BK 2022 231
Beschwerde allgemein
16. Januar 2023Deutsch65 min
1.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) vom 1. Dezember 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilter/Beschwerdeführer) im abgekürzten Verfahren (PEN 20 594) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 1’000.00 verurteilt. Für die Teilstrafe von 14 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 5 Jahren festgelegt (Akten PEN 20 594, pag. 390 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Schriftliche Begründung des Beschlusses vom 29. November 2022
BK 22 231
Bern, 23. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Josi
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher C.________
Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO
Gegenstand Änderung der Sanktion gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 3. Mai 2022 (PEN 21 1278)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Prozessgeschichte
1.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) vom 1. Dezember 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilter/Beschwerdeführer) im abgekürzten Verfahren (PEN 20 594) wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von CHF 1’000.00 verurteilt. Für die Teilstrafe von 14 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 5 Jahren festgelegt (Akten PEN 20 594, pag. 390 ff.).
Unter Einbezug der weiteren gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen wurde als Vollzugsende der 29. Mai 2022 berechnet (Vollzugsakten, pag. 729 [Rückseite nicht paginiert]).
1.2 Am 9. Dezember 2021 stellten die BVD beim Regionalgericht den Antrag, es sei anstelle der mit Urteil vom 1. Dezember 2020 ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten nachträglich und in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Weiter wurde beantragt, es sei durch das zuständige Gericht bei Erreichen des Strafendes am 17. Mai 2022 (recte: 29. Mai 2022) beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft zu beantragen und deren Ausgestaltung den Bewährungs- und Vollzugsdiensten zu übertragen (Akten PEN 21 1278, pag. 1 ff.).
1.3 Mit Entscheid vom 3. Mai 2022 ordnete das Regionalgericht anstelle der mit Urteil vom 1. Dezember 2020 ausgesprochenen Freiheitstrafe eine stationäre Massnahme an (a.a.O., pag. 172 ff.).
1.4 Gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 3. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________ (a.a.O., pag. 571 ff.), am 16. Mai 2022 Beschwerde und beantragte (Akten BK 22 231, pag. 1 ff.):
1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 03. Mai 2022 sei aufzuheben, der Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 09. Dezember 2021 abzuweisen, und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei vor dem Entscheid der Beschwerdekammer ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben, wobei als Gutachterstelle Herr Dr. D.________, oder Herr Dr. E.________, vorgeschlagen wird.
2. Für den unrechtmässig Freiheitsentzug ab dem 17. Mai 2022 (Vollzugsende) sei der Beschwerdeführer mit CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag zu entschädigen.
3. Die Verfahrenskosten inklusive Honorar der amtlichen Verteidigung seien vom Kanton Bern zu tragen.
1.5 Der Präsident der Beschwerdekammer eröffnete am 23. Mai 2022 ein Beschwerdeverfahren und ordnete von Amtes wegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Weiter räumte er der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin einzureichen sowie eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen (Akten BK 22 231, pag. 55 ff.).
1.6 Das Regionalgericht verzichtete am 31. Mai 2022 auf eine Stellungnahme (a.a.O. pag. 67). Die Generalstaatsanwaltschaft und die BVD verzichteten am 1. Juni 2022 resp. am 9. Juni 2022 auf das Stellen von Verfahrens- und Beweisanträgen (a.a.O. pag. 71 ff. und 79 ff.).
1.7 Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben der Parteien Kenntnis, wies den eventualiter gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Zweitgutachtens (vorläufig) ab und teilte mit, dass der Beschwerdeführer und der Sachverständige an der mündlichen Verhandlung von Amtes wegen befragt würden und ein aktueller Verlaufsbericht über den Beschwerdeführer eingeholt werde (a.a.O. pag. 85 ff.).
1.8 Mit Verfügung vom 16. August 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass aufgrund des am 15. August 2022 in die Liste der neuen Entscheide aufgenommenen Urteils des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 in Anwendung von Art. 388 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer provisorisch Sicherheitshaft angeordnet werde. Weiter wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung beabsichtige, gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.4 bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts Sicherheitshaft zu beantragen. Zudem wurde bekannt gegeben, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 364b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO faktisch nicht mehr festzunehmen sei, beabsichtigt werde, auf eine formelle Hafteröffnung inkl. Einvernahme in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO zu verzichten und direkt einen Haftantrag bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zu stellen. Schliesslich wurde den Parteien Frist zum Beantragen einer Hafteröffnungseinvernahme angesetzt und darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Zustimmung zum Verzicht auf eine formelle Hafteröffnung gelte (a.a.O., pag. 161 ff.).
1.9 Mit Eingaben vom 19. August 2022 resp. vom 22. August 2022 verzichteten die BVD und der Beschwerdeführer auf eine Hafteröffnungseinvernahme (a.a.O., pag. 175 ff. und 181).
1.10 Mit Verfügung vom 23. August 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben der BVD und des Beschwerdeführers sowie vom Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft der Beschwerdekammer vom 23. August 2022 Kenntnis (a.a.O., pag. 185 ff.).
1.11 Mit Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 2. Strafkammer) SK 22 495 vom 25. August 2022 wurde der Antrag der Beschwerdekammer gutgeheissen und der Beschwerdeführer unbefristet in Sicherheitshaft versetzt. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Sicherheitshaft die Weiterführung des aktuellen Massnahmenregimes angeordnet. Die Ausgestaltung des Vollzugsregimes wurde den BVD übertragen (a.a.O., pag. 217 ff.).
1.12 Mit Verfügung vom 16. November 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Austrittsberichts der Universitären Psychiatrischen Dienste (nachfolgend: UPD) Bern vom 9. September 2022, vom Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 11. November 2022 sowie vom Therapie- und Verlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (nachfolgend: UPK) Basel vom 15. November 2022 Kenntnis. Zudem teilte sie mit, dass von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschwerdeführer eingeholt wurde und stellte den Parteien eine Kopie zu (a.a.O., pag. 303 ff.).
1.13 Am 22. November 2022 gab die Verfahrensleitung i.V. bekannt, dass das Gericht in geänderter Kammerbesetzung tagen werde.
1.14 Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 29. November 2022 statt. Anlässlich derselben stellte die Verteidigung erneut den Beweisantrag, es sei ein Zweitgutachten einzuholen. Dieser wurde von der Beschwerdekammer abgewiesen (a.a.O., pag. 367). Zudem modifizierte die Verteidigung die mit schriftlicher Beschwerde gestellten Anträge:
I.
Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 09. Dezember 2021 auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei abzuweisen und A.________ umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Erwägungen
II.
1.
Für den unrechtmässig Freiheitsentzug ab dem 29. Mai 2022 (Vollzugsende) sei der A.________ mit CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag zu entschädigen.
2.
Die Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft zwischen dem 29. Mai 2022 und dem 23. August 2022 infolge Fehlens eines formellen Hafttitels in jedem Fall im Dispositiv festzustellen.
3.
Die Verfahrenskosten für das nachträgliche Verfahren seien vom Kanton Bern zu tragen.
4.
Das amtliche Honorar der Verteidigung sei gestützt auf die separat eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
5.
Allfällige weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Staatsanwaltschaft und die BVD beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen. Weiter beantragten die BVD, die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
2.
Zuständigkeit und Eintreten
Der angefochtene Entscheid erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO. Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
II. Sachverhalt
3.
Vorgeschichte
3.1
IV-Akten (Auszüge)
3.1.1
Als der Beschwerdeführer ca. 4½ Jahre alt war, wurde er in der medizinischen Kinderklinik des Inselspitals Bern untersucht, da über Verhaltensauffälligkeiten mit/bei Konzentrationsproblematik, Ungehorsam, Trotzen und eine passagere Enuresis (vorübergehendes Einnässen) berichtet wurde. Weiter wurde eine psychosoziale Belastungssituation festgestellt; die Mutter sei seit ca. einem halben Jahr alleinerziehend. Zudem werde zuhause Slowakisch, in der Kinderkrippe Deutsch gesprochen. Im SON-R-Entwicklungstest habe sich ein IQ von 78 Punkten gezeigt, wobei deutliche Teilleistungsschwächen vorhanden gewesen seien (vgl. IV-Berichte der Medizinischen Universitäts-Kinderklinik Bern vom 22. November 2001 und 7. Dezember 2001).
3.1.2
Ende 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen erheblicher Schulschwierigkeiten in der Erziehungsberatung O.________ abgeklärt, da er während des Unterrichts nicht erreichbar und nicht kooperativ war und in den Freiräumen (Pause, Schulweg, Turnen etc.) unkontrolliert aggressiv und fremdgefährdend wurde. Die Schule hatte eine Gefährdungsmeldung abgegeben. Im Rahmen der Abklärungen der Erziehungsberatung erreichte der Beschwerdeführer in einem Intelligenztest einen Gesamtwert von 93 Punkten, wobei ein deutlicher Unterschied zwischen verminderten Leistungen in der Skala zum einzelheitlichen Denken und normgemässen Leistungen in der Skala zum ganzheitlichen Denken bemerkt wurde. Weiter stellte die Erziehungsberatung Wahrnehmungsprobleme im visuellen und auditiven Bereich, erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine extreme Ermüdbarkeit fest (Berichte von Frau Dr. med. F.________ vom 30. August 2005 und Frau lic. phil. G.________ vom 31. August 2005).
3.1.3
Anfang 2005 stellte die Kinderneurologin Frau Dr. med. F.________ die Diagnose epileptischer Dämmerattacken (partielles Anfallsleiden mit komplexer, affektiver Symptomatik bei bifokaler und generalisierter Anfallsbereitschaft im Schlaf-EEG). Zudem stellte sie fest, dass beim Beschwerdeführer wahrscheinlich ein Status nach neonataler Asphyxie bestehe und eine schwierige psychosoziale Situation vorliege. Es wurde eine Behandlung mit Lamictal begonnen (IV-Arztberichte von Frau Dr. med. F.________ vom 26. Januar 2005 und 16. Februar 2005).
3.1.4
Im August 2005 führte Frau Dr. med. F.________ eine neuropädiatrische Entwicklungsuntersuchung durch. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar gewesen und schnell müde geworden Das Aufgaben- und Sprachverständnis sei nicht altersentsprechend gewesen. In einem Intelligenztest mit nichtsprachlichem Material (CPM-Raven) habe der Beschwerdeführer einen Prozentrang 7 erreicht (93 IQ-Punkten im Raven 10-Test). Der Benton-Test sei unauffällig gewesen. Im Mosaiktest sei die Leistung überdurchschnittlich gut gewesen. Weiter wurde berichtet, dass dem Beschwerdeführer ein Schulausschluss wegen Affektdurchbrüchen und unkontrolliertem Dreinschlagen drohe. In der Folge wurden u.a. die Diagnosen eines kindlichen psychoorganischen Syndroms (POS) mit Konzentrationsschwierigkeiten, Ablenkbarkeit, selbst- und fremdgefährdenden Handgreiflichkeiten infolge Dosierungsunfähigkeit, verkrampfter Graphomotorik, gestörter visueller Merkfähigkeit, gestörter Raumlagewahrnehmung und nicht altersentsprechendem Sprachverständnis gestellt. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2005 zusätzlich zum Lamictal Ritalin einnehme, wodurch er etwas ruhiger geworden sei (IV-Arztbericht von Frau Dr. med. F.________ vom 30. August 2005).
3.1.5
Gemäss dem Bericht von Frau Dr. med. F.________ vom 18. November 2011 habe der Beschwerdeführer im Sommer 2011 sowohl das Lamictal wie auch das Concerta abgesetzt, weil er sich unter Concerta lustlos und eingeengt gefühlt habe, worauf es zu einem Leistungseinbruch in der Schule gekommen sei. Die Epilepsie sei als geheilt zu betrachten. Hingegen leide er zusätzlich an einer Aufmerksamkeitsstörung im Rahmen eines frühkindlichen POS.
3.1.6
Aus dem neuropsychologischen Gutachten von Herrn lic. phil. H.________ vom 23. Januar 2012, welches im Auftrag der IV im Hinblick auf die Berufswahl erstellt wurde, geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2005 die Tagessonderschule des Schulheims I.________ besuchte, wo er bis Ende der dritten Klasse als Regelschüler und von der vierten bis sechsten Klasse als Schüler der Kleinklasse A beschult worden sei. Für die Oberstufe habe der Beschwerdeführer vom Schulheim I.________ wieder in die Regelschule (gemäss eigenen Angaben Niveau Realschule) gewechselt. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer in einem Intelligenztest (HAWIK-IV) "normgemäss" 93 Punkte, bei Berücksichtigung von Leistungen ohne höhere Sprachanforderung sogar 104 Punkte erreicht habe. Es sei von einer deutlichen ADHS-Symptomatik auszugehen. Die Verhaltenssteuerung sei vermindert. Er habe ablenkbar, vorschnell, eher unruhig und teilweise impulsiv, aber nicht deutlich hyperaktiv gewirkt. Es hätten sich eine erhöhte Anzahl Fehler bei der Aufgabe zur Impuls- und Interferenzkontrolle sowie Hinweise auf eine eingeschränkte Strukturierungs-, Organisations-, Planungs- und Überwachungsfähigkeit bei mehreren Aufgaben gezeigt. Ebenso hätten sich Schwierigkeiten bei Aufgaben, welche eine längere Ausdauer erfordert hätten sowie in der Sprache gezeigt. Entsprechend stellte Herr lic. phil. H.________ die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gemäss DSM-IV, zumindest früher auch mit Beeinträchtigung des Sozialverhaltens (bestehend seit der Kindheit), sowie die Diagnose einer Entwicklungsstörung der Sprache. Es wurde die Wiederaufnahme der Medikation mit Stimulanzien (Ritalin, Concerta etc.) empfohlen; zudem wurden verhaltenstherapeutische Methoden sowie der Einsatz von Kompensationsmitteln diskutiert. Schliesslich wurde erwähnt, dass der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Beschwerdeführers nach Angaben der Mutter ebenfalls eine ADHS-Problematik gehabt habe. Auch der Onkel väterlicherseits habe ähnliche Symptome wie der Beschwerdeführer aufgewiesen.
Dispositiv
3.1.7 Mit Bericht 14. Oktober 2013 teilten Frau lic. phil. J.________ und Herrn Dr. med. K.________ der IV mit, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen eines Geburtsgebrechens sowie einer mittelgradig depressiven Episode gestellt werden müssten. Man habe die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Intervention erkannt; die Mutter des Beschwerdeführers habe den Bedingungen jedoch nicht zugestimmt, sodass es zu keinem Behandlungsauftrag gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor als gefährdet und behandlungsbedürftig erachtet.
3.1.8 Mit Gutachten vom 12. August 2016 beurteilte Dr. med. L.________ im Auftrag der IV den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Das Gutachten stützt sich auf die von der IV zur Verfügung gestellten Akten, eine psychiatrische Untersuchung sowie eine Laboruntersuchung, beide vom 9. August 2016.
Ergänzend zur geschilderten Vorgeschichte führte Dr. med. L.________ aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2014 bis 30. September 2015 eine IV-gestützte Ausbildung zum Gärtner bei der Stiftung M.________ mit internem Wohnen absolviert habe. Die Ausbildung habe jedoch abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Kindheit unter ADHS, gemäss neuropsychologischer Beurteilung zumindest früher auch mit Beeinträchtigung des Sozialverhaltens sowie unter einer Entwicklungsstörung der Sprache. In der Schule hätten sich immer wieder Konflikte mit Mitschülern und Eltern sowie Affektdurchbrüche gezeigt. Es sei zeitweise eine Therapie mit Concerta durchgeführt worden. Seit einigen Jahren leide der Beschwerdeführer zudem unter emotionalen Schwankungen, einer Impulsivität und einer Instabilität des Selbstbildes. Soweit die Suchtanamnese betreffend bestehe Nikotinabusus mit Rauchen von ca. 10 Zigaretten pro Tag. In der Jugendzeit habe der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert, aktuell konsumiere er seinen Angaben zufolge kein Cannabis mehr. An Wochenenden trinke er zeitweise Alkohol. In der Familie seien keine psychischen Krankheiten bekannt (Anmerkung der Kammer: Anders im Gutachten von Herrn lic. phil. H.________ vom 23. Januar 2012).
Im Rahmen der Beurteilung führte Dr. med. L.________ sodann aus, dass beim Beschwerdeführers der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung naheliege, da die dysfunktionalen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers eine deutliche Unausgeglichenheit in den Funktionsbereichen Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen, Denken sowie Beziehungen zu anderen Personen aufzeige und das auffällige Verhaltensmuster tiefgreifend und in vielen sozialen und persönlichen Situationen unpassend sei, bereits in der Jugend begonnen habe und zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit führe. Er sei sich bewusst, dass angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch nicht mit der genügenden diagnostischen Trennschärfe gestellt werden könne. Dennoch sei festzuhalten, dass mehrere der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome, vor allem seine Stimmungsschwankungen und seine Impulsivität sowie seine mangelnde Reife, sich aus seiner Sicht mit einer ADHS-Diagnose alleine nur ungenügend erklären liessen.
Zusammenfassend stellte er dem Beschwerdeführer schliesslich die Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gemäss DSM-IV (entspricht ICD-10 F90.0), zumindest früher auch mit Beeinträchtigung des Sozialverhaltens (bestehend seit der Kindheit), eines Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0; [bestehend sei der Adoleszenz]), des schädlichen Gebrauchs von Tabak (ICD-10 F17.1; [bestehend seit Jahren]), einer Entwicklungsstörung der Sprache sowie eines Status nach partiellem Anfallsleiden mit komplexer und affektiver Syptomatik mit medikamentöser Behandlung mit Lamictal von Januar 2005 bis 13. November 2010 und 1. Dezember 2010 bis Juni 2011 (nach Absetzen auswärtiges EEG unauffällig).
3.2 Vorstrafen
Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2015 jährlich u.a. wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde.
Konkret wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft BM 15 0044 vom 15. April 2015 wegen Angriffs mit einem bedingten Freiheitsentzug von 15 Tagen bestraft. Zudem wurde ihm eine Weisung zur Teilnahme am Programm X.________ (Gewaltprävention / 6 Termine) erteilt (Akten PEN 20 594, pag. 276 f.). Mit Strafbefehl BM 16 38774 vom 11. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer alsdann wegen einfacher Körperverletzung unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt (a.a.O., pag. 123 ff.). Am 16. Oktober 2017 wurde er mit Strafbefehl BM 17 38716 wegen Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 bzw. zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen verurteilt. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde verzichtet (a.a.O., pag. 139 f.). Am 18. Dezember 2018 folgte der Strafbefehl BM 18 8959 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde (a.a.O., pag. 165 ff.). Zufolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 181 Tagen angeordnet (a.a.O., pag. 144 ff.). Mit Strafbefehl BM 19 15362 vom 27. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je CHF 50.00 verurteilt (Strafakten PEN 20 594, pag. 170 ff.). Zufolge unvollständiger Bezahlung der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen angeordnet (a.a.O., pag. 170 ff.).
3.3 Abgekürztes Verfahren (PEN 20 594)
3.3.1 Wie eingangs erwähnt (E. 1.1), wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts vom 1. Dezember 2020 im abgekürzten Verfahren u.a wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 10. März 2019, zum Nachteil von N.________ verurteilt (Akten PEN 20 594, pag. 390 ff.).
Dem Urteil lag der folgende angeklagte Sachverhalt zugrunde (a.a.O., pag. 355 ff.):
[…].
Der Beschuldigte schlug den Privatkläger N.________ mit einer grösseren, leeren Glasflasche (in der Grösse und Form einer Roséflasche von 0.51, evtl. 0.71 Inhalt), die er in der rechten Hand hielt, von oben herab auf den Kopf, wobei die Glasflasche aufgrund der Heftigkeit des Schlages zerbrach und der Privatkläger nach hinten zu Boden kippte und eine ca. 5 cm grosse Rissquetschwunde am Hinterhaupt erlitt, die mit 7 Einzelknopfnähten versorgt und verbunden werden musste.
[…].
3.3.2 Aus den Akten des abgekürzten Verfahrens ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung, in Kenntnis der Vorstrafen des Beschwerdeführers die Akten der früheren Strafverfahren beigezogen und sachdienliche Unterlagen, insbesondere Anzeigerapporte und Einvernahmen, in das aktuelle Untersuchungsdossier integriert hat (a.a.O., pag. 103 ff.). Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Januar 2015 im Jugendstrafverfahren BM 15 0044 erstmals erwähnte, dass er das erste und zweite sowie das siebte bis neunte Schuljahr in der Primarschule in O.________ (Ort) und das dritte bis sechste in P.________ (Ort) in der Kleinklasse absolviert habe. Weiter hatte er angegeben, dass er eine Lehre als Landschaftsgärtner bei der Stiftung M.________ mache. Auch führte er aus, dass er an ADHS leide, weshalb er jeweils am Morgen vor der Arbeit Concerta einnehme (a.a.O., pag. 193, Z. 30 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2015 im selben Verfahren durch die Jugendanwaltschaft präzisierte er sodann, dass er momentan in der M.________ wohne und die Lehrstelle dort über die IV erhalten habe (a.a.O., pag. 198 und 203, Z. 2 f. und 141 ff.). Im Strafverfahren BM 18 8659 sagte der Beschwerdeführer auf Frage, weshalb er oftmals in Schlägereien involviert sei, aus, dass er diesbezüglich von seiner Vergangenheit geprägt sei. Er habe zuhause Schlägereien erlebt, weshalb er seine Nerven viel zu schnell verliere (a.a.O., pag. 156, Z. 208 ff.). Auf Frage, ob er allenfalls bereit wäre, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen, gab er an, dass er sich dies überlegen müsse (a.a.O., pag. 156, Z. 204 f.). Zudem sagte er aus, dass er sich sein Verhalten am Tattag erklären könne, dies aber bei der Einvernahme nichts bringe (a.a.O., pag. 156, Z. 218 f.). Der Beschwerdeführer verneinte jedoch noch ein Gewaltproblem zu haben (a.a.O., pag. 156, Z. 199 ff.). In der Einvernahme vom 21. Mai 2019 im Strafverfahren BM 19 15362 gab er schliesslich an, dass er nach dem Vorfall (Sachbeschädigung) einen Psychiater aufgesucht habe, da er einsehe, dass er unter Alkoholeinfluss schnell aggressiv werde, sich schnell provozieren lasse und in schlechte Stimmung komme. Aktuell sei er in Behandlung und möchte dies in den Griff bekommen, weshalb er auch nicht mehr trinke (a.a.O., pag. 156, Z. 100 ff.).
3.3.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zum Vorfall vom 10. März 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinen Augen kein schlechter Mensch sei, der anderen Schaden zufüge. Er sei als Kind vom Stiefvater körperlich misshandelt worden, was er erst jetzt erkenne. In der kommenden Woche habe er ein Gespräch bei einem Psychiater. Dieser solle ihm dabei helfen, stärker zu werden und sich weniger schnell provozieren zu lassen (a.a.O. pag. 69, Z. 246 ff.). Aus genanntem Einvernahmeprotokoll geht sodann hervor, dass die damalige Freundin des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom 10. März 2019 gegenüber dem Polizisten Q.________ angegeben habe, dass es jedes Mal, wenn sie mit dem Beschwerdeführer im Ausgang sei, zu einer Auseinandersetzung komme (a.a.O. pag. 69, Z. 220 ff.).
3.3.4 Aus den Akten des abgekürzten Verfahrens geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer die Durchführung eines abgekürzten Verfahren auf Anstoss der Staatsanwaltschaft beantragt hatte (Strafakten PEN 20 594, pag. 333, Z. 446 f.).
3.3.5 Davor wurde der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2020 zu den ihm vorgeworfenen Straftaten, den erwähnten Vorstrafen und zur Person befragt (a.a.O., pag. 31 ff.). Insbesondere wurde er damit konfrontiert, dass er seit 2015 jährlich andere Personen an Gesundheit und Körper durch Faustschläge und Fusstritte geschädigt habe und in die bisherigen Straftaten nicht davon abgehalten hätten, ein deliktfreies Leben zu führen, weshalb ihm für die Zukunft keine günstige Prognose gestellt werden könne (a.a.O., pag. 38, Z. 268 ff.). Danach gefragt, was er dazu sage, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ab der zweiten Körperverletzung, dem Nasenbeinbruch, bis zum Zeitpunkt des Vorfalls mit der Flasche sein Leben nicht mehr im Griff gehabt habe. Er sei nicht mehr er selbst gewesen. Er könne jedoch sagen, dass er kein Schlägertyp sei. Die Straftaten seien mit viel Frustration verbunden gewesen (a.a.O., pag. 38, Z. 272 ff.).
3.3.6 Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Sache wiederholt aussagte, er habe er sein Leben nicht im Griff gehabt habe (a.a.O., pag. 33, Z. 38, Z. 97; pag. 34 Z. 128 f., Z. 134 ff.; pag. 38, Z. 273 ff.), wurde er zu seinen damaligen Lebensumständen befragt. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2016 eine Wohnung gefunden und zuhause ausgezogen sei. Er sei mehrheitlich zuhause, nicht unter Leuten gewesen. Zudem habe er die ganze Zeit gekifft. Er habe eine Persönlichkeitsstörung gehabt, was seinen Stiefvater angehe. (a.a.O., pag. 39 f., Z. 321 ff.). Auf Frage führte er aus, die Persönlichkeitsstörung sei seine eigene Interpretation. Es habe eine Zeit gegeben, da habe er sich in seiner Haut nicht mehr wohl gefühlt. Er habe nicht gewusst, wie er wieder zu sich selbst finden könne. Er habe sich all diese Fragen gestellt und versucht, einen Ausweg zu finden. Er sei in eine schwere Krise gefallen, weil er einen sehr unsicheren Verstand gehabt habe (a.a.O., pag. 39, Z. 331 ff.). Weiter sagte er aus, er habe die Chance gehabt, wieder zu sich selbst zu finden, sich zu stabilisieren, sein Leben wieder im Griff zu haben, dafür sei er dankbar (a.a.O., pag. 39, Z. 335 ff.). Danach gefragt, wie sich ein Leben nach der Tat verändert habe, antwortete er, er habe wieder zu sich selbst gefunden, sein Leben wieder in den Griff bekommen. Er wisse nun, wie er es in den Griff bekomme. So wie er gewesen sei als er 0-15 Jahre alt gewesen sei, fühle er sich wie er selber, er fühle sich wieder wie damals. Wenn wieder etwas wäre, gehe er Sport machen oder lenke sich ab (a.a.O., pag. 40, Z. 340 ff.). Auf Frage seiner damaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin R.________, ob er sich nach dem Vorfall an der Fasnacht (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist der Vorfall vom 10. März 2019) in Therapie begeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei alle zwei/drei Wochen persönlich zum Psychologen S.________ in die Therapie gegangen. Auch habe er telefonischen Kontakt mit ihm gehabt (a.a.O., pag. 42, Z. 413 ff.). Von der Staatsanwältin darauf angesprochen, ob er sich auch heute noch in psychologischer Behandlung befinde, antwortete er «Jein». Wenn er eine Frage habe, gehe er auf ihn (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist der Psychologe S.________) zu, aber sonst eigentlich nicht. Ausschlaggebend sei damals gewesen, dass er ein Aggressionsproblem gehabt habe. Da er anschliessend in eine Krise gefallen sei, habe er die Möglichkeit gehabt, zu sich selbst zu finden (a.a.O., pag. 42, Z. 418 ff.). Seit dem Vorfall vom März 2019 habe er etwa sieben Sitzungen bei Herrn S.________ gehabt (a.a.O., pag. 42, Z. 422 ff.). Weiter bestätigte der Beschwerdeführer auf Frage von Rechtsanwältin R.________, dass er Herrn S.________ vom Berufsgeheimnis entbinden würde. Zudem führte er zum Vorfall vom 10. März 2019 von sich aus ergänzend an, dass er beim letzten Protokoll nicht erwähnt habe, dass er ADHS habe und die Krankheit bei ihm manchmal zu unüberlegten Handlungen führe. Das habe er noch kurz erwähnen wollen (a.a.O., pag. 42, Z. 427 ff.). Unmittelbar danach teilte ihm die Staatsanwältin mit, dass die Untersuchung im Wesentlichen abgeschlossen sei und er wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz angeklagt werde (a.a.O., pag. 42, Z. 434 ff.). Anschliessend wurde er gefragt, ob er die Durchführung eines abgekürzten beantragen wolle (a.a.O., pag. 42, Z. 446). Danach gefragt, ob er Beweisergänzungen beantrage, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll «Nein, ich denke es nicht» (a.a.O., pag. 43, Z. 461 f.). Gemäss Verbal fragte Rechtsanwältin R.________ nach, wie es mit dem Einholen eines Berichts bei Herrn S.________ aussehe. Die Staatsanwältin habe daraufhin mitgeteilt, dass sich das Verfahren so noch verlängern würde, und gefragt, ob eine ambulante Massnahme seitens der Verteidigung beantragt werde, was verneint worden sei. In der Folge sei auf das Stellen von weiteren Beweisanträgen verzichtet worden (a.a.O., pag. 43, Z. 464 ff.).
3.4 Weitere Delikte
Nach seiner Verurteilung im abgekürzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer zudem mit Strafbefehlen BM 20 27177 vom 16. Juli 2020, BM 20 32249 vom 9. September 2020 und BM 21 3522 vom 27. Januar 2021 jeweils wegen Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu Bussen von je CHF 200.00 verurteilt. Zufolge Nichtbezahlung wurden auch diesbezüglich Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt sechs Tagen angeordnet (Vollzugsakten, pag. 729 ff.; Akten BK, pag. 251).
4. Vollzugs- und Massnahmenverlauf
4.1 Am 7. Dezember 2020 trat der Beschwerdeführer selbständig den Vollzug der erwähnten Ersatzfreiheitstrafen (E. 3.2) an (Vollzugsakten, pag. 158 f.). Am 29. Dezember 2020 trat er zum weiteren Vollzug in die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Witzwil ein (a.a.O., pag. 172 ff. und 191 ff.).
4.2 Am 29. Januar 2021 teilte die JVA Witzwil den BVD telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer mit der Gruppengrösse und den Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie Mühe habe. Am Vortag sei die Situation eskaliert; der Beschwerdeführer sei ohne Erlaubnis vom Arbeitsplatz weggelaufen. Zudem habe der Arbeitsmeister mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer auffällig verhalten und wirr geäussert habe. Der Beschwerdeführer sei zur Stabilisierung in ein Therapiegespräch zum Forensisch-Psychiatrischen Dienst (nachfolgend: FPD) geschickt worden (a.a.O. pag. 195). Am 5. Februar 2021 teilte die JVA Witzwil den BVD mit, dass sich der Vollzugsalltag mit dem Beschwerdeführer sehr schwierig gestalte. Sein Verhalten sei sonderbar und werde von Tag zu Tag seltsamer. Er finde sich in der Wohngemeinschaft mit den anderen Miteingewiesenen nicht zurecht, spreche nicht und schaue/starre nur. Demgegenüber fühle er sich sofort provoziert, wenn ihn jemand anschaue oder ignoriere. Es sei zu befürchten, dass er mit Gewalt auf eine von ihm als Provokation erlebte Situation reagieren werde. Der offene Vollzug in der JVA Witzwil könne dem Beschwerdeführer aktuell nicht gerecht werden (a.a.O., pag. 200). Am 8. Februar 2021 erstellte die Abteilung für forensische Abklärungen (nachfolgend: AFA) eine Risikoabklärung. Die AFA erachtete in Bezug auf die Begehung der Anlasstat beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gewaltbereitschaft und eine Alkoholproblematik als relevant. Zudem hielt sie fest, dass dem festgestellten forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf des Beschwerdeführers mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen nicht entsprochen werden könne. Das Problemprofil indiziere eine forensische Psychotherapie oder zumindest ein Lernprogramm. Das Risiko für erneute mittelgradige Gewaltdelikte sei gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöht (Risikopotenzial 3; a.a.O., pag. 201 ff.). Fortan wurde das Dossier des Beschwerdeführers im Bereich 2 der BVD geführt (a.a.O., pag. 220 ff.). Weiter teilte die JVA Witzwil den BVD am 9. Februar 2021 mit, dass der Beschwerdeführer zwar inzwischen wieder ruhig sei und Einsicht in sein Verhalten von letzter Woche gezeigt habe, die Situation jedoch angespannt und herausfordernd bleibe, da der Beschwerdeführer nicht berechenbar erscheine und insgesamt von einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgegangen werden müsse. Es werde daher eine enge therapeutische Begleitung empfohlen (a.a.O., pag. 217).
4.3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 erteilten die BVD dem FPD den Auftrag, den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine vollzugsbegleitend anzuordnende therapeutische Behandlung abzuklären (a.a.O., pag 224 f.). Mit E-Mail vom 24. Februar 2021 teilte der FPD mit, der Beschwerdeführer wie auch sein Umfeld würden einen grossen Leidensdruck beschreiben, resultierend aus verschiedenen wahrgenommenen Symptomen sowie dem Erleben und Verhalten des Beschwerdeführers. Diagnostisch bestehe weiterhin Ungewissheit. Aufgrund der bisher beobachteten diagnostischen Auffälligkeiten bestehe der Verdacht auf eine schizotype Störung bei subtil psychotischem Beziehungserleben, sozialem Unwohlsein, ungewöhnlichen Überzeugungen, Denken und Sprechen sowie Misstrauen; eine möglichen Angst-/Paniksymptomatik mit dissoziativem Erleben; narzisstische, emotional-instabile und unreife Persönlichkeitsanteile; ADHS (anamnestisch diagnostiziert); schädlichen Gebrauch von Alkohol, möglicherweise auch Cannabis. Da der Beschwerdeführer zum zweiten Gespräch nicht erschienen sei, habe erst ein Abklärungsgespräch stattfinden können. Gegenüber einer Therapie zeige er sich ambivalent. Aus deliktrelevanter und -prognostischer Sicht sei eine forensisch-psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (a.a.O., pag. 237).
4.4 Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 teilte die JVA Witzwil den BVD mit, dass der Beschwerdeführer am Morgen vor der Arbeit einen Miteingewiesenen ohne erkennbaren Grund tätlich angegriffen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Vorfall zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Verfassung nicht in der Lage sei, sich an die Regeln und Strukturen des offenen Vollzugs anzupassen und sich in die Gruppe einzugliedern. Der tätliche Angriff sei in seinem Fall zudem klar deliktrelevant. Der Beschwerdeführer befinde sich nun bis am 5. März 2021 im Arrest und die BVD würden gebeten, eine Anschlusslösung für ihn zu finden (a.a.O., pag. 239 und 241 ff.). Am 2. März 2021 wurde die Verlegung des Beschwerdeführers beantragt (a.a.O., pag. 255 f.).
4.5 Nach dem der Beschwerdeführer am 5. März 2021 in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf (geschlossener Strafvollzug) verlegt wurde (a.a.O., pag. 263 ff.), musste am 9. März 2021 eine besondere Sicherheitsmassnahme verfügt werden. Der Beschwerdeführer habe über Angstzustände und innere Unruhe geklagt und gebeten, zu seinem eigenen Schutz in die Sicherheitszelle verlegt zu werden, da er nicht ausschliessen könne, sich etwas anzutun. Sein Zustand habe sich tendenziell verschlechtert, er habe Mühe Fragen zu beantworten oder sich präzise zu äussern, wirke sehr verunsichert und verängstigt. Er werde bis am 12. März 2021 in der Sicherheitszelle verbleiben und an diesem Tag vom Psychiater gesehen. Er sei zudem bereit, die Arzneimittel wieder regelmässig einzunehmen (a.a.O., pag. 284 ff.). Am 23. März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer sodann telefonisch bei den BVD und teilte mit, dass es ihm im Regionalgefängnis Burgdorf gut gefalle und er nicht mehr in die JVA Witzwil zurückkehren wolle (a.a.O., pag. 289). Am 11. April 2021 verfügte das Regionalgefängnis Burgdorf erneut eine besondere Sicherheitsmassnahme. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er aufgrund der Geräusche wahnsinnig werde. Es klopfe ununterbrochen und jemand schiebe Eisen herum. Für die Mitarbeitenden des Gefängnisses seien die Geräusche nicht hörbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei sehr sprunghaft in den Gedanken und Aussagen und sei nicht klar fassbar. Er habe gewünscht, in Einzelbehandlung versetzt zu werden, da er sich davor fürchte, von einem Mitinsassen mit einer Rasierklinge angegriffen zu werden. Zudem habe er sich nicht von Suizidgedanken distanzieren können. Er werde somit für höchstens 14 Tage in eine Sicherheitszelle verlegt (a.a.O., pag. 295 ff.). Auf Anweisung der behandelnden Psychiaterin des Regionalgefängnisses Burgdorf wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2021 auf die Bewachungsstation (nachfolgend: Bewa) des Inselspitals Bern verlegt. Er habe nach wie vor Geräusche gehört und mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Er werde derzeit mit Olanzapin mediziert, was allerdings nicht auszureichen scheine. Eine Medikamentenumstellung (z.B. auf Haldol oder Clozapin) könne nur in der Bewa durchgeführt werden (a.a.O., pag. 305). Am 21. April 2021 teilte die Bewa mit, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2021 zur weiteren Behandlung auf die Forensikstation Etoine (UPD Ostermundigen) verlegt werde (a.a.O., pag. 312 f. und 319 f.).
4.6 Aufgrund des problematischen Vollzugsverlaufs beauftragten die BVD am 22. April 2021 Dr. med. univ. U.________ (nachfolgend auch: Gutachter oder Sachverständiger) mit der Ausfertigung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer (a.a.O., pag. 321 ff.). In Hinblick auf die Begutachtung des Beschwerdeführers wurden am 3. Juni 2021 dessen IV-Akten ediert (a.a.O., pag. 333). Das Gutachten vom 20. August 2021 (vgl. E. 5) ging am 23. August 2021 bei den BVD ein (a.a.O., pag. 368).
4.7 Am 2. September 2021 wurde der Beschwerdeführer zwecks Spezialvollzugs in die Strafanstalt Gmünden in Niederteufen verlegt (a.a.O., pag. 481 ff.). Nach Vorliegen des Gutachtens passte die AFA am 13. September 2021 zudem wesentliche Teile der Risikoabklärung an (a.a.O., pag. 500 ff.). Gemäss Mitteilung der Strafanstalt Gmünden vom 4. Oktober 2021 griff der Beschwerdeführer sodann erneut einen Miteingewiesenen an und schlug diesen zusammen. Der Beschwerdeführer befinde sich nun in Arrest, müsse aber zur Verfügung gestellt werden. Seinen Angaben zufolge sei er vom Miteingewiesenen provoziert worden, worauf er ausgerastet sei. Was den involvierten Miteingewiesenen anbelangt, hielt die Strafanstalt Gmünden fest, dieser sei bereits seit mehreren Jahren in der Strafanstalt, habe mit keinen anderen Personen Probleme und verhalte sich ruhig und unauffällig (a.a.O., pag. 518 und 520 f.). Am 7. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf zurückverlegt (a.a.O., pag. 533 f.).
4.8 Am 9. Dezember 2021 stellten die BVD beim Regionalgericht den hier interessierenden Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung (Akten PEN 21 1278, pag. 1 ff.; vgl. E. 1.2).
4.9 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ordneten die BVD gestützt auf Art. 75 StGB i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Bst. b des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung an und verpflichteten den Beschwerdeführer, sich der angeordneten Therapie zu unterziehen (Vollzugsakten, pag. 595 ff.).
4.10 Am 4. Januar 2022 teilte der FPD den BVD mit, dass der Beschwerdeführer (erneut) auf der Station Etoine angemeldet werde. Er nehme seine Medikation derzeit nur noch ansatzweise ein und sei deutlich psychotisch (wahnhaft und misstrauisch). Er gebe an, dass er u.a. unter Beeinflussungserleben (Pflegefachmann mit «magischen Händen») leide. Im Regionalgefängnis Burgdorf gehe man davon aus, dass es in den kommenden Tagen eskalieren werde (a.a.O., pag. 610). In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf der Station Etoine und in der Forensischen Tagesklinik des Regionalgefängnisses Burgdorf (anschliessend) angemeldet (a.a.O., pag. 613). Aufgrund suizidaler Äusserungen und seiner aktuell schlechten psychischen Verfassung wurde der Beschwerdeführer am 7. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 2 JVG vorübergehend auf die Station Etoine verlegt (a.a.O., pag. 617 ff. und 625).
4.11 Am 31. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf zurückverlegt (a.a.O., pag. 665 und 667 ff.). Kurz darauf kam es am 4. Februar 2022 während den Zellenöffnungszeiten in der Zelle des Beschwerdeführers zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen. Die Beteiligten konnten durch das Eingreifen des Personals getrennt werden. Der Beschwerdeführer wurde während dieser Auseinandersetzung durch einen Biss am linken Bein verletzt. Zur Wundreinigung und zur Prophylaxe musste er ambulant hospitalisiert werden (Akten BK, pag. 288).
4.12 Mit Verfügung des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 22. Februar 2022 musste der Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 aufgrund seiner psychischen Verfassung (Misstrauen und Fremdaggressivität gegenüber Mitinsassen und Sicherheitspersonal bei vorbekannter paranoider Schizophrenie) erneut auf die Station Etoine verlegt werden (a.a.O., pag. 702 f. und 705 f. [Rückseiten nicht paginiert]; im Detail: Akten BK, pag. 265 ff.).
4.13 Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm mit Eingabe vom 14. Februar 2022 beantragte bedingte Entlassung nicht gewährt, da ihm insgesamt eine ungünstige Legalprognose attestiert werden musste (a.a.O., pag. 712 ff.).
4.14 Infolge des nachträglichen Entscheids vom 3. Mai 2022 wiesen die BVD den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2022 formell in den Massnahmenvollzug ein. Der Vollzugsbeginn wurde auf den 3. Mai 2022 festgesetzt. Gleichzeitig wurden der Vollzug des im Urteil vom 1. Dezember 2020 (PEN 20 594) ausgesprochenen unbedingten Teils von 10 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafen (E. 3.2) zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
[V-StGB-MStG; 311.01]; a.a.O., pag. 786 f. [Rückseiten nicht paginiert]).
4.15 Vom 24. Mai 2022 bis 5. September 2022 befand sich der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB in der Forensischen Tagesklinik des Regionalgefängnisses Burgdorf (nachfolgend: FTK) in teilstationärer Behandlung (Akten BK, pag. 265). Gemäss Austrittsberichtbericht vom 9. September 2022 konnte eine integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung stattfinden, wobei der Beschwerdeführer motiviert am Programm teilgenommen und sich gut in den Stationsalltag der FTK integriert habe. Zudem habe er damit begonnen, Verantwortung für die regelmässige Einnahme der Medikation zu übernehmen (a.a.O., pag. 267).
4.16 Mit Verfügung vom 1. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB in die UPK Basel verlegt (a.a.O., pag. 251 ff.). Gemäss Therapie- und Verlaufsbericht vom 15. November 2022 konnte sich zwischenzeitlich eine erste therapeutische Beziehung entwickeln. Der Beschwerdeführer nehme die Termine wahr und arbeite psychotherapeutisch gut mit (a.a.O., pag. 295). Was die Medikation anbelange, werde er derzeit mit dem Neuroleptikum Clozapin sowie neu mit dem Neuroleptikum Amilsulprid behandelt (a.a.O., pag. 296). Die schizophrene Symptomatik sei jedoch noch nicht remittiert, weshalb mit Blick auf die Legalprognose eine Weiterführung der stationären Behandlung bzw. der Massnahmenbehandlung sowohl indiziert und erforderlich als auch aussichtsreich erscheine (a.a.O., pag. 298 f.).
5. Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 20. August 2021
Mit forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2021 (Vollzugsakten, pag. 368 ff.) wurden dem Beschwerdeführer die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eines Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), einer Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F90.1), und eines Status nach hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) gestellt. Für den Tatzeitpunkt stellte der Gutachter dieselben Diagnosen, wobei sich die Schizophrenie in der Prodromalphase befunden und der Beschwerdeführer noch aktiv Substanzen konsumiert habe (a.a.O., pag. 447 f.). Die Anlasstaten (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist der Vorfall vom 10. März 2019) hätten im Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie bzw. deren Prodromalphase gestanden, in deren Rahmen Impulsivität und Gewaltbereitschaft aufgetreten seien. Der schädliche Gebrauch von Alkohol bzw. die Abhängigkeit von Cannabinoiden hätten sich begünstigend ausgewirkt (a.a.O., pag. 448). Auch umweltbezogene sowie situationsspezifische Faktoren seien auf dem Fundament der Verhaltensdisposition, welche durch die Schizophrenie (Impulsivität, Gewaltbereitschaft) geprägt gewesen sei, für die Anlasstat relevant gewesen (a.a.O., pag. 448 f.). Betreffend Legalprognose ging der Gutachter von einem hohen Rückfallrisiko hinsichtlich allgemeiner und gewalttätiger Delinquenz aus, sofern der Beschwerdeführer nicht krankheitsentsprechend betreut und behandelt und in keinen adäquaten Empfangsraum entlassen werde (a.a.O., pag. 444). Er gelangte daher zum Schluss, dass die notwendigen therapeutischen Interventionen im Falle des Beschwerdeführers nur im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gewährleistet werden könnten. Eine vollzugsbegleitende und später im offenen Rahmen weitergeführte ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB reiche nicht aus, um die Massnahmenziele zu erreichen (a.a.O., pag. 445 f.).
Mit Blick auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen (E. 7 ff.), erübrigt es sich vorliegend zu prüfen, ob das Gutachten den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB genügt.
6. Aussagen des Gutachters anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (Auszug)
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. med. univ. U.________ die im Gutachten vom 20. August 2021 sowie die am 28. April 2022 vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen (Akten BK, pag. 345, Z. 9 ff.). Ergänzend sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Verhandlung in verschiedenen Kliniken bzw. Gefängnissen gewesen und es in den Gefängnissen mutmasslich zu weiteren Übergriffen gekommen sei. Seit Anfang September befinde er sich in der UPK Basel und nehme die verordnete Medikation, Clozapin bzw. Amisulprid ein. Gemäss dem Bericht (Anmerkung der Kammer: Gemeint ist der Therapie- und Verlaufsbericht vom 15. November 2022) sei die paranoide Schizophrenie noch nicht remittiert, es bestünden weiterhin Krankheitssymptome (z.B. formale Denkstörungen mit assoziativen Lockerungen, deutliches Haften, Schwierigkeiten im abstrakten Denken, schwankende psychomotorische Erregungen ohne erkennbare Ursachen sowie Affektstörungen, Anhedonie, verringerte emotionale Schwingfähigkeiten, teilweise Dysphorie und Antriebsarmut). Zudem sei die Medikation unzureichend. Dies zeige sich auch anhand des Medikamentenspiegels, der im September noch unterhalb des Normspiegels gelegen habe. Der tiefe Medikationsspiegel sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die Medikation aufgrund von Nebenwirkungen nicht steigern möchte (a.a.O., pag. 345, Z. 16 ff.).
Auf die dem Beschwerdeführer von Dr. med. L.________ im Rahmen des Gutachtens psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2016 zuhanden der IV gestellten Verdachtsdiagnose auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und unreifen Anteilen (ICD-10 F 61.0), bestehend seit der Adoleszenz, angesprochen, führte Dr. med. univ. U.________ aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt in dem Dr. med. L.________ das Gutachten erstellt habe, sicherlich noch nicht das Vollbild der Schizophrenie gezeigt habe, so dass es damals noch nicht möglich gewesen wäre, die Diagnose der Schizophrenie zustellen. Die Verhaltensveränderungen würden mit Affektstörungen, Impulskontrollstörungen und gestörten Hemmmechanismen einige Jahre vor den typischen psychotischen Symptomen, wie Verfolgungswahn, akustische Halluzinationen, Stimmenhören oder Ich-Störungen beginnen (a.a.O., pag. 347, Z. 15 ff.). Betreffend die Feststellung von Dr. med. L.________, wonach zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung angesichts des sehr jungen Alters des Beschwerdeführers die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung noch nicht mit der genügenden diagnostischen Trennschärfe gestellt werden könne, aber trotzdem festgehalten werden müsse, dass sich die Stimmungsschwankungen, die Impulsivität sowie die mangelnde Reife des Beschwerdeführers mit der ADHS-Diagnose alleine nur ungenügend erklären liessen, führte Dr. med. univ. U.________ aus, dass es sich bei der ADHS-Diagnose um einen deutlichen Risikofaktor für eine Schizophrenie handle. Viele Menschen die ADHS in der Kindheit und Jugend zeigten, würden später schizophrene Störungen entwickeln. Dabei sei es jeweils schwierig zu beurteilen, welcher Störung man das Verhalten zu schreibe (a.a.O., pag. 347 Z. 39 ff.; pag. 349, Z. 1 ff.).
Auf Frage, ob er, wenn er 2019 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt worden wäre, die Prodromalphase erkannt hätte, gab Dr. med. univ. U.________ zu Protokoll, dass es schwierig sei, dies retrospektiv zu beurteilen. Aus sachverständigen Sicht sei es schwierig, die Krankheit zu erkennen und zu diagnostizieren, wenn das Vollbild der Erkrankung noch nicht vorgelegen habe. Entsprechend gehe er davon aus, dass die Prodromalphase nicht erkannt worden wäre (a.a.O., pag. 353, Z. 31 ff.). Es sei auch nicht einfach zu sagen, welche Diagnosen höchstwahrscheinlich gestellt worden wären, wenn die Prodromalphase nicht erkannt worden wäre. Man habe versucht, die verschiedenen Symptome zu kategorisieren, wodurch es zu Mischdiagnosen wie ADHS oder hypokinetischer Persönlichkeitsstörung gekommen sei (a.a.O., pag. 353, Z. 39 ff.; pag. 355, Z. 1 ff.). Auf Frage bestätigte der Sachverständige, dass damals jedoch – wie auch immer – die Diagnose einer psychischen Störung gestellt worden wäre (a.a.O., pag. 355, Z. 5 ff.). Danach gefragt, ob mit den damals bekannten Symptomen aus psychiatrischer Sicht die Notwendigkeit einer Massnahme hätte erkannt werden können, führte Dr. med. univ. U.________ aus, dass das schwierig zu sagen sei, da es sich um eine rein hypothetische Frage handle. Er gehe aber davon aus, dass wenn man die Akten und die Verhaltensweisen, mit den Vorkenntnissen aufgrund der IV-Berichte und IV-Abklärungen, mit allen medizinischen Berichten, die vorgelegen haben, betrachte, auf einer anderen Basis evtl. zum Schluss hätte kommen können, dass eine stationäre Massnahme angezeigt gewesen wäre (a.a.O., pag. 357, Z. 5 ff.). Die die Auswirkungen auf das alltägliche Leben seien 2019 schon so ausgeprägt gewesen, dass man aus seiner Sicht davon ausgehen müsse, dass schon damals eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe (a.a.O., pag. 349, Z. 36 f. und pag. 355, Z. 10 ff.).
Darauf angesprochen, ob 2019 Anhaltspunkt dafür bestanden hätten, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt gewesen sein könnte, gab der Gutachter zudem zu Protokoll, dass die Frage der Schuldfähigkeit nicht explizit Gegenstand des Gutachtens gewesen, sie aber auch anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung aufgekommen sei. Letztlich sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer nach dem soziostrukturellen Krankheitsbegriff von Wilfred Rasch deutliche Einschränkungen in der Lebensführung gezeigt habe. So habe er damals selbst beschrieben, dass er das Leben nicht im Griff habe. Später sei es zur Trennung von der Partnerin gekommen. Auch habe er damals ein relativ eingeschränktes Leben und wenige Aktivitäten gehabt. Letzten Endes müsse daher tatsächlich davon ausgegangen werden, dass mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit gesprochen werden könne (a.a.O., pag. 351, Z. 9 ff.).
III. Rechtliches
7. Rechtliche Grundlagen einer Sanktionsänderung
7.1 Die Neuanordnung einer stationären Massnahme im Nachgang an eine Strafe stellt einen Eingriff in die Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache dar (BGE 142 IV 307 E. 2.1 und 2.3). Eine Sanktionsänderung ist daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann mit dem Grundsatz von ne bis in idem vereinbar bzw. konventionskonform (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] [SR 0.101.07]), wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist. Zugleich hat das Bundesgericht festgestellt, dass mit der Verfahrenswiederaufnahme aufgrund von neuen revisionserheblichen Tatsachen bzw. Beweismitteln der Bezug zum ursprünglichen Urteil in der Hauptsache gegeben ist und die Anlasstaten nicht doppelt sanktioniert werden. Vielmehr werde an die zum Zeitpunkt der Tatbegehung und des ursprünglichen Urteils bereits vorgelegene (aber übersehene) schwere psychische Störung des Täters und dessen qualifizierte Gefährlichkeit angeknüpft (BGE 142 IV 307 E. 2.3 mit Hinweisen). In einem neueren Urteil hielt das Bundesgericht sodann fest, dass im Lichte von ne bis in idem nur Umstände, die vor der Urteilsfällung vorgelegen haben, aber dem Gericht noch nicht bekannt waren (sog. unechte Noven), berücksichtigt werden dürfen. Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, können vom Gericht und gegebenenfalls vom gerichtlichen Sachverständigen allenfalls dann noch berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegenwärtig erfüllt sind und ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erfüllt waren (BGE 145 IV 383 E. 2.3).
7.2 Das Bundesgericht äusserte sich lange Zeit nicht einlässlich zur Frage der Zulässigkeit der Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4). Im Entscheid BGE 142 IV 307 E. 2.4 führte es zunächst an, dass Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorgelegen hätten, nicht erneut eingebracht werden könnten. Dies gelte in besonderem Mass für die nachträgliche Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils. Im abgekürzten Verfahren würden sich Staatsanwaltschaft und Beschuldigter auf einen Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumtion sowie auf die auszufällende Sanktion und allfällige weitere Nebenfolgen einigen und im Interesse einer einvernehmlichen Lösung gegenseitig auf eine abschliessende Klärung aller offenen Fragen verzichten und damit gewisse Unsicherheiten bewusst in Kauf nehmen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im abgekürzten Verfahren an der Hauptverhandlung kein Beweisverfahren stattfinde und die Rechtsmittelmöglichkeiten aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens beschränkt seien. In E. 2.7 liess das Bundesgericht offen, ob eine Revision des Urteils im abgekürzten Verfahren aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO), wie dies in der Literatur vertreten werde, generell ausgeschlossen sei (siehe dazu jedoch das zwischenzeitlich ergangene Urteil BGE 143 IV 122 E. 3.2.3-3.2.6). Soweit eine spätere Abänderung eines Urteils im abgekürzten Verfahren überhaupt in Frage kommen könne (unabhängig davon, ob dies über das Instrumentarium der Revision zu erfolgen hat), müsse jedenfalls verlangt werden, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die nicht, auch nicht ansatzweise, Gegenstand der Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über eine Einigung im abgekürzten Verfahren gebildet hätten und deshalb dem urteilenden Gericht auch nicht hätten bekannt sein können.
7.3 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, kann nach Art. 65 Abs. 1 StGB das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen. Materiell hängt die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme kumulativ von den in Art. 56 und Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab.
7.4 Nach dem Gesagten wird deutlich, dass das Bundesgericht die Zulässigkeit einer späteren Abänderung eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils nicht per se ausgeschlossen hat. Es knüpfte diese jedoch an strengere Voraussetzungen, indem es festhielt, dass das Kriterium, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, nicht erneut eingebracht werden können, in besonderem Masse gilt. Auch dürfen die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht ansatzweise Gegenstand der Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über die Einigung im abgekürzten Verfahren gewesen sein. Nichts Anderes darf nach Überzeugung der Kammer für Tatsachen gelten, von denen die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung Kenntnis genommen hat oder hätte nehmen müssen und welche Anlass zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme gegeben hätten, denen aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachgegangen wurde.
7.5 Anlass zur Begutachtung geben etwa deutliche psychische Auffälligkeiten oder Suchtprobleme der beschuldigten Person. Auch die Deliktart kann Anlass zur Begutachtung geben (Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 41 zu Art. 56 StGB; so auch Trechsel/Borer, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 10 zu Art. 56 StGB). In Zusammenhang mit dem Gutachtenserfordernis bei zweifelhafter Schuldfähigkeit gemäss Art. 20 StGB hielt das Bundesgericht indes fest, dass die blosse Behauptung des Beschuldigten, wonach er geistig nicht gesund (BGE 73 IV 43 E. 2) oder wegen Angstzuständen in ärztlicher Behandlung sei (BGE 132 IV 29 E. 3.6) nicht ausreiche, um Zweifel an der Schuldfähigkeit zu erheben. Gleiches gelte für den Umstand, dass eine IV-Rente bezogen werde (BGE 133 IV 145 E. 3.6). Bestehen demgegenüber aufgrund der (äusseren) Umstände des Einzelfalls, wie etwa der Art und Weise der Tatbegehung, des Benehmens der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung, den Lebensumständen oder der Vorgeschichte der betroffenen Person Hinweise auf eine Mass-nahmebedürftigkeit ist im Zweifel eine sachverständige Person beizuziehen (Heer, in: a.a.O., N 41 zu Art. 56 StGB; so auch Trechsel/Borer, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 56 StGB).
8. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Sanktionsänderung gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Zur Begründung wird ausgeführt, das Gutachten vom 20. August 2021 stelle die erste umfassende forensisch-psychiatrische Untersuchung inklusive Empfehlungen zur indizierten Behandlung des Beschwerdeführers dar. Im Austrittsbericht der Station
Etoine vom 3. August 2021 werde ihm das erste Mal die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, teilremittiert mit persistierender Negativsymptomatik (ICD-10 F20.09) gestellt. Im kurz darauf fertiggestellten Gutachten werde die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie weiterer Erkrankungen gestellt und begründet. Mit dem Gutachten vom 20. August 2021 und den darin gestellten Diagnosen u.a. der paranoiden Schizophrenie liege somit ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache vor. Letzteres werde von der Verteidigung auch nicht bestritten.
Mit Bezug auf die Vorbringen der Verteidigung wird angeführt, das Erwähnen einer selbst interpretierten Persönlichkeitsstörung vermöge insbesondere im Zusammenhang mit der Aussage, dass er diese Phase überwunden habe und heute über Bewältigungsstrategien verfüge, keinen hinreichenden Anhaltspunkt für Abklärungen betreffend die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme begründen. Es gehöre zum Gerichtsalltag, dass beschuldigte Personen auf persönliche Schwierigkeiten zum Tatzeitpunkt hinweisen würden. Es habe auch nicht davon ausgegangen werden müssen, dass der Beschwerdeführer mehr als nur persönliche Schwierigkeiten habe, da er nur alle zwei bis drei Monate zum Psychologen gegangen sei. Weiter hätten die IV-Akten zum Zeitpunkt des Ersturteils nicht vorgelegen. Aus der Frage der Staatsanwältin, ob beabsichtigt werde, eine ambulante Massnahme zu beantragen, könne nicht gefolgert werden, dass eine therapeutische Massnahme ernsthaft in Erwägung gezogen worden sei. Eine solche sei nicht zum Verhandlungsgegenstand geworden. Selbst ein noch eingeholter Bericht des Psychologen hätte keine Grundlage für das Anordnen einer ambulanten Massnahme dargestellt.
Auch präsentiere sich die Situation vorliegend anders als in BGE 142 IV 307. Dort habe der Staatsanwalt dem kooperierenden Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass er mit einer therapeutischen Massnahme zu rechnen habe, wenn er künftig weiter delinquiere. Dadurch sei aktenkundig, dass der Staatsanwalt den Beschwerdeführer als potentiellen Kandidaten einer stationären Massnahme erachtet habe. Im vorliegenden Fall lägen indes weder Hinweise vor, dass die Möglichkeit der Anordnung einer therapeutischen (stationären) Massnahme von der Staatsanwaltschaft ernsthaft in Erwägung gezogen worden wäre, noch, dass sie Gegenstand des abgekürzten Verfahrens gebildet hätte. Erst recht lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Massnahme als Druckmittel benutzt hätte. Der vom Bundesgericht beurteilte Fall gestalte sich auch insofern anders, als die Staatsanwaltschaft dort erst vier Tage vor Ablauf der Strafe ein Gesuch um Sanktionsänderung gestellt habe. Vorliegend gehe aus der Vollzugsgeschichte hervor, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten bereits im vierten Monat nach Haftantritt gestützt auf das sehr auffällige Verhalten des Beschwerdeführers und seine äusserst wirren, erst im Laufe des Vollzugs zu Tage getretenen Äusserungen angeordnet worden sei. Mithin lägen keine Hinweise vor, wonach sich die Staatsanwaltschaft und das Gericht bis zum Urteilszeitpunkt ernsthaft mit der Frage der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme befasst hätten. Das Gutachten vom 20. August 2021 und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien damit auch nicht Gegenstand der Verhandlungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung über eine Einigung im abgekürzten Verfahren gewesen und hätten dem Gericht folglich nicht bekannt sein können.
9. Würdigung durch die Kammer
9.1 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass mit dem Gutachten vom 20. August 2021 ein neues Beweismittel vorliegt. Die Vorinstanz führt treffend aus, dass das Gutachten die erste umfassende forensisch-psychiatrische Untersuchung inklusive Empfehlungen zur indizierten Behandlung des Beschwerdeführers darstelle. Wie gezeigt (E. 7.1), können Tatsachen und Beweismittel, die nach dem Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, jedoch nur berücksichtigt werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gegenwärtig erfüllt sind und ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erfüllt waren (BGE 145 IV 383 E. 2.3). Zumal es sich bei dem vorliegend abzuändernden Urteil um eines handelt, das im abgekürzten Verfahren ergangen ist, gilt das Kriterium, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren oder hätten sein müssen, nicht erneut eingebracht werden können, in besonderem Masse. Es stellt sich mithin die Frage, ob nicht bereits 2019 genügend Anhaltspunkte für eine Begutachtung bestanden haben und die Möglichkeit einer schweren psychischen Störung hätte in Betracht gezogen werden müssen. Bejahendenfalls liegt eine Thematik vor, die bereits Gegenstand des abgekürzten Verfahrens war.
9.2 Der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als das blosse Erwähnen einer selbst interpretierten Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit der Aussage, die Phase überwunden zu haben und heute über Bewältigungsstrategien zu verfügen, für sich alleine keinen hinreichenden Anhaltspunkt für Abklärungen betreffend die Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme zu begründen vermag. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit Verweis auf Heer ausgeführt, reichen blosse Behauptungen, geistig nicht gesund oder wegen Angstzuständen in ärztlicher Behandlung zu sein oder eine IV-Rente zu beziehen, nicht aus, um eine Pflicht zur Begutachtung auszulösen (vgl. Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 41 zu Art. 56 StGB mit Verweis auf N 12 zu Art. 20 StGB mit Verweis auf BGE 73 IV 43 E. 2; 132 IV 29 E. 3.6 und 133 IV 145 E. 3.6, in welchen es jeweils die Notwendigkeit eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit zu beurteilen galt). Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, gestaltete sich der vorliegend zu beurteilende Fall jedoch anders.
9.3 Wie von der Verteidigung vor der Vorinstanz vorgebracht und aus den obenstehenden Ausführungen ersichtlich, hatte der Beschwerdeführer die eigens interpretierte Persönlichkeitsstörung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2020 nicht bloss beiläufig erwähnt. Vielmehr wies er wiederholt darauf hin, dass er sein Leben zum Tatzeitpunkt nicht im Griff gehabt habe und nannte als mögliche Ursachen, das Kiffen und seine soziale Isolierung (E. 3.3.6). Weiter hatte er zu Protokoll gegeben, in eine schwere Krise gefallen zu sein, weil er einen sehr unsicheren Verstand gehabt habe (E. 3.3.6). Auch hatte er der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht, dass er nach dem Vorfall vom 10. März 2019 aufgrund seines Aggressionsproblems alle zwei bis drei Wochen (ca. sieben Mal) persönlich zum Psychologen S.________ in die Therapie gegangen sei und telefonischen Kontakt mit ihm gehabt habe (E. 3.3.6). Sodann ergänzte er von sich aus, dass er bei der letzten Einvernahme nicht erwähnt habe, dass er ADHS habe und diese Krankheit bei ihm manchmal zu unüberlegten Handlungen führe und willigte auf Frage seiner damaligen Verteidigerin ein, Herrn S.________ vom Berufsgeheimnis zu entbinden (E. 3.3.6). Überdies ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis hatte, dass der Beschwerdeführer seit 2015 jährlich wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde, womit sie ihn anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2020 konfrontierte und ihm mitteilte, dass ihm deshalb für die Zukunft keine günstige Prognose gestellt werden könne (E. 3.3.5). Auch ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hatte, kein Schlägertyp zu sein, was nicht nur in krassem Widerspruch zu den seit 2015 jährlich begangen Gewaltdelikten, sondern auch zur Aussage seiner damaligen Freundin steht, die anlässlich des Vorfalls vom 10. März 2019 gegenüber dem Polizisten Q.________ angegeben habe, dass es jedes Mal, wenn sie mit dem Beschwerdeführer im Ausgang sei, zu einer Auseinandersetzung komme (E. 3.3.3 und E. 3.3.5), was bedenklich erscheint. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass selbständig entwickelte Bewältigungsstrategien, wie in casu Sport und anderweitige Ablenkung (E. 3.3.6), bei Personen, die über einen längeren Zeitraum in nicht unerheblichem Mass Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert haben und gewalttätig geworden sind, in aller Regel nicht zu nachhaltiger Abstinenz und Gewaltlosigkeit führen. Die Staatsanwaltschaft hätte bei der Aussage des Beschwerdeführers, er habe nun alles im Griff, im Verbund mit den weiteren Auffälligkeiten hellhörig werden müssen.
Die Vorinstanz lässt sodann ausser Acht, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung des Vorfalls vom 10. März 2019 die Akten der früheren Strafverfahren beigezogen und sachdienliche Unterlagen, insbesondere Anzeigerapporte und Einvernahmen, in das aktuelle Untersuchungsdossier integriert hatte (E. 3.3.2). Mithin darf davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht von den vom Beschwerdeführer in den entsprechenden Verfahren getätigten Aussagen und deren Tragweite Kenntnis hatten. Mit anderen Worten war vorliegend vor Durchführung des abgekürzten Verfahrens klar, dass der Beschwerdeführer von der IV unterstützt wird (E. 3.3.2). IV-Unterstützung erhält nur, wer über längere Zeit gesundheitlich, also körperlich, psychisch oder geistig, eingeschränkt ist. Entsprechend verhält es sich mit der Lehre im geschützten Rahmen bei der Stiftung M.________, welche der Beschwerdeführer im Jugendstrafverfahren erwähnte (E. 3.3.2). Klar war desgleichen, dass eine ADHS-Diagnose vorlag (E. 3.3.2 und 3.3.6). Auch war bekannt, dass der Beschwerdeführer von der dritten bis zur sechsten Klasse im Schulheim I.________ beschult wurde (E. 3.3.2). Dabei handelt es sich bekanntermassen um eine Tagessonderschule für Kinder, die u.a. mit den Strukturen der Volksschule vorübergehend überfordert sind, intensiver Betreuung bedürfen und im Erwerb von sozialen und emotionalen Kompetenzen Unterstützung benötigen. Zudem bestanden eindeutige Hinweise auf eine Aggressionsproblematik bzw. auf eine psychische Instabilität des Beschwerdeführers (E. 3.3.2 und 3.3.6). Auch lagen Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Kind misshandelt wurde (E. 3.3.3). Ebenfalls war bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits in psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung war (E. 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.6). Im Übrigen waren therapeutische Massnahmen im Strafverfahren BM 18 8659 auch bereits ein Thema (E. 3.3.2).
Anders als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen (BGE 73 IV 43 E. 2; 132 IV 29 E. 3.6 und 133 IV 145 E. 3.6) kann in Anbetracht der vorgenannten, zahlreichen Besonderheiten nicht von einer blossen Behauptung des Beschuldigten «geistig nicht gesund zu sein» oder «eine IV-Rente» zu beziehen, ausgegangen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass neben der Deliktart, deutlichen psychischen Auffälligkeiten oder Suchtproblemen der beschuldigten Person, auch die (äusseren) Umstände des Einzelfalls, wie die Art und Weise der Tatbegehung, das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung, die Lebensumständen oder die Vorgeschichte der betroffenen Person Hinweise auf eine Massnahmebedürftigkeit geben können. Es gelte daher die Faustregel, wonach im Zweifel eine sachverständige Person beizuziehen sei (Heer, in: a.a.O., N 41 zu Art. 56 StGB; so auch Trechsel/Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 10 zu Art. 56 StGB).
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestanden aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände hinreichend Anhaltspunkte für weitere Abklärungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer therapeutischen Massnahme. Es hätte sich geradezu aufgedrängt, die IV-Akten und einen Bericht des Therapeuten einzuholen. Sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Gericht muss bewusst gewesen sein oder hätte aufgrund der Gesamtumstände bewusst sein müssen, dass sich die Frage einer therapeutischen Massnahme ernsthaft gestellt hat. Daran ändert auch nichts, dass die IV-Akten zum Zeitpunkt des Urteils im abgekürzten Verfahrens nicht vorgelegen haben. Wären die IV-Akten eingeholt worden, wäre daraus unter anderem ersichtlich gewesen, dass Dr. med. L.________ bereits 2016 den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0; [bestehend sei der Adoleszenz]) geäussert hat (E. 3.1.8). Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des Parteivortrags vorgebracht, kam im Übrigen auch der Gutachter anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zum Schluss, dass mit den Vorkenntnissen aus den IV-Berichten und IV-Abklärungen bereits damals die Diagnose einer psychischen Störung gestellt worden wäre und man – wenn auch auf einer anderen Grundlage – möglicherweise zum Schluss gekommen wäre, dass eine stationäre Massnahme angezeigt gewesen wäre (E. 6). Die IV-Akten wurden erst am 3. Juni 2021 in Hinblick auf die Begutachtung des Beschwerdeführers eingeholt (E. 4.6). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf die Einholung der IV-Akten durch den Gutachter angesprochen erschrocken reagierte und auf Nachfrage zum Ausdruck brachte, dass er davon ausgegangen sei, dass der Gutachter von der IV Kenntnis habe (Vollzugsakten, pag. 415 f.). Ferner ist dem Gutachter dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen in mehreren Bereichen der Lebensführung gezeigt hat, womit sich die Frage der Schuldfähigkeit hätte stellen müssen (E. 6). Aufgrund des Verbals im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juni 2020 wird schliesslich der Eindruck erweckt, dass im Interesse einer raschen Verfahrenserledigung auf weitere Abklärungen, insbesondere eine sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers, bewusst verzichtet wurde.
9.4 Nach dem Gesagten darf vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gänzlich unbekannt war bzw. nicht ansatzweise Gegenstand der Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über die Einigung im abgekürzten Verfahren gewesen ist. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer auf Anstoss der Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren beantragte und diese dem Beschwerdeführer daraufhin in Kenntnis der geschilderten persönlichen Umstände und Vorstrafen eine Anklageschrift eröffnete, die keine therapeutische Behandlung vorsah. Der Beschwerdeführer durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, dass keine therapeutische Massnahme angeordnet würde, womit er in seinem Vertrauen zu schützen ist. Entgegen der Vorinstanz ist der vorliegende Fall daher durchaus vergleichbar mit jenem, den das Bundesgericht im Urteil BGE 142 IV 307 zu beurteilen hatte. Die Abänderung des im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils war somit nicht zulässig.
9.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts PEN 21 1278 vom 3. Mai 2022 ist aufzuheben. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids fällt der mit Verfügung der 2. Strafkammer vom 25. August 2022 mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 zur Sicherung des Massnahmenvollzugs angeordnete strafprozessuale Hafttitel dahin (Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3) Zudem wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Mai 2022 ungerechtfertigt im Massnahmenvollzug befindet. Er ist per sofort zu entlassen.
IV. Kosten / Entschädigung / Anrechnung / Genugtuung
10. Verfahrenskosten
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 5‘030.00 (inkl. der Entschädigung des Sachverständigen von CHF 2'030.00) vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
10.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, wurden in Anwendung des Verursacherprinzips (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2012 vom 26. September 2012 E. 4.4.1) dem Kanton auferlegt, zumal das nachträgliche Verfahren durch die BVD eingeleitet wurde (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario und Art. 423 StPO). Entsprechend müssen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht neu verlegt werden.
11. Entschädigung
11.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das Obsiegen ändert nichts daran (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2 ff.).
11.2 Rechtsanwältin B.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Honorarnote ein. Die Beschwerdekammer erachtet den geltend gemachten Aufwand grundsätzlich als angemessen. Zu Bemerkungen Anlass gibt einzig der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Assistenz Klient, Studium Urteil und Abschluss Dossier) geltend gemachte Aufwand von ca. 6.50 Stunden. Da die Hauptverhandlung inkl. mündlicher Urteilsverkündigung weniger lange dauerte, ist dieser Posten um eine Stunde zu kürzen. Rechtsanwältin B.________ wird entsprechend eine Entschädigung von CHF 4'345.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
11.3 Eine Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht.
11.4 Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'431.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wurde.
12. Anträge der Parteien
12.1 Seitens der Verteidigung wird beantragt, der Beschwerdeführer sei für den unrechtmässigen Freiheitsentzug ab dem 29. Mai 2022 (Vollzugsende) mit CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag zu entschädigen. Zudem sei die Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft zwischen dem 29. Mai 2022 und dem 23. August 2022 infolge Fehlens eines formellen Hafttitels in jedem Fall im Dispositiv festzustellen.
12.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Rahmen des Parteivortrags demgegenüber zusammengefasst aus, dass die ursprüngliche Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 24 Monate betragen habe. Hinzu kämen zwei Ersatzfreiheitsstrafen für 180 und 38 Tagessätze. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug sei an diese Strafen anzurechnen – auch wenn es sich dabei teilweise um bedingte Strafen handle. Entsprechend sei keine Entschädigung geschuldet. Soweit die Verteidigung die Feststellung der Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft zwischen dem 29. Mai 2022 und dem 23. August 2022 infolge Fehlens eines formellen Hafttitels beantrage, sei mit Verweis auf die Verfügung der 2. Strafkammer SK 22 495 vom 25. August 2022, festzuhalten, dass es trotz der anderslautenden, nicht überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nie an einem Hafttitel gefehlt habe.
12.3 Seitens der BVD wurde auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen.
13. Anrechnung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs
13.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. Mai 2022 ungerechtfertigt im Massnahmenvollzug (Vollzugsakten, pag. 768 ff.). Ohne die unzulässigerweise angeordnete Massnahme wäre das Vollzugsende auf den 29. Mai 2022 gefallen (a.a.O., pag. 729 [Rückseite nicht paginiert]).
13.2 Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1). Es erscheint daher angezeigt, auch den mit dem ungerechtfertigten Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug vom 3. Mai 2022 bis zum 29. Mai 2022 (27 Tage) in Anwendung von Art. 57 Abs. 3 StGB vollumfänglich auf die Reststrafe anzurechnen. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft rechtfertigt es sich demgegenüber nicht, den weiteren Freiheitsentzug vom 30. Mai 2022 bis 29. November 2022 auf die bedingte und bis dato nicht widerrufene Freiheitstrafe (Akten BK, pag. 283 ff.) anzurechnen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 51 StGB, wonach die Untersuchungshaft unabhängig davon, ob eine bedingte oder unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe ausgefällt wird, an die Strafe anzurechnen ist (BGE 141 IV 236 E. 3.3; 135 IV 126 E. 1.3.6), ist vorliegend nicht einschlägig. Art. 51 StGB gelangt mit Blick auf ein noch auszufällendes Sachurteil zur Anwendung. Im vorliegenden Fall erfolgte der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug nach dem rechtskräftigen Sachurteil, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Entsprechend kann der mit der ungerechtfertigten Massnahme verbundene Freiheitsentzug vom 30. Mai 2022 bis 29. November 2022 nicht auf den mit Urteil vom 1. Dezember 2020 bedingt ausgesprochenen, noch nicht widerrufenen Teil der Freiheitstrafe angerechnet werden.
14. Genugtuung
14.1 Angesichts des mit der ungerechtfertigten Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs vom 30. Mai 2022 bis 29. November 2022 steht dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO bzw. Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zu.
14.2 Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1; 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Genugtuung dient dem Ausgleich der erlittenen seelischen Unbill. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2; 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen). Die Anwendung einheitlicher Tagessätze als Entschädigung bei unrechtmässiger Haft ist nicht gerechtfertigt. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Tagessatz bei längerer (Untersuchungs-)Haft (Dauer von mehreren Monaten) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Bei langer Haftdauer ist somit ein degressiver Tagessatz anzuwenden (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_984/2018 und 6B_990/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_909/2015 E. 2.2.1). In jedem Fall sollte die Genugtuung einer zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigten und deshalb inhaftierten Person mindestens einige tausend Franken betragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1).
14.3 Im vorliegenden Fall ist bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn des Massnahmenvollzugs in Haft bzw. ab dem 23. Februar 2022 auf der Station Etoine war. Der Beschwerdeführer wurde demnach nicht aus dem Alltag herausgerissen und inhaftiert, sondern befand sich bereits in Haft. Die erste, besonders erschwerend ins Gewicht fallende Haftzeit hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antritts der stationären Massnahme rechtmässig hinter sich. Ab dem 24. Mai 2022 befand sich der Beschwerdeführer auf der FTK im Regionalgefängnis Burgdorf in teilstationärer Behandlung. Am 5. September 2022 wurde er schliesslich zum stationären Massnahmenvollzug in die UPK Basel verlegt. Dabei ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Gutachten vom 20. August 2021 die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eines Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), einer Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F90.1), und eines Status nach hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) gestellt wurden. Eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers war und ist nach wie vor medizinisch indiziert und ratsam (Vollzugsakten, pag. 445 f.; Akten BK, pag. 298 f.). So wird im jüngsten Bericht der UPK Basel darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer noch keine vollständige Remission der schizophrenen Symptomatik bestehe und die Stabilität derselben aufgrund der begrenzten Behandlungsdauer noch nicht beurteilbar sei. Der Beschwerdeführer zeige sich jedoch grundsätzlich behandlungsbereit, veränderungsbereit und kooperativ; es seien Behandlungsfortschritte vorhanden (Akten BK, pag. 295 und 298). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für den Aufenthalt auf der Station Etoine sowie für die teilstationäre Behandlung auf der FTK im Regionalgefängnis Burgdorf (total 98 Tage) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 pro Tag auszurichten. Für den Aufenthalt in den UPK Basel (86 Tage) ist der Beschwerdeführer mit CHF 50.00 pro Tag zu entschädigen.
14.4 Insgesamt ist dem Beschwerdeführer durch den Kanton Bern eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 14'100.00 auszurichten.
14.5 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift nebst der Genugtuung keinen Zins beantragt. Dies ist als Verzicht auf Zins zu werten. Es bleibt demnach bei einer Genugtuung von CHF 14'100.00.
14.6 Soweit die Verteidigung die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Haft zwischen dem 29. Mai 2022 und dem 23. August 2022 im Dispositiv beantragt, ist festzuhalten, dass angesichts der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Genugtuung vorliegend kein gesondertes Feststellungsinteresse besteht (vgl. BGE 139 IV 94 E. 2.4).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 21 1278 vom 3. Mai 2022 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus dem stationären Massnahmenvollzug in der UPK Basel entlassen.
2. Der mit dem ungerechtfertigten Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug vom 3. Mai 2022 bis zum 29. Mai 2022 (27 Tage) wird vollumfänglich auf die Reststrafe angerechnet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von CHF 14'100.00 zugesprochen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 5‘030.00 (inkl. Entschädigung Sachverständiger) trägt der Kanton Bern. Es wird festgestellt, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’200.00 dem Kanton Bern auferlegt wurden.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 4'345.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschwerdeführers entfallen. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'431.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wurde.
6. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. C.________
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin U.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin V.________
(per Kurier)
Bern, 23. Dezember 2022
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1
BK 22 231
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 65 StGBart. 65 CPart. 65 CP
BK 22 231
1B_375/2022
1B_290/2021
SK 22 495
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP
Art. 20 Justizvollzugsgesetzart. 20 LEJart. 20 Justizvollzugsgesetz
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
6B_942/2015
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 143 IV 122ATF 143 IV 122DTF 143 IV 122
Art. 65 StGBart. 65 CPart. 65 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
BGE 73 IV 43ATF 73 IV 43DTF 73 IV 43
BGE 132 IV 29ATF 132 IV 29DTF 132 IV 29
BGE 133 IV 145ATF 133 IV 145DTF 133 IV 145
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 65 StGBart. 65 CPart. 65 CP
BGE 142 IV 307ATF 142 IV 307DTF 142 IV 307
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
BGE 73 IV 43ATF 73 IV 43DTF 73 IV 43
BGE 132 IV 29ATF 132 IV 29DTF 132 IV 29
BGE 133 IV 145ATF 133 IV 145DTF 133 IV 145
BGE 73 IV 43ATF 73 IV 43DTF 73 IV 43
BGE 132 IV 29ATF 132 IV 29DTF 132 IV 29
BGE 133 IV 145ATF 133 IV 145DTF 133 IV 145
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
BGE 142 IV 307ATF 142 IV 307DTF 142 IV 307
1B_375/2022
6B_1213/2016
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_93/2012
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
6B_151/2013
BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236
6B_1213/2016
Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236
BGE 135 IV 126ATF 135 IV 126DTF 135 IV 126
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339
6B_491/2020
6B_1087/2017
6B_491/2020
6B_984/2018
6B_506/2015
6B_53/2013
6B_491/2020
6B_506/2015
6B_53/2013
BGE 139 IV 243ATF 139 IV 243DTF 139 IV 243
6B_984/2018
6B_990/2018
6B_909/2015
6B_506/2015
6B_758/2013
BGE 139 IV 94ATF 139 IV 94DTF 139 IV 94
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP