BK 2022 160
Anordnung Verwahrung; stationäre Therapie
21. Juli 2022Deutsch16 min
1. Mit Verfügung vom 24. März 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren mit den Verfahrensnummern BA 21 2002 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und BA 21 2003 gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 160
Bern, 25. August 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________
Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Drohung, Nötigung und Missachtung der Verhältnismässigkeit sowie der Versammlungsfreiheit
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 24. März 2022
(BA 21 1999/2000/2001/2002/2003/2091)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 24. März 2022 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren mit den Verfahrensnummern BA 21 2002 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und BA 21 2003 gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. April 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, welcher in seiner Beschwerdeschrift beiläufig geltend macht, sich unter den eingekesselten Personen befunden zu haben (Ich beabsichtigte sehr wohl unverzüglich die Heimreise anzutreten.) ist mithin durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung sowie Amtsmissbrauchs (u.a. zum Nachteil des Beschwerdeführers) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
3. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Datum vom 27. Oktober 2021 erstattete E.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Anzeige gegen den Kommandanten der Kantonspolizei, A.________, sowie gegen den Berner Sicherheitsdirektor B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Drohung, Nötigung, sowie wegen Missachtung der Verhältnismässigkeit und der Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 14. Oktober 2021. Er wirft den Beanzeigten, sinngemäss zusammengefasst, vor, im Rahmen des Polizeieinsatzes innert kürzester Zeit sowohl Demonstranten wie auch Unbeteiligte eingekesselt und während 6 Stunden festgehalten zu haben. Es habe keine Möglichkeiten gegeben, auf die Toilette zu gehen, sodass Männer wie Frauen in aller Öffentlichkeit hätten auf den Boden urinieren müssen. Die Leute seien solange zurückgehalten worden, bis es keine ÖV-Verbindungen mehr gegeben habe, obschon die meisten am nächsten Morgen wieder hätten Arbeiten müssen. Ohne ersichtlichen Grund sei Reizgas in die Menge gesprüht worden, wobei es keine Möglichkeit gegeben habe, im Falle einer Panik zu entkommen. Weiter wendet sich der Anzeiger gegen die ausgesprochenen Wegweisungen, dies seien Methoden von totalitären Regimen. Am Folgetag habe die Polizei eine Gegendemonstration gewähren lassen, was zeige, dass das gesamte Verhalten rein politisch motiviert sei.
4. Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme wie folgt begründet:
Vorab ist auf den Gesamtkontext der Kundgebung und des Polizeieinsatzes vom 14. Oktober 2021 hinzuweisen. Zum einen handelte es sich bereits um die x-te Kundgebung der Massnahmengegner in der Stadt Bern innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne. Die allgemeine Stimmung muss grundsätzlich als aufgeheizt bezeichnet werden. Im Rahmen früherer Kundgebungen war es vereinzelt zu Auseinandersetzungen zwischen Kundgebungsteilnehmern und der Polizei gekommen. Im direkten Vorfeld hatte es offenbar Drohungen von Massnahmengegnern gegenüber dem Sicherheitsdirektor der Stadt Bern gegeben. Schon bei früheren Corona- Demonstrationen ist die Polizei mit teilweise beträchtlichen Kräften präsent gewesen, hat den Zugang zum Bundesplatz verhindert und gegen Teilnehmende Wegweisungen ausgesprochen. Die Kundgebung vom 14. Oktober 2021 war nicht bewilligt. Was den Ablauf der Kundgebung vom 14. Oktober im Besonderen anbelangt, ist auf die Berichterstattung in den Medien (oben Ziff. 2.1.-2.3.) abzustellen. Daraus geht namentlich hervor, dass die Polizei vergleichsweise früh einschritt und auf dem Bahnhofplatz während längerer Zeit eine grössere Anzahl von Personen einkesselte. Vor der Einkesselung wurden die Kundgebungsteilnehmer per Lautsprecherdurchsage abgemahnt, leisteten den polizeilichen Aufforderungen jedoch keine Folge. Weiter verhinderte die Polizei auf verschiedenen Achsen das Vorstossen nicht eingekesselter Kundgebungsteilnehmer in Richtung Bundesplatz. Um den sich formierenden Kundgebungszug zu stoppen setzte die Polizei in dieser Reihenfolge personelle Präsenz, Sperrfahrzeuge und Distanzmittel (Gummischrot, Reizgas) ein. Im Bereich des Kessels befanden sich die Polizeikräfte während rund zwei Stunden immer wieder zwischen 500 eingekesselten und 200-300 sich ausserhalb des Kessels befindlichen Kundgebungsteilnehmenden. Verschiedentlich wurden Polizisten mit Gegenständen beworfen oder Eingekesselte versuchten, die Polizeisperre zu durchbrechen. Punktuell setzte die Polizei in diesen Situationen Reizstoff (persönlicher Reizstoffsspray) ein. Den polizeilichen Zwangsmassnahmen ging sodann, wo dies möglich war, eine Abmahnung oder Ankündigung voraus und die Polizei appellierte an die Kooperation der betroffenen Personen. Diese Aufforderungen hatten einen unterschiedlich starken Erfolg. Vor allem mit zunehmendem Zeitablauf versuchte eine grösser werdende Zahl von Kundgebungsteilnehmenden im Kessel, sich der Festnahme durch die Polizei zu widersetzen. […]
In Bezug auf den Beschuldigten B.________:
Die hier zu erörternde Konstellation lag bereits einer Anzeige von E.________ gegen B.________ vom 16. Mai 2021 in Bezug auf die Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen vom 15. Mai 2021 zugrunde. Mit Verweis auf die diesbezügliche Einstellungsverfügung ist wiederum folgendes festzuhalten: Es «ist auf die Trennung zwischen politischer und operativer Einsatzverantwortung bei Polizeieinsätzen hinzuweisen. Die politische Führung definiert im Bereich der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit die Einsatzziele, respektive den Auftrag (z.B. Verhindern einer Kundgebung). Die operativen Entscheidungen (welche Mittel, in welchem Umfang und mit welcher Taktik zum Erreichen dieser Ziele eingesetzt werden) obliegen stets der Polizei. Damit trägt einzig die Polizei die Verantwortung für die operativen Aspekte eines Einsatzes. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftatbestände erfüllt haben könnte» (BA 21 829, Ziff. 8.). Diese Ausführungen sind auch für die vorliegende Anzeige von E.________ uneingeschränkt von Gültigkeit. Das Verfahren BA 21 2003 gegen B.________ wird deshalb in Anwendung vom Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.
In Bezug auf den Beschuldigten A.________:
Wie in der erwähnten Anzeige vom 16. Mai 2021 macht E.________ auch vorliegend eine Verletzung der Versammlungsfreiheit sowie eine Missachtung der Verhältnismässigkeit geltend. Entsprechend den Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2021 (BA 21 829, Ziff. 7. und 9.) ist erneut festzuhalten, dass Grundrechte (i.c. die Versammlungsfreiheit) grundsätzlich eingeschränkt werden dürfen, wenn die Eingriffe auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Die gesetzlichen Grundlagen für die im Rahmen des Polizeieinsatzes vom 14.Oktober 2021 erfolgten polizeilichen Eingriffe (Identitätskontrolle, Anhaltung, polizeilicher Gewahrsam, Wegweisung und Fernhaltung, Einsatz von Zwangsmitteln) finden sich im Bernischen Polizeigesetz. Das öffentliche Interesse ist evident: Die Gegner der Corona-Massnahmen haben die Stadt Bern im Wochenrhythmus jeden Donnerstagabend mit einer Kundgebung beehrt und dabei sowohl die Wirtschafts- wie auch die Bewegungsfreiheit der Stadtbevölkerung teilweise erheblich beeinträchtigt. Zudem ist es zuletzt sogar zu «Ausschreitungen» gekommen. Damit ist festzuhalten, dass die am 14.Oktober 2021 ergriffenen polizeilichen Massnahmen auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und im öffentlichen Interesse gelegen haben. Verhältnismässig sind Massnahmen, die geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Dass die polizeilichen Massnahmen (Einkesseln von Kundgebungswilligen, Personenkontrollen mit Wegweisungen, Festnamen unter Einsatz vom polizeilichem Zwang, Stoppen von sich in Bewegung setzenden Umzügen mit Sperren, Gummischrot und Reizstoff) vom 14. Oktober 2021 geeignet waren, an diesem Tag eine Kundgebung auf dem Bundesplatz zu verhindern, braucht nicht diskutiert zu werden. Die getroffenen Massnahmen haben eine Kundgebung auf dem Bundesplatz erfolgreich verhindert und waren damit geeignet. Was die Erforderlichkeit angeht, ist festzuhalten, dass die Polizei stufenweise vorgegangen ist. Erst wenn sich ein Mittel als unzureichend erwiesen hat, hat die Polizei zum nächst einschränkenderen Mittel gegriffen (Polizeipräsenz –› Abmahnungen Sperrungen Mitteleinsatz bzw. Anhaltungen Wegweisungen). Dabei ist zu bemerken, dass es sich bei Reizstoff und Gummischrot um vergleichsweise milde Einsatzmittel handelt. Sie dienen dazu, eine gewisse Distanz zwischen den Kundgebungsteilnehmern und der Polizei zu schaffen und eine physische Konfrontation zu verhindern. Auch wenn mit der vorübergehenden Reizung von Augen und Atemwegen (Reizstoff) oder blauen Flecken (Gummischrot) gerechnet werden muss, sind diese Risiken wesentlich geringer als im Falle einer unmittelbaren physischen Konfrontation. Der Mitteleinsatz war damit vorliegend erforderlich im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips. Das gleiche lässt sich über die Einkesselung der Kundgebungsteilnehmer auf dem Bahnhofplatz sagen: Ein Verzicht darauf hätte einen ausgedehnteren Mitteleinsatz oder gar den Einsatz zusätzlicher Einsatzmittel (z.B. Wasserwerfer) erforderlich gemacht und hat damit eine weitere Eskalation verhindert. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass die punktuellen Beeinträchtigungen durch Reizstoff oder Gummischrot auch für passive Kundgebungsteilnehmer oder gar unbeteiligte Dritte zu den üblichen Risiken im Zusammenhang mit solchen Ereignissen gehört. Wer sich nach erfolgter Abmahnung durch die Polizei nicht zeitnah von einer unbewilligten Kundgebung entfernt, dem sind die erwähnten Auswirkungen in einem gewissen Umfang zumutbar. Gleich verhält es sich mit dem Risiko einer Einkesselung. Hierbei fällt jedoch auf, dass die Einkesselung am 14. Oktober 2021 mit bis zu sechs Stunden für einzelne Betroffene verhältnismässig lange gedauert hat. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass einerseits die «Abarbeitung» der eingekesselten Personen aufgrund der Anwesenheit der übrigen rund 200- 300 Kundgebungsteilnehmer und deren Versuche, auf den Bundesplatz vorzustossen, erst mit rund zweistündiger Verzögerung um ca. 2230 Uhr begonnen werden konnte. Zum anderen haben sich immer wieder eingekesselte Personen der Anhaltung widersetzt. Der Polizei kann nicht vorgeworfen werden, ungenügende Mittel zur Abarbeitung bereitgestellt zu haben, zumal diese (auch gemäss den zitierten Medienberichten), als sie endlich in Gang gesetzt werden konnte, recht zügig vonstatten ging. Eine Einkesselung von bis zu sechs Stunden war für die Teilnehmenden an der Kundgebung vom 14. Oktober 2021 angesichts der besonderen Umstände (500 Personen im Kessel, unübersichtliche Situation während ca. zweieinhalb Stunden) somit zumutbar. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Einsatz der Polizei als verhältnismässig und somit insgesamt auch als rechtmässig zu beurteilen ist. Es liegt somit auf der Hand, dass dieser Polizeieinsatz die vom Anzeiger geltend gemachten Tatbestände der Nötigung und des Amtsmissbrauches nicht erfüllen kann. Worin der Anzeiger in Bezug auf die Kundgebung vom 14. Oktober 2021 genau eine Drohung durch die Polizeikräfte erblickt haben will, lässt sich wenig ergründen. Soweit er sich damit auf die Aufforderungen der Polizei an die Kundgebungsteilnehmer, sich zu entfernen, bezieht, kann wiederum auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2021 verwiesen werden. Das Verfahren BA 21 2002 gegen A.________ wird deshalb in Anwendung vom Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.
5. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Organisatoren der Kundgebung hätten wiederholt vergeblich versucht, eine Bewilligung einzuholen und mit den Behörden und Polizeiorganen zu kooperieren. Die Bundesverfassung garantiere die Versammlungs- und die Meinungsfreiheit. Als Bürger einer Demokratie müsse man ganz sicher nicht damit rechnen, über 6 Stunden festgehalten zu werden und seine Notdurft im Freien verrichten zu müssen, nur weil man die Absicht bekunde, friedlich seine Meinung kundzutun. Auch dann nicht, wenn die friedliche Kundgebung nicht bewilligt worden sei bzw. aus Prinzip und politisch motiviert keine Bewilligung erhalte. Es bestehe keine Notwendigkeit, mehrere hundert Personen so lange festzuhalten, bis es keine ÖV-Verbindung nach Hause mehr gebe. Es sei offenkundig so, dass diese Schikane beabsichtigt gewesen sei. Dieses Verhalten habe die Menschen sogar daran gehindert, innert nützlicher Frist und geordnet den Nachhauseweg anzutreten. Die Staatsanwaltschaft habe geltend gemacht, dass Reizgas und Gummischrot harmlos seien. Ein Gummischrot-Gewehr sei eine gefährliche Waffe. Aus nächster Nähe abgefeuerte Projektile könnten erhebliche Verletzungen verursachen. Reizgas könne zu Atemnot, allergischen Reaktionen und langanhaltenden Schäden der Augen und Atemorgane führen. Er habe Verständnis dafür, dass die Polizei rigoros gegen Fussball-Hooligans und andere notorische Gewalttäter vorgehe. In solchen Fällen sei die Verhältnismässigkeit gegeben. Es sei allerdings nur schwer vorstellbar, dass sich Hooligans über sechs Stunden einkesseln lassen würden, ohne dass es zu fürchterlichen Gewaltexzessen komme. So etwas könne man (wie vorliegend) nur mit braven Bürgern machen, welche vor Gewalt zurückschreckten und oft zum ersten Mal in ihrem Leben an einer Demonstration teilgenommen hätten.
Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Argumente vornehmlich auf die Berichterstattung von Boulevardmedien sowie Zeitungen, welche Meinungsjournalismus betreiben würden. Sie versuche damit, das Narrativ zu bedienen, dass es sich bei den Massnahmekritikern vornehmlich um politische Extremisten, rechtsradikale Verschwörungstheoretiker, «Schwurbler», «Covidioten» und ähnliches handle, denen man nur mit Gewalt und Repressionen beikommen könne. Dabei handle es sich demgegenüber mehrheitlich um Menschen aus der «bürgerlichen Mitte», die keinen Bezug zu politischen Extremisten hätten. Interessanterweise habe der Beschuldigte 2 rund 1 ½ Wochen später seine Strategie geändert und eine Demonstration auf dem Bundesplatz bewilligt, an welcher je nach Quelle zwischen 35'000 und 50'000 friedlich und ohne Zwischenfälle teilgenommen hätten. Die gesamte Begründung der Staatsanwaltschaft lese sich wie ein Gefälligkeitsgutachten im Sinne der Beschuldigten. Diese wisse genau, dass «die Polizei» eine hierarchisch straff organisierte Organisation mit klaren Befehlsstrukturen sei. Es sei zudem bekannt, wer für was zuständig sei. Mit «die Polizei von Bern» seien offensichtlich die verantwortlichen Personen gemeint. Der Sicherheitsdirektor habe den Auftrag erteilt, die Kundgebung um jeden Preis zu verhindern und der Polizeikommandant habe den Auftrag ausgeführt. Die Einsatzdoktrin der Polizei werde mit der Sicherheitsdirektion besprochen und durch diese genehmigt, zumal sich das Einsatzgebiet auf stadtberner Boden befinde. Es sei folglich klar, dass die Beschuldigten die Verantwortung für die Vorfälle am 14. Oktober 2021 tragen würden. Alle Anzeiger hätten unabhängig voneinander berichtet, dass die Eingekesselten über 6 Stunden festgehalten worden seien, die Eingekesselten ihre Notdurft im Freien hätten verrichten werden müssen und dass ohne ersichtlichen Grund Reizgas in die Menge gesprüht worden sei.
6.
6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind; im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft eröffnet demgegenüber u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a-c StPO). Eine Strafuntersuchung ist (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2)
6.2 Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich als unzulässig. Sie stellte den massgeblichen Sachverhalt allein anhand von Zeitungsartikeln fest. Es ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchaus zulässig, Zeitungsartikel beizuziehen. In der angefochtenen Verfügung wird allerdings selbst eingeräumt, es falle auf, dass die Einkesselung am 14. Oktober 2021 mit bis zu sechs Stunden für einzelne Betroffene verhältnismässig lange gedauert habe. Tatsächlich erscheint eine dermassen lange Einkesselung als ungewöhnlich. Dabei handelt es sich nicht mehr um einen leichten Eingriff, zumal der Beschwerdeführer plausibel darlegt, man sei gezwungen gewesen, die Notdurft innerhalb des Kessels zu verrichten. Im Anfechtungsobjekt wird in der Folge auch eine eingehende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, welche sich allerdings wie erwähnt in tatsächlicher Hinsicht allein auf Zeitungsartikel stützt. Die Staatsanwaltschaft verfällt dabei in Mutmassungen betreffend die Frage, welche Situation die Polizei angetroffen hat, welche Ziele der Polizeieinsatz verfolgt hat und weshalb die Auflösung des Kessels nicht früher möglich gewesen ist, zumal die Zeitungsartikel darüber nur beschränkt Auskunft geben. Namentlich ist nicht klar, ob es sich tatsächlich so zugetragen hat, dass mit der Abarbeitung der eingekesselten Personen aufgrund der Anwesenheit der übrigen rund 200-300 Kundgebungsteilnehmer und deren Versuchen, auf den Bundsplatz vorzustossen, erst mit rund zweistündiger Verspätung begonnen werden konnte und dass sie, als sie endlich in Gang gesetzt war, recht zügig vonstatten gegangen ist. Es ist darüber hinaus zu bemerken, dass die Berner Zeitung, auf welche sich die Staatsanwaltschaft hauptsächlich bezieht, den Newsticker über die Kundgebung nach 22:13 Uhr mit Verweis auf die Beruhigung der Situation geschlossen hat, also lange vor dem angeblichen Zeitpunkt der definitiven Auflösung des Kessels. Auch den übrigen Zeitungsartikeln ist hierzu (die Zeit nach 22:13 Uhr) nichts Näheres zu entnehmen. Es lässt sich mithin anhand der vorliegenden Zeitungsartikel auch nicht beurteilen, was sich bis zur Auflösung des Kessels zugetragen hat und wie die Polizei vorgegangen ist. Der Sachverhalt wurde folglich nicht hinreichend abgeklärt.
Es ist demgegenüber grundsätzlich festzuhalten, dass die Anzeigen der Teilnehmenden sowie die Zeitungsartikel keinen Tatverdacht wecken, welcher (derzeit) die Eröffnung einer Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten rechtfertigt. Dennoch hätten es die konkreten Umstände von der Staatsanwaltschaft erfordert, bei der Polizei einen Bericht (vgl. Art. 309 Abs. 2 StPO) einzuholen, um festzustellen, welche Situation am 14. Oktober 2021 angetroffen worden und wie sie bis zur Auflösung des Kessels vorgegangen ist. Namentlich ist auch unklar, ob die beiden Beschuldigten – deren Beteiligung gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann – überhaupt in den Einsatz involviert waren. Sofern sich herausstellen sollte, dass die Polizei ohnehin rechtmässig gehandelt hat, erscheint dies dann allerdings nicht mehr von Interesse.
6.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 24. März 2022 in den Verfahren BM 21 2002 und BM 21 2003 wird insofern aufgehoben, als dass das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 nicht an die Hand genommen wurde.
7.
7.1 Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Der Beschwerdeführer hat mangels Antrags keinen Anspruch auf eine Entschädigung, den Beschuldigten ist demgegenüber mangels Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 24. März 2022 im Verfahren BM 21 2002 und BM 21 2003 wird insofern aufgehoben, als dass das Verfahren gegen B.________ und A.________ nicht an die Hand genommen wurde.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton.
Entschädigungen sind keine zu sprechen.
Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Erwägungen
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt Walser (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 25. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 160
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_469/2017
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF