BK 2022 206
2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
13. September 2022Deutsch17 min
1. Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2022 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls schuldig. Hiergegen erhob der Beschuldigte am 23. Februar 2022 Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einvernommen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 7. April 2022 das Strafverfahren gegen diesen ein und verfügte, dass der Strafbefehl vom 15. Februar 2022 automatisch hinfällig werde. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Mai 2022 mit als «Einsprache» betitelter Eingabe Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls unter Vornahme weiterer Abklärungen fortzusetzen. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 27. Mai 2022 reichte der Beschuldigte weitere Unterlagen ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Mai 2022 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Die verfahrensleitende Verfügung sowie die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 22 206
Bern, 31. August 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Diebstahls
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. April 2022 (EO 21 12349)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2022 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Diebstahls schuldig. Hiergegen erhob der Beschuldigte am 23. Februar 2022 Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten einvernommen hatte, stellte sie mit Verfügung vom 7. April 2022 das Strafverfahren gegen diesen ein und verfügte, dass der Strafbefehl vom 15. Februar 2022 automatisch hinfällig werde. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Mai 2022 mit als «Einsprache» betitelter Eingabe Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls unter Vornahme weiterer Abklärungen fortzusetzen. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 27. Mai 2022 reichte der Beschuldigte weitere Unterlagen ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Mai 2022 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Die verfahrensleitende Verfügung sowie die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten wurden dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte als Laieneingabe zudem formgerecht. Die Einstellungsverfügung vom 7. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer lediglich per A-Post zugestellt. Er reichte ein Couvert der Staatsanwaltschaft ein, welches einen Stempel vom 25. April 2022 trägt. Zugunsten des Beschwerdeführers und da der Staatsanwaltschaft die Beweislast für die Zustellung der angefochtenen Verfügung obliegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte. Auf diese ist einzutreten.
3.
3.1 Am 12. November 2021 erschien der Beschwerdeführer persönlich auf dem Polizeiposten C.________ und erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls. Er machte geltend, dass er am Vormittag des 6. November 2021 anlässlich der Jagd im D.________ (Wald) ein Reh geschossen habe. Er habe es ausgenommen, markiert und zum Ausbluten am Baum aufgehängt. Danach habe er sich mit einem Jagdkollegen unterhalten und im Anschluss das geschossene Reh wieder behändigen wollen. Dieses sei in der Zwischenzeit indes entwendet worden. Als er den Vorfall seinen Jagdkollegen erzählt habe, habe ihm E.________ gesagt, dass er zum Tatzeitpunkt den Beschuldigten im Wald gesehen habe, wie er ein Reh herumgetragen habe.
3.2 Am 22. November 2021 wurde E.________ als Auskunftsperson polizeilich befragt. Er gab zu Protokoll, dass er den Beschuldigten am Vormittag des 6. November 2021 im D.________ gesehen habe. Der Beschuldigte sei mit seinem Hund unterwegs gewesen. Sie hätten sich gekreuzt und er habe ihn gegrüsst. Anschliessend sei ein Mann mit einem Fahrrad an ihm vorbeigefahren und habe beim Beschuldigten angehalten. Er vermute, dass es dessen Sohn gewesen sei. Als er später zurückgeschaut habe, habe er gesehen, dass der Beschuldigte ein Reh in der Hand gehalten habe. Am Waldausgang habe er den Personenwagen des Beschuldigten gesehen. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte ein Reh in seinen Personenwagen verladen habe, sondern nur, dass er Richtung F.________ davongefahren sei, wo er wohne.
3.3 Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2021 aus, er habe am Vormittag des 6. November 2021 kein erlegtes Reh im D.________ gesehen, geschweige denn getragen. Er habe zwar an diesem Tag ein Reh geschossen, jedoch im G.________ (Wald). Er sei mit seinem Sohn H.________ auf der Jagd gewesen. Er müsse in seinem Abschusskontrollheft nachschauen, aber er könne sich erinnern, dass er das Reh am frühen Nachmittag des 6. November 2021 ca. um 13:00 Uhr auf dem Gemeindegebiet I.________ erlegt habe. Weshalb er grundlos des Diebstahls bezichtigt werde, könne er sich nicht erklären. Der Polizist kontaktierte während der polizeilichen Einvernahme H.________ telefonisch. Dieser bestätigte, dass er und sein Vater am 6. November 2021 zusammen im G.________ ein Reh geschossen hätten.
3.4 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2022 bestritt der Beschuldigte, das vom Beschwerdeführer geschossene Reh gestohlen zu haben. Er sei am 6. November 2021 ganztägig mit seinem Sohn in anderen Wäldern auf der Jagd gewesen. Es sei der zweitletzte Samstag der Rehjagd gewesen. Ca. um 06.00 Uhr seien sie zu zweit in C.________ mit dem Auto los und in den Wald zwischen J.________ gefahren. Im K.________ (Wald) habe er am Vormittag ein erstes Reh geschossen. Am Nachmittag hätten sie auf dem Gemeindegebiet von G.________ gejagt. Dort habe er erneut ein Reh geschossen. Beide Rehe habe er verkauft. Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte an, dass sein Ruf unter Jägerkreisen nicht gut sei. Dies hänge viel mit Neid zusammen und weil er alleine jage und daher für andere nicht mehr so «greifbar» sei. Auch sei er einer, der manchmal einen Spruch mache oder Klartext rede. Das komme nicht bei allen gut an. Weshalb E.________ die Aussage gegen ihn gemacht habe, könne er sich nicht erklären, ausser vielleicht, dass dieser sich daran störe, dass er seinen Hund beim Jagen frei herumlaufen lasse, was er aber dürfe. Weiter beklagte sich der Beschuldigte, dass er seit der Anzeige von Jagdkollegen immer wieder «angezündet» werde und sogar anonyme Schreiben erhalte. Er habe deswegen auch schon die Polizei eingeschaltet. Der Beschuldigte reichte an der Einvernahme eine Kopie seiner Abschusskontrolle ein. In dieser ist am 6. November 2021 ein um 07.45 Uhr in J.________ geschossenes Reh sowie um 16.15 Uhr ein in G.________ geschossenes Reh eingetragen.
3.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, dass aus dem Protokoll der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom 25. November 2021 hervorgehe, dass H.________ (Sohn des Beschuldigten) auf telefonische Nachfrage hin bestätigt habe, am fraglichen Tag mit seinem Vater auf der Rehjagd gewesen zu sein. Der vorliegend in Frage stehende Tatvorwurf gegen den Beschuldigten könne nicht bewiesen werden.
3.6 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Er beantragt, dass bei der Wildhut abzuklären sei, ob die Einträge des Beschuldigten vom 6. November 2021 die letzten zwei Einträge in der ordentlichen Abschusskontrolle gewesen seien. Falls dem so wäre, würde sich der Verdacht auf fingierte Einträge erhärten. Zudem seien die Abnehmer des Wildes zu ermitteln. Der Jäger müsse dies mittels Wildbegleitschein nachweisen können. Auf dem Wildbegleitschein seien alle notwendigen Angaben eingetragen, welche zum Abgleich mit der Abschusskontrolle dienten, insbesondere die Wildmarkennummer. Diese sei auf jeder Jagdbewilligung personifiziert, nicht übertragbar und jederzeit zurückverfolgbar. Falls diese Nachweise bei den Wildabnehmern nicht vorhanden seien, würde sich der Verdacht auf eine Falschaussage erhärten.
3.7 Der Beschuldigte hält in seinen oberinstanzlichen Eingaben fest, er habe bei der Staatsanwaltschaft bereits eine Kopie der Abschusskontrolle eingereicht. Im Rahmen des ihm zustehenden Abschusskontingents an Rehwild habe er am 6. November 2021 seine beiden letzten Abschüsse getätigt und diese vorschriftsgemäss in der Abschusskontrolle eingetragen. Weshalb dies einen Verdacht auf fingierte Einträge erhärten solle, sei nicht nachvollziehbar. Er habe beide erlegten Tiere am Abschusstag in der Metzgerei L.________ zur weiteren Verarbeitung angeliefert. Der Wildbegleitschein sei zusammen mit dem erlegten Wild dem Abnehmer ausgehändigt worden. Der der Beschwerdekammer in Kopie eingereichte Wildbegleitschein betreffe die Wildmarke M.________. Bei dieser handle es sich um eine ihm im Rahmen des ordentlichen Abschusskontingents persönlich zugeteilte Markennummer, wie es sich auch aus der Jagdbewilligung ergebe. Beim anderen Wildbegleitschein handele es sich um die Wildmarke N.________. Wie aus der Abschusskontrolle ersichtlich sei, habe ihm die Wildhut für ein am 6. Oktober 2021 erlegtes, nicht verwertbares Reh am 1. November 2021 eine Ersatzmarke ausgehändigt und dies in seiner Abschusskontrolle eingetragen. Da er vom 1. bis 6. November 2021 keinen Abschuss getätigt habe, habe auf einem der Wildbegleitscheine zwingend die Nummer dieser Ersatzmarke angeführt sein müssen.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Wildbegleitscheinen vom 6. November 2021 ergibt sich, dass er ein Reh in J.________ um 07.45 Uhr und ein weiteres in I.________ um 16.15 Uhr erlegt hat.
3.8 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Beweisanträge des Beschwerdeführers würden nichts zur Erhellung des in Frage stehenden Sachverhalts beitragen.
4.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1).
4.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
4.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Verfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen dabei keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 308 StPO).
4.4 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls einzustellen ist, kann (derzeit) nicht gefolgt werden. Vorliegend stehen den Aussagen des Beschuldigten die gegensätzlichen Aussagen der Auskunftsperson E.________ gegenüber. Dieser gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2021 zu Protokoll, dass er den Beschuldigten am 6. November 2021 zwischen 10:00 und 10:15 Uhr in C.________ im D.________ – d.h. zur mutmasslichen Tatzeit am mutmasslichen Tatort – mit einem toten Reh in den Armen gesehen habe. Dabei habe sich der Beschuldigte eigenartig verhalten. Zudem will er am besagten Vormittag auch mutmasslich den Sohn des Beschuldigten H.________ gemeinsam mit seinem Vater im D.________ gesehen habe (vgl. Z. 20 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme). Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen der Auskunftsperson offensichtlich nicht als unglaubhaft erachtet, erliess sie doch zunächst gestützt auf diese am 15. Februar 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls.
Der Beschuldigte stellt in Abrede, zur mutmasslichen Tatzeit am Vormittag des 6. November 2021 im D.________ gewesen zu sein und das vom Beschwerdeführer geschossene und markierte Reh entwendet zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen weisen Ungereimtheiten auf. So fällt auf, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme am 25. November 2021 nur wenige Angaben hinsichtlich des Jagdtages vom 6. November 2021 machen konnte. Er erwähnte damals lediglich ein Reh, welches er erst am Nachmittag im G.________ (Wald) mit seinem Sohn geschossen haben will, was Letzterer auf telefonische Anfrage der Kantonspolizei Bern hin bestätigte (vgl. Z. 35 ff. des Protokolls). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2022 machte der Beschuldigte detailliertere Angaben und brachte erstmals vor, dass er am 6. November 2021 statt eines neu zwei Rehe – eines am Vormittag im K.________ und eines am Nachmittag im G.________ – geschossen habe (vgl. Z. 44 ff. des Protokolls). Diesbezüglich reichte er die Abschussliste und im oberinstanzlichen Verfahren die Jagdbewilligung und die Wildbegleitscheine in Kopie ein. Hierbei handelt es sich um von ihm selbst ausgefüllte Dokumente. Dass die tatnäheren Angaben des Beschuldigten weniger detailliert ausfielen als diejenigen, welche fünf Monate später erfolgten, und dass sich dieser insbesondere betreffend denselben Jagdtag zunächst nur an ein Reh erinnern wollte, mutet seltsam an und bedarf weiterer Klärung. Es trifft zwar zu, dass die Wildmarkennummern und die Wildbegleitscheine übereinstimmen. Diesbezüglich ist aber auch festzuhalten, dass eine bereits am Reh versehene Markierung ohne Weiteres wieder entfernt und durch eine eigene ersetzt werden kann (inkl. entsprechendem Eintrag in der Abschussliste und im Wildbegleitschein mit Angabe eines fingierten Erlegungsortes). Dass in den Wildbegleitscheinen Wildmarkennummern des Beschuldigten aufgeführt sind, spricht folglich nicht gänzlich gegen einen Rehdiebstahl. Die Aussagen des Beschuldigten können vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als von vornherein glaubhafter bezeichnet werden als diejenigen der Auskunftsperson.
Kommt hinzu, dass vorliegend noch kein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt. Es sind noch nicht alle zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Abklärungen getätigt worden, weshalb nicht bereits jetzt erwogen werden kann, dass der in Frage stehende Tatvorwurf gegen den Beschuldigten nicht bewiesen werden könne. Der Sohn des Beschuldigten H.________ hat auf telefonische Anfrage hin lediglich bestätigt, dass er und sein Vater am 6. November 2021 zusammen ein Reh im G.________ erlegt hätten (vgl. Z. 47 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 25. November 2021). Das Reh im G.________ will der Beschuldigte am Nachmittag des 6. November 2021 geschossen haben (vgl. Z. 38 f., 97 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 25. November 2021; Z. 49 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 7. April 2022; vgl. auch die Abschussliste und die Wildbegleitscheine). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung (S. 2 f.) bezog sich die Bestätigung von H.________ folglich nur auf den Nachmittag des 6. November 2021 im G.________. Es trifft gemäss den Ausführungen im Einvernahmeprotokoll nicht zu, dass H.________ telefonisch bestätigte, «am fraglichen Tag» mit seinem Vater auf der Rehjagd gewesen zu sein. Der Beschuldigte hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2022 ausgesagt, dass ihn sein Sohn bereits am Vormittag auf der Jagd im K.________ (Wald) begleitet habe, wo er ein erstes Reh geschossen habe (vgl. Z. 47 ff. des Protokolls). Zur Beurteilung der Frage, ob die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten glaubhaft erscheinen, ist es angezeigt, H.________ förmlich einzuvernehmen und insbesondere hinsichtlich des Vormittags vom 6. November 2021 (Tatzeitpunkt) einlässlich zu befragen. Der Sachverhalt ist insoweit unklar und bedarf weiterer Abklärung. Zudem ist zur Überprüfung der Angaben des Beschuldigten die zuständige Person der Metzgerei L.________ einzuvernehmen, welcher der Beschuldigte die zwei am 6. November 2021 geschossenen Rehe abgeliefert haben will und bezüglich dieser Ablieferung zu befragen. Es ist insbesondere zu eruieren, ob eine Ablieferung der Rehe effektiv erfolgte, was für Angaben gemacht worden sind und ob es etwaige Auffälligkeiten gab. Schliesslich ist zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auch die Edition der Abschussliste des Beschwerdeführers angezeigt, damit überprüft werden kann, ob dieser tatsächlich ein am Vormittag des 6. November 2021 im D.________ geschossenes und markiertes Reh eingetragen hat. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Abschusskontrolle und Kopien der Wildbegleitscheine (inkl. Wildmarkennummern) liegen der Beschwerdekammer in Strafsachen bereits vor. Diese tragen nichts Abschliessendes zur Erhellung des in Frage stehenden Sachverhalts bei, werden diese Unterlagen doch durch den Beschuldigten selbst ausgefüllt und kann eine bereits befestigte Wildmarke, wie oben bereits festgehalten wurde, ohne Weiteres durch eine andere ersetzt werden.
4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls sind derzeit als ungenügend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat die erwähnten zusätzlichen Ermittlungshandlungen (förmliche Einvernahme von H.________, des zuständigen Metzgers und Edition der Abschusskontrolle des Beschwerdeführers) durchzuführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärten lässt, insbesondere, weil weder die Aussage des Beschuldigten noch diejenige von E.________ im Lichte der neu erhobenen Beweismassnahmen als glaubhafter bzw. weniger glaubhaft bezeichnet werden können, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage gegen den Beschuldigten erheben und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen müssen (vgl. E 4.1 f. hiervor).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend anzumerken, dass es seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Diebstahl seines geschossenen und markierten Rehs erst sechs Tage später gemeldet hat, ist doch davon auszugehen, dass ein Diebstahl umgehend gemeldet wird. Anhaltspunkte, weshalb der Beschwerdeführer so lange mit der Anzeigeerstattung – allenfalls auch gegen unbekannte Täterschaft – zugewartet hat, sind keine ersichtlich.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde von ihm denn auch nicht beantragt. Der ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigte hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. April 2022 (EO 21 12349) wird aufgehoben.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Erwägungen
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 31. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiber Rudin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 206
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
1B_650/2011
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BK 20 527
6B_952/2020
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_822/2016
6B_856/2013
1B_535/2012
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF