BK 2022 171
Betäubungsmittelgesetz
29. Juni 2023Deutsch46 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte/Beschwerdeführerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil ihrer Tochter D.________ sel. (nachfolgend: D.________). Am 6. Februar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 1. April 2022 an. Am 4. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 1. Juli 2022. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. April 2022 (Postaufgabe: 14. April 2022) Beschwerde. Sie beantragt, der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unter Anordnung von überwachten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. April 2022 ebenfalls die – kostenfällige – Abweisung der Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 171
Bern, 5. Mai 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Schärer
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. April 2022 (KZM 22 357)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen die Beschuldigte/Beschwerdeführerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung zum Nachteil ihrer Tochter D.________ sel. (nachfolgend: D.________). Am 6. Februar 2022 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 1. April 2022 an. Am 4. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft wiederum auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate bis zum 1. Juli 2022. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. April 2022 (Postaufgabe: 14. April 2022) Beschwerde. Sie beantragt, der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und sie sei unter Anordnung von überwachten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. April 2022 ebenfalls die – kostenfällige – Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Dispositiv
3. Die Beschwerdekammer verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde eingereichten Unterlagen (Beilagen 4 bis 9; Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [E.________] vom 3. Februar 2022, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [F.________] vom 2. Februar 2022, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [G.________] vom 9. Februar 2022, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [G.________] vom 10. Februar 2022, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [R.________] vom 10. Februar 2022, Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Herausgabe Log-Files) werden daher zu den Akten erkannt.
4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin wird zusammengefasst dringend verdächtigt, am 1. Februar 2022 zwischen ca. 16:30 und ca. 19:15 Uhr in S.________(Ort) gewaltsam den Tod ihrer damals achtjährigen Tochter D.________ herbeigeführt zu haben.
Unbestritten ist vorliegend, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand (vorsätzliche Tötung) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht.
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der dringende Tatverdacht auf vorsätzliche Tötung von D.________ basiere zunächst auf den Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM), wonach das Opfer ein «schwerstes» Schädel-Hirn-Trauma mit Betonung der rechten Kopfseite aufgewiesen habe, dessen Ausmass das Versterben erkläre. Das IRM führe aus, verschiedene Feststellungen stünden nicht im Widerspruch zu einer angenommenen Todeszeit in den frühen Abendstunden des 1. Februar 2022. Der Bezug der anzunehmenden Tötung des Kindes zur Beschwerdeführerin basiert gemäss dem Zwangsmassnahmengericht in erster Linie auf den Aussagen von H.________, welcher als Auskunftsperson erklärt habe, er habe die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Opfer am 1. Februar 2022 rund um 17:00 Uhr zweimal gesehen, wobei er das zweite Mal beobachtet habe, wie die beiden in Richtung Wald gegangen seien. Die Aussagen erschienen, namentlich auch in Bezug auf die Zeitangaben, glaubhaft. Einerseits seien sie im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungstätigkeiten in vorliegender Angelegenheit vor Ort gemacht worden, weshalb ein Irren über den Tag der Beobachtungen nicht anzunehmen sei. Andererseits erscheine es nachvollziehbar, dass H.________ sich auch an die recht exakte Uhrzeit seiner Beobachtungen erinnern könne, wenn er diesbezüglich erkläre, er habe mit dem Blick auf die Uhr seines Mobiltelefons sicherstellen wollen, dass er nicht zu wenig lange mit seinem Hund «Gassi» gehe, da ihm seine Mutter sonst aufgetragen hätte, mit dem Hund noch einmal nach draussen zu gehen. H.________ kenne sowohl das Opfer als auch die Beschwerdeführerin aus dem Wohnquartier; eine Verwechslung sei nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe erklärt, am fraglichen Nachmittag nicht mit ihrer Tochter draussen gewesen zu sein, und sei auch nach mehrmaligem Nachfragen bei dieser Erklärung geblieben. Die Aussage von H.________ sowie die dazu nicht passende Erklärung der Beschwerdeführerin führten zu einem dringenden Tatverdacht. Dieser werde untermauert durch den Umstand, dass das Opfer an einer nicht einfach erreichbaren Stelle im Wald gefunden worden sei, an welcher Mutter und Kind vor kurzer Zeit ein ‹Geheimversteck› errichtet hätten. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich erklärt, nur sie beide würden diesen Ort kennen. Sie habe weiter geschildert, dass ihre Tochter nicht alleine in den Wald gehen würde. Insofern sei anzunehmen, dass entweder das Opfer oder aber die Beschwerdeführerin diesen Ort habe aufsuchen wollen. Hätte das Opfer den Ort von sich aus aufgesucht, sei anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht im Voraus erklärt hätte – wie diese es schildere –, es wolle eine Freundin besuchen. Dass das Opfer jedoch von zu Hause aus direkt in den Wald gegangen sei, ergebe sich aus der durchgeführten polizeilichen Fährtensuche. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, H.________ könne sich in den Personen getäuscht haben, zumal er das augenfälligste Merkmal der Beschwerdeführerin, die grünen Haare, nicht erwähnt habe, sei zu entgegnen, dass H.________ detailliert erklärt habe, wie und woher er D.________ kenne, und dass sie das einzige Mädchen mit blonden Haaren sei, welches er kenne. Bezüglich der Beschwerdeführerin treffe es zwar zu, dass H.________ die grünen Haare nicht erwähnt habe, jedoch die Gesichtspiercings. Dass sich ein knapp 12-jähriger Junge nicht an die Kleider von angetroffenen Personen erinnern könne, erscheine nicht abwegig; ihm sei vielmehr das Verhalten der beiden Personen aufgefallen (die Beschwerdeführerin habe den Hund gestreichelt; D.________ habe einen Bogen um diesen gemacht, evtl. aus Angst). Dass H.________ noch einen fremden Mann erwähnt habe, dem er begegnet sei, vermöge den dringenden Tatverdacht vor allem deshalb nicht in Frage zu stellen, weil H.________ diesbezüglich weiter erklärt habe, dieser Mann komme aus einem anderen Quartier, es gäbe mehrere Quartiere dort oben. Dem Einwand der Verteidigung, das Geheimversteck, bei welchem das Opfer aufgefunden worden sei, sei allgemein bekannt gewesen, sei zu entgegnen, dass die von I.________ (Anm.: gemeint ist I.________, [Schul-]Kameradin von D.________) im Rahmen ihrer Befragung am 1. Februar 2022 gemachte Umschreibung des Ortes des allgemein bekannten Verstecks deutlich mache, dass es sich dabei nicht um dasjenige Versteck handeln könne, bei welchem das Opfer aufgefunden worden sei, befinde sich dieses doch deutlich innerhalb des Walds. I.________ habe denn auch erklärt, das Opfer habe noch weitere Geheimnisorte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dasjenige Versteck, bei welchem das Opfer aufgefunden worden sei, nur der Beschwerdeführerin und dem Opfer bekannt gewesen sei. Dem Vorbringen, D.________ sei als anhänglich und distanzlos umschrieben worden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass das Mädchen alleine oder mit einer anderen Person zum Versteck gelangt sei, sei zu entgegnen, dass im fraglichen Zeitraum bereits die Dämmerung eingesetzt gehabt habe, weshalb nicht anzunehmen sei, dass ein achtjähriges Mädchen alleine oder mit einer fremden Person in den Wald gegangen sei, um dieser das Versteck zu zeigen. Zum einen habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie nehme nicht an, dass das Kind alleine in den Wald gehen würde. Zum anderen werde das Opfer von J.________, der Mutter von I.________, bei welcher sich das Opfer zumindest bis Oktober 2021 regelmässig aufgehalten habe und auch am 29. Januar 2022 erschienen sei, als «‹etwas scheues Mädchen›» beschrieben. Schliesslich sei dem Einwand der Verteidigung, es sei kein Motiv erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre eigene Tochter getötet haben solle, zumal diese nicht ursächlich für die Trennung von K.________ und das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter nicht erschüttert gewesen sei, Folgendes zu entgegnen: In der Tat sei es nur sehr schwer nachvollziehbar, weshalb ein Kind getötet werde. Erst recht gelte dies, wenn die Mutter entsprechend verdächtigt werde. Allerdings sprächen die erwogenen Indizien für diese Annahme. Der entsprechende Beweggrund werde im Verlauf der weiteren Untersuchung zu eruieren sein. Die seit dem Haftanordnungsentscheid durchgeführten umfangreichen Ermittlungshandlungen hätten den bisherigen dringenden Tatverdacht weiter erhärtet. So habe sich H.________ in seiner Videoeinvernahme vom 16. Februar 2022 präzise, detailliert und widerspruchsfrei geäussert, was seine Aussagen glaubhaft mache. Die Rahmenbedingungen in der Familie von H.________ am Beobachtungstag, wie sie von dessen Mutter geschildert würden, sprächen auch dafür, dass sich der Junge bezüglich des Tags nicht getäuscht habe. Dass H.________ seine Aussagen nur gemacht habe, um Aufmerksamkeit zu erhalten, erscheine nicht nachvollziehbar und stünde im klaren Widerspruch zum Verhalten des Jungen gegenüber seiner Mutter. Der dringende Tatverdacht werde weiter untermauert durch den Umstand, dass in unmittelbarer Nähe zum Fundort des getöteten Kinds ein grösserer Stein gefunden worden sei, an welchem Blutspuren und Haare des Opfers angehaftet hätten. Am Stein sei zudem eine DNA-Kontaktspur der Beschwerdeführerin ausgewertet worden. Angesichts der Verletzungen am Kopf des Opfers, welche gemäss Bericht des IRM zur Legalinspektion die Folge stumpfer Gewalt gewesen sein dürften, sei per dato zumindest nicht auszuschliessen, dass dieser Stein das oder ein Tatwerkzeug gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass den Haftakten kein kriminaltechnischer Bericht über die DNA-Analyse beigelegt worden sei. Angesichts des Umstands, dass die genannte Spurensituation das Hauptindiz – die Aussage von H.________ – im Moment lediglich unterstütze, sowie in Beachtung der mit der Erwähnung derselben im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 gegebenen Möglichkeit der Beschwerdeführerin, bezüglich dieses Indizes ihre Verteidigungsrechte ausüben zu können, könne die genannte Spurensituation dennoch als Verdachtshinweis gelten. Die Aussagen von L.________ schliesslich bedürften sicherlich vertiefter Abklärungen. Allerdings vermöchten diese den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten dringenden Tatverdacht im derzeitigen Stadium der Untersuchung nicht wesentlich in Frage zu stellen. Mit der Beschwerdeführerin sei schliesslich einig zu gehen, dass die Frage nach dem Motiv zur fraglichen Tat weiterhin unbeantwortet sei. Es treffe auch zu, dass mit den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Elementen der Lebenssituation und -führung der Beschwerdeführerin die Motivfrage kaum abschliessend beantwortet werden könne. Allerdings sei auch keines dieser Elemente geeignet, eine Täterschaft der Beschwerdeführerin klar auszuschliessen.
5.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor: Die Polizei habe sich sofort auf die zweifelhaften Aussagen eines zwölfjährigen (Anm.: gemeint sind die Aussagen von H.________) gestützt und andere, auf Dritttäterschaft schliessende Hinweise unzureichend abgeklärt. Als Beispiel dafür nennt sie die Aussagen von L.________, welcher zum vermuteten Tatzeitpunkt eine Männergestalt gesehen und ein Wimmern aus dem Wald gehört haben soll. Weiter habe die Kita-Mitarbeiterin M.________ ausgesagt, sie habe am frühen Abend des 1. Februar 2022 einen Mann wahrgenommen, der vor der Kita «‹auffällig hin- und hergelaufen [sei] und durch die Fenster in die Kita geschaut›» habe. Abgesehen von der Abklärung, ob in der Nähe Videoüberwachungskameras vorhanden seien, sei diesen Aussagen nicht nachgegangen worden, obwohl dieser Mann gemäss M.________ keinen Bezug zu einem betreuten Kind gehabt habe. Die Zweifelhaftigkeit der Aussagen von H.________ ergäben sich sowohl aus diesen selbst sowie auch aus dem Verhalten des Jungen. Er sei es gewesen, der die Journalisten aufgesucht habe, nicht umgekehrt. Er habe auch Sportverletzungen vorgetäuscht, um Aufmerksamkeit zu erhalten, und er habe diverse Bezüge zu Medien. Dass H.________ die Beschwerdeführerin später auf der Fotoverweisung erkannt habe, sei dem Umstand geschuldet, dass auf der Fotoverweisung bei der Videobefragung des Jungen lediglich zwei Frauen mit farbigen Haaren abgebildet seien. Es sei spätestens nach dem 1. Februar 2022 im Quartier bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin grüne Haare habe. H.________ habe das auffälligste Merkmal der Beschwerdeführerin, ihre grünen Haare, bei der ersten Befragung nicht erwähnt. Weiter sei auch die Frage nach dem angeblichen Motiv nach zwei Monaten intensiver Ermittlung nach wie vor unbeantwortet. Dass die Beschwerdeführerin den Stein, der als Napf gedient habe, in den Händen gehalten habe, sei nicht neu. Sie habe das selber ausgesagt. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass nun DNA-Übereinstimmungen vorlägen, lasse sich nicht überprüfen. Aktenkundig sei in diesem Zusammenhang, dass an den Händen der Beschwerdeführerin weder spezifische noch besondere Hautabtragungen und Hautverfärbungen hätten festgestellt werden können. Auch Reste vom Stein oder von Erdanhaftungen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei übrigens kaum in der Lage gewesen, den Stein in das Versteck zu schleppen.
5.4 Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Lauf des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Lagen bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits sehr konkrete Verdachtsgründe vor, setzt die Verlängerung bisheriger oder die Bewilligung neuer Zwangsmassnahmen (bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) nicht zwangsläufig voraus, dass ständig zusätzliche selbständige Verdachtsmomente hinzukommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2).
5.5 Die Beschwerdekammer sieht den dringenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin nicht nur als erstellt, sondern gegenüber dem Haftanordnungsentscheid vom 6. Februar 2022 als erhärtet.
5.6 Es kann diesbezüglich zunächst auf den ausführlichen und schlüssigen Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 verwiesen werden. Im Wesentlichen stützt sich der dringende Tatverdacht auf die Ergebnisse der Legalinspektion des IRM, die prima vista glaubhaften Aussagen des Zeugen H.________ und die in zentralen Punkten prima vista unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin insbesondere im Zusammenhang mit den Aussagen von H.________ und dem Stein, welcher in der Nähe des Leichenfundorts gefunden wurde. Dazu kommen die Aussagen von diversen Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin und die Auswertungen der elektronischen Geräte, soweit diese bereits erfolgt sind, welche die belastenden Aussagen von H.________ untermauern und zumindest auch plausible Hinweise auf ein mögliches Motiv der Beschwerdeführerin für die Tat enthalten.
5.7 Dem Bericht des IRM zur Legalinspektion der Leiche von D.________ vom 22. Februar 2022 kann u.a. Folgendes entnommen werden:
Anlässlich der Legalinspektion zeigten sich bei Belassen der blutverdächtigen Antragungen und dadurch eingeschränkter Beurteilbarkeit Hautverfärbungen im Sinne von Hautein- und -unterblutungen betont im Bereich der rechten Kopfseite sowie eine mehrere Millimeter lange Hautdurchtrennung an der behaarten Kopfhaut im Scheitel-/Hinterkopfbereich rechtsseitig. Der Hirnschädel präsentierte sich rechtsseitig massiv falsch beweglich mit dellenartig in Richtung Schädelinnern gewölbten Knochenfragmenten. Diese Verletzungen dürften die Folge stumpfer Gewalt gewesen sein. […] Die Todesart und Todesursache lassen sich alleinig anhand der Legalinspektion nicht abschliessend klären und bleiben unklar. Aufgrund der schweren Kopfverletzungen drängt sich der Verdacht eines nicht-natürlichen Todes auf.
In ihrer E-Mail vom 4. Februar 2022 an den zuständigen Staatsanwalt beschrieb die für die Legalinspektion verantwortliche IRM-Ärztin die Kopfverletzungen von D.________ folgendermassen:
Am Leichnam [von D.________] fand sich ein schwerstes Schädel-Hirn-Trauma mit Betonung der rechten Kopfseite. Am Schädel rechtsseitig fanden sich dabei ausgedehnte Impressionsbrüche und die Schädelbasis zeigte sich im Sinne eines klaffenden Scharnierbruchs über die gesamte Breite der Schädelbasis frakturiert. Entlang des Scharnierbruchs zeige sich auch die Hirnsubstanz selbst verletzt.
Im Übrigen war der Körper von D.________ praktisch unverletzt. Gemäss dem Auszug aus der PowerPoint-Präsentation des IRM zu den Befunden der Legalinspektion ist von massivster stumpfer Gewalt gegen den Kopf auszugehen, wobei das Ausmass der Kopfverletzungen das Versterben des Kindes erkläre.
Gestützt auf diese Ausführungen muss aus Sicht der Beschwerdekammer davon ausgegangen werden, dass D.________ infolge massiver stumpfer Gewalt gegen die rechte Kopfseite verstarb und Opfer eines Verbrechens wurde.
5.8 Die Fährtensuche der Hundeführer ergab, dass D.________ sich, nachdem sie – wie von der Beschwerdeführerin geschildert – um ca. 16:30 Uhr die Wohnung verlassen hatte, von ihrem Domizil aus direkt und ohne Umschweife via T.________(Örtlichkeiten) in den Wald bis zum späteren Leichenfundort begab. Dort befindet sich das ‹Versteckli›, welches D.________ gemäss Aussage der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dieser kurz vorher, am 24. Januar 2022, im Wald angelegt hatte und nur sie beide kennen würden. Es handelt sich dabei um eine Art Unterschlupf aus Ästen und Zweigen, welchen die beiden aufgebaut und dekoriert hätten, weil sie zu Hause keinen Garten hätten. Die Beschwerdeführerin sagte aus, D.________ habe die Wohnung um 16:30 Uhr verlassen, um zu ihrer Freundin, I.________, zu gehen. Aufgrund der Aussagen der betreffenden Personen und der Ergebnisse der Fährtensuche ist aber davon auszugehen, dass D.________ weder bei I.________ noch bei sonst einem ‹Gspänli› vorbeiging, sondern direkt das Versteck im Wald aufsuchte. Die Beschwerdekammer erachtet es zusammen mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft als unwahrscheinlich, dass ein achtjähriges Kind bei einsetzender Dämmerung und den am 1. Februar 2022 herrschenden schlechten Wind- und Wetterverhältnissen alleine in den Wald gehen würde, zumal die Beschwerdeführerin selber konstant aussagte, das sei noch nie vorgekommen und sie könne sich das auch nicht vorstellen (u.a. Einvernahme vom 2. Februar 2022, Z. 96 ff.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass D.________ das Versteck in Begleitung aufsuchte. Dass nur D.________ und die Beschwerdeführerin den Standort des Verstecks gekannt haben sollen und dieses auch nicht einfach erreichbar oder auffindbar war (weil abseits des Wegs im dichten Wald, vgl. dazu etwa die Übersichtsansicht mit eingezeichnetem Versteck im Anhang zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2022 und das Foto des Leichenfundorts im Anhang zu deren Einvernahme vom 4. März 2022), macht es wahrscheinlich, dass D.________ zusammen mit der Beschwerdeführerin zum Versteck ging. Dafür, dass D.________ das Versteck mit einer Drittperson aufgesucht haben könnte, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr wird D.________ zumindest von J.________ als «eher etwas schreckhaft oder scheu» (Einvernahme vom 2. Februar 2022, Z. 105) beschrieben. Auch ist nicht davon auszugehen, dass das Mädchen eine Drittperson zu dem Geheimversteck führen würde, welches es zusammen mit der Mutter angelegt hatte, zumal die Beschwerdeführerin aussagte, D.________ habe das Versteck tief im Wald machen wollen, damit niemand es kaputt machen könne (Einvernahme vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, Z. 111 f.). Ausserdem wäre es auch nicht nachvollziehbar, warum D.________ das Versteck jemandem in der angehenden Dunkelheit hätte zeigen sollen, erst recht nicht, wenn sie sich eigentlich auf dem Weg zu einer Freundin befand.
5.9 Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Polizei habe auf eine Dritttäterschaft schliessende Hinweise, so namentlich die von L.________ beschriebene Männergestalt und den von M.________ vor der Kita wahrgenommenen Mann, unzureichend abgeklärt, entgegnet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2022, eine konkrete Dritttäterschaft, welche die Tat begangen haben könnte, liege auch nach umfangreichen Ermittlungen unter anderem auch mit zahlreichen Einvernehmen aktuell keine vor. Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Februar 2022 (Beilage 4 zur Beschwerde) kann entnommen werden, dass seitens der Polizei verschiedene Anstrengungen unternommen wurden, um den von M.________ beschriebenen Mann zu identifizieren. L.________ will am Tatabend zwischen 18:15 und 18:20 Uhr ein Wimmern aus dem fraglichen Wald vernommen haben. Kurz zuvor habe er auf der U.________(Örtlichkeit) ausserhalb des Quartiers am Waldrand (Anm.: ca. 150 m Luftlinie vom späteren Leichenfundort entfernt) eine Männergestalt wahrgenommen (Einvernahme vom 7. Februar 2022, Z. 26 f., 54, 92 f. und Beilage 2). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass vorliegend zumindest theoretisch (auch) eine Dritttäterschaft denkbar ist. Trotz umfangreicher Ermittlungen (Befragung von weit über 20 Personen, Auswertung von elektronischen Geräten, Nachforschungen zu möglichen Videoaufnahmen, Feinsuche durch die Polizei am Leichenfundort, kriminaltechnische Untersuchungen am möglichen Tatwerkzeug [Stein], an der Leiche von D.________ und an der Beschwerdeführerin und deren Eltern) ergaben sich indes keine (weiteren) Hinweise auf eine Dritttäterschaft, während sich der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin durch die getätigten Ermittlungen weiter erhärtete. Es ist der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu attestieren, dass sie offen und unvoreingenommen in alle denkbaren Richtungen ermitteln und sowohl be- wie auch entlastende Hinweise verfolgen. Dass eine Dritttäterschaft nicht absolut ausgeschlossen werden kann, vermag den bestehenden dringenden Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin derzeit nicht zu schmälern. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
5.10 Dass D.________ zusammen mit der Beschwerdeführerin am fraglichen Abend in den Wald in Richtung des späteren Leichenfundorts ging, wird durch die Aussage von H.________ bestätigt. Dieser suchte am Vormittag nach der Tat die sich im Wald auf Spurensuche befindlichen Polizisten auf mit dem Hinweis, er habe Informationen für diese. Er schilderte den Polizisten, er sei am Vortag, dem 1. Februar 2022, um ca. 16:45 Uhr, von seinem Domizil aus, welches im Quartier zwischen dem Domizil der Beschwerdeführerin und von D.________ und dem späteren Leichenfundort liegt, mit seinem Hund ‹Gassi› gegangen. Er habe die Beschwerdeführerin und D.________ ein erstes Mal gleich unten an der Strasse beim Robidog gesehen. Ca. fünf Minuten später habe er die beiden erneut gesehen. Er habe gesehen, wie sie den Waldweg in Richtung des späteren Leichenfundorts entlanggegangen seien (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 2. Februar 2022). In der anschliessenden delegierten Einvernahme (2. Februar 2022) sowie in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 wiederholte und bestätigte er diese Schilderungen. Die Beschwerdeführerin bestritt hingegen konsequent, am besagten Nachmittag/Abend mit D.________ draussen gewesen zu sein. Sie sei zu Hause gewesen, habe Musik gehört und ‹gechillt›, während D.________ – vermeintlich – bei I.________ gewesen sei. Die Aussagen von H.________ enthalten zahlreiche Realitätskriterien und wirken glaubhaft. So beschrieb er von sich aus zahlreiche ausgefallene Details, etwa, dass die Beschwerdeführerin noch seinen Hund gestreichelt habe, während D.________ einen leichten Bogen um diesen gemacht habe. Oder dass er sich an die Uhrzeiten so genau erinnern könne, weil er auf seinem Handy nachgeschaut habe, ob er genug lange mit dem Hund draussen gewesen sei, da ihn seine Mutter sonst erneut mit dem Hund rausgeschickt hätte, worauf er keinen «Bock» gehabt habe. Seine Schilderungen erfolgten frei, ausführlich und detailliert. Er identifizierte auch die beiden Personen – die Beschwerdeführerin und D.________ – ohne Zweifel, indem er schilderte, die Mutter sei die Frau mit den vielen Piercings und D.________ das blonde Mädchen aus dem Quartier, wobei sie das einzige blonde Mädchen sei, das er kenne. Gestützt werden seine Aussagen ersten Erkenntnissen zufolge von der Auswertung seines Mobiltelefons – soweit diese bereits fortgeschritten ist – und den detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen seiner Mutter. Es gibt aus Sicht der Beschwerdekammer aktuell keinen Grund, an den Aussagen von H.________ zu zweifeln. Seine Äusserungen erfolgten für einen Zwölfjährigen altersgerecht und der fragliche Sachverhalt übersteigt seine altersbedingten Fähigkeiten nicht.
5.11 Dass H.________ bei der Beschreibung der erwachsenen Person, welche er am Abend des 1. Februar 2022 zusammen mit D.________ in den Wald gehen gesehen haben will, auf deren auffällige Piercings und nicht auf die grünen Haare verwiesen hat, ist aus Sicht der Beschwerdekammer durchaus nachvollziehbar: Im (Halb-)Dunkeln dürften die grünen Haare nicht aufgefallen sein. Auffällig waren aber die Gesichtspiercings der Beschwerdeführerin. Es spricht deshalb aus Sicht der Beschwerdekammer eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H.________, dass er die Piercings und nicht die Haarfarbe erwähnte. Er macht damit deutlich, dass er die Person beschreibt, die er an diesem Abend gesehen hat, und nicht die Mutter von D.________ mit den grünen Haaren. Im Übrigen kennt er seinen Aussagen zufolge die Beschwerdeführerin aus dem Quartier als Mutter von D.________ und erkannte sie auch deshalb (Einvernahme vom 2. Februar 2022, Z. 130 f.).
5.12 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin suchte H.________ am Vormittag des 2. Februar 2022 nicht – wie behauptet, um Aufmerksamkeit zu erhaschen – die Journalisten auf, sondern die Polizei. Auf dem Weg dahin wurde er von zwei Journalisten abgefangen oder wandte sich an diese, weil er sie den Ermittlern zuordnete (Einvernahme vom 2. Februar 2022, Z. 189: «Ich ging zu ihnen und fragte, ob die Polizei noch ein paar Sachen wissen wolle»). Aus seinen Aussagen geht klar hervor, dass es seine Absicht war, seine Informationen mit den Ermittlungsbehörden zu teilen (Einvernahme vom 16. Februar 2022, ab Min. 14:18, auf die Frage, wie es dazu kam, dass er am 2. Februar 2022 überhaupt bei der Polizei war: «Ich habe es [Anm.: den Todesfall] im Bus von anderen Leuten mitbekommen. Dann fragte ich sie, ob ich es sagen gehen müsse oder nicht. Sie sagten ‹ja›. Dann stieg ich aus dem Bus und ging es Mami sagen. Und dann habe ich es ihnen [Anm.: den Ermittlungsbehörden] erzählt.»). Diese Schilderung wird von seiner Mutter bestätigt (Einvernahme N.________ vom 18. Februar 2022, Z. 17 ff. und 37 f.). Auch ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, H.________ habe zuvor bereits Sportverletzungen vorgetäuscht, um Aufmerksamkeit zu erlangen, aus dem Kontext gerissen: In der von der Beschwerdeführerin zitierten diesbezüglichen Aussage erklärte die Mutter von H.________, dieser habe gerade kein Aufmerksamkeitsdefizit, sei eher distanziert, manchmal auch Kollegen gegenüber. Er sei nicht der Typ, welcher Aufmerksamkeit suche, er falle auch nicht gerne auf. Die Sportverletzung habe er in der Schule vorgetäuscht, weil er Stress gehabt habe. Das sei in die Zeit gefallen, als sein leiblicher Vater ein weiteres Kind mit einer anderen Frau bekommen habe. Diese Situation habe ihn belastet (Einvernahme vom 18. Februar 2022, Z. 339 ff. und 424 ff.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten «diversen Bezüge[…] zu Medien», welche H.________ haben soll – tatsächlich besteht der Bezug schlicht darin, dass die neue Frau seines Vaters bei TeleBärn arbeitet –, vermögen ebenfalls nicht an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu rütteln und sind als recht weit hergeholt zu bezeichnen.
5.13 Wie der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht erscheinen auch der Beschwerdekammer die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem am Leichenfundort vorgefundenen Stein unglaubhaft. Diesen erwähnte die Beschwerdeführerin von sich aus ausserhalb einer Befragung und ohne dass dieser vorher bereits einmal erwähnt worden wäre am Vormittag nach der Tat im Polizeifahrzeug gegenüber der Polizistin O.________. Diese hielt im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 4. Februar 2022 diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin habe spontan angegeben, es sei ihr noch etwas in den Sinn gekommen. Es habe beim Versteck von ihr und D.________ einen grossen Stein gehabt. Diesen habe sie auf Wunsch von D.________ für die Tiere als Napf beim Versteck platziert. Sie habe sich nun überlegt, ob etwas mit diesem Stein gewesen sein könnte. Sie selbst habe den Stein fast nicht tragen können, für D.________ sei er sicher zu schwer gewesen. Auch in der darauffolgenden Einvernahme erwähnte die Beschwerdeführerin bei jeder sich bietenden Gelegenheit und teilweise ohne direkten Zusammenhang, der Stein sei schwer gewesen, sie habe ihn selbst kaum tragen können (u.a. Einvernahme vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, Z. 152). Als Grund, warum sie den Stein plötzlich gegenüber der Polizei erwähnt hatte, gab sie an, Angst zu haben, dass mit dem Stein etwas gewesen sein könnte. Sie habe das einfach als Hinweis sagen wollen. Auffällig ist aus Sicht der Beschwerdekammer auch die Aussage anlässlich der Hafteröffnung, sie habe den Stein erwähnt, damit die Ermittlungsbehörden wüssten, was sie und ihre Tochter in dem Versteck alles angefasst hätten, damit sich der Verdacht nicht möglicherweise noch auf sie richte (Protokoll Hafteröffnung, Z. 182 und 220). Sie mutmasste, Elenas Kopfverletzungen könnten von dem Stein stammen (Einvernahme vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, Z. 656). Den Stein habe D.________ bei einer früheren Gelegenheit auf dem Weg zum Versteck gesehen und habe ihn als Napf für die Tiere mit ins Versteck nehmen wollen. Obwohl sie ihn fast nicht habe heben können (der Stein wiegt gemäss Schätzung der Kantonspolizei Bern rund 8 kg), habe die Beschwerdeführerin den Stein zunächst einen Teil der Strecke direkt in den Händen und danach in einer mitgebrachten Tasche zum Versteck hochgetragen. Die Beschwerdeführerin zeichnete den Fundort des Steins und den Standort des Verstecks auf einer Karte ein. Die Distanz beträgt rund 300 Meter bergaufwärts. Es ist nur schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin diesen Stein, welchen sie ihren Aussagen zufolge kaum hochheben konnte, eine derart weite Strecke getragen haben soll, bloss, weil ihre Tochter ihn als Napf verwenden wollte. Dazu kommt, dass der Stein – zumindest soweit auf dem sich in den Akten befindlichen Foto ersichtlich – nicht wie ein Napf, sondern wie ein gewöhnlicher Stein aussieht, also insbesondere keine für einen Napf typische Vertiefung hat. Warum D.________ in genau diesem Stein einen Napf gesehen haben sollte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Der Stein wurde schliesslich von der Kantonspolizei Bern rund 6 m von Elenas Leiche entfernt entdeckt. An ihm wurden gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 Blutspuren und Haare von D.________ festgestellt. Ebenfalls befand sich an dem Stein eine DNA-Kontaktspur der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst erklärt hatte, sie hätte den Stein schon am ersten Tag, als sie das Versteck aufgebaut hätten (dem 24. Januar 2022), mitgenommen und platziert und danach nie mehr hochgehoben oder umplatziert (Protokoll Hafteröffnung, Z. 173), sagte sie an der Einvernahme vom 4. März 2022 aus, sie hätte den Stein jeweils beiseite geschoben, wenn sei dekoriert hätten, um nicht über ihn zu stolpern (Z. 488 ff.). Das letzte Mal habe sie den Stein am Tag vor der Tat verrückt (Z. 695). Dass sie den Stein, welchen sie als derart schwer beschrieb, immer wieder verrückt haben soll, erscheint unlogisch und nachgeschoben, um doch noch erklären zu können, warum sich auch im Fundzeitpunkt noch DNA von ihr am Stein befunden hatte. Aufgrund der am Stein gefundenen Blutspuren und Haare von D.________ in Kombination mit den aktenkundigen Verletzungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim Stein um das bzw. ein mutmassliches Tatwerkzeug handelt. Dass die Beschwerdeführerin sich gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ im mutmasslichen Tatzeitraum gemeinsam mit D.________ in den Wald in Richtung des späteren Leichenfundorts begeben hatte und ihre DNA an dem Stein festgestellt werden konnte, lässt den dringenden Verdacht aufkommen, die Beschwerdeführerin habe ihrer Tochter mit dem Stein die dokumentierten Verletzungen beigebracht. Ihre Aussagen im Zusammenhang mit dem Stein erscheinen taktisch motiviert und sollen möglicherweise proaktiv einerseits erklären, wie der Stein überhaupt an seinen Fundort kam, und andererseits, wie die DNA der Beschwerdeführerin an den Stein gelangte und warum diese im Zeitpunkt der Sicherstellung des Steins noch an diesem haftete. Dass an den Händen der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich keine spezifischen Verletzungen, Abrieb von Stein oder Erde festgestellt werden konnte, vermag den Verdacht nicht zu schmälern. Immerhin stellte das IRM an der linken Hand der Beschwerdeführerin in der Tatnacht frische Hautabtragungen fest.
Der Beschwerdeführerin ist soweit zuzustimmen, dass sich die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten DNA-Übereinstimmungen derzeit lediglich aus einer entsprechenden Bemerkung im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 ergeben. Ein kriminaltechnischer Bericht über die DNA-Analyse liegt den Haftakten nicht bei. Da die Spur rund um den Stein allerdings derzeit neben dem Hauptindiz – der Belastung durch H.________ –, welches sich seit dem Haftanordnungsentscheid deutlich erhärtet hat, lediglich ein unterstützendes Indiz ist und der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin auch ohne dieses besteht, kann die Spur mit Verweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts dennoch als Verdachtshinweis gelten.
5.14 Widersprüchlich erscheinen weiter auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Verletzung am Hinterkopf, welche sich D.________ am 26. Januar 2022 zugezogen haben soll. Die Beschwerdeführerin lieferte hierzu unterschiedliche Erklärungen (Purzelbaum über die Treppe, Stolpern und mit dem Hinterkopf auf einen grossen Stein aufschlagen). Auffällig ist, dass auch hier eine Kopfverletzung durch einen grossen Stein im Raum steht.
5.15 Weiter sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu unstimmig, warum sie am Abend des 1. Februar 2022 J.________ angerufen habe. In der Einvernahme vom 2. Februar 2022, 14:58 Uhr, sagte sie aus, sie habe J.________ geschrieben, sie komme D.________ nun abholen, weil sie gefunden habe, sie könne D.________ nicht bis 19:00 Uhr bei Muhmenthalers lassen (Z. 57 ff.). In der Einvernahme vom 3. Februar 2022 sagte sie dann aus, sie habe J.________ deshalb angerufen, weil ihre Mutter, P.________, der Meinung gewesen sei, sie solle D.________ doch früher abholen, 19:00 Uhr sei zu spät. P.________ sagte aber anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2022 aus, sie habe sich bei ihrer Tochter telefonisch erkundigt, ob D.________ zu Hause sei, weil sie dachte, sie hätte sie draussen weinen gehört (Z. 302 ff.).
5.16 Insgesamt enthalten damit die Aussagen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten diverse Unstimmigkeiten, was die Aussagen unglaubhaft erscheinen lässt.
5.17 Aus den Gesamtumständen (Verletzungsbild an der Leiche, Aussagen von H.________, Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, DNA der Beschwerdeführerin am mutmasslichen Tatwerkzeug) ergibt sich damit der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin für den gewaltsamen Tod ihrer Tochter verantwortlich ist. Dieser Tatverdacht hat sich durch die seit der Haftanordnung durchgeführten Ermittlungen ([parteiöffentliche] Befragungen von über 20 Personen, rechtsmedizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin, Legalinspektion der Leiche von D.________, teilweise Auswertung der Mobiltelefone insbesondere der Beschwerdeführerin und von H.________; es kann diesbezüglich auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 verwiesen werden) weiter erhärtet. Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was den von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht schlüssig begründeten dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
5.18 Unterdessen liegen auch plausible Anhaltspunkte für ein mögliches Motiv der Beschwerdeführerin vor (Überforderung mit der Tochter, Unvereinbarkeit des Mutterseins mit dem gewünschten Privatleben). Es kann diesbezüglich ebenfalls auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 verwiesen werden. Dem Zwangsmassnahmengericht ist im Übrigen darin beizupflichten, dass es in der Tat nur sehr schwer nachvollziehbar ist, weshalb ein Kind überhaupt getötet wird, und dass es den Tatverdacht nicht zu schmälern vermag, dass die entsprechenden Beweggründe gegebenenfalls erst im Verlauf der weiteren Untersuchungen aufgedeckt werden (können).
6.
6.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützte sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und BGE 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet im angefochtenen Entscheid die Kollusionsgefahr damit, dass seit dem Haftanordnungsentscheid zwar tatsächlich viele Ermittlungshandlungen, so insbesondere auch parteiöffentliche Einvernahmen, durchgeführt worden seien. Da es sich vorliegend jedoch um einen Indizienprozess handle, sei die unverfälschte Erhebung sämtlicher Beweise, insbesondere der Personalbeweise, und damit das Vermeiden einer Verfälschung wesentlich. Auch vor diesem Hintergrund erscheine es nachvollziehbar, dass erst nach Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte darüber entschieden werden könne, ob und gegebenenfalls wer erneut einzuvernehmen sein werde. Die Auswertung elektronischer Geräte könne regelmässig mehrere Wochen dauern. Im Haftverlängerungsantrag werde zudem konkret ausgeführt, dass nebst Fotos, Standorten und Chatnachrichten z.B. auch Internetsuchläufe etc. zu prüfen seien, was sehr aufwändig sei. Dass gegebenenfalls auch Details, welche üblicherweise wenig aussagekräftig seien, wichtig sein könnten, zeige sich bereits anhand des Auswertungsresultats bezüglich der auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin vorgenommenen Google-Suche über den Sonnenuntergang in Kombination mit den divergierenden Interpretationen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung hierzu. Vor diesem Hintergrund und in Beachtung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin sei die Kollusionsgefahr als weiterhin gegeben einzustufen. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob auch die von der Staatsanwaltschaft angerufene Fluchtgefahr gegeben sei.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei stundenlang zur Sache und zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt worden. Sie habe der Polizei bereitwillig Auskunft gegeben und werde als kooperativ und freundlich beschrieben. Sie habe auf sämtliche Siegelungsmassnahmen verzichtet und auch die behandelnden Ärzte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden [von deren Schweigepflicht] entbunden. Die Strafverfolgungsbehörden würden die von ihr gemachten Aussagen ausschliesslich zu ihren Lasten interpretieren. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, wenn diese bei anderen Befragungen persönlich anwesend gewesen sei, lasse sich auf keinerlei Kollusionsabsichten oder -neigungen schliessen. Sie habe sich stets unauffällig und ruhig verhalten. Ihre Aussagen stünden auch mit keinen Aussagen von anderen Befragten – ausser mit denjenigen eines Jungen – im Widerspruch. Namentlich was die Liebe zu D.________, den Tagesablauf, das verpasste Karatetraining, das Abtelefonieren der anderen Mütter, die Suche nach D.________ oder deren Auffinden angehe: alle diese Aussagen seien konstant und liessen sich mit anderen Erkenntnissen stützen. Die Beschwerdeführerin sei nicht vorbestraft. Sie bestreite die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Als Mutter habe sie – mehr als alle anderen – ein Interesse an der Aufklärung des Falls. Zwischen ihr und H.________ gäbe es keine persönlichen Beziehungen. Sie kenne weder ihn noch seine Familie und habe auch nicht an seiner Videobefragung teilgenommen. Es gebe keine Personen, mit denen sich die Beschwerdeführerin absprechen könne oder möchte. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Zwangsmassnahmengericht hätten sich dazu geäussert, was gesucht werden soll respektive worauf die Polizei zu stossen hoffe. Davon sei die Frage, wo gesucht werde, zu unterscheiden. Letztere sei zwar beantwortet, jedoch für die Begründung der Kollusionsgefahr irrelevant. Elektronische Geräte seien auch nicht kollusionssensibel. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr könnten nicht vorliegen, wenn die Untersuchungsbehörden selber nicht konkret angeben könnten, was sie suchten oder noch zu finden hofften. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass sich aus der Auswertung von elektronischen Dateien weitere Befragungen ergeben könnten, begründe keine Kollusionsgefahr. Auch sei eine mögliche Einwirkung auf Verfahrensbeteiligte von der Staatsanwaltschaft und vom Zwangsmassnahmengericht nicht konkretisiert worden. Deren bloss theoretische Möglichkeit führe nicht automatisch zum Vorliegen einer Kollusionsgefahr.
6.4 In einem Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem – zumindest nach derzeitiger Erkennbarkeit – die Beweisführung zu wesentlichen Punkten einzig über Indizien wird erfolgen können, ist nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation bereits eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lässt. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringt, kann ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu wecken. Kommt in einem Indizienprozess dem Personalbeweis grosse Bedeutung zu, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3 f.).
6.5 Beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um eine schwere Straftat. An deren Aufklärung besteht – auch mit Blick auf die Sicherheit der Bevölkerung insbesondere im betroffenen Quartier – ein besonders grosses öffentliches Interesse. Die Tat geschah vor rund drei Monaten und die Ermittlungen gestalten sich aufwändig und schwierig. Auch wenn unterdessen diverse Ermittlungshandlungen getätigt wurden, erscheint das Ermittlungsverfahren noch nicht weit fortgeschritten. Unter diesen Umständen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr derzeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Etwa die aufwendige technische Auswertung der Mobiltelefone und elektronischen Datenträger ist nach wie vor im Gang. Sowohl die Daten des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin wie auch des Mobiltelefons von H.________ konnten gemäss dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 durch den Fachbereich Digitale Forensik gesichert werden. Das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin weise eine äusserst grosse Datenmenge von über 90 GB und eine grosse Menge an Fotos und Bildern (über 700'000 Stück) auf. Ausserdem seien zahlreiche Chats mit mehreren Personen auf verschiedensten Onlineplattformen vorhanden. Der Bericht folgert schlüssig, dass eine sorgfältige, genaue und detaillierte Auswertung dieses Geräts auch bei intensiven Arbeiten erfahrungsgemäss mehrere Wochen in Anspruch nehmen wird. Das Mobiltelefon von H.________ wird insbesondere hinsichtlich allfälliger Standortdaten (Einwahl in Mobilfunkantennen
oder WLAN-Netzwerke) zu untersuchen sein, um die von ihm gemachten Orts- und Zeitangaben zum Abend des 1. Februar 2022 überprüfen zu können. Weiter ist auch die kriminaltechnische Untersuchung der möglichen Tatwaffe (inkl. Erstellen eines 3D-Scannings des Steins und des Schädels des Opfers) noch hängig. Wie der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 erklärt, wird die Auswertung durch eine spezialisierte Fachgruppe des IRM durchgeführt und dürfte ebenfalls einige Zeit in Anspruch nehmen. Davon sind weitere Erkenntnisse zur Frage zu erwarten, ob es sich beim gefundenen Stein tatsächlich um die Tatwaffe handelt. Auch den Hinweisen auf eine mögliche Dritttäterschaft (Aussagen von M.________ und L.________) dürfte weiter nachzugehen sein, was insbesondere auch im Interesse der Beschwerdeführerin liegt.
6.6 Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich aufgrund der Ergebnisse der Auswertungen der elektronischen Geräte weitere Befragungen aufdrängen werden. Einerseits, weil möglicherweise weitere Personen zum Vorschein kommen, welche tatrelevante Aussagen machen könnten und welche bisher nicht (bzw. nur der Beschwerdeführerin) bekannt waren. Andererseits dürften sich aus den Auswertungen der Mobiltelefone der Beschwerdeführerin und von H.________ neue Erkenntnisse zum chronologischen Ablauf der Geschehnisse (Standortdaten, Kommunikation der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und den Müttern im Quartier) ergeben, mit welchen mindestens die am Kerngeschehen beteiligten Personen (Beschwerdeführerin, deren Eltern, H.________, dessen Mutter) zu konfrontieren sein werden. Aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht im Haftanordnungsentscheid zutreffend geschilderten engen Verflechtungen der Geschehnisse und Personen muss derzeit davon ausgegangen werden, dass auch auf den ersten Blick unbedeutende Details wie Uhrzeiten oder Treffpunkte am Ende wesentlich sein können.
6.7 Die technische Auswertung der sichergestellten Geräte ist tatsächlich nicht kollusionssensibel. Die sich daraus ergebenden Befragungen von neuen oder bereits befragten Personen zur Interpretation der Ergebnisse sind es aber durchaus.
6.8 Der dringende Tatverdacht stützt sich derzeit primär auf die belastenden Aussagen des zwölfjährigen H.________. Seinen Aussagen kommt im vorliegenden Verfahren eine zentrale Bedeutung zu. Sollte er seine Aussagen zurücknehmen, abschwächen oder relativieren, hätte dies erheblichen Einfluss auf die Beweisführung. Die Aussagen von H.________ sind deshalb besonders anfällig auf Kollusionshandlungen und besonders schützenswert. Gleiches gilt auch für die Aussagen von P.________, der Mutter der Beschwerdeführerin: Sie hatte am 1. Februar 2022 regen (telefonischen) Kontakt mit der Beschwerdeführerin, war auch an der Suche nach D.________ beteiligt und fand diese schliesslich zusammen mit ihrer Tochter im Wald. Der Kontakt zwischen den beiden Frauen erfolgte in hoher zeitlicher Kadenz, teilweise über Chatnachrichten, teilweise aber auch über Telefonanrufe, deren Inhalt nicht dokumentiert ist. Da derzeit davon ausgegangen werden muss, dass auch Details und Nuancen in den Aussagen erheblich sein könnten, ist zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter Absprachen zu den von ihnen am 1. Februar 2022 getätigten Handlungen und den (mündlich) ausgetauschten Informationen tätigen.
6.9 Wie die Beschwerdeführerin zu recht vorbringt, hat sie bis anhin soweit ersichtlich keine Kollusionsneigung gezeigt. Dies dürfte aber auch dem Umstand geschuldet sein, dass sie sich seit dem Tatabend in Haft befindet und Kollusionshandlungen anlässlich der Einvernahmen, welchen sie beiwohnte, kaum möglich gewesen sein dürften. Anders sähe es aus, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände. Ihre Aussage, sie sei am Nachmittag/Abend des 1. Februar 2022 nicht mit D.________ draussen gewesen, steht in deutlichem Widerspruch zu den Aussagen von H.________. Aufgrund dessen, dass für die Beschwerdeführerin angesichts des Tatvorwurfs viel auf dem Spiel steht, ihrer Stellung als einzige Verdächtige im Verfahren, der Diskrepanz ihrer Aussagen zu denen von H.________ in einem besonders zentralen Punkt, ihres potentiellen Informationsvorsprungs sowie des Umstands, dass aufgrund der konkreten Begebenheiten des Einzelfalls bereits scheinbar unbedeutende Veränderungen, Absprachen und Einflussnahmen einen gewichtigen Einfluss auf das Strafverfahren haben können, besteht eine nicht bloss theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen versucht, wenn sie aus der Haft entlassen wird. Die subjektive Bereitschaft zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin diverse konkrete Möglichkeiten, mit H.________ und weiteren Personen direkt (persönlich im Quartier, via Telefon, Chats, Online-Plattformen, soziale Medien) oder indirekt (über Drittpersonen wie Schulfreunde, Bekannte, Geschwister, oder auch via Medien), in Kontakt zu treten und/oder Druck auszuüben. Aufgrund seines jugendlichen Alters ist H.________ besonders vor Einflussnahmen zu schützen.
6.10 Die geltend gemachte Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Verfahren – welche indes mit Blick auf den Umstand, dass ihre Aussagen mit den prima vista glaubhaften Aussagen von H.________ nicht vereinbar sind, zu relativierten ist – vermag am Gesagten nichts zu ändern. Die Kooperationsbereitschaft kann auch taktisch motiviert sein. In Bezug auf das Vorbringen, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden mit den übrigen Aussagen übereinstimmen und liessen sich mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen, sie sei nicht vorbestraft und ihre Aussagen würden von den Ermittlungsbehörden ausschliesslich zu ihren Ungunsten interpretiert, ist festzuhalten, dass die abschliessende Beweiswürdigung Sache des Sach- und nicht des Zwangsmassnahmengerichts oder der Beschwerdekammer ist. Die Vorbringen vermögen zumindest die Kollusionsgefahr nicht aufzuheben. Zwar wird die Beschwerdeführerin tatsächlich als kooperativ und freundlich beschrieben; die Ermittlungsbehörden beschrieben aber auch, sie und ihre Mutter hätten am Tatort und bei ihren ersten Einvernahmen einen verhaltenen Eindruck gemacht, seien wortkarg gewesen und hätten immer wieder Blicke ausgetauscht. Es wurde der Eindruck erweckt, die beiden wüssten mehr, als sie preisgeben würden (vgl. Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 2. und 3. Februar 2022).
6.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen ausstehend sind. Aufgrund des noch nicht vollständig ermittelten Sachverhalts, der Schwere des Tatvorwurfs, der Kollusionssensibilität der Beweismittel, der Stellung der Beschwerdeführerin im Verfahren, ihres bisherigen Aussageverhaltens und angesichts der empfindlichen drohenden Strafe ist von einem konkreten Risiko auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit die Gelegenheit nutzen könnte, zu ihren Gunsten auf Personen, insbesondere H.________, ihre Mutter oder weitere, den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannte Personen Einfluss zu nehmen oder mit diesen Absprachen zu treffen. Die Aussagen sind stark kollusionsgefährdet, stellen sie doch soweit ersichtlich äusserst wichtige Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts dar. Ausserdem besteht die konkrete Gefahr der Absprache mit der Mutter oder mit weiteren Personen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob auch die von der Staatsanwaltschaft angerufene Fluchtgefahr gegeben ist.
7.
7.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, das Zwangsmassnahmengericht habe bereits im Haftanordnungsentscheid einen Zeitbedarf für unter anderem die Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte von zwei Monaten für angemessen gehalten. Für praktisch allein diese Ermittlungshandlungen verlange die Staatsanwaltschaft nun weitere drei Monate. Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft dienten dazu, Beweise zu sichern und nicht auszuwerten. Das Argument der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Auswertung von Fotos, Standorten, Chatnachrichten und Handydaten noch ausstehend sei, sei somit kein taugliches für die Verlängerung der Untersuchungshaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Mobiltelefone der Beschwerdeführerin und von H.________ noch nicht vollständig ausgewertet sein sollen. Die Gerätschaften seien schon vor über zwei Monaten gesichert und deren Inhalt zumindest gesichtet worden; das Mobiltelefon von H.________ sei bereits seit einem Monat ausgewertet. Dass aufgrund der Auswertung der objektiven Beweismittel möglicherweise weitere Personen zu befragen seien, begründe keinen Haftgrund, ansonsten ein Haftgrund wie Kollusionsgefahr nach dem Gutdünken der Polizei unter Angabe von Ermittlungsansätzen in die Unendlichkeit gezogen werden könne. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass zwischen dem 8. März und dem 13. April 2022 soweit ersichtlich keine Befragungen durchgeführt worden seien.
7.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2022 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde zunächst für zwei Monate angeordnet und unterdessen vom Zwangsmassnahmengericht um drei Monate verlängert. Angesichts des gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Dauer der Haft von fünf Monaten ist angesichts der Komplexität des Verfahrens und der geplanten Ermittlungshandlungen (Auswertung der elektronischen Geräte, kriminaltechnische Untersuchungen am Stein, Eruierung von weiteren Auskunftspersonen, evtl. Tatverdächtigen und/oder sonstwie Beteiligten und deren Befragung sowie die damit einhergehende laufende Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den Ermittlungsergebnissen) verhältnismässig, zumal das Strafverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist.
7.4 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass im Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2022 der immense Umfang der auszuwertenden Daten und der damit einhergehende grosse und zeitintensive Ermittlungsaufwand ausführlich und nachvollziehbar geschildert wird. Da es im Interesse sowohl der Strafverfolgungsbehörden wie auch der Beschwerdeführerin liegt, dass im vorliegenden Fall in jegliche Richtung akribisch ermittelt wird, ist der getätigte Aufwand zweifelsohne gerechtfertigt. Es erscheint plausibel, dass sich aus den elektronischen Aufzeichnungen der weit vernetzten Beschwerdeführerin weitere tatrelevante (belastende oder entlastende) Hinweise ergeben könnten. Es ist – gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat – beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden noch konkreter anzugeben vermögen, worin diese Hinweise bestehen mögen. Dass der zur Auswertung der elektronischen Geräte erforderliche Aufwand im Haftanordnungsverfahren noch nicht abschliessend abgeschätzt werden konnte und dieser nun den erwarteten Rahmen sprengt, lässt die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig erscheinen. Wenngleich, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise vorbringt, die reine Auswertung von Beweismitteln grundsätzlich keine Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag, verkennt die Beschwerdeführerin doch, dass vorliegend die Untersuchungshaft nicht wegen der oder zur Auswertung der Beweismittel beantragt wurde, sondern für die Dauer der Auswertung, weil aufgrund von dieser nach der nachvollziehbaren Erwartung der Staatsanwaltschaft weitere Beweissicherungen (u.a. Befragungen, Konfrontationen) geboten sein werden. Da die Auswertung nach wie vor im Gang ist, ist es nachvollziehbar, dass in der Zeit vom 8. März bis 13. April 2022 keine neuen Befragungen stattfanden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin soll die Untersuchungshaft auch nicht nach «Gutdünken» der Ermittlungsbehörden unter Angabe von Ermittlungsansätzen verlängert werden, sondern aufgrund diverser konkret bestehender oder aus nachvollziehbaren Gründen zu erwartender künftiger kollusionssensitiver Ermittlungshandlungen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Untersuchungshaft sei eventualiter zu Gunsten von Ersatzmassnahmen aufzuheben. Es sind der Beschwerdekammer aber keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche der vorliegenden Kollusionsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Ein allfälliger – im Haftverlängerungsverfahren beantragter – Hausarrest bei den Eltern oder ein Kontaktverbot mit von der Staatsanwaltschaft zu bezeichnenden Personen vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme mit Drittpersonen, insbesondere auch mit H.________, nicht zu bannen. Ein Hausarrest bei den Eltern der Beschwerdeführerin ist von Vornherein nicht geeignet, eine Einflussnahme auf die Beweislage zu verhindern, da die Eltern ebenfalls in den Sachverhalt verwoben und ihre Aussagen – zumindest die der Mutter – wichtige Beweismittel sind. Weder ein Kontaktverbot noch Hausarrest vermöchten ausserdem eine Kontaktaufnahme mit H.________ (vgl. dazu bereits E. 6.9 hiervor) zu verhindern, und erst recht nicht eine Kontaktaufnahme mit weiteren der Beschwerdeführerin, (noch) nicht aber den Ermittlungsbehörden bekannten Personen. Da die Kollusionsgefahr beträchtlich ist und für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Zudem könnte eine Verletzung des Kontaktverbots ohnehin erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden.
8. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 1. Juli 2022 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'500.00 und der Beschwerdeführerin zu Bezahlung auferlegt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die von der Beschuldigten/Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [E.________] vom 3. Februar 2022, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [F.________] vom 2. Februar 2022, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [G.________] vom 9. Februar 2022, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [G.________] vom 10. Februar 2022, Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern [R.________] vom 10. Februar 2022, Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Herausgabe Log-Files) werden zu den Akten erkannt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschuldigten/Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(mit den Akten – per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Q.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 5. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Schärer
Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite!
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 171
1B_24/2021
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_516/2021
1B_230/2013
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_558/2021
1B_196/2021
1B_65/2015
1B_558/2021
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF