BK 2022 259
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
28. September 2022Deutsch15 min
1.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 22 259
Bern, 28. September 2022
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 30. Mai 2022 (PEN 22 65)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
Erwägungen
1.
Dispositiv
1.1 Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. Juni 2021 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig sei. Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2022 (Postaufgabe: 8. Juni 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 09.11.2021 gegen den Strafbefehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.06.2021 rechtzeitig eingereicht wurde und somit gültig sei.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass ein Beschwerdeverfahren eröffnet wird und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme.
1.3 Am 16. Juni 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde.
1.4 Das Regionalgericht verzichtete mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf den Entscheid vom 30. Mai 2022.
1.5 Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 4) gehen die Parteien vom folgenden unbestrittenen Sachverhalt aus (angefochtener Entscheid, E. 1-3):
Am 27.05.2021 reichte die Kantonspolizei Bern, v.d. C.________ (StatPol Burgdorf), bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau einen Anzeigerapport gegen den Beschuldigten wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), begangen am 26.05.2021, ein (p. 1 ff.). D.________ von der Kantonspolizei Bern (StatPol Bahnhof Bern) verfasste am 05.06.2021 einen weiteren Anzeigerapport gegen den Beschuldigten wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des AIG, begangen am 05.06.2021 (p. 8 ff.). Zwei weitere Anzeigerapporte gegen den Beschuldigten wegen denselben Vorwürfen, begangen am 06.06.2021 und am 11.06.2021, folgten von den Polizeibeamten der Kantonspolizei Bern E.________ (StatPol Bahnhof Bern) am 08.06.2021 (p. 12 ff.) und F.________ (StatPol Waisenhaus) am 16.06.2021 (p. 21 ff.).
Den Anzeigerapporten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber den Anzeigern als Zustelladresse stets «G.________ Neuchâtel» angegeben hatte. Im Anzeigerapport vom 27.05.2021 wird zudem ausgeführt, dass der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten explizit erklärt habe, dass er in Neuenburg wohnhaft sei (p. 2). Weiter geht aus den Anzeigerapporten hervor, dass die Anzeiger den Beschuldigten über die Anzeigeerstattung und ausdrücklich über den Umstand informiert hatten, dass er hiernach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafverfolgungsbehörde (insbesondere eines Strafbefehls) rechnen müsse.
Am 25.06.2021 erliess die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau […] gegen den Beschuldigten den Strafbefehl EO 21 5495 (p. 35 ff.) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG durch Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und verschickte diesen an die vom Beschuldigten angegebene Zustelladresse «G.________ Neuchâtel».
Der Strafbefehl wurde von der Post mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger unter dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte (p. 38). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft teilten die Einwohnerdienste der Gemeinde Neuchâtel mit E-Mail vom 13.07.2021 (p. 40) mit, dass der Beschuldigte nicht in Neuchâtel gemeldet sei. Die Staatsanwaltschaft erkundigte sich sodann beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, nach der aktuellen Adresse des Beschuldigten, woraufhin dieses mit E-Mail vom 15.07.2021 (p. 42) angab, der Beschuldigte sei am «H.________ Neuchâtel» wohnhaft. Auch der daraufhin an diese Adresse gesandte Strafbefehl wurde mit dem Vermerk retourniert, dass der Empfänger unter dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte (p. 43).
Mit Eingabe vom 09.11.2021 (Postaufgabe: 09.11.2021, Eingang: 10.11.2021) erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Zur Begründung der Rechtzeitigkeit der Einsprache führte Rechtsanwalt I.________ aus, der Strafbefehl sei dem Beschuldigten nie an seine Wohnadresse «J.________ Delémont» zugestellt worden und dieser habe erst durch das Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD), Regionalstelle Berner Jura-Seeland, vom 02.11.2021 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. […].
4.
4.1 Das Regionalgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass im Falle des Beschwerdeführers die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO, wonach der Strafbefehl ohne Veröffentlichung, mithin mit Ausstellung desselben am 25. Juni 2021 als zugestellt gelte, greife, da die Staatsanwaltschaft alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen unternommen habe, um den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden. Die Einsprache vom 9. November 2021 erweise sich damit als verspätet. Zunächst sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Anzeigern die Adresse «G.________ Neuchâtel» als Zustelladresse angegeben und am 26. Mai 2021 sogar explizit erklärt habe, dass er in Neuenburg wohnhaft sei. Nachdem der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht habe ermittelt werden können, habe die Staatsanwaltschaft Nachforschungen bei der Polizei, bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Neuchâtel sowie beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Migrationsdienst) angestellt. Die vom Migrationsdienst angegebene, angeblich aktuelle Adresse des Beschwerdeführers («H.________ Neuchâtel») stimme beinahe mit der vom Beschwerdeführer anfänglich angegebenen Adresse überein. Die korrekte Adresse des Beschwerdeführers («J.________ Delémont») sei zwar aus mehreren sich in den Akten befindlichen Nebendokumenten ersichtlich gewesen, bis auf die Kopie des «Erhebungsformulars wirtschaftliche Verhältnisse» vom 8. Juni 2021 seien diese Nebendokumente jedoch mehrere Jahre zuvor erstellt worden. Entsprechend seien diese weniger aussagekräftig als die mehrfache Adressangabe des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Adresse in Delémont nicht mehr aktuell sei. Da die Adresse in Delémont aufgrund der übrigen Akten als frühere Adresse des Beschuldigten figuriere, habe die Staatsanwaltschaft zudem davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse am 8. Juni 2021 wiederum eine falsche Adresse angegeben habe oder diese aus früheren Angaben eingesetzt worden sei. Auch die Adressangabe im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 («G.________ Delémont») lege eher die Schlussfolgerung nahe, dass der richtige Strassenname fälschlicherweise zusammen mit dem Ort der früheren Adresse angegeben worden sei, als dass aus Versehen ein falscher Strassenname genannt worden wäre. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Rückmeldung der Einwohnerdienste der Gemeinde Neuchâtel, wonach der Beschwerdeführer nicht in Neuchâtel gemeldet sei, nicht veranlasst gewesen sei, weitere Nachforschungen und Abklärungen zu tätigen. So sei es (gerichts-)notorisch, dass sich (abgewiesene) Asylsuchende in der Regel nicht bei den Einwohnerkontrollen anmelden würden. Dies insbesondere dann, wenn sie sich nicht in der ihnen als Wohnort zugewiesenen Unterkunft aufhielten, sondern bei Privatpersonen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer um die diversen Anzeigeerstattungen und das gegen ihn laufende Strafverfahren gewusst habe, weswegen er mit der Zustellung gerichtlicher bzw. staatsanwaltlicher Sendungen habe rechnen müssen. Weitere Nachforschungen hätten sich daher nicht aufgedrängt.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mit Schreiben vom 2. November 2021 vom Strafbefehl Kenntnis erhalten. Die Einsprache vom 9. November 2021 sei somit fristgerecht erfolgt. Die Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO komme nicht zur Anwendung, da nicht alle zumutbaren und geeigneten Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 StPO vorgenommen worden seien. Konkret hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Umstandes, dass die Adresse in Neuchâtel («G.________ Neuchâtel») früher mehrfach angegeben worden sei, nicht darauf schliessen dürfen, dass diese Adresse weiterhin gelte. Zumal der Strafbefehl an der genannten Adresse nicht habe zugestellt werden können und die Einwohnerdienste der Gemeinde Neuchâtel gegenüber der Staatsanwaltschaft explizit bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht (mehr) wohnhaft sei, hätte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen müssen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse nicht mehr aktuell sei. Hinzu komme, dass unter Berücksichtig der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ab Juni 2021 nicht mehr in Neuchâtel aufgehalten habe, die (teilweise falsche) Adressangabe auf dem Strafregisterauszug vom 1. Juni 2021 («G.________ Delémont») so hätte verstanden werden müssen, dass die dortige Strassenangabe («G.________») nicht mehr stimmen könne. Vielmehr lege dies die Annahme nahe, dass zumindest die Ortsangabe auf dem Auszug (« 2800 Delémont») möglicherweise stimmen und sich der Beschwerdeführer wieder in Delémont aufhalten könnte. Sodann sei es zwar richtig, dass sich abgewiesene Asylsuchende in der Regel nicht an ihren aktuellen Aufenthaltsorten an- bzw. abmelden; gleichzeitig dürfe es jedoch auch (gerichts-) notorisch sein, dass solche Personen regelmässig ihren Aufenthaltsort ändern. Im Übrigen sei die aktuelle Adresse («J.________ Delémont») des Beschwerdeführers stets aus den Verfahrensakten, konkret dem «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» vom 8. Juni 2021, ersichtlich gewesen. Anders als vom Regionalgericht vorgebracht, müsse immer die aktuellste Adressenangabe als die richtige gelten. Auch treffe es nicht zu, dass das «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» weniger aussagekräftig sei, da es aus einem anderen Verfahren stamme. Ganz im Gegenteil sei dieses Dokument ein Zeichen dafür, dass die im anderen Verfahren zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Oberland offenbar über weitere Informationen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers verfügte. Mithin wären weitere Nachforschungen angezeigt gewesen.
4.3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Bst. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Bst. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort
oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Bst. c). Gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO gelten Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt. Die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO erscheint im Lichte der Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als problematisch. Sie gelangt deshalb nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Bevor sich eine Strafbehörde auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen kann, muss sie die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO vorliegt. Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, kann die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Ist der Aufenthaltsort der beschuldigten Person unbekannt, muss versucht werden, diese ausfindig zu machen. Da bei Anwendung der gesetzlichen Zustellfiktion der Strafbefehl unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Adressaten bzw. der Adressatin als zugestellt gilt und dadurch namentlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird, sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion nicht leichthin zu bejahen. Die Strafbehörden treffen vielmehr weitreichende Abklärungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5). Zu den zumutbaren geeigneten Nachforschungen der Strafbehörde gehören nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder Verwandten (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5; 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3).
4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer der Polizei bei der Kontrolle vom 26. Mai 2021 in Riedtwil bewusst fälschlicherweise angegeben hat, in Neuchâtel wohnhaft zu sein (Strafakten PEN 22 65, pag. 1-2). Auch wenn in der Lehre überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass der aussageverweigerungsberechtigten und weder mitwirkungs- noch wahrheitspflichtigen beschuldigten Person bei der Ermittlung der Personalien (z.B. Name, Adresse) grundsätzlich eine Aussage- bzw. Mitwirkungspflicht zukommt, hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3 fest, dass wenn die beschuldigte Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sie etwa eine falsche Adresse angibt, dies den Strafverfolgungsbehörden nicht erlaubt, von den in den Art. 84 ff. StPO statuierten Zustellungsbestimmungen abzuweichen. Die gesetzlichen Zustellungsvorschriften sind von den Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die falsche Adressangabe jedoch regelmässig dazu, dass der Aufenthaltsort der beschuldigten Person als unbekannt im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Bst. a StPO qualifiziert werden muss, so dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die für die beschuldigte Person nachteilige, gesetzliche Zustellfiktion greift (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3).
4.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a StPO vorliegend nicht erfüllt sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, war dessen aktuelle Adresse («J.________ Delémont») aus verschiedenen, sich in den Verfahrensakten befindenden Dokumenten ersichtlich. Auch wenn es sich bei der Kopie der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Juli 2017 (Strafakten PEN 22 65, pag. 14) und der Verfügung des Migrationsdienstes vom 12. September 2016 (Strafakten PEN 22 65, pag. 23) um ältere Dokumente handelt, hätte sich die Staatsanwaltschaft in Anbetracht dessen, dass dieselbe Adresse auch aus dem vom 8. Juni 2021 datierenden «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» (Strafakten PEN 22 65, pag. 27) ersichtlich war, nicht unbesehen darauf verlassen dürfen, dass die Adresse in Delémont nicht mehr bzw. nicht wieder aktuell ist. Wie gezeigt (E. 4.3), treffen die Strafbehörden im Zusammenhang mit der Zustellungsfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO weitreichende Abklärungspflichten. Mithin hätte die Staatsanwaltschaft nicht mutmassen dürfen, dass der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (ebenfalls) eine falsche Adresse angegeben hatte oder diese aus früheren Angaben eingesetzt worden war. Deshalb sowie aufgrund der Angaben im Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 1. Juni 2021 (Strafakten PEN 22 65, pag. 5) hätte die Staatsanwaltschaft eine Adressanfrage bei der Gemeinde Delémont machen müssen. Dies umso mehr, nachdem sie von den Einwohnerdiensten der Gemeinde Neuchâtel und dem Migrationsdienst gegensätzliche Rückmeldungen erhalten hatte (Strafakten PEN 22 65, pag. 40 und 42). Des Weiteren hätten – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – aufgrund des Hinweises im «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» die Regionalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft Oberland angefragt werden müssen, ob sie über zusätzliche Informationen betreffend den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verfügen. Genannte Anfragen wären zur Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers ohne Weiteres geeignet und zumutbar gewesen.
4.6 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht alle zumutbaren und geeigneten Nachforschungen angestellt hat, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz greift die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO somit nicht. Die Einsprache erfolgte damit rechtzeitig.
5. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Einsprache vom 9. November 2021 gegen den Strafbefehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25. Juni 2021 rechtzeitig erfolgte und gültig ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund seines Obsiegens trifft den Beschwerdeführer keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. Mai 2022 PEN 22 65 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Einsprache vom 9. November 2021 gegen den Strafbefehl EO 21 5495 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25. Juni 2021 rechtzeitig erfolgte und gültig ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin K.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin L.________
(EO 21 5495 – per A-Post)
Bern, 28. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 22 259
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
6B_70/2018
6B_70/2018
6B_70/2018
6B_652/2013
6B_70/2018
6B_70/2018
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 88 StPOart. 88 CPPart. 88 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF