BK 2022 208
Bundesgerichtsurteil 6B_966/2022 vom 17. April 2023
12. September 2022Deutsch38 min
1.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilter) wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Im ersten Widerrufsverfahren (PEN 20 60) verlängerte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) am 17. September 2020 die Probezeit des Verurteilten um 1 1/2 Jahre. Der bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Die angeordnete Bewährungshilfe und auch die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet, wurden beibehalten. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 sowie vom 25. Oktober 2021 wurden die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) sowie der behandelnde Therapeut, lic. phil.-hum. E.________, vom Regionalgericht aufgefordert, diesem einen aktuellen Bericht über die Bewährungshilfe bzw. die psychotherapeutische Behandlung zukommen zu lassen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Schriftliche Begründung des Beschlusses vom 1. September 2022
BK 22 208
Bern, 9. September 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Verurteilter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher D.________
Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO/Beschwerdeführerin
Gegenstand Widerruf des bedingten Strafvollzugs
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 19. April 2022 (PEN 21 350)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilter) wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Im ersten Widerrufsverfahren (PEN 20 60) verlängerte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) am 17. September 2020 die Probezeit des Verurteilten um 1 1/2 Jahre. Der bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Die angeordnete Bewährungshilfe und auch die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet, wurden beibehalten. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 sowie vom 25. Oktober 2021 wurden die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) sowie der behandelnde Therapeut, lic. phil.-hum. E.________, vom Regionalgericht aufgefordert, diesem einen aktuellen Bericht über die Bewährungshilfe bzw. die psychotherapeutische Behandlung zukommen zu lassen.
1.2 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 erstatteten die BVD dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau Bericht über die Zusammenarbeit der Bewährungshilfe mit dem Verurteilten. Lic. phil.-hum. E.________ informierte die Vorinstanz mit Bericht vom 10. November 2021 über den Therapieverlauf. Gestützt auf die Berichte der BVD und von lic. phil.-hum. E.________ eröffnete das Regionalgericht mit Verfügung vom 16. November 2021 ein nachträgliches Verfahren.
1.3 Nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichtete das Regionalgericht mit Entscheid vom 19. April 2022 auf den Widerruf des dem Verurteilten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 für eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Kosten des Widerrufsverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 wurden dem Verurteilten auferlegt (Ziff. 2 des Dispositivs) und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ wurde auf CHF 2'014.00 festgesetzt, unter Rückzahlungspflicht an den Kanton und Nachzahlungspflicht an Rechtsanwältin B.________ im Umfang von CHF 484.65 (Ziff. 3 des Dispositivs).
1.4 Am 2. Mai 2022 erhoben die BVD Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Sie beantragten, Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz sei aufzuheben und der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 für eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und die ausgefällte Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. Eventualiter sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 angeordnete Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen und es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.
In prozessualer Hinsicht beantragten die BVD, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 12. Mai 2022 mit, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begrüsse; zudem beantragte sie die Einholung aktueller Berichte (Therapiebericht, Arbeitssituation, Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe) auf den Verhandlungstermin hin. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2022 auf eine Stellungnahme. Der Verurteilte nahm am 21. Juni 2022 Stellung zur Beschwerde und reichte zwei Arztzeugnisse zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 ordnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie – in Gutheissung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft – die Einholung eines Therapieverlaufsberichts bei lic. phil.-hum. E.________, eines Berichts der Bewährungshilfe der BVD und eines Berichts der Integrationsberaterin der F.________ an. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen und zu belegen, wie sie den Sachverhalt gemäss Abs. 2-3 der Beschwerdeschrift ermittelt habe. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 teilten die BVD mit, Abs. 2-3 ihrer Beschwerde stützten sich auf die Auskunft des Sozialdienstes G.________. Am 5. Juli 2022 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Einholung eines Berichts des Sozialdiensts der Gemeinde G.________.
1.6 Durchführung mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung fand am 1. September 2022 statt (pag. 329 ff. BK 22 208). Die BVD hielten an ihren Anträgen fest (pag. 365 BK 22 208). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ebenfalls die Aufhebung von Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz und den Widerruf des bedingten Vollzugs (pag. 363 BK 22 208). Der Verurteilte beantragte demgegenüber die Abweisung der Beschwerde (pag. 351 BK 22 208). Der Vorsitzende eröffnete und begründete den Parteien gleichentags den Beschluss der Beschwerdekammer mündlich (pag. 353 BK 22 208).
Erwägungen
2.
Allgemeine Grundlagen Widerruf bei Missachtung Weisungen
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Art. 95 Abs. 3–5 anwendbar (Art. 46 Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden unter anderem Bericht, wenn sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesem Fall die Probezeit (einmalig) um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder die Weisungen ändern, aufheben oder neu erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Ist ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht, kann das Gericht in den Fällen nach Abs. 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen (Art. 95 Abs. 5 StGB). Der Widerruf der bedingten Strafe und die Rückversetzung in den Vollzug sind die eingriffsstärksten Anordnungen im Spektrum von Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB Sie kommen nur in Betracht, wo das Sich-Entziehen oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpft (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2; 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2). Ausschlaggebend ist somit die Legalprognose. Der Widerruf darf nicht allein deshalb ausgesprochen werden, um die Missachtung einer Weisung zu ahnden (BGE 118 IV 330 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2). Das Verhalten des Betroffenen muss erkennen lassen, dass die ursprüngliche Prognose falsch war (Trechsel/Aebersold, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 95 StGB). Eine bedingt oder teilbedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe kann nicht bloss teilweise – in Verbindung mit weiteren Weisungen – widerrufen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 2).
3.
Sich-Entziehen von der Bewährungshilfe und Missachtung von Weisungen
3.1
Dem Verlaufsbericht der BVD «im April 2020» (pag. 19 f. PEN 20 60) kann entnommen werden, der Verurteilte sage vereinbarte Termine immer wieder und oft sehr kurzfristig mit fadenscheinigen Begründungen ab. Aus diesem Grund beschränkten sich die Kontakte mit ihm zunehmend auf Mailverkehr und gelegentliche Telefonate.
3.2
Mit Verlaufsbericht vom 20. Oktober 2021 (pag. 001 PEN 21 350) rapportierten die BVD, nachdem sich die Zusammenarbeit von April bis Mitte Juni 2021 noch konstruktiv gestaltet habe, hätten seither aufgrund von jeweils kurzfristigen Absagen durch den Verurteilten bzw. unentschuldigten Fernbleibens keine Gespräche mehr durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe per Mail jeweils seine schlechte körperliche und psychische Verfassung als Entschuldigungsgrund angegeben. Seit dem Standortgespräch auf dem Sozialdienst G.________ am 22. Juni 2021 hätten drei kurze Telefonate mit dem Verurteilten geführt werden können, das letzte Telefonat Ende August 2021. Seit Ende August 2021 habe der Verurteilte mindestens drei Aufgebote zu Gesprächsterminen nicht wahrgenommen und keine Anrufe mehr entgegengenommen. Der Verurteilte sei jedoch per Mail stets zu erreichen und habe diese rudimentär beantwortet.
3.3
Mit Verlaufsbericht vom 14. Februar 2022 (pag. 072 f. PEN 21 350) informierten die BVD, dass der Verurteilte seit dem 2. November 2021 seine Termine bei der Bewährungshilfe wahrnehme.
3.4
Auch im aktuellen Berichtsrapport der BVD vom 10. August 2022 (pag. 161 BK 22 208) wird ausgeführt, der Verurteilte habe seit dem 14. Februar 2022 sieben Gesprächstermine wahrgenommen und es sei (lediglich) zu zwei Absagen gekommen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass er seit dem 20. Oktober 2021 kooperativ, transparent und eigeninitiativ mit der Bewährungshilfe zusammenarbeite. Er spreche weiterhin sehr selbstüberzeugt von sich und seinen Zukunftsplänen, es bleibe jedoch unklar, wie nachhaltig seine Veränderungsbereitschaft sei. Er habe sich offen für Anregungen von Seiten der Bewährungshilfe gezeigt und sich auf Inputs eingelassen bzw. sich damit einverstanden erklärt, mit dem Umzug in eine eigene Wohnung zu warten, um sich vollumfänglich auf die kommende Praktikums- und Lehrstellensuche konzentrieren zu können.
3.5
Der Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 11. Februar 2020 (pag. 092 ff. Vollzugsakten), auf welchen sich die Parteien mehrfach bezogen haben, hält betreffend die Diagnose fest, beim Verurteilten bestünde der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und unreifen Anteilen. Da der Verurteilte bisher erst an einem Therapiegespräch teilgenommen habe, lägen unzureichend Informationen zu seinen aktuellen psychischen Auffälligkeiten vor. Es könne deshalb keine eindeutige Diagnose gestellt werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass beim Verurteilten deutliche Defizite im emotionalen und sozialen Bereich bestünden und sein Funktionsniveau stark beeinträchtigt sei. Beruflich habe der Verurteilte zwar Absichten geäussert, welche jedoch aktuell nicht konkret seien und für die er unzureichend Bemühungen zeige. Es sei nicht davon auszugehen, dass aktuell realistische berufliche Perspektiven bestünden. Es bestehe weiter der Verdacht auf eine Computer-Spielsucht. Betreffend die Prognose sei festzuhalten, dass das Fehlen einer Tagesstruktur, Defizite im sozialen und emotionalen Bereich, häufiges Computerspielen, ein stark belastete familiäres System und das Nichtvorhandensein realistischer Zukunftsperspektiven mit hoher Wahrscheinlichkeit als deliktrelevante Faktoren zu betrachten seien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Delikte begehen werde, um sich Geld zu beschaffen, falls sich an der Gesamtsituation nichts wesentlich verändere.
3.6
Dem Therapieverlaufsbericht von lic. phil.-hum. E.________ vom 10. November 2021 (pag. 004 ff. PEN 21 350) kann entnommen werden, dass der Verurteilte seit Mai 2021 lediglich zwei psychotherapeutische Gespräche (am 27. Mai 2021 und 9. September 2021) wahrgenommen habe. Im Juni 2021 habe sich der Verurteilte eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Allgemeinzustandes gewünscht. Nachdem er zum stationären Aufenthalt zugewiesen gewesen sei, sei er jedoch für eine Kontaktaufnahme von Seiten der Klinik nicht erreichbar gewesen und die Zuweisung sei im Sand verlaufen. Erst in einem nächsten wahrgenommenen Gespräch am 9. September 2021, das letzte Gespräch in der genannten Behandlungsphase, habe er sich damit erklärt, dass er seine Mutter nicht habe im Stich lassen wollen, weshalb er sich gegen einen
Klinikaufenthalt entschieden habe. Seit dem zweitletzten Einzelgespräch am 27. Mai 2021 habe er wiederholt Termine eingefordert, diese aber jeweils kurzfristig wieder abgesagt. Die Terminabsage sei dabei meist zu kurzfristig erfolgt, d.h. nicht innerhalb der vereinbarten 24 Stunden. Als Grund für die Absagen habe er meist eine Krankheitssituation oder andere Termine angegeben, die er nicht mehr im Kopf gehabt habe. Im Einzelnen sei es damit an folgenden Daten zu einem «verpassten Termin» gekommen: 1. Juni 2021, 14. Juni 2021, 21. Juni 2021, 6. Juli 2021, 20. September 2021 und 11. Oktober 2021. Der Verurteilte habe sich folglich nicht an die richterliche Weisung gehalten, sich in regelmässige therapeutische Behandlung zu begeben. In der aktuellen Situation könne innerhalb der nur punktuell stattfindenden therapeutischen Gespräche in keiner Weise vertieft an Themen gearbeitet werden. Die Behandlung erhalte den Schein einer «Pseudobehandlung». Innerhalb der stattgefundenen Gespräche habe der Verurteilte nur wenig über seine aktuelle Lebenssituation und sein Leiden erzählt. Er habe es präferiert, über gesehene Filme oder Bücher zu erzählen und habe sich immer wieder über seine Lebenshaltung im Allgemeinen erklärt. Er sei selten mit einem therapeutischen Auftrag gekommen, an dem hätte gearbeitet werden können. Zwar habe sich der Verurteilte bemüht gezeigt, den Kontakt zu ihm aufrechtzuerhalten. Er habe sich meist für die vereinbarten Termine abgemeldet. Doch seien wenig Bemühungen erkennbar gewesen, ausgelassene Termine innerhalb nützlicher Frist nachzuholen. Insgesamt sei der Behandlungsverlauf enttäuschend und die Compliance des Verurteilten zu wenig ausreichend. Eine echte Bereitschaft, vertieft an therapeutischen Themen oder Zielen zu arbeiten, sei kaum erkennbar gewesen, so dass nicht von einer eigentlichen «Therapie» gesprochen werden könne.
Dispositiv
3.7 Im von der amtlichen Vertretung eingeholten «Therapieverlaufsbericht 3» von lic. phil.-hum. E.________ vom 11. Januar 2022 (pag. 059 ff. PEN 21 350) führte dieser aus, es habe eine Behandlungspause vom 27. Mai 2021 (17 Konsultation) bis zum 9. September 2021 stattgefunden und der Plan, sich stationär behandeln zu lassen, sei vom Patienten verworfen worden. Als Grund für die Absage der stationären Behandlung habe er angegeben, seine Mutter (bei welcher der Verurteilte wohnt) nicht im Stich lassen zu wollen. Seit dem 9. September 2021 fänden mit dem Patienten wieder regelmässige Therapiegespräche statt. Der Verurteilte habe alle drei Gesprächstermine wahrgenommen (23. November 2021, 17. Dezember 2021 und 7. Januar 2022) und sich neu motiviert gezeigt, an therapeutischen Themen zu arbeiten. Seit Behandlungsbeginn am 9. November 2020 hätten demnach insgesamt 21 Einzelgespräche mit dem Patienten stattgefunden. Abschliessend ist zudem ausgeführt geworden, dass, sollte es dem Verurteilten gelingen, das Erarbeitete aufrechtzuerhalten, von einer guten Prognose auszugehen sei. Die Aufrechterhaltung der Arbeitstätigkeit innerhalb der nächsten Wochen werde einen aussagekräftigen Indikator darstellen, ob die erarbeitete psychische Stabilität weiter Bestand habe. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine dauerhafte Veränderung des Problemverhaltens, Problemeinsicht des Patienten (Krankheitseinsicht) und Wille zur Veränderung, seien nun klar erkennbar und stimmten hoffnungsvoll, dass die Rückfallgefährdung je länger je kleiner werden könne. Die Aufrechterhaltung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung werde weiterhin empfohlen.
3.8 Im «Therapieverlaufsbericht 4» vom 18. August 2022 (pag. 305 ff. BK 208) wird nunmehr zu den Therapiestunden ausgeführt, der Verurteilte habe seit dem 11. Januar 2022 weitere 19 Einzelgespräche wahrgenommen. Seit Behandlungsbeginn am 9. November 2020 hätten somit insgesamt bisher 41 Einzelgespräche mit dem Patienten stattgefunden. Im Juni 2022 habe zudem auf Wunsch der Mutter des Patienten und mit Einverständnis des Patienten ein Gespräch mit der Mutter ohne Anwesenheit des Patienten stattgefunden. Die therapeutische Beziehung zum Patienten habe innerhalb der letzten Monate weiter gefestigt und die inhaltliche therapeutische Arbeit vorangetrieben werden können. Der Verurteilte habe alle vereinbarten Termine termingerecht wahrgenommen. Es sei seit dem 11. Januar 2022 lediglich zu zwei durch den Patienten abgesagten Terminen (am 21. Februar 2022 coronabedingt, am 24. April 22 aufgrund depressiven Erlebens) gekommen, bei denen er sich eigenständig abgemeldet und somit gezeigt habe, dass er seine Bereitschaft und Fähigkeit für mehr Eigenverantwortung ausgeweitet habe.
3.9 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht festgehalten, dass sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzogen und die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch die BVD am 20. Oktober 2021 nicht eingehalten hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers seither ist zwar nicht gänzlich unbeachtlich, zumal der Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht volle Kognition zukommt und Noven im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sind (vgl. zu Noven im Beschwerdeverfahren bei nachträglichen richterlichen Entscheiden: BGE 141 IV 396 E. 4.4). Bereits aus dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 StGB ergibt sich allerdings auch, dass vorderhand das Verhalten des Verurteilten bis zur Berichtserstattung massgeblich sein muss. Der Verurteilte hat sich insbesondere aus dieser Optik der Bewährungshilfe entzogen und die ihm auferlegten Weisungen bis zur Eröffnung des Widerrufsverfahrens nicht eingehalten.
3.10 Demgegenüber geht sowohl aus den Berichten der BVD als auch den Therapieverlaufsberichten von lic. phil.-hum. E.________ hervor, dass der Verurteilte mittlerweile seine (monatlichen) Termine bei der Bewährungshilfe wahrnimmt und die Therapiestunden bei lic. phil.-hum. E.________ seit Eröffnung des Widerrufsverfahrens besucht, sich mithin seit der Einleitung des Widerrufsverfahrens an die Weisungen hält.
4. Legalprognose
4.1 Vorliegend ist mit Blick auf den Wortlaut von Art. 95 Abs. 5 StGB sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung vertieft darauf einzugehen, ob ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. Ein Widerruf kommt mit den Worten des Bundesgerichts lediglich da in Betracht, wo das Sich-Entziehen von der Bewährungshilfe oder Missachten von Weisungen besonders deutlich an eine ungünstige Legalprognose anknüpft. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang vorab die im ursprünglichen Sachurteil vorgenommene Legalprognose und die seitherige Entwicklung.
4.2 Das Obergericht hat in seinem Urteil SK 17 443 + 444 vom 21. Juni 2018 ausgeführt was folgt (a.a.O. S. 64):
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 2735). Zudem wurde er während laufendem Strafverfahren zwei Mal mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig. Dr. H.________ kam in ihrem Gutachten von 15. August 2016 zum Schluss, dass das Risiko für weitere ähnliche Straftaten hoch sei (pag. 2124; pag. 2127). Aufgrund seiner Vorgeschichte sei unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit durch eine regelmässige Beschäftigung Geld verdiene. Dies erhöhe das Risiko, dass der Beschuldigte auch in Zukunft versuchen werde, illegal an Geld zu kommen (pag. 2123).
[…]
Vorliegend haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich verändert. Er ist arbeitslos, hat keine Ausbildung absolviert und ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei nach dem erstinstanzlichen Urteil motiviert gewesen und habe sich beim BIZ gemeldet, aber dann sei seine Motivation wieder runtergegangen (pag. 2772 Z. 32 ff.; pag. 2773 Z. 14). Der Beschuldigte verbringt den Tag mit «gamen» oder Schach spielen (pag. 2738; pag. 2773 Z. 8). Die Beurteilung im Gutachten vom 15. August 2016 trifft deshalb mutmasslich noch immer zu. Unter diesen wenig gefestigten Umständen ist die Legalprognose des Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen.
Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der 3. Deliktsphase im Juli 2016 – d.h. seit fast zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Zudem wird der Beschuldigte vom N.________ (Wohnbegleitung) betreut (pag. 2738). Der Umstand, dass seine Wohnbegleiterin, Frau I.________, an der oberinstanzlichen Verhandlung anwesend war, belegt, dass der Beschuldigte zu ihr einen persönlichen Bezug aufbauen konnte, was als stabilisierend und somit positiv zu bewerten ist.
In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gerade noch gegeben.
4.3 Das Regionalgericht nahm im Widerrufsverfahren PEN 20 60 in seinem Entscheid vom 17. September 2020 Bezug auf die zitierten Erwägungen des Obergerichts und führte aus was folgt (a.a.O. E. 18):
Die Situation des Verurteilten sieht heute noch fast genauso aus wie zur Zeit des oberinstanzlichen Urteils. Nach Ansicht des Gerichts kann somit nach wie vor auf das Gutachten von Dr. H.________ vom 15.08.2016 abgestellt werden, da sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Urteil des BGer 6B_835/2017 vom 22.03.2018 E. 5.3.2; 6B_652/2016 vom 28.03.2017 E. 3.4.2). Der Verurteilte hat immer noch keine Anstellung, keine Ausbildung und ist von der Sozialhilfe abhängig. Er schlägt – wie er selber sagt – seine Zeit tot. Auch nach dem oberinstanzlichen Urteil machte es den Anschein als wäre der Verurteilte motiviert seine Situation zu verbessern. Aber nach einer gewissen Zeit nahm diese Motivation wieder ab. Die Wohnsituation des Verurteilten ist hingegen als positiv zu werten. Er wohnt nun schon eine Weile zusammen mit seinem Stiefvater und seinem Bruder in einer Wohnung. Auch wenn eine gute Tagesstruktur noch fehlt, so erhält der Verurteilte doch Rückhalt durch seine Familie. Bezüglich der Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie des BVD der Verurteilte sei gemäss Einstellungsverfügung vom 01.05.2020 (Verfahren BM 18 39450) rückfällig geworden. Aus den beigezogenen Akten ist ersichtlich, dass das Verfahren BM 18 39450 gegen den Verurteilten wegen Betrugs eingestellt wurde. Aus der Einstellungsverfügung vom 01.05.2020 geht hervor, dass das Verfahren aufgrund der fehlenden Opfermitverantwortung eingestellt wurde. Ob die weiteren Tatbestandselemente erfüllt gewesen wären, lässt sich der Verfügung nicht entnehmen. Deshalb ist nach Ansicht des Gerichts nicht geklärt, ob der Verurteilte die ihm im Verfahren BM 18 39450 vorgeworfene Tat effektiv begangen hat. Dieses Verfahren kann dem Verurteilten nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht angelastet werden.
Nach dem Gesagten hat sich die Situation des Verurteilten also weder zum Schlechteren noch zum Besseren gewandelt seit dem oberinstanzlichen Urteil. Sie ist grösstenteils genau gleich. Auch die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten sind nicht als wesentlich geringer einzustufen. Sie sind in etwa genau gleich wie damals. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte – seit der 3. Deliktsphase im Juli 2016 – somit seit vier Jahren nicht mehr straffällig geworden. Dem Verurteilten ist daher eine allerletzte Chance zu gewähren, weshalb auf den Widerruf verzichtet wird.
Der Verurteilte macht immer wieder geltend, er habe sich der Bewährungshilfe entzogen und die Weisung missachtet, da er psychische Probleme habe, welche in daran hindern die Termine wahrzunehmen resp. einen Therapeuten zu finden. Ohne die psychischen Probleme des Verurteilten klein reden zu wollen, macht es doch der Anschein als würde er sie immer nur als Ausrede benutzen um seine Faulheit zu verbergen. Ein Widerruf der 13-monatigen Freiheitsstrafe nur aufgrund der Faulheit des Verurteilten wäre aber nach Ansicht des Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt ohne die Gewährung einer allerletzten Chance nicht gerechtfertigt.
Anstelle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges wird aber die Probezeit um 1 1/2 Jahre verlängert, die Bewährungshilfe bleibt bestehen und der Verurteilte hat sich weiterhin einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet. Es ist wichtig, dass der Verurteilte weiterhin von den Behörden unterstützt und kontrolliert wird und eine Therapiestelle findet. Es kann daher nicht auf die Bewährungshilfe und/oder die Weisung verzichtet werden
4.4 Im zweiten Widerrufsverfahren PEN 21 350 hielt das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 19. April 2022 fest was folgt (a.a.O E. C.9):
Die BVD, der behandelnde Therapeut, lic. phil.-hum. E.________, sowie die Integrationsberaterin des Verurteilten im Arbeitsprogramm der F.________, J.________, können die von der Verteidigung beschriebene «erfreuliche» Entwicklung bestätigen. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend bereits um das zweite Widerrufsverfahren handelt und der Verurteilte bereits anlässlich der Verhandlung im ersten Widerrufsverfahren am 17.09.2020 (PEN 20 60) versicherte, dass er nun motiviert sei, eine Therapie zu machen und er sich Mühe geben werde, stellt sich dennoch unweigerlich die Frage, ob der Verurteilte – wie die Staatsanwaltschaft bereits im Plädoyer vom 17.09.2020 anlässlich des ersten Widerrufsverfahrens zu bedenken gab – trotz anfänglicher Motivation wieder in die «Faulheit» zurückfallen und die Weisungen erneut nicht befolgen und bei einer deliktpräventiven Zusammenarbeit nicht mehr mitwirken wird. Aus Sicht des Gerichts haben sich allerdings seit dem letzten Widerrufsverfahren im Jahr 2020 die Verhältnisse verändert. Der Verurteilte nahm im November 2021 seine Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm der F.________ auf und konnte für sich dadurch einen grossen Erfolg verzeichnen. Durch die Integration im Arbeitsprogramm erhielt er eine gewisse Tagesstruktur und Sinnhaftigkeit des täglichen Lebens vermittelt. Stellte die fehlende Tagesstruktur im Widerrufsverfahren im Jahr 2020 noch eines der Hauptprobleme dar (siehe Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29.04.2020 [PEN 20 60]), so scheint dies heute infolge der Arbeitsaufnahme nicht mehr der Fall zu sein. Der geregelte Arbeitsalltag hatte zur Folge, dass der Verurteilte nicht mehr den ganzen Tag in der Wohnung seiner Mutter verbrachte, was zu einer Beruhigung der Wohnsituation und einer gesunden Abgrenzung gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder führte. Zudem hat der Verurteilte nun aufgrund seines zuverlässigen Arbeitseinsatzes bei der F.________ realistischere berufliche Perspektiven und die Aussicht, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu generieren und sich so von der Sozialhilfe zu lösen. Längerfristig sollte er daher den Schuldenabbau in Angriff nehmen und zu gegebener Zeit auch ein eigenes Zuhause für sich suchen können. Die Arbeit gibt ihm somit private und berufliche Perspektiven und ermöglichte es ihm, die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und dem Therapeuten lic. phil.-hum. E.________ wiederaufzunehmen. So konnte der Verurteilte zu seinem Therapeuten inzwischen ein Vertrauensverhältnis aufbauen, was ihm bis anhin sehr schwer gefallen ist und oft zu einem Therapieabbruch geführt hat. Gemäss Angaben des Therapeuten ist der Verurteilte mittlerweile in der Therapie angekommen und hat bereits Stressverarbeitungs- und Emotionsregulationsstrategien erlernt.
Infolge der zwischenzeitlich eingetretenen strukturellen Veränderungen – insbesondere des Arbeitseinsatzes bei der F.________ und der Bereitschaft des Verurteilten, mit der Bewährungshilfe und dem Therapeuten zusammenzuarbeiten – ist daher trotz wiederholter Missachtung der Weisungen von einer im Vergleich zum Urteilszeitpunkt günstigeren Legalprognose auszugehen. Es ist allerdings zu hoffen, dass die seit Einleitung des zweiten Widerrufsverfahrens vom Verurteilten an den Tag gelegten Bemühungen intrinsisch motiviert gewesen sind und es ihm gelingt, seine Veränderungsbereitschaft auch unabhängig vom laufenden Widerrufsverfahren in Zukunft aufrechtzuerhalten und den eingeschlagenen Weg weiterzugehen. Ansonsten wäre die Rückfallgefahr doch grösser, als dies das Gericht im gegenwärtigen Zeitpunkt annimmt.
4.5 Die BVD brachten demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, die zum Urteilszeitpunkt angenommene Arbeitssituation sei Dreh- und Angelpunkt der vorinstanzlichen Begründung und der Rückfallprognose des Therapeuten. Da die Arbeitssituation positiv bewertet worden sei, habe die Vorinstanz schliesslich auf einen Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs verzichtet. Aktuell präsentiere sich die Situation so, dass der Verurteilte seit dem 19. April 2022 und bis am 18. Mai 2022 krankgeschrieben sei. Damit gehe er nicht mehr zur Arbeit, besuche die Therapie nicht mehr und verzichte auf die Bewährungshilfe, womit er über keine für ihn legalprognostisch günstige Tagesstruktur mehr verfüge.
4.6 Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung
Anlässlich der mündlichen Verhandlung machten die BVD geltend, man habe bei der Verlängerung der Bewährungsfrist von der letzten Chance gesprochen. Bei der F.________ sei eine positive Entwicklung konstatiert worden und die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der Verurteilte aus seiner Faulheit herausgefunden habe. Der Verurteilte sei per Datum des vorinstanzlichen Urteils krankgeschrieben worden, womit die Tagesstruktur weggefallen sei. Er habe das Problem betreffend die Belästigung am Arbeitsplatz so gelöst, dass er nicht mehr hingegangen sei. Es werde nun die Diagnose gestellt, der Verurteilte leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Episoden, Gewalterlebnissen und einem Familienzerwürfnis. Das sei eine andere Situation als bisher, wo man von einem Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und unreifen Anteilen ausgegangen sei. Ein kurzer Blick ins ICD:10 zeige, dass beim Verurteilten in seinem Lebenslauf ein belastendes Ereignis grossen Ausmasses oder längerer Dauer fehle. Lic. phil.-hum. E.________ sei wie viele seiner Berufskollegen der Versuchung erlegen, die Flashbacks des Beschwerdeführers mit einer Belastungssituation in Verbindung zu bringen bzw. zu verwechseln (mit Verweis auf BGE 142 IV 342). Wenn man «Mode-Diagnose» und «PTBS» google, komme man genau auf diese Resultate. Betreffend die Rückfallgefahr könne man sagen, dass mit dem Verurteilten therapeutisch viel gemacht worden sei. Das Problem sei aber, dass nichts davon deliktsrelevant sei. Der Verurteilte mache zwar eine psychiatrische Behandlung. Aber es gehe nicht darum, dass man die Deliktssituation aufarbeite. Im Therapieverlaufsbericht vom 1. November 2022 stehe, dass sich die Prognose verschlechtere, wenn die stabilisierenden Faktoren nicht da seien. Die Rückfallgefahr sei vergleichbar mit derjenigen im Jahr 2018 und gross. Das gehe auch aus dem Therapiebericht des FPD vom 11. Februar 2020 hervor. Das Fortbestehen der Bewährungshilfe sei nicht geeignet, die Prognose zu verbessern. Die Therapie lasse sich nur damit rechtfertigen, dass sich der Verurteilte dermassen anpassen könne, dass es nicht mehr zu den Anlassdelikten komme. Bisher habe eine solche Deliktsprävention nicht stattfinden können. Zielführend sei einzig ein enges Setting, welches vom Regionalgericht ursprünglich vorgesehen gewesen wäre, welches aber aufgrund der Delikte nicht verhältnismässig gewesen sei. Die Rückfallgefahr sei grundsätzlich als hoch anzusehen. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls liege bei 50%. Die risikosenkende Wirkung, welche man sich im Urteilszeitpunkt erhofft habe, sei nicht eingetroffen. Es sei zu hoffen, dass diese Freiheitsstrafe, welche beispielsweise auch genutzt werden könne, um eine Ausbildung zu beginnen, eine positive Wirkung habe für den Beschwerdeführer. Der Vollzug der Freiheitsstrafe werde besser wirken als die Weiterführung der Therapie.
4.7 Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, sobald das Verfahren abgeschlossen sei, werde sich der Verurteilte nicht mehr bemühen – es sei über Jahre bei einem Lippenbekenntnis geblieben. Er hätte am 8. August 2022 wieder mit der Arbeit anfangen können, dort sei er jedoch lediglich zum Erstgespräch gegangen und habe dann wieder abgebrochen. Der Verurteilte habe mehrere letzte Warnungen bekommen; es bleibe nur der Druck der Freiheitsstrafe. Ohne Strafe werde es nur noch abwärtsgehen. Seine Probleme seien noch am genau gleichen Ort wie zum Zeitpunkt der Anlasstaten. Das zeige, dass die Rückfallgefahr genau gleich hoch sei. Heute bleibe nur noch der Wiederruf der Freiheitsstrafe. Auch das gebe eine Struktur.
4.8 Die Vertreterin des Verurteilten brachte demgegenüber vor, die BVD zeigten nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid zu dem Zeitpunkt falsch gewesen sei, sondern sie machten lediglich neue Entwicklungen geltend. Daher sei der Verurteilte davon überzeugt, dass das erstinstanzliche Urteil korrekt gewesen sei. Man könne von dem Sachverhalt ausgehen, welcher von der Vorinstanz festgehalten worden sei. Es sei auch nicht klar, wo eine Rechtsverletzung begangen worden sein solle. Nur wenn ernsthaft zu erwarten sei, dass der Verurteilte neue Straftaten begehen werde, könne der bedingte Vollzug wiederrufen werden. Eine schlechte Legalprognose reiche nicht, es müsse ernsthaft mit neuen Delikten zu rechnen sein. Die BVD und lic. phil.-hum. E.________ seien zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids optimistisch gewesen. Man könne nicht nur auf den Bericht des FPD von 2020 abstellen, in dem eine negative Legalprognose gestellt worden sei. Der Verurteilte habe sich auf seine Therapie eingelassen, die Medikamente genommen und gemerkt, dass ihm diese helfen würden. Die BVD gingen davon aus, dass die Arbeitssituation des Verurteilten beim erstinstanzlichen Entscheid massgeblich gewesen sei. Die Vorinstanz habe aber auch in Erwägung gezogen, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Therapie eingelassen und begonnen habe, seine Medikamente zu nehmen. Das Ziel sei auch, dass er ab September wieder arbeiten könne. Sie sei sicher, dass er das alles nicht erwähnt habe, um den Beschluss zu beeinflussen. Auch lic. phil.-hum. E.________ habe festgehalten, der Verurteilte halte sich nun an die Weisungen. Es bestehe keine ernsthafte Gefahr, dass der Verurteilte wieder delinquent werde. Der Verurteilte sei sich bewusst, dass er die Nebenwirkungen der Medikamente in Kauf nehmen müsse. Immerhin habe er nun den IV-Antrag gestellt; die IV werde ihm bei der Berufseingliederung helfen können. Die Entwicklungen seien positiv und die Voraussetzungen für einen Wiederruf seinen nicht erfüllt.
5. Würdigung der Legalprognose durch die Kammer
5.1 Für eine positive Prognose spricht vorab, dass der Beschwerdeführer seit 2016 keine Straftat mehr begangen und sich in diesem Sinne bewährt hat. Es weckt zwar Bedenken, dass es wegen angeblicher Delikte im Zeitraum vom 31. Dezember 2016 bis 3. Oktober 2017 zu einem Strafverfahren wegen Betrugs gegen ihn gekommen ist. Dieses ist aber am 1. Mai 2020 wegen fehlender Opfermitverantwortung eingestellt worden. Der Vorinstanz ist deshalb darin Recht zu geben, dass dies dem Beschwerdeführer nicht entgegenhalten werden darf, zumal die rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Zudem ist dieser Vorfall ebenfalls fünf Jahre her. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Verurteilte das Gamen gemäss eigenen Aussagen aufgegeben hat, was 2018 noch als Hauptproblem betrachtet worden ist, und er stattdessen angibt, seinen Lebensstil geändert zu haben, aktiv Fitness zu betreiben und seine Freizeit in der Natur zu verbringen, zu meditieren, Bücher zu lesen und Sprachen zu lernen (Leumundsbericht der Kantonspolizei vom 8. August 2022 pag. 172 BK 22 208). Der Verurteilte bestätigte dies anlässlich der mündlichen Verhandlung und präzisierte, seit November 2020 nicht mehr zu gamen (pag. 335 Z. 22 ff. BK 22 208). Die BVD haben in ihrem Bericht vom 10. August 2022 treffend zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer sich einerseits verletzlich, andererseits in Bezug auf mögliche künftige berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen selbstüberzeugt zeige, es ihm aber («noch») nicht gelinge, seine Zukunftspläne umzusetzen, wofür es in den Akten zahlreiche Hinweise gibt. Seine Kooperation mit den BVD wurde allerdings gelobt und es wurde als positiv wahrgenommen, dass der Kleidungsstil des Verurteilten nun adäquater sei und er stets freundlich und respektvoll erscheine (pag. 162 BK 22 208). Positiv zu werten sind diesbezüglich (persönliche Entwicklung) auch die Therapieverlaufsberichte 3 und 4 vom 11. Januar 2022 resp. 18. August 2022. So wurde zuletzt im Therapieverlaufsbericht 4 resümiert, die Persönlichkeitsentwicklung und die Förderung der Eigenverantwortung des Verurteilten hätten innerhalb des letzten halben Jahres weiter vorangetrieben werden können. Er habe trotz seiner depressiven Verstimmung mittleren Grades der Variante des stationären Aufenthaltes entgegengewirkt und mehr Initiative beim Thema Psychohygiene, Selbstfürsorge und Stressverarbeitungsstrategien gezeigt. Seine Motivation, sich vom Sozialamt zu lösen, ein Praktikum anzugehen und zu testen, ob er eine Lehrstelle erlangen könne, sei gestiegen. Aus Sicht des Therapeuten besitzt der Verurteilte die kognitiven Fähigkeiten und motivationalen Voraussetzungen, um eine Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt zu erlangen. Voraussetzung dafür sei jedoch weiterhin eine Stabilisierung des psychischen Allgemeinzustands mit Initiative und Compliance des Patienten, wobei als Stütze weiterhin die Installation einer antidepressiven Medikation sowie wöchentliche Termine empfohlen würden (pag. 309 f. BK 22 208).
Ambivalent zu werten ist die Wohnsituation des Beschwerdeführers. Er lebt gemäss den Akten sowie seiner Aussagen anlässlich der Verhandlung weiterhin bzw. erneut bei seiner Mutter, welche er gemäss eigenen Aussagen nicht alleine lassen möchte, auf die er aber auch angewiesen sei. Er arbeite mit seinem Therapeuten an diesem Problem (pag. 335 Z. 5 BK 22 208). In der Vergangenheit wurde das Wohnen bei der Mutter als negativ gewertet, demgegenüber bestehen Anzeichen dafür, dass sich die Abgrenzung ihr gegenüber verbessert hat.
5.2 Für eine negative Prognose spricht vorderhand, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrerer Chancen durch die Vollzugs- und Gerichtsbehörden lange nicht gelungen ist, die ihm angebotenen Gespräche bei der Bewährungshilfe und beim Therapeuten wahrzunehmen und dort auch mitzumachen, er sich zuweilen nicht einmal abmeldete, was etwa auch im Therapieverlaufsbericht vom 10. November 2021 Niederschlag gefunden hat, in welchem der Therapeut in Aussicht stellte, die Behandlung so bald abzubrechen (pag. 006 ff. PEN 21 350). Es ist augenscheinlich, dass der Verurteilte sein Verhalten zeitgleich mit der neuerlichen Einleitung des Widerrufsverfahrens geändert hat. Seine aktive Mitarbeit, welche seither stets gelobt wird, erscheint hauptsächlich darauf zu basieren, dass sonst der Vollzug der Freiheitsstrafe drohen würde. Dies weckt Zweifel an der Nachhaltigkeit der Veränderung seines Lebenswandels. Demgegenüber muss allerdings auch konstatiert werden, dass es gerade dem Konzept von Weisungen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB entspricht, den Verurteilten mit dem Damoklesschwert eines Vollzugs der Freiheitsstrafe zur Beteiligung an therapeutischen Massnahmen zu bewegen, welche ihm dabei helfen sollen, nicht straffällig zu werden. Wer argumentiert, ein Verurteilter habe nur wegen des drohenden Vollzugs der Freiheitsstrafe an einem Therapieprogramm teilgenommen, verkennt, dass dies der Natur von Weisungen entspricht. Aufgrund der Weisungen des Obergerichts hat der Verurteilte mittlerweile an über 41 Einzelgesprächen mit dem Therapeuten teilgenommen, welche gemäss der Ansicht des Therapeuten eine deutliche Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse bewirkt haben; das ist zumindest betreffend den Umstand einer tendenziellen Verbesserung nicht von der Hand zu weisen.
Negativ ins Gewicht fällt weiter die berufliche Eingliederung. Der Verurteilte hat zwar im November 2021 seine Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm der F.________ aufgenommen und bis im Februar 2022 sind diesbezüglich keine Probleme ersichtlich. Demgegenüber sind aber von Februar bis April 2022 mindestens drei Vorfälle aktenkundig, bei welchen er Frauen (nie physisch oder übergriffig, sondern durch ungewollte Anbahnungsversuche) zu nahegekommen war. Er begründete dies anlässlich seiner Einvernahme damit, dass es sich dabei (wohl: Gefühle für eine Mitarbeiterin) um eine neue Situation gehandelt habe, nachdem er 10 Jahre mit Gamen verbracht habe (pag. 339 Z. 33 ff.). Dies war augenscheinlich der Auslöser dafür, dass der Verurteilte im April 2022 innerhalb der F.________ die Abteilung wechseln musste. Hinzu kam seine – zeitlich damit einhergehende – Arbeitsunfähigkeit und die Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche der Verurteilte gegenüber dem Therapeuten mit einem Beziehungsabbruch (am Arbeitsplatz) in Verbindung brachte (pag. 307 BK 22 208). Dem aktuellen Therapieverlaufsbericht ist zu entnehmen, dass der Verurteilte von Dr. K.________ vom 19. April bis zum 18. Mai 2022 krankgeschrieben wurde (ohne dass Dr. K.________ den Verurteilten zu Gesicht bekommen hätte) und der Verurteilte gegenüber Dr. K.________ am 9. Juni 2022 glaubhaft seine Arbeitsunfähigkeit darlegen konnte, woraufhin er erneut zu 100% krankgeschrieben wurde. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10F43.1), eine depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10: F.32.0), Gewalterlebnisse in der Kindheit (ICD-10: Z.61.8) und Familienzerrüttung (ICD-10: Z.63.5). Das letzte Gespräch mit Dr. K.________ soll am 8. August 2022 stattgefunden haben und es seien weiterhin wöchentliche Gespräche vereinbart. Der Verurteilte habe eine IV-Anmeldung ins Auge gefasst (pag. 307 f. BK 22 208). Bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung sagte er hierzu aus, dass die IV-Anmeldung insbesondere mit Blick auf das Arbeitsintegrationsprogramm angesteuert werde (pag. 337 Z. 32 ff.). Die gesundheitliche Situation des Verurteilten und seine damit einhergehende (bisher kaum vorhandene) berufliche Eingliederung sprechen gegen eine positive Legalprognose.
5.3 Fazit
Aus Literatur und Rechtsprechung geht allgemein der Grundsatz hervor, dass Weisungen der Bewährung dienen sollen, aber kein Selbstzweck sind bzw. die Nichtbefolgung derselben für einen Widerruf an sich nicht hinreichend ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Missachtung von Weisungen nicht mit erneuter Delinquenz gleichgesetzt werden kann. Im Vordergrund steht vorliegend, dass sich der Verurteilte seit 2016 (mit oder ohne Therapie) und mithin während mehr als sechs Jahren bewährt hat, was eine deutliche Verbesserung darstellt im Vergleich mit der Situation zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts am 21. Juni 2018. Hinzu kommt eine gewisse Nachreifung, welche sich etwa darin ausdrückt, dass der Verurteilte allem Anschein nach nicht mehr übermässig Videospiele konsumiert und allgemein eine Verbesserung der persönlichen Verhältnisse erzielt werden konnte, auch wenn deren tatsächliches Ausmass nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann. Immerhin kann eine Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden. Auch die Motivation, welche der Verurteilte ausstrahlt, hat sich zweifellos verbessert, obschon unklar erscheint, ob dahinter tatsächlich eine Verbesserung der Grundeinstellung steht. Mit ersten neuerlichen Gehversuchen in der Arbeitswelt sind umgekehrt erste Rückschläge einhergegangen. Der Verurteilte ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig und scheint keinen geregelten Alltag zu haben, was mit einem gewissen Risiko einhergeht, dass er wieder Vermögensdelikte begehen könnte. Die risikoerhöhenden Faktoren bestehen teilweise noch. Nimmt man allerdings das Urteil des Obergerichts von 2018 als Referenz, gemäss welchem zum betreffenden Zeitpunkt die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gerade noch gegeben erachtet wurden, ist festzuhalten, dass sich die Legalprognose seither verbessert haben dürfte und der Verurteilte sich zudem seit Anfang 2016 bewährt hat. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor.
5.4 Mit Blick auf die Argumente der BVD und der Generalstaatsanwaltschaft ist einzuräumen, dass der FPD in seinem Therapieverlaufsbericht vom 11. Februar 2020 eine negative Prognose stellte. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass der Therapieverlaufsbericht sich hauptsächlich auf das Gutachten vom 15. August 2016 stützte, zumal der Verurteilte nur einmal zu einer Therapiesitzung erschienen war. Das Gutachten vom 15. August 2016 stellte ebenfalls eine negative Prognose, welche das Obergericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 allerdings nicht übernommen hat. Weiter ist zutreffend, dass sowohl für die Vorinstanz als auch für den Therapeuten in seinem Therapieverlaufsbericht 3 die berufliche Situation der
massgebliche Parameter für die Prognose betreffend den Verurteilten war. Seit dem Entscheid der Vorinstanz liegt allerdings eine neue Situation vor, wie auch aus dem Therapieverlaufsbericht 4 hervorgeht, und die Kammer ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Anders als es prima vista den Anschein machen könnte – und wie die BVD in ihrer Beschwerde nahelegen –, ist die Krankschreibung des Verurteilten, welche 5 Tage nach dem erstinstanzlichen Entscheid erfolgte, nicht dem (für den Verurteilten positiven) Entscheid geschuldet, sondern lässt ist gestützt auf die Akten hauptsächlich mit der ebenfalls gleichzeitigen Versetzung in eine andere Abteilung begründen. So skizzieren die Protokolle der F.________ nachvollziehbar, wie der Verurteilte ab Februar 2022 Probleme mit Mitarbeiterinnen hatte, was am 8. April 2022 zu einer Versetzung in die Recycling-Abteilung führte (vgl. pag. 275 BK 22 208). Der Verurteilte teilte bereits am 11. April 2022 mit, dass er nicht bereit sei, dort zu arbeiten, und erschien in der Folge ab dem 12. April 2022 angeblich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit. Der Verurteilte konnte zum betreffenden Zeitpunkt nicht wissen, dass der Entscheid betreffend den Widerruf im schriftlichen Verfahren am 19. April 2022 ergehen würde. Anders als die BVD aufzuzeigen versuchen, erweist sich das Verhalten des Verurteilten somit nicht als zielgerichtet auf den Entscheid des Regionalgerichts, sondern die Krankschreibung erscheint als Konsequenz eines Verhaltens, welches sich bereits zuvor abgezeichnet hatte. Zu diesem Schluss führt auch, dass der Verurteilte im Anschluss an die Beschwerde der BVD am 2. Mai 2022 weiterhin krankgeschrieben ist. Den Vorbringen der BVD dahingehend, dass das Arztzeugnis bzw. die Diagnose von Dr. K.________ vorgeschoben sein könnte, ist entgegenzuhalten, dass die Einschätzung von Dr. K.________ grundsätzlich ernst zu nehmen ist, zumal die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Verurteilte seine psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode, aktuell leichtgradig, Gewalterlebnisse in der Kindheit und Familienzerrüttung) vorspielt. Die BVD verfallen in Mutmassungen, wenn sie die Einschätzung von Dr. K.________ ohne anderweitige objektivierbare Anhaltspunkte in Zweifel ziehen. Es erscheint betreffend die Legalprognose durchaus als bedauerlich und mit Blick auf das Verhalten des Verurteilten gegenüber seinen Mitarbeiterinnen auch als weitgehend selbstverschuldet, dass die berufliche Eingliederung bis auf Weiteres nicht stattfinden konnte. Dennoch fällt dies mit Blick auf die Legalprognose des Verurteilten nicht dermassen negativ ins Gewicht, dass behauptet werden könnte, die Rückfallgefahr erscheine grösser als 2018, und es ist auch nicht zulässig, den Verurteilten über den Widerruf des bedingten Vollzugs für dieses (strafrechtlich nicht unmittelbar relevante) Verhalten abzustrafen. Als deplatziert und betreffend das Resultat auch nicht nachvollziehbar erweist sich zuletzt das Vorbringen der BVD, die aktuelle Rückfallgefahr des Verurteilten betrage 50%. Für eine solche Einschätzung der Rückfallgefahr fehlt ein aktuelles Sachverständigengutachten und das Resultat lässt sich auch nicht aus dem Gutachten vom 15. August 2016 (Rückfallgefahr: 30-50%) herleiten, zumal sich die Situation seither verbessert hat.
6. Eventualantrag
Die BVD haben beantragt, eventualiter sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 angeordnete Bewährungshilfe und die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, aufzuheben. Sie begründen dies damit, bisher seien die Therapie- und Bewährungshilfebemühungen ins Leere gelaufen, weshalb beide nicht zielführend (im Sinne von deliktspräventiv) seien. Dem ist nach dem Gesagten zu entgegnen, dass der Verurteilte innerhalb der verlängerten und sich ihrem Ende nähernden Bewährungsfrist von 4 ½ Jahren bisher nicht rückfällig geworden ist, weshalb nicht behauptet werden kann, die Therapie- und Bewährungshilfebemühungen seien vollends ins Leere gelaufen. Es kann wie gesehen zudem von einer zumindest leicht verbesserten Legalprognose gesprochen werden. Der Therapeut hat selbst die Weiterführung der ambulanten Therapie empfohlen und auch der letzte Berichtsrapport der BVD zeichnet ein positives Bild. Aus diesem Grund erscheint die Aufhebung der Bewährungshilfe sowie der Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, nicht als zweckmässig.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1 Die BVD sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 3'000.00 (Gebühr).
7.2 Rechtsanwältin B.________ macht mit ihrer Honorarnote vom 1. September 2022 eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'288.65 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann so genehmigt werden (vgl. zur Berechnung das Dispositiv).
Aufgrund seines Obsiegens besteht für den Verurteilten keine Rück- oder Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Gebühr), trägt der Kanton Bern.
Die Entschädigung der amtlichen Vertreterin des Verurteilten, Rechtsanwältin B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt.
Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben)
- dem Verurteilten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin L.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin M.________
(per A-Post)
Bern, 9. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1
BK 22 208
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
BK 22 208
BK 22 208
BK 22 208
BK 22 208
BK 22 208
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
6B_70/2017
6B_881/2013
BGE 118 IV 330ATF 118 IV 330DTF 118 IV 330
6B_70/2017
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
6B_802/2016
BK 22 208
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
Art. 95 StGBart. 95 CPart. 95 CP
SK 17 443
6B_835/2017
6B_652/2016
BGE 142 IV 342ATF 142 IV 342DTF 142 IV 342
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
BK 22 208
BK 22 208
BK 22 208
BK 22 208
BK 22 208
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
BK 22 208
BK 22 208
BK 22 208
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP