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Entscheid

BK 2022 154

Strafgesetz

20. September 2021Deutsch12 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchten Diebstahls. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Polizei an, A.________ erkennungsdienstlich (inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs [nachfolgend: WSA]) zu erfassen und die WSA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleichzeitig beauftragte sie das IRM mit der Erstellung eines DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 154

Bern, 18. Mai 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand DNA-Analyse

Strafverfahren wegen versuchten Diebstahls

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. März 2022 (BM 22 12692)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchten Diebstahls. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft die Polizei an, A.________ erkennungsdienstlich (inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs [nachfolgend: WSA]) zu erfassen und die WSA-Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln. Gleichzeitig beauftragte sie das IRM mit der Erstellung eines DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).

Am 6. April 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 5 Tagen gesetzt, um ihre Beschwerde mit einer hinreichenden Begründung zu versehen. Am 7. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine begründete Beschwerde nach. Mit Eingabe vom 14. April 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der angefochtenen Verfügung ist die Begründung zu entnehmen, die DNA-Profilerstellung habe den Zweck, die Beschwerdeführerin des versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 26. November 2021 bis 1. Dezember 2021, zu überführen, indem die am Tatort erhobenen (DNA-)Spuren (Zigarettenstummel, Tetrapack) mit ihrem Profil abzugleichen seien. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in andere – vergangene oder künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könne. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach und teils einschlägig vorbestraft. So weise ihr Auszug aus dem Strafregister 38 Eintragungen auf. Entsprechend bestehe ein ausreichendes Erfordernis, das DNA-Profil auch für die Ermittlung zukünftiger oder anderweitiger Straftaten zu ermitteln. Ebenfalls sei es für die Deliktsaufklärung vor diesem Hintergrund zwingend erforderlich, die Beschwerdeführerin erkennungsdienstlich mit Bild und Fingerabdrücken zu erfassen.

4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie wisse nicht einmal, was hier geschehe. Die Verfügung erwähne einen versuchten Diebstahl. Sie habe jedoch «nur» Ladendiebstähle bzw. «kleinere Sachen» begangen. Für die «Strafen», welche sie begangen habe, werde sie schon bestraft; sie befinde sich (seit Kurzem) für über zwei Jahre im Gefängnis. Sie sei sehr weit entfernt und ihre psychische und körperliche Verfassung sei ziemlich bis sehr schlecht. Es (die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie Erstellung eines DNA-Profils) sei nicht notwendig, denn sie habe nichts verbrochen. Vor 2024 werde sie nicht in Freiheit sein. Sie hoffe, dies seien genügend Gründe.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor was folgt:

Gemäss Anzeigerapport vom 23. März 2022 betrat eine unbekannte Täterschaft in der Zeit vom 26.11. bis 01.12.2021 die Liegenschaft sowie die seit zwei Jahren geschlossenen Räumlichkeiten auf unbekannte Art und Weise, ohne Einbruchspuren zu hinterlassen. Weiter wuchtete die unbekannte Täterschaft mittels unbekanntem Flachwerkzeug die Billardqueues-Schränke auf. Es ist nicht bekannt, ob Deliktsgut aus diesen oder der gesamten Räumlichkeiten entwendet worden ist. Danach verliess sie die Örtlichkeit auf unbekannte Art und Weise mit dem allfälligen Deliktsgut in unbekannte Richtung. Am Tatort konnten ein Zigarettenstummel und ein Tetrapack Wein sichergestellt werden. Ab dem sichergestellten Zigarettenstummel konnte ein weibliches DNA-Mischprofil generiert werden. Dieses weist eine Spur-Spur Verbindung zum Fall, Einschleichdiebstahl vom 20.09.2019, auf. Beim genannten DNA-Profil besteht der Verdacht, dass dieses der polizeibekannten Beschwerdeführerin angehört. Da die Beschwerdeführerin im Fall vom 20.09.2019 mittels Foto erkannt worden war, wurde damals auf eine DNA-Abnahme verzichtet.

6.

6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.4 und 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch zur Aufdeckung von Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1 und 141 IV 87 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.5 mit Hinweis).

6.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO sowie die DNA-Profilerstellung gemäss Art. 255 StPO) und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.1; 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2). Da es sich um strafprozessuale Zwangsmassnahmen handelt (Art. 196 StPO), setzen sie neben einer gesetzlichen Grundlage (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO).

6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1).

7.

7.1 Vorliegend ergibt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft beschriebenen Spur-zu-Spur-Konnex zwischen dem Spurenträger am Tatort des aufzuklärenden Diebstahls von November/Dezember 2021 sowie dem bereits aufgeklärten Diebstahl von August 2019 ein Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin. Die Staatsanwaltschaft hat trotz der vielen Vorstrafen der Beschwerdeführerin wegen geringfügiger Vermögensdelikte zu Recht eine Untersuchung wegen versuchten Diebstahls, mithin einem Verbrechen, eröffnet, zumal der Einbruch in einen ehemaligen Geschäftsbetrieb die Möglichkeit impliziert, mehr als CHF 300.00 zu erbeuten. Gemäss Bericht vom 23. März 2022 ist zudem auch Hausfriedensbruch, ein Vergehen, Verfahrensgegenstand. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Vorbringen insbesondere gestützt auf den Bericht vom 23. März 2022 zu bejahen und alsdann namentlich deshalb plausibel, da sie gemäss ihrem Strafregisterauszug bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2021 wegen mehrerer Einschleichdiebstähle am 3./4. Dezember 2021 verurteilt wurde. Trotz des bereits bestehenden Tatverdachts ist ein Abgleich des DNA-Profils der Beschwerdeführerin mit den Tatortspuren erforderlich und geeignet zur Erhärtung des Tatverdachts, zumal gemäss den Akten (lediglich) DNA-Spuren am Tatort gefunden wurden und niemand die Beschwerdeführerin gesehen hat. Gemäss dem Bericht vom 23. März 2022 befindet sie sich mittlerweile in der Justizvollzugsanstalt Gmünden, Niederteufen (Appenzell-Ausserrhoden). Ihre schlechte psychische und körperliche Verfassung erscheint allerdings vorgeschoben und wenig substantiiert, zumal sie nicht geltend macht, sie sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Termin zur Erstellung eines DNA-Profils sowie einer erkennungsdienstlichen Erfassung wahrzunehmen. Ihrem gesundheitlichen Zustand kann im Rahmen des Vollzugs der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen werden. Die Erstellung eines DNA-Profils erscheint somit auch im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen und zulässig.

7.2 Mit Blick auf den Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin bestehen zudem ohne Weiteres erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in andere –möglicherweise künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Fraglich ist, ob diese das erforderliche Mass einer gewissen Schwere erreichen könnten. Der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin erstreckt sich über 14 Seiten und weist 38 Verurteilungen auf. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Straftaten um geringfügige Vermögensdelikte in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Für bereits bekannte sowie künftige Delikte einer gewissen Schwere spricht vorab die grosse Anzahl an begangen Delikten und dass die Beschwerdeführerin sich von Sanktionen offensichtlich nicht abschrecken lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlich, dass sie auch einmal ein schwereres Delikt begehen oder bereits begangen haben könnte. Kommt hinzu, dass es sich insbesondere bei Hausfriedensbruch um ein Delikt handelt, welches geeignet ist, die Betroffenen erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Somit bestehen durchaus konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Unbeachtlich ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre bis 2024 zu verbüssende Freiheitsstrafe, zumal Art. 16 DNA-Profil-Gesetz – je nach Ausgang des Verfahrens – deutlich längere Löschfristen vorsieht. Die erkennungsdienstliche Erfassung – welche im Vergleich den leichteren Grundrechtseingriff darstellt – erscheint vor diesem Hintergrund zulässig; auch die – ohnehin zur Aufklärung des Diebstahls anzuordnende – Erstellung eines DNA-Profils ist unter diesem Titel rechtens. Die Beschwerde ist mithin unbegründet und abzuweisen.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Entschädigung ist keine zu sprechen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________

(mit den Akten – per Kurier)

- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)

- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Bümpliz, C.________, Bernstrasse 100, 3018 Bern (per A-Post)

Bern, 18. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Erwägungen

1.

BK 22 154

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

6B_236/2020

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_171/2021

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF