BK 2022 271
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
22. Juni 2022Deutsch5 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Beschluss
BK 22 271
Bern, 16. Juni 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 27. Mai 2022 (PEN 22 151)
Erwägungen:
Dispositiv
1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 25. Januar 2022 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig ist. Es trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein und hielt fest, dass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Am 3. Juni 2022 leitete das Regionalgericht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Eingabe des Beschuldigten weiter. Diese bestand in einer Bemerkung «Bezahle ich nicht! Viel zu hoch», welche auf dem Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Mai 2022 angebracht war. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer dem Beschuldigten mit, dass unklar sei, ob er eine Beschwerde erheben wolle, und wies ihn daraufhin, dass ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren bilde. Es sei daher einzig zu prüfen, ob seine Einsprache verspätet erfolgt sei. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert einer Frist von fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei und falls ja, eine rechtsgenügliche Begründung nachzuliefern. Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 8. Juni 2022 «Einsprache» ein.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme resp. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 hat er zudem vor Ablauf der gewährten Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine erste Eingabe verbessert und seinen Beschwerdewillen bekundet. Die Nachbesserung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache ist lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht (vgl. Schreiben des Verfahrensleiters vom 7. Juni 2022). Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist verspätet erfolgt. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Ziffern 2, 3 und 9). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht. Zudem ist belegt, dass der Strafbefehl am 27. Januar 2022 zugestellt wurde, die Einsprache aber erst am 15. März 2022 und damit offensichtlich verspätet erfolgt ist.
Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher Wiederherstellungsgründe geltend macht («Die Einsprache kam zu spät, weil ich immer blau war – Alki = unzurechnungsfähig»), ist er folglich nicht zu hören. Ebenfalls können keine materiellen Einwände (Höhe des Strafmasses) gegen den Strafbefehl vorgebracht werden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident B.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________
(O 22 227 – per B-Post)
Bern, 16. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Bettler
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 22 271
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF