BK 2022 230
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
2. August 2022Deutsch16 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Störens von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Erschleichens einer Leistung sowie Widerhandlungen gegen Art. 86 des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) und 57 Abs. 4 Bst. a des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1). Mit Verfügung vom 15. März 2022 (beim Beschwerdeführer zugegangen am 6. Mai 2022) ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) durch die Kantonspolizei Bern an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Beschwerde beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2022; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 230
Bern, 2. August 2022
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung
Stören von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Erschleichen einer Leistung sowie Widerhandlungen gegen Art. 86 EBG und 57 Abs. 4 Bst. a PBG
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. März 2022 (BM 22 8671)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Störens von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Erschleichens einer Leistung sowie Widerhandlungen gegen Art. 86 des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) und 57 Abs. 4 Bst. a des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1). Mit Verfügung vom 15. März 2022 (beim Beschwerdeführer zugegangen am 6. Mai 2022) ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) durch die Kantonspolizei Bern an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Beschwerde beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2022; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Am 17. Mai 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 13. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 forderte die Beschwerdekammer Rechtsanwältin B.________ auf, ihre Berechtigung zur Vertretung von beschuldigten Personen im Strafverfahren nachzuweisen; sie kam dem mit Eingabe vom 20. Juli 2022 nach.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist Partei und durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der angefochtenen Verfügung ist die folgende Begründung zu entnehmen:
Gemäss den Angaben der Kantonspolizei Bern ist C.________ bereits bei versuchtem Zugsurfen in Erscheinung getreten, wobei zwischen ihm, D.________ und A.________ insofern eine Beziehung bestehen soll, als die Erwähnten der Sprayer-Szene angehören sollen. Ausschlaggebend für die erkennungsdienstliche Behandlung ist, dass gemäss den polizeilichen Ermittlungen erhebliche Ähnlichkeiten zwischen C.________, D.________ und A.________ einerseits und den fotografisch dokumentierten Tätern bestehen, was es als gerechtfertigt erscheinen lässt, diese mit den erhobenen erkennungsdienstlichen fotografischen Daten abzugleichen zum Zwecke der Ermittlung oder aber des Ausschlusses der Täterschaft.
Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit – unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE107 la 138, S. 147) – als verhältnismässig.
4. Vorbemerkung / Verfahrensgegenstand
Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ohne Einschränkung die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers angeordnet, also die Erfassung von Daktyloskopie, Foto und Signalement. Aus der Begründung der Verfügung geht wie gesehen hervor, dass die Polizei die fotografischen Daten des Beschwerdeführers mit Foto- und Filmaufnahmen der Täter abgleichen will. Demgegenüber wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers erforderlich oder geeignet sein soll, ein Delikt aufzuklären. Es handelt sich dabei augenscheinlich um ein Versehen, welches allerdings vorab zu einer Verletzung der Begründungspflicht und alsdann auch zur teilweisen Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung führt. Es kann daher vorweggenommen werden, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen ist, als dass die Staatsanwaltschaft die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers (mit-)angeordnet hat.
5. Begründungspflicht
5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht, weil der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im konkreten Fall zu entnehmen seien. Der angefochtenen Verfügung sei insbesondere nichts zur Erforderlichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu entnehmen (mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019).
5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO wird die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, kann ihm betreffend seine Argumentation (vgl. aber E. 4) nicht gefolgt werden. Es ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung eine kurze Begründung ausreichend ist. Eignung sowie Erforderlichkeit der angeordneten fotografischen Erfassung gehen ohne Weiteres und auch ohne explizite Erwähnung aus dem zitierten Abschnitt hervor. Betreffend die Zumutbarkeit wird immerhin auf die geringe Eingriffsintensität verwiesen, nachdem das Interesse an der Verfolgung der gesuchten Täter auf der Hand liegt. Die Begründung erscheint vor dem Hintergrund, dass Art. 260 Abs. 3 StPO eine kurze Begründung verlangt und mit Blick auf die tiefe Eingriffsintensität der fotografischen Erfassung als hinreichend. Der Beschwerdeführer war entsprechend auch in der Lage, sich materiell ausführlich damit auseinanderzusetzen. Zum selben Schluss führt, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Nachbegründung verzichtet bzw. auf die Begründung des Anfechtungsobjekts verwiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist zudem (sowohl generell als auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit) deutlich ausführlicher begründet, als diejenige, welche dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 zugrunde lag (vgl. das dortige Zitat in E. 3). Die Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurden vorliegend im Zusammenhang mit der fotografischen Erfassung des Beschwerdeführers sowie die Erfassung des Signalements nicht verletzt. Demgegenüber liegt betreffend die daktyloskopische Erfassung eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wie bereits ausgeführt wurde.
6. Fotografische Erfassung des Beschwerdeführers (inkl. Signalement)
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Aus den Akten ergebe sich weder ein Beweis für die angebliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten noch für einen Schuldspruch gegen den Mitbeschuldigten wegen Zugsurfens. Aus der Befragung des Beschwerdeführers sowie den weiteren Akten gehe ebenfalls nicht hervor, weshalb er eines Delikts beschuldigt werde. Es komme der Verdacht auf, die Polizei habe die fotografisch dokumentierte Täterschaft mit ihrem, aus früheren erkennungsdienstlichen Erfassungen gewonnenen, Fotomaterial abgeglichen und sei dadurch auf den Beschwerdeführer gestossen, da dieser den Tätern ähnlich sehen solle. Bei der Wahrnehmung einer äusseren Ähnlichkeit handle es ich demgegenüber um ein subjektives Empfinden des Betrachters, welches nicht ohne Weiteres als Nachweis oder Indiz in einem Strafverfahren, welches auf objektiven Nachweisen beruhen müsse, herangezogen werden dürfe. Ein über ein angebliches Ähnlichsein hinausgehendes Indiz für die Täterschaft durch den Beschwerdeführer liege gemäss der angefochtenen Verfügung nicht vor. Demgegenüber habe der Augenzeuge E.________ den Beschwerdeführer anhand eines Fotovorhalts als Täter ausgeschlossen.
6.2 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können sodann das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auch Bildaufnahmen durch die Polizei werden grundsätzlich von Art. 13 Abs. 2 BV erfasst und stellen somit einen Grundrechtseingriff dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).
Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO).
6.3 Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Generalstaatsanwaltschaft deuten darauf hin, die erkennungsdienstliche Erfassung solle dazu dienen, Delikte ausserhalb des vorliegenden Strafverfahrens – möglicherweise zukünftige – aufzuklären. Dem ist gemäss der Subsumtion allerdings klar nicht so; die erkennungsdienstliche Erfassung dient gemäss dem Anfechtungsobjekt dazu, die Film- und Bildaufnahmen rund um die Tat mit dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers abzugleichen. Betreffend den Tatverdacht enthalten die Akten lediglich die gemachten Bildaufnahmen von der Tat, ein Foto des Beschwerdeführers sowie die Feststellung der Kantonspolizei im Rapport vom 22. Februar 2022 S. 5, wonach polizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, C.________, D.________ und der Beschwerdeführer könnten die Täter sein. Weitere sachdienlichen Erkenntnisse gebe es keine. Dem Anfechtungsobjekt ist entsprechend die Begründung zu entnehmen, C.________ sei bereits wegen versuchten Zugsurfens in Erscheinung getreten und es bestünde eine Verbindung zum Beschwerdeführer über die Sprayer-Szene. Ausserdem bestehe erhebliche Ähnlichkeit zwischen C.________, D.________ und dem Beschwerdeführer mit den fotografisch dokumentierten Tätern. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass der Verfasser des Rapports vom 22. Februar 2022, F.________, am 17. Februar 2022 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als Auskunftsperson durchgeführt hat. In den Akten finden sich Bildausschnitte aus den Filmaufnahmen der Täter, welche wiederum auf den beiliegenden DVD zu finden sind. Die Filmaufnahmen ergeben einen deutlich besseren Eindruck der Täter als die Fotos.
6.4 Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die (fotografische) erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers einen geringfügigen Eingriff darstelle. Entsprechend sind die Anforderungen an den Tatverdacht tief anzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der fallführende Polizeibeamte allem Anschein nach aufgrund von polizeilichen Abklärungen die Möglichkeit in Erwägung zog, zwischen dem Beschwerdeführer und dem festgestellten Delikt könnte ein Zusammenhang bestehen. Der Beschwerdeführer wirft nun die Frage auf, weshalb er am 22. Februar 2022 als Auskunftsperson einvernommen wurde, mittlerweile (also nach der Einvernahme) aber ein Verdacht gegen ihn vorliegen solle. Es liegt allerdings auf der Hand, dass der fallführende Polizist aufgrund der Erscheinung des Beschwerdeführers anlässlich dessen Einvernahme augenscheinlich seine zuvor auf Fotos und weiteren Abklärungen basierende Beobachtung bestätigt sah, der Beschwerdeführer könnte die zweite Person in der Filmaufnahme sein. Weder Verfahrensgegenstand noch relevant ist vorliegend demgegenüber, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Auskunftsperson einvernommen wurde; die Verdichtung des Tatverdachts aufgrund des persönlichen Eindrucks des Polizeibeamten ist allerdings plausibel. Es ist sodann ohne Weiteres einleuchtend, dass der Polizeibeamte seine Beobachtung fotografisch mittels ED-Erfassung aktenkundig machen wollte. Die Beobachtung eines Polizeibeamten, eine von ihm einvernommene Person sehe einem gefilmten Täter ähnlich, lässt sich kaum besser objektivieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Ähnlichkeit im Aussehen eine objektivierbare Tatsache, welche der freien Beweiswürdigung durch Strafbehörden ohne Weiteres zugänglich und mitunter auch mittels Software messbar und quantifizierbar ist, etwa bei der Entsperrung von Smartphones. Die fotografische Erfassung einer beschuldigten Person dient wie gesehen gerade dazu, die subjektive Wahrnehmung von Mitgliedern einer Strafbehörde objektivierbar zu machen. Nicht zu folgen ist ausserdem der Behauptung des Beschwerdeführers, E.________ habe ihn als Täter ausgeschlossen. E.________ bezog diese Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2021 augenscheinlich auf den ersten Beschuldigten (mit Baseballcap und nicht mit den blonden Haaren; vgl. die Einvernahme von E.________ vom 8. August 2021 S. 4 Z. 142 ff.). Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer liegt somit vor, aufgrund der Feststellung des fallführenden Polizeibeamten, der Beschwerdeführer sehe der Person auf der Bild- bzw. Filmaufnahme ähnlich.
6.5 Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers mittels Fotoaufnahmen sowie die Erfassung seines Signalements erscheint weiter als geeignet, die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf den Filmaufnahmen aktenkundig zu machen bzw. zu objektivieren und sie ist mangels anderer Ermittlungsansätze erforderlich, zumal kaum eine weniger eingriffsintensive Zwangsmassnahme in Betracht kommt. Die erkennungsdienstliche fotografische Festhaltung des Beschwerdeführers (inkl. Signalement) erscheint zudem zur Aufklärung der fraglichen Straftaten als zumutbar, zumal dabei minimal in die Rechtstellung des Beschwerdeführers eingegriffen wird.
6.6 Wie bereits ausgeführt wurde, erweist sich die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers demgegenüber als unzulässig, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die daktyloskopische Erfassung zur Aufklärung einer Straftat geeignet oder erforderlich sein soll. Die Akten enthalten namentlich keinen Hinweis auf die Sicherstellung von Fingerabdrücken. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zur Aufdeckung von Straftaten ausserhalb des aktuellen Strafverfahrens steht alsdann nicht im Raum. Obwohl vom Beschwerdeführer nicht spezifisch gerügt, ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die Beschwerde ist alsdann insofern teilweise gutzuheissen, dass lediglich die fotografische Erfassung (inkl. Signalement) des Beschwerdeführers angeordnet wird, hingegen keine daktyloskopische Erfassung.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 1’200.00, dem in diesem Umfang unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 400.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen.
8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang seines Obsiegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwältin B.________ hat eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 1'877.75 (Zeitaufwand: 6.87 Stunden) eingereicht. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die eingereichte Honorarnote erscheint betreffend den Zeitaufwand von 6.87 Stunden mit Blick auf Komplexität sowie Bedeutung des Verfahrens (beide im untersten Bereich) im Gesamtbetrag als zu hoch, was sich namentlich im Umfang der Beschwerdeschrift (7 Seiten) manifestiert. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass die Vorbringen in der Beschwerde vollends an den Gründen vorbeizielen, welche vorliegend zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Betreffend den Zeitaufwand ist immerhin zu berücksichtigen, dass zwar kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers aber zum Nachweis ihrer Berechtigung zur anwaltschaftlichen Vertretung von Personen eine zusätzliche Eingabe verfassen musste. Die gesamte Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist nach dem Gesagten auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Umfang seines Obsiegens (1/3), ausmachend CHF 500.00, zuzusprechen. Diese wird mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 zu verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer noch CHF 300.00 zu bezahlen hat.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 im Verfahren BM 22 8671 wird wie folgt abgeändert:
«Die Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, wird angewiesen, A.________ erkennungsdienstlich zu erfassen (nur Foto und Signalement; ohne Daktyloskopie und WSA). Dieser hat einem entsprechenden Aufgebot Folge zu leisten, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen.»
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.
4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen hat.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern, Staatsanwalt G.________
(mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post)
- Kantonspolizei Bern, Polizeikommando, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern (per B-Post)
Bern, 2. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
Erwägungen
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 230
Art. 86 EBGart. 86 LCdFart. 86 Lferr
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
Art. 86 EBGart. 86 LCdFart. 86 Lferr
Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BK 19 185
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
BK 19 185
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263
BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87
BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 145 IV 42ATF 145 IV 42DTF 145 IV 42
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF