BK 2022 214
Entschädigung; Parteistellung der Erben des verstorbenen Beschuldigten, unmittelbare Schadensverursachung
18. Mai 2022Deutsch37 min
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 28. März 2021 Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, (nachfolgend: Regionalgericht) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, mehrfach begangen, Veruntreuung, mehrfach begangen, ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen, Diebstahls, mehrfach begangen, Betrugs, mehrfach begangen, Drohung, mehrfach begangen, Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, Urkundenfälschung, mehrfach begangen, Unterdrückung einer Urkunde, mehrfach begangen, unrechtmässiger Entziehung von Energie, Verleumdung, mehrfach begangen, übler Nachrede, mehrfach begangen, Sachbeschädigung etc. (vgl. Anklageschrift BJS 2013 18706 vom 28. März 2021 [nachfolgend: Anklageschrift]; Verfahren PEN 21 202).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 214
Bern, 31. Mai 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. April 2022
(ARR 22 169)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 28. März 2021 Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, (nachfolgend: Regionalgericht) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Schutzbefohlenen, mehrfach begangen, Veruntreuung, mehrfach begangen, ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen, Diebstahls, mehrfach begangen, Betrugs, mehrfach begangen, Drohung, mehrfach begangen, Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, Urkundenfälschung, mehrfach begangen, Unterdrückung einer Urkunde, mehrfach begangen, unrechtmässiger Entziehung von Energie, Verleumdung, mehrfach begangen, übler Nachrede, mehrfach begangen, Sachbeschädigung etc. (vgl. Anklageschrift BJS 2013 18706 vom 28. März 2021 [nachfolgend: Anklageschrift]; Verfahren PEN 21 202).
1.2 Am 22. April 2022 (Begründung vom 26. April 2022) versetzte das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz oder Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer auf Antrag der Verfahrensleitung des Regionalgerichts bis zum 18. Oktober 2022 in Sicherheitshaft (ARR 22 169). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Mai 2022 (Postaufgabe: 6. Mai 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit ihr wird unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, sofern er sich bereits in Sicherheitshaft befinde. Eventualiter wird die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten) beantragt. Die Vorinstanz verzichtete am 10. Mai 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Akten des Haftverfahrens ARR 22 169 ein. Gleichentags übermittelte das Regionalgericht die der Vorinstanz in Zusammenhang mit dem Antrag auf Sicherheitshaft zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die bisherigen Anträge in den Stellungnahmen vom 14. und 21. April 2022 und die ergangenen Entscheide verwies.
1.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und gab bekannt, dass die im Beschwerdeverfahren BK 22 203 (Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland ARR 22 136 vom 14. April 2022) eingereichten Akten von Amtes wegen beigezogen werden.
1.4 Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 (inkl. Beilagen; [Posteingang: 18. Mai 2022]).
1.5 Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das Regionalgericht den Verhandlungstermin im Verfahren PEN 21 202 auf Dezember 2022 angesetzt hat, und forderte das Regionalgericht auf, zur Ansetzung des Verhandlungstermins Stellung zu nehmen und Gründe darzulegen, weshalb die Verhandlung erst für Dezember 2022 angesetzt sei. Die Stellungnahme des Regionalgerichts vom 20. Mai 2022 wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Mai 2022 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zum Einreichen von abschliessenden Bemerkungen angesetzt, worauf die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2022 eine Stellungnahme einreichte. Darüber hinaus gingen innert Frist keine weiteren Bemerkungen ein.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen (schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl etc.) und Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch etc.) vorgeworfen. Diese Delikte betreffen in erster Linie Auseinandersetzungen mit seiner früheren Geschäftspartnerin, D.________, und mit seiner Exfrau, E.________, (nachfolgend: Exfrau) bzw. seiner Tochter, F.________ (nachfolgend: F.________).
Betreffend die Vorwürfe von D.________ geht aus der Anklageschrift hervor, dass der Beschwerdeführer und D.________ Miteigentümer der Liegenschaften G.________ und H.________, allesamt in Q.________ (Ort), waren. Die beiden gerieten darüber in diverse Streitigkeiten, welche vor dem Zivilgericht ausgetragen wurden und am 11. Januar 2019 mit einer umfangreichen Vergleichsvereinbarung endeten. Im Rahmen dieser Streitigkeiten wird dem Beschwerdeführer strafrechtlich vorgeworfen, Mietzinsen direkt bei den Mietern vor Ort oder durch Abgabe eigener Einzahlungsscheine zum Eigengebrauch einkassiert zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.1 und 4.2), Gelder vom Hypothekarzinskonto (welches für die Mietzinsen der gemeinsamen Liegenschaften verwendet wurde) bezogen und für sich selber verwendet zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.3), D.________ Geschäftsunterlagen und persönliche Gegenstände gestohlen zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 5), mittels Urkundenfälschung (vgl. Anklageschrift, Ziff. 7) beim Zivilgericht einen Prozessbetrug versucht zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 6.2), wichtige Buchhaltungsunterlagen für die Steuererklärung nicht oder nur unvollständig herausgegeben zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 8.1 und 8.2), D.________ diverse Male mit dem Tod bedroht (vgl. Anklageschrift, Ziff. 9.4 und 9.6), ihr Leben gefährdet (vgl. Anklageschrift, Ziff. 3) und eine fremde Person in ihrer Wohnung einquartiert (vgl. Anklageschrift, Ziff. 10.1) und sie und ihren damaligen Anwalt eines unehrenhaften Verhaltens als auch rufschädigender Tatsachen beschuldigt zu haben (vgl. Ziff. Anklageschrift, 13.2.2). Aus Ziff. 23 der vom Beschwerdeführer mit D.________ am 11. Januar 2019 abgeschlossenen Vereinbarung geht hervor, dass die Parteien gegenseitig alle hängigen Strafanträge zurückziehen, sobald Ziff. 9-16 der Vereinbarung erfüllt seien. Ob die Vereinbarung zwischenzeitlich erfüllt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer, ist vorliegend aber nicht von grundsätzlicher Relevanz.
Was die Vorwürfe der Exfrau und der Tochter anbelangt, wird dem Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift vorgeworfen, während der Trennungsstreitigkeiten mit seiner Exfrau handgreiflich geworden zu sein (vgl. Ziff. 1 Anklageschrift), sie bedroht (vgl. Anklageschrift, Ziff. 9.1, 9.2, 9.3, 9.5 und 9.7) und verleumdet (vgl. Anklageschrift, Ziff. 13.1.1) zu haben. Gegenüber seiner Tochter F.________ soll er ebenfalls handgreiflich (vgl. Anklageschrift, Ziff. 2.1 und 2.2) geworden sein. Die Exfrau und die Tochter haben sich zwischenzeitlich als Straf- und Zivilklägerinnen aus dem Verfahren zurückgezogen (Stellungnahme des Regionalgerichts vom 20. Mai 2022; vgl. auch Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022 S. 5 Z. 6 ff.). Soweit es sich bei den Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, werden diese dennoch von Amtes wegen zu beurteilen sein.
Der Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Vorwürfe (vgl. dazu auch die persönliche Eingabe vom 12. Mai 2022 inkl. Beilagen).
3.2
Aktenkundig ist zudem, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafverfahrens BJS 20 22363 eine Untersuchung wegen Vergewaltigung gegen den Beschwerdeführer führt. Nachdem in diesem Verfahren am 14. Oktober 2020 Anzeige erstattet worden war, erliess die Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2020 einen Haftbefehl. Aufgrund dessen konnte der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022, nachdem er rund 14 Monate im Ausland verbracht hatte, bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Genf festgenommen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zugeführt werden. Mit Entscheid vom 8. Januar 2022 bejahte das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung sowie die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr und versetzte den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 4. April 2022, in Untersuchungshaft (ARR 22 10). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) abgewiesen. Mit Entscheid vom 14. April 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 3. Juli 2022, wogegen am 29. April 2022 Beschwerde erhoben wurde (ARR 22 136). Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, wobei sie den dringenden Tatverdacht der Vergewaltigung sowie die Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr nach wie vor bejahte (BK 22 203). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
4.
Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht.
4.1
Aus der vorangehenden Erwägung (E. 3.1) wird deutlich, dass sich der Tatverdacht im vorliegenden Fall derart verdichtet hat, dass die Staatsanwaltschaft am 28. März 2021 in Anwendung von Art. 324 ff. StPO beim Regionalgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis).
4.2
Wie von der Verteidigung in ihrem Schlussvortrag anlässlich der Verhandlung im Haftverfahren vom 22. April 2022 festgehalten und in der Beschwerde vom 6. Mai 2022 bestätigt, wird der dringende Tatverdacht in concreto vom Beschwerdeführer nicht bestritten; bestritten werden jedoch die Vorwürfe gemäss Anklageschrift (vgl. dazu auch seine persönliche Eingabe vom 12. Mai 2022). Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben.
5.
5.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Regionalgericht beruft sich in seinem Haftantrag auf den Haftgrund der Fluchtgefahr:
[…].
Gemäss der Anklageschrift, die am 31.03.2021 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland einlangte, war der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts. […].
Gemäss Ausführungen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 19.04.2022 verliess er am 18.10.2020 die Schweiz Richtung Türkei (Istanbul) und kehrte am 05.01.2022 von dort zurück, wobei er am Flughafen Genf verhaftet wurde. Dies weil er von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland im Oktober 2020 im anderen hängigen Verfahren im Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben worden war (vgl. Entscheid ZMG vom 08.01.2022, S. 3)
Dispositiv
Der Beschuldigte hat sich demnach während zwei laufenden Strafuntersuchungen gegen ihn am 18.10.2020 ins Ausland begeben, ohne die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland darüber zu informieren. Dabei wusste er ganz genau, dass das beide Strafverfahren gegen ihn noch nicht erledigt waren, war er doch im anderen hängigen Verfahren noch gar nicht befragt worden (sein Anwalt informierte die Polizei diesbezüglich, dass er nicht zur Einvernahme erscheinen könne, weil er momentan abwesend sei) und erhielt er doch bis zu diesem Zeitpunkt im hiesigen Verfahren weder eine Einstellungsverfügung (datiert vom 28.12.2020) noch eine Anklageschrift (datiert vom 31.03.2021 [recte: 28.03.2021]). Seine Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 19.04.2022, wonach er den Staatsanwalt nicht über seine Abreise informiert habe, weil er ihn nicht dazu aufgefordert habe, überzeugt nicht. Da die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nicht wusste, dass ein Auslandaufenthalt zur Diskussion steht, konnte sie den Beschuldigten auch nicht auffordern, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Die weitere Behauptung des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 19.04.2022, wonach die Zivilrichter I.________ und J.________ über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen seien, ist durch deren Stellungnahmen vom 19.04.2022 widerlegt. Im Gegenteil sprach er diesen Richtern gegenüber einmal von Asien, Türkei (keine konkrete Adresse) bzw. Italien.
Der Beschuldigte machte in der Hafteinvernahme vom 19.04.2022 sinngemäss geltend, er sei nicht wegen der Strafverfahren in die Türkei geflüchtet. Er sei nur in die Türkei gereist, weil er von einem Kollegen ein Jobangebot für 3 Monate gehabt habe, er gehe da sonst nie hin. Er habe Geld verdienen wollen, um die Mietzinse seiner Wohnung an der K.________ (Adresse) bezahlen zu können. Als er nach den 3 Monaten nach Hause zurückkehren wollte, sei ihm dies aufgrund der Pandemie verunmöglicht gewesen. Erst nach 14 Monaten sei es ihm gelungen, die zwischenzeitlich für die Rückkehr notwendigen Papiere zu beschaffen und den Rückflug anzutreten. Die verdienten CHF 10'000.00 für die Mietzinse seien ihm am Flughafen Genf abgenommen worden. Zurückgekehrt sei er, weil er zur Familie wollte. Er sei Vater, habe eine Pflicht gegenüber dem Staat und seinen Kindern.
Diesen Ausführungen kann entgegengehalten werden, dass in keiner Art und Weise belegt ist, dass der Beschuldigte in der Türkei tatsächlich über einen Job verfügte und dort gearbeitet hat. Die am Flughafen beschlagnahmten CHF 10’000.00 können ebenso gut aus der Vereinbarung vom 11.01.2019 stammen. Weiter erscheint nicht überzeugend, dass einzig die Pandemie dazu geführt haben soll, dass er 14 Monate lang nicht in die Schweiz zurückkehren konnte. Vielmehr fällt auf, dass er 5 Tage nachdem die Vergewaltigung (anderes hängiges Verfahren) stattgefunden haben soll, die Schweiz verlassen hat ohne die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Behörden darüber zu informieren. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am 18.10.2020 ins Ausland geflüchtet ist, weil er seine Festnahme befürchtete. Kommt hinzu, dass er dann in der Türkei via seinen Anwalt erfahren hat, dass nun im hiesigen Verfahren Anklage gegen ihn erhoben worden ist.
Angesichts der in der Anklageschrift vom 28.03.2021 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe und der Tatsache, dass ihm daraus eine langjährige Freiheitsstrafe droht und der bereits erfolgten Flucht am 18.10.2020 im anderen gegen ihn hängigen Strafverfahren in die Türkei besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte bei einer allfälligen Freilassung aus der Untersuchungshaft dem hiesigen Strafverfahren erneut durch Flucht zu entziehen versucht. Dem kann nur mit der Anordnung von Sicherheitshaft begegnet werden.
Auch die freiwillige Rückkehr der Beschuldigten in die Schweiz am 05.01.2022 spricht nicht gegen eine erneute Flucht ins Ausland, denn die angegebenen Gründe für die Rückkehr (Kinder, Regelung der Buchhaltung) sind einerseits nicht überprüfbar und andererseits dürfte dem Beschuldigten durch die Untersuchungshaft und die Anklageschrift vom 28.03.2021 bzw. dem Hauptverhandlungstermin im Dezember 2022 noch klarer geworden sein, dass ihm eine langjährige Freiheitsstrafe droht.
Letztlich sprechen auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht gegen eine Fluchtgefahr. Zwar verfügt der Beschuldigte über einen Wohnsitz in der Schweiz (wobei demnächst wohl die Exmission aus der Whg. an der K.________ (Adresse) droht, vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 13.01.2022 an die Gerichtspräsidentin betr. Zahlung der Mietzinse und Ausführungen in der Hafteinvernahme vom 19.4.2022 betr. Beschlagnahme der CHF 10'000.00 am Flughafen Genf), aber über keine stabilen und besonders engen familiären Beziehungen, die ihn zwingend in der Schweiz bleiben lassen würden. So ist er geschieden von E.________ (vgl. Schreiben RA L.________ vom 21.01.2022) und seine 3 Kinder (M.________, F.________ und N.________) sind in einem Alter (19, 17 und 16) indem sie ihn auch im Ausland besuchen könnten. In beruflicher Hinsicht ist der Beschuldigte ebenfalls nicht an die Schweiz gebunden; er hat keinen festen Job hier und hat gemäss eigenen Angaben vor der Abreise in die Türkei auch keine Anstellung gefunden. Seine finanziellen Verhältnisse sind zudem sehr schlecht (das Geld aus der Vereinbarung vom 19.01.2019 [recte: 11.01.2019] sei aufgebraucht, es sei alles weg) und er verfügt über vielfältige Auslanderfahrung; so soll er in Palästina geboren (pag. 2065), aber in einem Waisenhaus im Südirak aufgewachsen sein (pag. 2132). Weiter will er in Afrika (Somalia) ein Studium in Gesundheitswissenschaften abgelegt und sich auch in den Golfländern und Osteuropa aufgehalten haben (pag. 2123), bevor er in die Schweiz kam und vom Ehepaar O.________ adoptiert wurde (vgl. pag. 2104). Gerade eben hat er rund 14 Monate in der Türkei verbracht. Zudem hat der Beschuldigte mannigfaltige Sprachkenntnisse, so arabisch, deutsch, französisch, englisch, hebräisch (pag. 2051).
[…].
5.2 Die Vorinstanz schloss sich dem Regionalgericht an und führte ergänzend aus, dass unter den vorliegenden Umständen seitens der Zivil- und Strafbehörden erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden sowie sein berufliches Engagement im Ausland mit Arztzeugnissen
oder Arbeitsbestätigungen dokumentiere. Ohne diese Dokumente würden seine Ausführungen zur Begründung seines Auslandaufenthalts unglaubwürdig erscheinen. Auch dass er sich an seinem Wohnort nicht abgemeldet und während seiner Abwesenheit für seine hiesige Wohnung Miete bezahlt habe, vermöge die Fluchtgefahr nicht zu entkräften. Mithin sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen würde.
5.3 Der Beschwerdeführer verneint die Fluchtgefahr und rügt, dass sich die Vorinstanz nicht genügend mit seinen Argumenten auseinandersetze und diese vorschnell als unglaubhaft taxiere. Zur Begründung verweist er vorab vollumfänglich auf die Ausführungen anlässlich der Verhandlung im Haftverfahren vom 22. April 2022. Ergänzend führt er aus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb er in der Türkei nicht gearbeitet haben solle. Es treffe zwar zu, dass er keine Arbeitsbescheinigungen vorzulegen vermöge; dies bedeute jedoch nicht, dass er sich nicht arbeitshalber in der Türkei aufgehalten habe. So habe er auch während des Aufenthalts in der Türkei für Kost und Logis aufkommen und Gesundheitskosten begleichen müssen. Zudem habe er Einkommen generieren müssen, um die in der Schweiz anfallende Miete bezahlen zu können. Die einzig logische Konsequenz der Argumentation der Vor-instanz wäre, dass er sich ferienhalber in der Türkei aufgehalten habe, wozu ihm jedoch schlicht die Mittel gefehlt hätten. Entgegen den Ausführungen der Vor-instanz stamme das anlässlich seiner Verhaftung beschlagnahmte Geld (US-Dollar) auch nicht aus der Vereinbarung vom 11. Januar 2019; darin sei einzig von Schweizer Franken die Rede. Gegen eine Fluchtgefahr spreche sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit die angefallenen Mietzinse für seine Wohnung in Q.________ (Ort) fortlaufend bezahlt habe. Dieser Umstand deute darauf hin, dass er eine zeitnahe Rückkehr in die Schweiz geplant habe. Hinzu komme, dass neben seiner in der Schweiz lebenden Familie auch seine neue Freundin in der Schweiz wohnhaft sei. Seine Wohnung in der Türkei habe er gekündigt. Zudem sei Fakt, dass er den Behörden seine Abwesenheit mitgeteilt habe; dabei spiele es keine Rolle, ob er dem Zivilgericht seinen genauen Standort mitgeteilt habe oder nicht. Überdies habe der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2020 die Schweiz nicht verlassen, weil er seine Festnahme befürchtet habe; von der Anschuldigung der Vergewaltigung habe er gar nicht gewusst. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz sprächen sodann auch weder seine finanzielle noch seine berufliche noch seine gesundheitliche Situation für eine Flucht ins Ausland. Abschliessend wird daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Flucht auch das im Umfang von CHF 200'000.00 beschlagnahmte Vermögen des Beschwerdeführers unwiederbringlich verloren wäre.
5.4 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Erforderlich ist lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland erschwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.5 Die in der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer; im Verurteilungsfall hat er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass derzeit von einer vernünftigen Prozesschance auf Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs ausgegangen werden müsste, welche sich fluchtminimierend auswirken könnte, wird angesichts des anderen hängigen Strafverfahrens (BJS 20 22363) zu Recht nicht geltend gemacht. Die dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohende Sanktion stellt damit einen gewichtigen Fluchtanreiz dar.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 6.4; bestätigt im Beschluss vom 18. Mai 2022 [BK 22 203 E. 8.5 f.]) bejahte die Beschwerdekammer die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sodann auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und begründete sie wie folgt:
[…] Für eine konkrete Fluchtgefahr sprechen ferner die Tatsachen, dass er sich kurz nach der mutmasslichen Vergewaltigung in die Türkei abgesetzt und sich dort (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum [vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 237, wonach er in Asien unterwegs gewesen sei]) während rund 14 Monaten aufgehalten hat. Er scheint demzufolge in der Lage zu sein, sich längere Zeit im Ausland aufzuhalten, und es ist davon auszugehen, dass er dort auch über soziale Kontakte verfügt, auf die er nötigenfalls zurückgreifen könnte. Dafür, dass er lediglich aus geschäftlichen Gründen in die Türkei geflogen ist (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff. und Z. 250), bestehen derzeit – abgesehen von Behauptungen – keine Hinweise resp. Belege.
Indes verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige in der Schweiz. […]. Hier leben sein volljähriger Sohn und seine (noch) minderjährige Tochter (geb. 15. August 2004). Seine Kinder scheinen für ihn jedoch kein Grund gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz zurückzukehren (gemäss seinen Aussagen hat er seinen Sohn im Oktober 2020 das letzte Mal gesehen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 64-74). Inwiefern ihn die Corona-Situation und/oder eine Erkrankung an einer früheren Rückkehr gehindert haben sollen (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 244), ist für die Beschwerdekammer nicht schlüssig. Davon, dass ihn die Beziehung zu seinen Kindern – deren Intensität zumindest mit Blick auf die Tochter fraglich erscheint – somit von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, kann nicht gesprochen werden. […].
Dafür, dass ihn seine berufliche Situation zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, bestehen derzeit ebenfalls keine ausreichenden Hinweise. Ohnehin muss seine berufliche und finanzielle Situation derzeit als schwer durchschaubar bezeichnet werden (vgl. etwa Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 250 und Z. 341 ff., wonach er aufgrund eines Anrufs eines Geschäftspartners in die Türkei geflogen sei und dort Investoren aus Katar, Israel, Russland und Kuwait habe). […].
Das Argument, wonach der Beschwerdeführer zwecks Ordnung seiner Buchhaltung und Einreichung von Unterlagen im aktuell gegen ihn beim Regionalgericht hängigen Verfahren in die Schweiz zurückgekehrt sei, mag zutreffen. Daraus nun aber ableiten zu wollen, dass er sich jederzeit den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten werde, greift zu kurz. Seine Einreise kann nicht zwingend mit der Absicht eines längeren Verbleibs in der Schweiz gleichgesetzt werden. […]. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben und hierüber wohl über seinen Verteidiger informiert gewesen war, vermag nichts an der konkreten Gefahr zu ändern, dass er sich im Fall einer Freilassung wieder absetzen könnte. […].
5.6 Seit den Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37) und 18. Mai 2022 (BK 22 203) haben sich die Verhältnisse mit Blick auf die Fluchtgefahr nicht merklich verändert. Ergänzend ist jedoch Folgendes festzuhalten:
5.6.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass er sich kaum ferienhalber 14 Monate im Ausland aufgehalten hat, weshalb anzunehmen ist, dass er in der Türkei (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum) einer Arbeit nachging. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er die Schweiz im Oktober 2020 tatsächlich aufgrund eines konkreten Geschäfts bzw. Jobangebots mit einem «Last-Minute-Flug» verlassen hatte (vgl. Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 221 ff., Z. 228 f. und Z. 246). Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verwiesen, dass unter den vorliegenden Umständen seitens der Zivil- und Strafbehörden erwartet werden darf, dass der Beschwerdeführer sein berufliches Engagement im Ausland dokumentiert. Wie von der Verteidigung eigens festgehalten, vermag der Beschwerdeführer keine Arbeitsbescheinigungen vorzulegen. Die Ausführungen zur Begründung seines Auslandaufenthalts erscheinen damit unglaubhaft.
5.6.2 Anlässlich der Hafteröffnung vom 19. April 2022 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht wegen der Strafverfahren in die Türkei geflüchtet; er habe Geld verdienen wollen, um den Mietzins bezahlen zu können (Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022, S. 3, Z. 13 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass er unmittelbar nach seiner Festnahme, anlässlich der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, ausgesagt hatte, dass er die Miete für die Wohnung vorausbezahlt habe, jetzt aber ca. vier Mietzinse im Rückstand sei (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 295). Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob die Mietzinse tatsächlich fortlaufend mit im Ausland verdientem Geld bezahlt wurden.
5.6.3 Nach Aussage des Beschwerdeführers befindet sich seine «Existenz» in der Q.________ (Ort) Wohnung (Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022, S. 3, Z. 31 f.). So befänden sich dort die Ordner mit der im hängigen Zivilverfahren benötigten Buchhaltung (a.a.O., Z. 31 f.; Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 297 ff. und Z. 307). Würde er seine Wohnung verlieren, verschwänden seine Ordner (Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022, S. 5, Z. 17). Aufgrund dieser Aussagen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung in Q.________ (Ort) wohl primär aus dem Grund behalten hat, dass sich darin noch wichtige, von ihm benötigte Unterlagen befinden. Des Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass er am 5. Januar 2022 in erster Linie deshalb aus dem Ausland zurückkehrte, weil er aufgrund der Mietzinsausstände die Exmission aus der Wohnung und damit verbunden den Verlust seiner Unterlagen fürchtete. Wie von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 6.4, siehe dazu oben E. 5.5) festgehalten, kann seine Rückkehr jedenfalls nicht mit der Absicht eines längeren Verbleibs in der Schweiz gleichgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wirkt die Tatsache, dass er seine Wohnung in Q.________ (Ort) behalten hat, nicht fluchtminimierend.
5.6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, neben seiner Familie würde auch seine neue Freundin in der Schweiz leben (Protokoll der Verhandlung vom 22. April 2022 im Haftverfahren ARR 22 169, S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022 noch von einer Frau gesprochen hat, die er in der Türkei kennen gelernt hat und aus Katar stammt (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 333 f.). Ob es sich dabei immer um dieselbe Frau handelt, kann offenbleiben. Dafür, dass eine neue Frau den Beschwerdeführer zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, bestehen derzeit keine ausreichenden Hinweise.
5.6.5 Ob und wenn ja, wie detailliert die Zivilrichter I.________ und J.________ über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert waren, kann nicht überprüft werden, da die entsprechenden Stellungnahmen der Beschwerdekammer nicht vorliegen. Feststeht jedoch, dass die Staatsanwaltschaft erst vom Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers erfahren hat, als dieser bereits abgereist war (vgl. E-Mail von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Oktober 2020 betr. Einvernahme im anderen Strafverfahren [BJS 20 22363]). Zu diesem Zeitpunkt konnte die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss mehr nehmen. Dass der konkrete Aufenthaltsort in der Türkei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, wird denn auch nicht vorgebracht. Mithin war der konkrete Aufenthaltsort nach seiner Abreise unbekannt.
5.6.6 Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass F.________ am 14. Oktober 2020, dem Tag, an dem die Anzeige gegen ihren Vater wegen Vergewaltigung erstattet wurde, durch die Polizei angewiesen wurde, ihren Vater telefonisch zu kontaktieren, damit dieser an sein Domizil komme. Das entsprechende Gespräch wurde abrupt beendet; angeblich war der Akku des Beschwerdeführers leer (Protokoll der Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 211 ff. und Z. 218). Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022 im Beschwerdeverfahren BK 22 203 hatte auch der EL Fall, der den Vergewaltigungsvorwurf untersucht, am 14. Oktober 2020 telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass die ersten Auswertungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben haben, dass das Mobiltelefon bereits am 15. Oktober 2020 in der Türkei eingeloggt war (vgl. dazu den Berichtsrapport Regionalpolizei Seeland-Berner Jura vom 9. Mai 2022, bei den Akten des Beschwerdeverfahrens BK 22 203). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer um den Vergewaltigungsvorwurf wusste und seine Festnahme befürchtete, weswegen er sich bereits am 15. Oktober 2020 – und nicht wie vorgebracht am 18. Oktober 2020 – in die Türkei absetzte.
5.6.7 Sodann darf aufgrund der sprachlichen Fertigkeiten sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst vor Kurzem während 14 Monaten in der Türkei (oder allenfalls [auch] im asiatischen Raum) über Wasser halten konnte und er mit Investoren aus Katar, Israel, Russland und Kuwait in Kontakt steht (Hafteröffnung vom 7. Januar 2022, Z. 341 f.), davon ausgegangen werden, dass ihn weder seine finanzielle noch seine berufliche Situation von einer Flucht ins Ausland abhalten würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Wohnung in der Türkei gekündigt hat (vgl. seine persönliche Eingabe vom 12. Mai 2022 inkl. Beilagen). Gleiches gilt im Übrigen auch mit Bezug auf seine gesundheitliche Situation.
5.6.8 Schliesslich bieten auch die beschlagnahmten CHF 200'000.00 keine Garantie dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung nicht ins Ausland absetzen würde, zumal die gesetzliche Konzeption keine Verknüpfung zwischen der Beschlagnahme bzw. Herausgabe von Vermögenswerten einerseits und der Anwesenheit bzw. Kooperation der beschuldigten Person andererseits vorsieht. Darüber hinaus werden beschlagnahmte Vermögenswerte im Verurteilungsfall regelmässig eingezogen und allfällig zum Begleichen der Verfahrenskosten verwendet, sofern sie nicht den geschädigten Personen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO; Art. 70 Abs. 1 StGB).
5.7 Aufgrund des Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung aus der Untersuchungshaft im anderen Strafverfahren (BJS 20 22363) und einer Freilassung im hiesigen Strafverfahren durch Flucht den Strafverfahren oder den zu erwartenden Strafen entziehen würde; mit anderen Worten ist die Fluchtgefahr vorliegend erheblich bzw. ausgeprägt.
6.
6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.
Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.4; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. So ist es mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der Regel vereinbar, wenn in komplexen Straffällen zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3). Gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hingegen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f. mit Hinweisen). Diesfalls lässt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.4; 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.5; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.5 mit Hinweis; vgl. auch 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2).
6.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 festgenommen wurde und sich seit dem 8. Januar 2022 in Untersuchungshaft befindet. Mit Haftantrag vom 21. April 2022 beantragte das Regionalgericht, der Beschwerdeführer sei bis am 9. Dezember 2022 (letzter Tag der Hauptverhandlung) in Sicherheitshaft zu versetzen. Damit würde die beantragte Sicherheitshaft eine Zeitspanne von über sieben Monate umfassen.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid richtigerweise fest, dass für die Anordnung einer siebenmonatigen Sicherheitshaft keine gesetzliche Grundlage besteht und ordnete in analoger Anwendung von Art. 227 Abs. 7 StPO eine sechsmonatige Sicherheitshaft (Höchstdauer) an. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass im Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren ausgefällt werden kann. Wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB kann sodann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB eine solche von bis zu fünf Jahren ausgefällt werden. Hinzu kommt, dass auch die mutmassliche Vergewaltigung (BJS 20 22363) im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft würde. Damit käme die vom Beschuldigten bislang ausgestandene Untersuchungshaft und die vorinstanzlich angeordnete sechsmonatige Sicherheitshaft nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Mithin droht noch keine Überhaft.
Da die Ermittlungshandlungen abgeschlossen sind und es in diesem Verfahrensstadium praktisch wenig wahrscheinlich ist, dass sich eine oder mehrere der fraglichen dringenden Tatverdächtigungen noch entkräften lassen, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, eine sechsmonatige Sicherheitshaft anzuordnen.
6.3 Mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung (E. 6.1) ist jedoch noch die Frage nach einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu erörtern.
Vorliegend wurde am 28. März 2021 Anklage erhoben; die Hauptverhandlung wurde auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageergebung im Ausland aufgehalten hat, wobei sein Aufenthalt unbekannt war (vgl. Anklageschrift). Die Hauptverhandlung konnte daher erst angesetzt werden, als der Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 in die Schweiz zurückgekehrt war. Dennoch werden zwischen seiner Festnahme und der Hauptverhandlung rund 11 Monate liegen.
Damit bei einer solchen Zeitdauer nach der erwähnten Rechtsprechung keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorläge, müsste es sich um einen besonders schwierigen oder komplexen Straffall handeln. Dies ist indes weder ersichtlich noch vom Regionalgericht in dessen Stellungnahme vom 20. Mai 2022 behauptet worden. Die Anklageschrift erweist sich zwar als relativ umfangreich, zumal sie 25 Seiten umfasst und dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen (u.a. schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl etc.) und Vergehen (einfache Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch etc.) vorgeworfen werden. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die meisten Tathandlungen exakt beschrieben hat, was zwangsläufig zu einem höheren Umfang führt (vgl. auch 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3). Abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Fall von aussergewöhnlichem Umfang oder grosser Komplexität schliessen lassen, welcher einen Zeitraum von 11 Monaten zwischen der Erhebung der Anklage bzw. Zeitpunkt der Festnahme und der Hauptverhandlung rechtfertigen würde. Dabei wird nicht verkannt, dass die Festnahme ursprünglich gestützt auf einen staatsanwaltschaftlichen Haftbefehl in einem anderen Verfahren erfolgt ist. Nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 6.1) ist eine derart lange Zeitdauer bei einem nicht komplexen Straffall mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.
Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Verhandlungstermin vom
5.-9. Dezember 2022 gemäss Stellungnahme des Regionalgerichts um den einzig möglichen handelte. Bereits der erste vom Regionalgericht vorgeschlagene Termin (24.-28. Oktober 2022) wäre mit Blick auf das Beschleunigungsgebot äusserst problematisch gewesen, da auch in diesem Fall zwischen der Festnahme und dem Verhandlungstermin mehr als sechs Monate gelegen hätten. Entscheidend ist einzig, dass die Zeitdauer zwischen der Festnahme und der Hauptverhandlung zu lange ist, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung vorläge.
Daraus wird deutlich, dass die Hauptverhandlung dringend während der Dauer der sechsmonatigen Sicherheitshaft durchgeführt werden muss. Ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen dereinst verletzt sein wird, kann aktuell nicht beurteilt werden; dies hängt davon ab, ob und wie weit der Hauptverhandlungstermin vorverschoben wird. Soweit der Hauptverhandlungstermin während der Dauer der sechsmonatigen Sicherheitshaft durchgeführt wird, ist selbst unter der Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen daran zu erinnern, dass eine solche nicht zwingend zu einer Haftentlassung führt; sie führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_168/2022 vom 12. April 2022 E. 2.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; vgl. auch 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 5.1).
Im Übrigen wird das Sachgericht im Rahmen der Urteilsfällung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen haben, ob vorliegend das allgemeine Beschleunigungsgebots in Strafsachen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt ist. Würde eine derartige Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, wäre es Aufgabe des Sachgerichts, darüber zu befinden, in welcher Weise – z.B. durch Strafreduktion – diese wieder gut zu machen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2021 E. 5.4; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 je mit Hinweisen).
6.4 Betreffend die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest und tägliche Meldung bei einem Polizeiposten), wird auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Februar 2022 (BK 22 37 E. 8.3; bestätigt im Beschluss vom 18. Mai 2022 [BK 22 203 E. 9.4]) verwiesen. Die Beschwerdekammer kam darin zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten:
Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend – zumindest derzeit – ebenfalls ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden.
Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Ob sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können, Ersatzmassnahmen als mildere Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein.
Wie vorab ausgeführt (E. 5.7), ist beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung bestehen vorliegend nach wie vor keine geeigneten Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Damit kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtigerweise zum Schluss, dass keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO angeordnet werden können.
6.5 Solange die Hauptverhandlung innerhalb der sechsmonatigen Sicherheitshaft durchgeführt wird, erweist sich die Anordnung derselben unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (auch in zeitlicher Hinsicht) als rechtmässig, zumal diesfalls keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, welche nach derzeitiger Beurteilung eine sofortige Haftentlassung notwendig machen würde. Wie es sich nach Ablauf der Dauer der sechsmonatigen Sicherheitshaft verhält, kann an dieser Stelle offengelassen werden.
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Dauer von sechs Monaten Sicherheitshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Einer Orientierung der Opfer bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin P.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 31. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 214
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BK 22 37
BK 22 203
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_262/2021
1B_273/2018
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 123 I 31ATF 123 I 31DTF 123 I 31
1B_369/2020
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
1B_322/2017
BK 22 37
BK 22 203
BK 22 203
BK 22 37
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
1B_120/2022
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1B_120/2022
1B_22/2022
1B_672/2021
1B_129/2022
1B_120/2022
1B_22/2022
1B_482/2021
1B_129/2022
1B_120/2022
1B_22/2022
1B_672/2021
1B_330/2015
1B_120/2022
1B_443/2016
1B_330/2015
1B_22/2022
1B_22/2022
BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74
BGE 137 IV 92ATF 137 IV 92DTF 137 IV 92
1B_168/2022
1B_22/2022
1B_35/2022
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1B_120/2022
1B_22/2022
6B_918/2021
1B_672/2021
BK 22 37
BK 22 203
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_3/2022
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_181/2013
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_574/2020
Art. 214 StPOart. 214 CPPart. 214 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF