BK 2022 18
neuer Entscheid nach Rückweisung
28. Juni 2022Deutsch8 min
1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Begünstigung, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsmissbrauchs ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 10. Januar 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) habe der Staatsanwaltschaft die ihr richtig erscheinenden Weisungen für eine beförderliche Erledigung des Verfahrens zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
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Beschluss
BK 22 18
Bern, 14. Juni 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ AG
v.d. Fürsprecher C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Begünstigung, Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauch
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 14. Dezember 2021
(BA 21 2)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Begünstigung, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsmissbrauchs ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 10. Januar 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) habe der Staatsanwaltschaft die ihr richtig erscheinenden Weisungen für eine beförderliche Erledigung des Verfahrens zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, das heisst wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1).
Gegenstand der Beschwerde bildet ausschliesslich die Einstellung wegen Begünstigung (Beschwerde Ziffer III./1.3). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die Strafnorm der Begünstigung das Funktionieren der Strafrechtspflege, also kollektive Interessen schützt. Individuelle Rechtsgüter sind bei diesem Tatbestand nicht mitgeschützt, weshalb der Beschwerdeführerin bezüglich der zur Anzeige gebrachten Begünstigung keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 507 vom 18. März 2020 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend bzw. begründet nicht, dass und inwiefern die angeblich pflichtwidrigen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten einen anderen Straftatbestand erfüllen könnten und sie dadurch unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde besteht für die Kammer auch kein Anlass, den Sachverhalt unter dem Blickwinkel eines anderen Straftatbestandes zu beurteilen. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.4; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr Beweisantragsrecht verletzt worden sei, ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und wies diese letztmals mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab. Eine Gehörsverletzung oder Verletzung eines Parteirechts ist nicht erkennbar. Eine Anordnung, welche gegen Art. 139 StPO verstösst, kann zudem nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 Bst. b i.V.m. 318 Abs. 2 Satz 3, 331 Abs. 2 und 3), also ein Beweisverlust droht (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 21 zu Art. 319 StPO). Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Ablehnung der Beweisanträge keine Beschwerde erfolgt ist, wird auch nicht dargetan, inwiefern ein solcher Beweisverlust vorliegt. Auf eine Beschwerde gegen die abgelehnten Beweisanträge ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Zwar können im Rahmen einer Einstellung auch die Beweisanträge überprüft werden. Die Beschwerdeführerin ist aber, wie ausgeführt, nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wegen Begünstigung legitimiert und es kann keine materielle Überprüfung der Einstellung erfolgen. Da die als fehlerhaft gerügte antizipierte Beweiswürdigung auf eine inhaltliche Prüfung der Sache abzielt, ist dieser Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.5.2). Die Staatsanwaltschaft hat zudem in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb sie nicht von der Erfüllung der Tatbestände ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat kein Ausstandsgesuch gestellt; ein solches wäre zudem offensichtlich verspätet erfolgt. Die Befangenheit und Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft werden nicht mit der Einstellungsverfügung, sondern den zuvor ergangenen Verfügungen (Ablehnung Beweisanträge, Ankündigung Einstellung) begründet (vgl. Beschwerde Ziffer III./1.2, S. 5). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem von ihr behaupteten, angeblich fehlenden Strafverfolgungsinteresse nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte diesfalls rechtzeitig ein Ausstandsgesuch stellen müssen. Dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung eine bewusste Schikane gewesen sein soll, ist eine blosse Parteibehauptung, welche jeder Grundlage entbehrt und keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Jedenfalls erfolgte keine Zustellung unmittelbar vor Weihnachten und es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin durch den Zeitpunkt der Eröffnung Nachteile entstanden oder Verfahrensrechte verletzt worden sind. Unklar ist, was die Beschwerdeführerin aus der fehlenden Paginierung der Akten ableiten will, zumal sie selber ausführt, das sei nicht mit Nachteilen verbunden. Eine Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich.
Auch die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Dem Beschuldigten, der sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt die Beschwerdeführerin.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanswalt C.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 14. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Erwägungen
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 18
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 129 IV 95ATF 129 IV 95DTF 129 IV 95
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BK 19 507
1C_661/2020
6B_880/2020
BGE 146 IV 76ATF 146 IV 76DTF 146 IV 76
BGE 141 IV 1ATF 141 IV 1DTF 141 IV 1
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
6B_880/2020
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF