer Gelegenheit, eine Stellungnahme zum prozessualen Antrag des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 einzureichen. Am 12. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Instruktion des Beschwerdeverfahrens noch nicht abzuschliessen, da er beabsichtige, bis am 30. Mai 2022 weitere Dokumente einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich zum prozessualen Antrag am 16. Mai 2022 vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel «für den Schockschaden» ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung – die Nichtzulassung als Privatkläger – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Straftatbestände sowie den Umstand, dass betreffend Sachbeschädigung noch gar kein Verfahren eröffnet worden ist, geht es vorliegend einzig um die Stellung des Beschwerdeführers als Strafkläger im Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Körperverletzung. Die Stellung als Strafkläger betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Verunreinigung von Kleidungsstücken durch Urin ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Es trifft zu, dass sich die angefochtene Verfügung nicht zur Urkundenfälschung, angeblich begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers, äussert (vgl. Ziffer 25 der Strafanzeige). Allerdings leitete der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige die Stellung als Privatkläger einzig aus der (angeblichen) Verletzung seiner psychischen Integrität und seiner Stellung als Eigentümer der beschädigten Kleider ab (vgl. Ziffer 3). Erst in der Beschwerde bringt er vor, die (anbebliche) Urkundenfälschung sei zu seinem Nachteil begangen worden (vgl. Ziffer 15). Mit Blick darauf gab es für die Staatsanwaltschaft keinen Grund, im Zusammenhang mit einer angeblichen Urkundenfälschung über die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger zu befinden. Vom Vorliegen eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts kann nicht ausgegangen werden. Zudem ist weder ersichtlich noch wird begründet, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angebliche Urkundenfälschung (wahrheitswidrige Angaben in den Dokumenten der UPD) unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein oder ihm in diesem Zusammenhang eine Privatklägerstellung zukommen sollte.
3. Der Beschwerdeführer stellt den prozessualen Antrag, das von der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 7. April 2022 per E-Mail eingereichte Schreiben von D.________, datierend vom 6. April 2022, sei samt der begleitenden E-Mail aus den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 150 zu weisen. Zur Begründung wird vorgebracht, das Schreiben sei im vorliegenden Verfahren ohne Belang und zudem rechtlich wertlos, da es von einer urteilsunfähigen Person stamme. Es sei auch nicht verwertbar, da es mit widerrechtlichen Mitteln zustande gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft habe um die Urteilsunfähigkeit von D.________ gewusst und ihm trotzdem ein suggestives Schreiben zukommen lassen. Er habe auch nicht Stellung dazu nehmen können, weshalb sein Gehörsanspruch verletzt sei.
Das Schreiben von D.________, datierend vom 6. April 2022 wurde an die Beschwerdekammer weitergeleitet. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2022 Kenntnis von diesem Schreiben gegeben und dieser hat sich in seiner Eingabe vom 11. April 2022 dazu geäussert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, zumal den Parteien ohnehin kein Recht zukommt, sich zu jedem Aktenstück bereits vorgängig zu äussern. Es handelt sich auch nicht um ein Dokument, welches ausschliesslich der Beschwerdekammer zugestellt worden ist bzw. ausschliesslich Bestandteil der Akten BK 22 150 geworden ist, sondern um die Weiterleitung eines bei der Staatsanwaltschaft im Verfahren BA 22 379 eingereichten Dokuments und damit um eine Ergänzung der staatsanwaltlichen Akten BA 22 379, welche sich infolge des Beschwerdeverfahrens bei der Beschwerdekammer befanden. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, als erste Instanz über die Verwertbarkeit dieses Schreibens zu befinden. Sollten Hinweise auf eine Unverwertbarkeit bestehen, könnte die Kammer dieses Schreiben zwar unberücksichtigt lassen oder das Beschwerdeverfahren sistieren, bis über die Verwertbarkeit entschieden worden ist. Ein solches Vorgehen drängt sich vorliegend aber nicht auf. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 15. März 2022 direkt bei D.________ nachgefragt, da dieser in der Zwischenzeit volljährig geworden war und damit die gesetzliche Vertretung durch seinen Vater, welcher die Vertretungsvollmacht des Anwalts für seinen Sohn unterschrieben hatte, nicht automatisch fortbestanden hat. Zudem lag zu diesem Zeitpunkt auch keine Anordnung einer Beistandschaft für D.________ vor. Die direkte Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft mit D.________ verstösst bei dieser Ausgangslage nicht offensichtlich gegen Art. 140 StPO. Es gibt für die Kammer daher keinen Grund, dieses Schreiben aus ihren Akten zu weisen, zumal es für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist.
Erwägungen
Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
4.
4.1
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei durch die rechtswidrige Fixierung seines Sohnes selber unmittelbar in seiner psychischen Integrität betroffen und habe eigenständig neben seinem Sohn die Stellung eines direkten Opfers gestützt auf Art. 116 Abs. 1 StPO. Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität, die von einer bestimmten Tathandlung ausgehe, stelle bezogen auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung immer eine unmittelbare Beeinträchtigung dar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
4.2
Gegenstand des Strafverfahrens, soweit vorliegend relevant, ist die Fixierung von D.________. Da diese gegen ihn angeordnet und durchgeführt wurde, ist er durch diese (mutmassliche) Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt und gilt folglich als Geschädigter gemäss Art. 115 StPO sowie als direktes Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Es ist weder ersichtlich noch wird begründet, inwiefern dadurch (auch) eine Körperverletzung oder eine andere Straftat unmittelbar und direkt gegenüber dem Beschwerdeführer begangen worden sein soll. Die seiner Ansicht nach rechtlich unzulässige Nichtbeachtung seiner Meinung erfüllt keinen separaten Straftatbestand, sondern ist im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Fixierung relevant. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich nicht aus einer mutmasslichen Tat, welche unmittelbar gegen ihn verübt worden ist, sondern sind allfällig die Folge der angeblichen Freiheitsberaubung und Körperverletzung zum Nachteil seines Sohnes (vgl. auch Ausführungen in Ziffer 17 der Beschwerde). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dadurch allenfalls selber in seiner psychischen Integrität betroffen ist, macht ihn, unabhängig davon, ob das Ausmass einer Körperverletzung erreicht ist, nicht zum Geschädigten gemäss Art. 115 StPO. Seine behauptete Rechtsgutverletzung ist nicht die unmittelbare Folge der zu beurteilenden Tat, sondern resultiert aus seiner Beziehung zum direkten Opfer. Eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO oder Opferstellung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 StPO wird dadurch nicht begründet. Der Beschwerdeführer gilt (höchstens) als mittelbar durch die zu beurteilende Straftat verletzt. Der Aspekt, dass er eine eigene Betroffenheit und einen eigenen Schaden geltend macht, ist einzig im Hinblick auf die Art und Ersatzfähigkeit des behaupteten Schadens relevant. Für die Frage des unmittelbaren Rechtsschutzinteresses im Zusammenhang mit der Frage nach der Geschädigteneigenschaft spielt das aber keine Rolle. Das unmittelbare Rechtsschutzinteresse darf nicht mit der Frage des mittelbaren/unmittelbaren Schadens verwechselt werden (vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 und N. 42 ff. zu Art. 115 StPO). Mit Blick darauf ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer zitierte «Hunter-Praxis» des Bundesgerichts für seine Stellung als Geschädigter gemäss Art. 115 StPO und seine Zulassung als Privatkläger im Strafverfahren relevant sein soll. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung, sofern sie ausreichend belegt ist, einen unmittelbaren/direkten Schaden darstellt, der unter gewissen Voraussetzungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren als indirektes Opfer gilt (Art. 116 Abs. 2 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 89 E. 2.2).
4.3
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft setzte sich hinreichend mit den massgeblichen Fragen auseinander und begründete, weshalb sie nicht von einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers ausging. Ob ihre Würdigung des Sachverhaltes bzw. der Strafanzeige und ihre daraus gezogenen Schlüsse korrekt waren, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung.
5.
Dispositiv
5.1 Machen die Angehörigen des Opfers eigene Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (6B_884/2020 vom 19. November 2020 E. 1.1). Mit «gleichen Rechten» ist insbesondere das Recht des Angehörigen gemeint, sich als Kläger in Zivil- und gegebenenfalls auch in Strafsachen zu konstituieren. Die Strafklage ohne gleichzeitige Zivilklage ist den Opferangehörigen hingegen verwehrt (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 117 StPO sowie BGE 139 IV 121 E. 2.2). Adhäsionsfähig sind nur privatrechtliche, also im Privatrecht gründende Ansprüche (BGE 125 IV 161 E. 2a; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 119 StPO). Diese müssen sich direkt gegen die beschuldigte Person richten (Dolge, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 zu Art. 122 StPO; Lieber, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, S. 203 Rz. 561). Demnach können im Adhäsionsprozess grundsätzlich keine Forderungen gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte wie z.B. die Haftpflichtversicherung des Täters durchgesetzt werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 122 StPO). Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; 125 IV 161 E. 2a; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 10 zu Art. 119 StPO). Darunter fallen auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021 vom 26. Mai 2021 E. 8 mit zahlreichen Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer ist der Vater des allenfalls direkten Opfers und damit Angehöriger (Art. 116 Abs. 2 StPO). Er wird als Privatkläger zugelassen, wenn er eigene Zivilansprüche geltend macht. Die Fixierung von D.________ wurde vom Personal der A.________ angeordnet und durchgeführt. Es ist unbestritten, dass die Haftungsansprüche, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fixierung geltend macht, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer einzig als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (vgl. Ziffer 4 der Strafanzeige). Die A.________ haftet für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgaben Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 101 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Die verantwortlichen Personen selber können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Es ist ausgeschlossen, im Strafverfahren adhäsionsweise Staatshaftungsansprüche geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2021vom 26. Mai 2021 E. 8 mit zahlreichen Hinweisen). Deshalb ergibt sich auch gestützt auf Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO keine Privatklägerstellung.
5.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Unterscheidung aufgrund der Rechtsnatur der Haftungsansprüche stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Der Begriff der privatrechtlichen Ansprüche sei daher auch auf Staatshaftungsansprüche anzuwenden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Ungleichbehandlung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerechtfertigt. Ansprüche gegen den Staat bringen den materiellen Vorteil mit sich, einem zahlungsfähigen Schuldner gegenüberzustehen, was bei Ansprüchen gegen eine Privatperson nicht immer der Fall ist (BGE 146 IV 176 E. 3.2 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 12 vom 25. Februar 2020 E. 6.2). Zudem ist das sich finanziell zu verantwortende staatliche Organ von der beschuldigten Person losgelöst und es liegt keine vergleichbare Ausgangslage vor. Von den kritischen Lehrmeinungen wird dies ausgeblendet. Wenn Forderungen aus Staatshaftung zum Adhäsionsprozess zugelassen werden würden, müsste neben der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch noch das staatliche Organ als Beklagter in den Strafprozess involviert werden. Mit der gesetzlichen Regelung von Art. 105 StPO (andere Verfahrensbeteiligte) kann aber nicht gemeint sein, den Schuldner (vorliegend der Staat) einer mit der aufzuklärenden Straftat in Zusammenhang stehenden Haftungsforderung gestützt auf Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO am Verfahren zu beteiligen. Weder dem Gesetz noch der Botschaft (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 ff.) lassen sich dahingehende Absichten des Gesetzgebers entnehmen. Ein derart weit gefasstes Verständnis würde dazu führen, dass die zuständige staatliche Stelle unter anderem über ein Recht auf Akteneinsicht, ein Teilnahmerecht an Verfahrenshandlungen, das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a, b, d und e StPO), verfügt. Dem Vertreter des Staats müsste also beispielsweise bei jeder Einvernahme das Recht zur Teilnahme nach Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt werden. Dass dies in einem Strafverfahren, bei dem die Abklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der beschuldigten Person im Fokus steht, nicht die Idee sein kann, ist offensichtlich, zumal es unter Umständen nur schwer mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen wäre. Demnach hat der Ausschluss von Geschädigten mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen vom Adhäsionsprozess trotz der in der Lehre geäusserten Kritik seine praktische Berechtigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 12 vom 25. Februar 2020 E. 8.1).
5.4 Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE 170255 datiert vom 24. April 2018 und vermag die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche nicht mit zivilrechtlichen im Adhäsionsverfahren gleichzustellen sind, nicht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die Lehrmeinung von Thommen, Opfer zweiter Klasse – gutta cavat lapidem, in: sui generis 2019, S. 97 ff., welche sich auf das Urteil des vorerwähnten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich stützt.
Zudem geht es im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts um die Legitimation der nahen Angehörigen des getöteten Opfers zur Erhebung einer strafprozessualen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Diese Ausgangslage ist nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Die Legitimation wurde nicht einzig aufgrund einer am Gleichbehandlungsgebot ausgerichteten, verfassungskonformen Auslegung von Art. 117 Abs. 3 StPO bejaht, sondern direkt gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101).
5.5 Das Bundesgericht anerkennt unter ganz bestimmten Umständen – nämlich bei mutmasslichen Opfern von unzulässiger staatlicher Gewalt – die Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, obwohl die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann oder will (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356; 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen = Pra 2012 Nr. 114 S. 795; BGE 146 IV 176 E. 4.1).
Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK verbieten Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Das UNO-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, ein Gesetz zu erlassen, das die verbotene Behandlung unter Strafe stellt, und Gerichte einzusetzen, die für die Anwendung dieses Gesetzes zuständig sind. Der erste Satz von Art. 13 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, Personen, die behaupten, Opfer einer verbotenen Behandlung zu sein, einerseits das Recht auf Beschwerde und andererseits ein eigenes Recht auf eine rasche und unparteiische Untersuchung zuzuerkennen, die gegebenenfalls zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Verantwortlichen führen muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Opfer einer verbotenen Behandlung sein Beschwerderecht auf die oben genannten Bestimmungen stützen kann (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1). Art. 13 EMRK verlangt überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2015 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
Dies gilt aber nur für das direkte Opfer oder die Angehörigen des verstorbenen Opfers (vgl. BGE 138 IV 86 E. 3.1.4). Der Beschwerdeführer hat daher auch nicht gestützt auf die konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien einen Anspruch darauf, sich aktiv als Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen. Ebenso wenig geben sie ihm einen Anspruch darauf, seine Haftungsansprüche in einem Strafprozess adhäsionsweise überprüfen lassen zu können.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten sind nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Der Antrag, das von der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben am 7. April 2022 per E-Mail eingereichte Schreiben von D.________, datierend vom 6. April 2022, sei samt der begleitenden E-Mail aus den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 150 zu weisen, wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Zu eröffnen:
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 7. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 150
BK 22 150
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BK 22 150
BK 22 150
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
BGE 139 IV 89ATF 139 IV 89DTF 139 IV 89
Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
6B_884/2020
Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP
BGE 139 IV 121ATF 139 IV 121DTF 139 IV 121
BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
BGE 141 IV 380ATF 141 IV 380DTF 141 IV 380
BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
6B_217/2021
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 101 PGart. 101 LPersart. 101 PG
Art. 102 PGart. 102 LPersart. 102 PG
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
BGE 146 IV 176ATF 146 IV 176DTF 146 IV 176
BK 20 12
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
BK 20 12
Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP
Art. 2 EMRKart. 2 CEDHart. 2 CEDU
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 81 BGGart. 81 LTFart. 81 LTF
BGE 141 IV 349ATF 141 IV 349DTF 141 IV 349
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BGE 146 IV 176ATF 146 IV 176DTF 146 IV 176
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
1C_97/2015
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BK 22 150
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF