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Entscheid

BK 2022 184

Einstellung; Kognition bei Anklageprüfung; Beurteilungspflicht

10. September 2021Deutsch9 min

1. Mit Strafbefehl EO 2020 11733 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 11. Mai 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Nichtabgeben ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 24. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Verurteilung im Strafbefehl gestützt auf die vorliegenden Akten und in Anwendung der für solche Delikte massgebenden Richtlinien ausgefällt worden sei und die ausgefällte Sanktion nach nochmaliger Prüfung der Akten richtig und angemessen erscheine. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten zu prüfen, ob er an der Einsprache festhalten wolle, und die Einsprache innert 10 Tagen zu begründen, sollte daran festgehalten werden. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 184

Bern, 26. April 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 7. April 2022 (PEN 21 195)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl EO 2020 11733 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 11. Mai 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Nichtabgeben ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 24. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Verurteilung im Strafbefehl gestützt auf die vorliegenden Akten und in Anwendung der für solche Delikte massgebenden Richtlinien ausgefällt worden sei und die ausgefällte Sanktion nach nochmaliger Prüfung der Akten richtig und angemessen erscheine. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten zu prüfen, ob er an der Einsprache festhalten wolle, und die Einsprache innert 10 Tagen zu begründen, sollte daran festgehalten werden. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht). Mit Vorladungsverfügung vom 15. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 7. April 2022 vorgeladen. In Ziffer 6 der vorgenannten Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem Folgendes mitgeteilt:

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017).

Am 7. April 2022 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führt es aus, der Beschwerdeführer sei trotz gehöriger Vorladung der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe sich auch nicht vertreten lassen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2022 Beschwerde. Darin beantragt er zum einen die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2022. Zum anderen beantragt er, vom ihm vorgeworfenen Delikt freigesprochen zu werden. Zur Begründung führt er sinngemäss an, er sei und bleibe der Annahme, dass die Hauptverhandlung am 22. April 2022 stattfinde. Den Strafbefehl habe die Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen ausgefällt. So sei das Fahrzeug, dessen Ausweise und Schilder er hätte abgeben sollen, zu diesem Zeitpunkt von derselben Staatsanwaltschaft beschlagnahmt gewesen. Ein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) stellte der Beschwerdeführer nicht.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafbefehl nicht eingegangen werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 7. April 2022 und nicht die materielle Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.

3.

3.1

Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat.

3.2

Aufgrund der Akten ist offensichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 15. Juli 2021 zur Hauptverhandlung vom 7. April 2022 vorgeladen hat. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 zugestellt. Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziffer 6 der Vorladung).

Mithin hatte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2021 von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am 7. April 2022 stattfindet, Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer machte in der Folge weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert sei noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestünden. Weshalb der Beschwerdeführer in der Annahme gewesen sein soll, dass die Hauptverhandlung statt am 7. April 2022 am 22. April 2022 stattfinden sollte, wird von ihm nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar.

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Der Beschwerdeführer wusste sodann auch um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 6 der Vorladung). Der Beschwerdeführer hat mithin durch sein Nichterscheinen an der Hauptverhandlung in Kenntnis der Sachlage auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 7. April 2022 unentschuldigt fernblieb, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.

3.3

Die Beschwerde erweist sich als daher unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Entschädigung wird keine gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin B.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (per B-Post)

Bern, 26. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 22 184

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

6B_7/2017

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286

BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158

BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF