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Entscheid

BK 2022 210

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

14. Juni 2022Deutsch10 min

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen den A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Vergewaltigung, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung etc. (BJS 20 14666). Im Rahmen des hängigen Strafverfahrens gab die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2021 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) ein fachpsychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das IRM fertigte in der Folge das Gutachten vom 27. Dezember 2021 an. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wurde den Parteien sodann die vom 22. März 2022 datierende Ergänzung des Gutachtens vom 27. Dezember 2021 eröffnet. Am 21. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, die Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. April 2022 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 (Posteingang: 5. Mai 2022) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. April 2022 im Strafverfahren BJS 20 14666 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein fachpsychiatrisches Obergutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag zu geben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 22 210

Bern, 31. Mai 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beweisantrag (Einholung fachpsychiatrisches Obergutachten)

Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. April 2022 (BJS 20 14666)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen den A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Vergewaltigung, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung etc. (BJS 20 14666). Im Rahmen des hängigen Strafverfahrens gab die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2021 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) ein fachpsychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das IRM fertigte in der Folge das Gutachten vom 27. Dezember 2021 an. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wurde den Parteien sodann die vom 22. März 2022 datierende Ergänzung des Gutachtens vom 27. Dezember 2021 eröffnet. Am 21. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, die Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. April 2022 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 (Posteingang: 5. Mai 2022) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. April 2022 im Strafverfahren BJS 20 14666 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein fachpsychiatrisches Obergutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag zu geben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2

Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Person durch die Abweisung ihres Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht.

Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1).

Die Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1, 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1 und 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Wirtschaftliche Einbussen, die Aufblähung der Verfahrenskosten und die Verlängerung des Verfahrens stellen gemäss Bundesgericht keinen solchen Nachteil dar, vorbehältlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 142 III 798 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1, mit Hinweisen). Auch die Ablehnung des Antrags auf Erstellung eines (neuen) psychiatrischen Gutachtens vermag in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteile des Bundesgerichts 1B_424/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.1 und 1B_92/2013 vom 7. März 2013 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 2 und BK 15 201 vom 17. August 2015 E. 2.2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21. April 2022 die Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens. Wie sich bereits aus der Gesetzessystematik ergibt, stellt das Gutachten eines Sachverständigen ein Beweismittel dar. Beim fraglichen, mit Verfügung vom 29. April 2022 abgelehnten Antrag handelt es sich daher um einen Beweisantrag (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_424/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.1 und 1B_92/2013 vom 7. März 2013 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 2 und BK 15 201 vom 17. August 2015 E. 2.2). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Anfechtungsobjekt ist vorliegend somit der abgelehnte Antrag auf Erstellung eines fachpsychiatrischen Obergutachtens, wogegen eine Beschwerde gemäss Art. 394 Bst. b StPO nur möglich ist, wenn dem Beschwerdeführer ein Rechtsnachteil bzw. ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

3.2

Trotz des entsprechenden Hinweises in der korrekten Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 29. April 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 5. Mai 2022 zur Eintretensfrage nicht und machte entsprechend auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Ein solcher ist vorliegend auch den materiellen Ausführungen zum beantragten Beweismittel nicht zu entnehmen. Die Beschwerdekammer ist nicht gehalten, diesbezüglich von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer kann seinen Antrag auf ein neues Gutachten vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen (Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO) und, falls er abgelehnt wird, diesen im Rahmen eines allfälligen Berufungsverfahrens erneut stellen (Art. 399 Abs. 3 Bst. c StPO). Schliesslich steht es ihm frei, gegebenenfalls beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gegen das Berufungsurteil einzureichen. Einen rechtlichen Nachteil, der nicht durch eine spätere, endgültige Entscheidung wiedergutgemacht werden kann, erleidet er durch die Ablehnung seines Antrags nicht. Eine Verlängerung des Verfahrens vermag höchstens einen faktischen, nicht aber einen Nachteil rechtlicher Natur zu begründen.

3.3

Auf die Beschwerde ist somit offensichtlich nicht einzutreten.

4.

4.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.2

4.2.1

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen (die amtliche Entschädigung ist Teil der Verfahrenskosten [Art. 422 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO]) im Endentscheid festlegt. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Ausnahme (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 5.2, BK 19 264 vom 28. Juni 2019 E. 10 und BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 4.2).

Die vorliegende Ausgangslage rechtfertigt indes eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz. Diese zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, dass die angefochtene Verfügung nicht von vornherein der Beschwerde zugänglich ist. Vielmehr ist diese nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Person nachzuweisen vermag, dass ihr durch die Ablehnung des Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht, was sich bereits unmissverständlich aus dem Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO ergibt (vgl. im Übrigen auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 29. April 2022). Wie erwähnt, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zur Eintretensfrage und machte entsprechend auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend.

Dispositiv

Ob und wenn ja, inwieweit in einem solchen Fall eine amtliche Entschädigung geboten ist, ist nicht immer offensichtlich. Die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfrage liegt in der Kernkompetenz der Beschwerdekammer, weshalb ihr die damit einhergehende Beurteilung der Angemessenheit der amtlichen Entschädigung einfacher fallen dürfte als der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht, welche diese erst am Ende des Verfahrens und damit mit grossem zeitlichen Abstand vornehmen würden. Über die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird somit ausnahmsweise bereits an dieser Stelle entschieden.

4.2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Wie das Bundesgericht jüngst in Erinnerung gerufen hat, stellt die Errichtung einer amtlichen (notwendigen) Verteidigung für das Hauptverfahren jedoch keinen Blankoscheck («blanc-seing») dar, um auf Staatskosten Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).

Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit der offensichtlichen Eintretensfrage befasst, stattdessen aber über mehrere Seiten hinweg die Frage der Notwendigkeit eines fachpsychiatrischen Obergutachtens materiell begründet hat, erweist sich der für das Verfassen der Beschwerde aufgebrachte (Zeit-)Aufwand von vornherein nicht als geboten. Ohne die Nennung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils war die Beschwerde von Beginn weg aussichtslos.

Diese Umstände rechtfertigen es, Fürsprecher B.________ für das Beschwerdefahren ausnahmsweise keine amtliche Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Fürsprecher B.________ wird für das Beschwerdeverfahren keine amtliche Entschädigung ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Fürsprecher B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Straf- und Zivilklägerin E.________, v.d. Rechtsanwalt D.________

(per B-Post)

Bern, 31. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 22 210

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

1B_73/2014

BK 22 55

1B_265/2020

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

1B_193/2019

1B_129/2019

1B_189/2012

BGE 143 IV 175ATF 143 IV 175DTF 143 IV 175

BGE 142 III 798ATF 142 III 798DTF 142 III 798

1B_213/2020

1B_424/2014

1B_92/2013

BK 22 55

BK 15 201

1B_424/2014

1B_92/2013

Art. 345 StPOart. 345 CPPart. 345 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

1B_516/2020

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF