BK 2022 23
ZMG Haft (393-c)
4. März 2022Deutsch25 min
1.1 Mit Urteil des Jugendgerichts vom 27. Mai 2016 wurde A.________ der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des Besitzes von Marihuana und des unanständigen Benehmens schuldig erklärt. Es wurde beschlossen, für den Verurteilten die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung anzuordnen. Weiter wurde er zu einem Freiheitsentzug von 11 Monaten unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 156 Tagen und der vorzeitige Strafvollzug von 107 Tagen wurden an den Freiheitsentzug angerechnet. Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben. Das Obergericht des Kantons Bern stellte die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Raufhandels, Besitzes von Marihuana und unanständigen Benehmens sowie der Anordnung der Schutzmassnahme der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung fest. Dagegen sprach es A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wiederum unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 156 Tagen. Weiter wurde festgestellt, dass sich A.________ seit dem 13. Februar 2016 im vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 7. Juni 2016 in der Schutzmassnahme der Unterbringung befindet.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
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Beschluss
BK 22 23
Bern, 22. März 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Überhaft / Entschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2021
(EO-15-0498)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Mit Urteil des Jugendgerichts vom 27. Mai 2016 wurde A.________ der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des Besitzes von Marihuana und des unanständigen Benehmens schuldig erklärt. Es wurde beschlossen, für den Verurteilten die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung anzuordnen. Weiter wurde er zu einem Freiheitsentzug von 11 Monaten unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 156 Tagen und der vorzeitige Strafvollzug von 107 Tagen wurden an den Freiheitsentzug angerechnet. Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben. Das Obergericht des Kantons Bern stellte die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Raufhandels, Besitzes von Marihuana und unanständigen Benehmens sowie der Anordnung der Schutzmassnahme der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung fest. Dagegen sprach es A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wiederum unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 156 Tagen. Weiter wurde festgestellt, dass sich A.________ seit dem 13. Februar 2016 im vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 7. Juni 2016 in der Schutzmassnahme der Unterbringung befindet.
1.2 Mit Nachentscheid vom 1. März 2021 hob die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung auf (Ziffer 1 des Nachentscheids) und hielt gestützt auf Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) fest, dass der Freiheitsentzug von 24 Monaten nicht mehr zu vollziehen sei (Ziffer 3 des Nachentscheids). Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) teilweise gut. Zum einen hätte der Verurteilte gemäss Art. 24 Bst. b JStG notwendig verteidigt und die amtliche Verteidigung angeordnet werden müssen. Zum anderen unterliess es die Jugendanwaltschaft, eine allfällige Überhaft und die damit einhergehende Entschädigungsfrage zu prüfen, womit sie das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt hatte.
1.3 Am 29. Juli 2021 wandte sich Rechtsanwältin B.________ an die Jugendanwaltschaft und beantragte ihre Einsetzung als amtliche Verteidigung. Zudem ersuchte sie namens von A.________ um Anrechnung des rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzugs an die mit Strafbefehl vom 17. Mai 2021 im Verfahren BM 21 19362 und mit Strafbefehl vom 23. Juli 2021 im Verfahren BM 21 28438 ausgefällten Freiheitsstrafen.
1.4 Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde Rechtsanwältin B.________, als amtliche Verteidigung des Verurteilten eingesetzt. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. August 2021 erklärte die Jugendanwaltschaft, dass eine Anrechnung der beiden in Frage stehenden Sanktionen nicht in Frage komme, da von einem rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzug bzw. von Überhaft kaum die Rede sein könne. Am 23. August 2021 ergänzte die Jugendanwaltschaft, dass von Überhaft bzw. einem rechtswidrig erlittenen Freiheitsentzug keine Rede sein könne, da sich der Verurteilte lediglich während insgesamt 269 Tagen in Untersuchungshaft resp. im vorzeitigen Strafvollzug befunden habe. Aus diesem Grund stelle sich die Entschädigungsfrage nicht, da es sich weder bei der stationären Unterbringung noch bei den Sicherungshaften um Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO handle. Selbst wenn die Sicherungshaft gemäss Art. 90 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) als Zwangsmassnahme zu qualifizieren wäre, läge immer noch keine Überhaft vor (155 Tage Untersuchungshaft und 114 Tage vorzeitiger Strafvollzug sowie 123 Sicherungshaft/Arrest = 392 Tage).
Hierzu nahm die Verteidigung am 27. Oktober 2021 Stellung und beantragte, der Verurteilte sei aufgrund der entstandenen Überhaft von 345 Tagen mit CHF 34'500 (CHF 100.00 pro Tag Überhaft) zu entschädigen.
1.5 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 erkannte die Jugendanwaltschaft, dass auf die nachträgliche Anordnung des mit Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2017 beschlossenen unbedingten Freiheitsentzugs von 24 Monaten (Ziff.1) und auf die Ausrichtung einer Entschädigung mangels Überhaft verzichtet werde (Ziff. 2). Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
1.6 Gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Dezember 2021 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2022 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund der entstandenen Überhaft von 345 Tagen eine Entschädigung von CHF 34'500.00 (CHF 100.00 pro Tag Überhaft) auszurichten. Eventualiter sei er für die entstandene Überhaft von 345 Tagen angemessen zu entschädigen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 8. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
2.
Der Nachentscheid vom 1. März 2021 erging in einem Verfahren auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Die Beschwerdekammer hiess die gegen den Nachentscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. März 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut. Sie hob Ziffer 3 des Nachentscheids auf bzw. wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Jugendanwaltschaft zurück. Daraufhin erging die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2021. In Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) und aufgrund der Verweise in Art. 38 Abs. 3 JStPO auf Art. 382 StPO und in Art. 39 Abs. 1 JStPO auf Art. 393 StPO sind die Bestimmungen der StPO (Art. 379 – 415 StPO) auf die in der JStPO offen gelassenen Fragen analog anwendbar. Folglich ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auch zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig (Art. 43 Bst. d
JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. 384 Bst. b StPO). Mit dem Verweis auf Art. 382 StPO wird expressis verbis festgehalten, dass auch im Jugendstrafverfahren jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Aufzählung in Art. 38 JStPO ist nicht abschliessend. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteil 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), die in casu vorliegt. Es ist deshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm insgesamt 1'065 Tage erstandener Freiheitsbeschränkung anzurechnen seien, was von der Jugendanwaltschaft nicht bestritten werde. Der unbedingte Freiheitsentzug von 720 Tagen sei damit klarerweise nicht mehr zu vollziehen. Umstritten sei jedoch, ob es sich bei der Differenz zwischen der ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe und der effektiv erstandenen Anzahl Tage im Freiheitsentzug um eine entschädigungswürdige Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO handle. Im Gegensatz zum Verfahren BK 20 502, in welchem ein ähnlicher Sachverhalt wie der vorliegende beurteilt worden sei, gehe es im vorliegenden Fall nicht um einen Freiheitsentzug, welcher im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5 JStG erstanden worden sei. Es handle sich vorliegend um eine durch das Jugendgericht angeordnete Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung im Sinne von Art. 15 JStG. Bevor mit dem Vollzug der angeordneten Unterbringung begonnen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer bereits 270 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Der Jugendanwaltschaft sei insofern zuzustimmen, als dass Art. 62c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) keine direkte Anwendung finde. Das Jugendstrafgesetz enthalte in Art. 32 jedoch keine Antwort auf die Frage, was in dem Fall sei, wenn der mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentzug höher ausfalle als der vollziehbare Freiheitsentzug. Es handle sich hierbei somit um eine echte Gesetzeslücke, die durch das Gericht zu schliessen sei. Demgegenüber finde Art. 431 StPO auch im Jugendstrafrecht Anwendung. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation, wonach der Arrest und die Sicherungshaft gemäss Art. 89 und 90 EG ZSJ nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft fallen würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers, welcher unmittelbar vom Arrest und der Sicherungshaft betroffen gewesen sei, sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit anders behandelt werden sollte, als diejenige im Rahmen der klassischen Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an der «Dienstleistung» der Jugendanwaltschaft interessiert sei. Der Verbleib in der jugendrechtlichen Massnahme habe ihn auch nicht daran gehindert, weiter zu delinquieren und erwachsenenstrafrechtlich verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer habe die Massnahme nie antreten wollen. Er habe abermals Gesuche um Aufhebung der Massnahme gestellt. Schliesslich sei der erstandene Freiheitsentzug des Beschwerdeführers im Verhältnis zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe wesentlich länger ausgefallen, nämlich fast um ein Jahr.
Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer sich im Verhältnis zur ausgesprochenen Sanktion ausserordentlich lange im Freiheitsentzug befunden habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb einen Anspruch auf Entschädigung aus Überhaft. Die Jugendanwaltschaft habe bei der Beurteilung dieser Frage Art. 431 StPO nicht korrekt angewendet.
Dispositiv
3.2 Die Leitung der Jugendanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2022, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen verbracht habe und diese die Dauer des zusätzlich zur stationären Schutzmassnahme angeordneten Freiheitsentzugs überschritten habe, nicht als Überhaft qualifiziert werden könne. Das Massnahmenrecht in Jugendstrafrecht unterscheide sich bewusst von den Massnahmenbestimmungen im Erwachsenenstrafrecht. Grundsätzlich sei daher zusätzlich zu einer Schutzmassnahme noch eine Strafe anzuordnen. Der Vollzug der Schutzmassnahme gehe jedoch dem Strafvollzug vor. Zudem stelle Art. 19 JStG sicher, dass eine jährliche Überprüfung festhalte, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden könne. Sie werde dann aufgehoben, wenn ihr Zweck erreicht sei oder feststehe, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfalte. Die Massnahmen würden gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres enden. Art. 19 Abs. 1 JStG sehe die Möglichkeit vor, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben würden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts müsse es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten würden, dass sie die ins Auge gefassten Lösungen selbst in Frage stellen würden, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten würden. Ziel müsse dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Im vorliegenden Verfahren habe sich die Jugendanwaltschaft an sämtliche vorgenannten Bestimmungen und Grundsätze gehalten. Ernsthafte Gründe, die zu einem früheren Zeitpunkt für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme gesprochen hätten, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht. Dass Jugendliche und junge Erwachsene während eines Massnahmenvollzugs in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sei der Massnahme inhärent und könne nicht per se dazu führen, dass ein Zurückbehalten im Massnahmenvollzug als widerrechtlich einzustufen sei. Überdies zeige der Antrag auf Prüfung einer zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme der Jugendanwaltschaft vom 11. November 2020 an die KESB Oberland West, dass zum angezeigten Zeitpunkt entsprechende Abklärungen getätigt worden seien. Weiter schliesse Art. 1 Abs. 2 JStG die Anwendung sowohl von Art. 62c als auch von Art. 57 StGB im Jugendstrafrecht aus. Bei näherer Betrachtung sei dabei keinesfalls von einer Gesetzeslücke auszugehen. Insbesondere würden sich Jugend- und Erwachsenenstrafrecht bewusst und vom Gesetzgeber gewollt in der Regelung des Vollzugs und im Sanktionenbereich unterscheiden. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, würden die Erziehungsstrafen im Jugendstrafrecht vergleichsweise moderat ausfallen. Das Strafmaximum bei unter 15-Jährigen betrage demnach lediglich 10 Strafeinheiten. Müsste in einem solchen Fall eine langjährige Platzierung wegen «anderen Gründen» aufgehoben werden, würde – der Argumentation des Beschwerdeführers folgend – de facto praktisch der erste Tag der Unterbringung als Überhaft gelten, welcher entschädigt werden müsste. Erreiche oder überschreite die anrechenbare Dauer der Unterbringung die Dauer der zusätzlich ausgefällten Strafe, so gelte diese als abgegolten und werde deshalb einfach nicht mehr vollzogen. Dass bei Fehlen einer «Reststrafe» – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ein entschädigungspflichtiger Fall entstehen solle, liesse sich mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts nicht vereinbaren. Würden also die erwachsenenstrafrechtlichen Bestimmungen analog auf das Jugendstrafverfahren angewendet, würde dessen Grundgedanke ad absurdum geführt und es könne folglich nicht von einer unrechtmässigen Ungleichbehandlung gesprochen werden.
Nach diesen Ausführungen könnten die anrechenbaren Tage, welche der Beschwerdeführer in sozialpädagogischen Einrichtungen verbracht habe, nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB fallen. Es liege folglich auch keine entschädigungspflichtige Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO vor.
Beim Arrest und der Sicherungshaft gemäss Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 EG ZSJ handle es sich um disziplinarische Massnahmen, die im Jugendstrafprozess vorgesehen seien und die der Sicherstellung des jugendrechtlichen Massnahmenvollzugs dienen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem renitenten Verhalten mehrfach dafür gesorgt, dass der Massnahmenvollzug einzig mittels Arrest
oder Sicherungshaft habe sichergestellt werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Arrest und Sicherungshaft habe indessen ausnahmslos der Sicherstellung des Massnahmenvollzugs und damit indirekt auch der erzieherischen Betreuung des Beschwerdeführers gedient. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, Arrest und Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln. Selbst wenn vorliegend der Arrest und die Sicherungshaft als Untersuchungshaft angesehen würden und eine Anrechnung an die Tage erfolgen würde, welche der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug verbracht habe, würde dadurch die Dauer des ausgefällten Freiheitsentzugs nach wie vor nicht überstiegen. Es läge folglich auch in diesem Fall keine Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO vor.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 JStG hatte das Jugendgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Mai 2016 sowohl eine Strafe – Freiheitsentzug von 11 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind – als auch eine Schutzmassnahme – Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG – angeordnet. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 6. Juli 2017 die Rechtskraft der angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung fest und verurteilte den Beschwerdeführer zu einem Freiheitsentzug von 24 Monaten. Dabei ging der Vollzug der Schutzmassnahme dem Freiheitsentzug voraus (Art. 32 Abs. 1 JStG) und ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG). Wird die Unterbringung aus einem andern Grunde aufgehoben, z.B. weil der Jugendliche für sie nicht zugänglich, sozusagen massnahmeresistent ist, und die Unterbringung deshalb keinerlei erzieherische oder therapeutische Wirkung zeigt, hat gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG die urteilende Behörde (namentlich unter Berücksichtigung der Dauer des Freiheitsentzuges und der vollzogenen Unterbringung sowie nach Einschätzung der Legalprognose) drei verschiedene Möglichkeiten: Sie kann nach freiem Ermessen den Vollzug des ganzen oder auch nur eines Teils des Freiheitsentzuges anordnen oder aber ganz darauf verzichten. Abs. 3 sieht sodann vor, dass, analog der Regelung im Erwachsenenstrafrecht (Art. 57 Abs. 3 StGB), die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen ist. Der Umfang dieser Anrechnung richtet sich nach dem Mass der erfolgten Beschränkung der persönlichen Freiheit (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 32 JStG).
4.2 Unbestritten ist, dass der neben der stationären Schutzmassnahme angeordnete Freiheitsentzug von 24 Monaten (720 Tage) bereits erstanden bzw. abgegolten und damit keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist. Darüber hinaus bestreitet die Jugendanwaltschaft auch die vom Beschwerdeführer berechnete Anzahl Tage (1'065), welche an den Freiheitsentzug anzurechnen seien, nicht. Die geringfügige Differenz verglichen mit der Berechnung der Jugendanwaltschaft (1'041.5 Tage) sei vor allem damit zu begründen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der sehr niederschwelligen WG der C.________ von der Jugendanwaltschaft nicht berücksichtigt worden sei, weil damit keine Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit einhergegangen sei.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Dauer, um welche die anrechenbaren Freiheitsentzüge durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Strafvollzug und Massnahmenvollzug zusammen (insg. 1'065 Tage) den ausgefällten Freiheitsentzug von 24 Monaten (720 Tage) übersteige, sei Überhaft und im Umfang von 345 Tagen zu entschädigen. Diese Auffassung geht fehl.
4.3.2 Die Jugendstrafprozessordnung enthält keine besonderen Regelungen zu rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen und Überhaft, weshalb die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 431 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde und diese Haft länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 431 StPO).
4.3.3 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren insgesamt 270 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug; nämlich 156 Tage in Untersuchungshaft (vom 11. September 2015 bis 13. Februar 2016) und 114 Tage im vorzeitigen Strafantritt (vom 13. Februar 2016 bis 6. Juni 2016), bevor er schliesslich die Massnahme am 7. Juni 2016 im I.________ antreten konnte. Der mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 ausgesprochene Freiheitsentzug beträgt 24 Monate, d.h. 720 Tage und damit weit mehr als die erstandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug. Von zu entschädigender Überhaft kann – in Übereinstimmung mit der Jugendanwaltschaft und den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft – keine Rede sein.
4.3.4 Die Dauer des Massnahmenvollzugs kann dagegen – im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen. Hierfür besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein nachvollziehbarer Grund. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2016 ordnete dieses die Schutzmassnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 JStG an. Deren Dauer war nicht auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 JStG ausgesprochenen Freiheitsentzug beschränkt, sondern innerhalb des Rahmens von Art. 19 Abs. 2 JStG grundsätzlich unbeschränkt, solange die Schutzmassnahme sachlich geboten bzw. bis sie als aussichts- und zwecklos erschien (Art. 32 Abs. 3 JStG). Der Massnahmenvollzug dauerte vorliegend länger als der gleichzeitig angeordnete Freiheitsentzug von 24 Monaten.
4.3.5 Die Vollzugsbehörde prüft gemäss Art. 19 Abs. 1 JStG jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt die Massnahme auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Die in Art. 19 Abs. 1 JStG vorgesehene Möglichkeit, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben, wird grundsätzlich begrüsst. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Gemäss Akten erging am 29. August 2017 ein erster Nachentscheid, in welchem der Beschwerdeführer vom Internat D.________ in die Jugendstätte E.________ versetzt wurde. Den Ausführungen im Nachentscheid kann – neben dem schwierigen und konfliktbeladenen Vollzug – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus auch eine gewinnende Seite gezeigt habe. Zudem habe er sich einer Versetzung in die Jugendstätte E.________ nicht widersetzt, auch wenn er lieber in eine Institution im Kanton Bern eingetreten wäre. Am 15. November 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft im Rahmen des jährlichen Massnahmenüberprüfungsverfahrens die Fortsetzung der ausgesprochenen Unterbringung. Der Beschwerdeführer äusserte sich wiederum dahingehend, dass er die Ausbildung gut finde und diese weiterführen wolle. Weiter sei er mit dem E.________ und der Massnahme grundsätzlich einverstanden. Mit Nachentscheid vom 5. Februar 2020 setzte die Jugendanwaltschaft die ausgesprochene Unterbringung ein weiteres Mal fort. Gemäss Erwägungen sei der Beschwerdeführer im April und Mai 2019 vom zuständigen Sozialarbeiter im Gefängnis F.________ besucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich motiviert gezeigt, den integrativen Prozess wieder aufzunehmen. Er habe angegeben, dass er gerne mehr Verantwortung übernehmen und nicht mehr in einer sozialpädagogischen Einrichtung leben wolle. Er habe sich motiviert gezeigt, wieder eine Ausbildung zu beginnen und in einer unbetreuten Wohnform zu leben. Die Jugendanwaltschaft habe daraufhin dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen. Es sei ein Coaching durch die C.________ lanciert worden, welches auch ein auf Selbständigkeit ausgerichtetes Wohnsetting beinhaltet habe. Die ersten zwei Wochen in der C.________ seien weitgehend zufriedenstellend verlaufen, bevor sich das Verhalten des Beschwerdeführers rapide verschlechtert habe. Mit dem Massnahmezentrum G.________ habe aber eine Institution gefunden werden können, die dem Bedarf des Beschwerdeführers entsprochen habe. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehör, habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er die Gründe für seine Platzierung verstehen könne. Trotzdem wolle er selber Verantwortung für sein Leben übernehmen und habe daher eine sofortige Aufhebung der Massnahme gewünscht. Die Jugendanwaltschaft begründete die Fortsetzung der Schutzmassnahme damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen stark rückfallgefährdeten jungen Mann handle. Dieser Rückfallgefahr könne nur mit einer stationären Schutzmassnahme mit integrierter Therapie wirksam begegnet werden, weshalb die Schutzmassnahme weitergeführt werde. Am 1. März 2021 verfügte die Jugendanwaltschaft schliesslich die Aufhebung der stationären Schutzmassnahme.
4.3.6 Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft anschliessen, wonach die Jugendanwaltschaft bei der jährlichen Überprüfung die Bestimmungen und Grundsätze gemäss Art. 19 JStG eingehalten habe. Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz – und damit auch die Unterbringung gemäss Art. 15 JStG – sind schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen. Ihre Verhängung zielt nicht auf einen Schuldausgleich, es werden ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt (Riedo, in: Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 94). Dagegen wird als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB jede Freiheitsentziehung verstanden, die im Verlauf der Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus anderen Gründen der Sicherheit angeordnet wird (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 110 Abs. 7 StGB). Damit lässt sich der Massnahmenvollzug vorliegend klar nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB subsumieren. Vielmehr entsprach die längere Dauer der Schutzmassnahme dem Sinn und Zweck der Massnahme, war rechtmässig und führt nicht zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers.
4.3.7 Entsprechend kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auf eine echte Gesetzeslücke geschlossen werden müsse, zumal Art. 62c StGB im Jugendstrafverfahren keine direkte Geltung beanspruche, nicht gefolgt werden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Mangels Anwendbarkeit von Art. 62c StGB ist auch die Lehrmeinung von Benjamin F. Brägger und Tanja Zangger (in: Freiheitsentzug in der Schweiz – Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, N. 748: «Im Falle der Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit oder Nichtverlängerung muss jeweils geprüft werden, ob die Dauer der im Zusammenhang mit dieser stationären Massnahme erstandenen Freiheitsentzüge durch die Grundstrafe abgedeckt sind, d.h. anrechenbar sind. Im gegenteiligen Fall muss der ungerechtfertigte Freiheitsentzug, d.h. derjenige, welcher rückblickend durch keinen Hafttitel abgedeckt war, wegen Überhaft entschädigt werden.») nicht einschlägig. Wie in Erwägung 4.3.5 hiervor dargelegt, war der Massnahmenvollzug bis zu dessen Aufhebung rechtmässig und angezeigt. Die längere Dauer der Schutzmassnahme führt deshalb auch dann zu keinen Entschädigungsansprüchen, wenn die Dauer der Schutzmassnahme zusammen mit der erstandenen Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug den ausgesprochenen Freiheitsentzug von 24 Monaten übersteigt. Dies führt einzig dazu, dass keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 JStG).
4.4 Damit kann die Frage, ob der Arrest und die Sicherungshaft (insgesamt 138 Tage) gemäss Art. 89 und Art. 90 EG ZSJ ebenfalls als Untersuchungshaft anzusehen sind, grundsätzlich offenbleiben. Jedenfalls wird die Massnahme nach Anordnung des Arrests gemäss Art. 89 und der Sicherungshaft gemäss Art. 90 EG ZSJ vorerst und vorübergehend in diesem Rahmen weitergeführt. Art. 90 EG ZSJ als Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft wurde denn auch geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Beschwerdekammer BK 20 502 vom 3. Februar 2021). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Arrest und der Sicherungshaft diente damit indirekt auch seiner erzieherischen Betreuung. Es war denn aufgrund des Verhaltens auch nicht immer möglich, innerhalb weniger Wochen eine Anschlusslösung zu finden. Insgesamt erfolgten die Verlegungen aber immer zeitnah und dienten der Fortsetzung der angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung. Es liegen keine Hinweise vor, welche es rechtfertigen würden, den Arrest oder die Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln. Stets standen pädagogische und spezialpräventive Überlegungen im Vordergrund. Selbst wenn sie aber als Untersuchungshaft qualifiziert würden und eine Anrechnung erfolgte, würde dadurch die Dauer des ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 24 Monaten nach wie vor nicht erreicht.
4.5 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung wegen Überhaft ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]).
5.2 Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird eine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwältin B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2’000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt eine Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von 135 Abs. 4 Bst. b StPO.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwalt H.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1
BK 22 23
Art. 32 JStGart. 32 DPMinart. 32 DPMin
Art. 24 JStGart. 24 DPMinart. 24 DPMin
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 90 EG ZSJart. 90 LiCPMart. 90 EG ZSJ
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 39 JStPOart. 39 PPMinart. 39 PPMin
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 415 StPOart. 415 CPPart. 415 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 38 JStPOart. 38 PPMinart. 38 PPMin
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_242/2015
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
BK 20 502
Art. 5 JStGart. 5 DPMinart. 5 DPMin
Art. 15 JStGart. 15 DPMinart. 15 DPMin
Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 89 EG ZSJart. 89 LiCPMart. 89 EG ZSJ
Art. 90 EG ZSJart. 90 LiCPMart. 90 EG ZSJ
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 19 JStGart. 19 DPMinart. 19 DPMin
Art. 19 JStGart. 19 DPMinart. 19 DPMin
Art. 1 JStGart. 1 DPMinart. 1 DPMin
Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 89 EG ZSJart. 89 LiCPMart. 89 EG ZSJ
Art. 90 EG ZSJart. 90 LiCPMart. 90 EG ZSJ
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 11 JStGart. 11 DPMinart. 11 DPMin
Art. 15 JStGart. 15 DPMinart. 15 DPMin
Art. 32 JStGart. 32 DPMinart. 32 DPMin
Art. 32 JStGart. 32 DPMinart. 32 DPMin
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Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
Art. 32 JStGart. 32 DPMinart. 32 DPMin
Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
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Art. 15 JStGart. 15 DPMinart. 15 DPMin
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Art. 19 JStGart. 19 DPMinart. 19 DPMin
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Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
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Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
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Art. 32 JStGart. 32 DPMinart. 32 DPMin
Art. 89 EG ZSJart. 89 LiCPMart. 89 EG ZSJ
Art. 90 EG ZSJart. 90 LiCPMart. 90 EG ZSJ
Art. 90 EG ZSJart. 90 LiCPMart. 90 EG ZSJ
Art. 90 EG ZSJart. 90 LiCPMart. 90 EG ZSJ
BK 20 502
Art. 34 Verfahrenskostendekretart. 34 Décret sur les frais de procédureart. 34 Verfahrenskostendekret
Art. 25 JStPOart. 25 PPMinart. 25 PPMin
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP