BK 2022 278
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
9. November 2022Deutsch18 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung und strafbarer Handlungen gegen das Vermögen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 beschlagnahmte sie bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin sämtliche Auszahlungen/Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzahlungen, lautend auf den Beschwerdeführer. Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2022 zugestellt. Am 20. Juni 2022 erhob er dagegen Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung, insbesondere zur Schätzung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und mutmasslichem Einziehungsvolumen, zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die delegierte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 22 278
Bern, 18. November 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Beschlagnahme
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 4. Mai 2022 (W 22 66)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung und strafbarer Handlungen gegen das Vermögen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 beschlagnahmte sie bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin sämtliche Auszahlungen/Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzahlungen, lautend auf den Beschwerdeführer. Die Beschlagnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2022 zugestellt. Am 20. Juni 2022 erhob er dagegen Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung, insbesondere zur Schätzung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und mutmasslichem Einziehungsvolumen, zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die delegierte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt:
Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StP0 können Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte der Einziehung, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person vorsorglich mit Beschlag belegen lassen. Die Bestimmungen des BVG und des SchKG stehen einer vorläufigen Beschlagnahme von Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Eintritt Versicherungsfall) nicht entgegen.
Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der Gemeinde D.________(Ortschaft) mittels gefälschter Unterschriften namens der Gemeinde D.________(Ortschaft) wiederholt Darlehen bei Dritten aufgenommen und das Geld unrechtmässig für persönliche Zwecke verwendet hat. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten beläuft sich «das Loch» zurzeit auf rund CHF 4 Mio. (vgl. zum Ganzen: Strafanzeige Gemeinde D.________(Ortschaft) vorn 02.05.2022 inkl. Beilagen).
Dispositiv
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorsorgliche Beschlagnahme des Altersguthabens des Beschuldigten aus beruflicher Vorsorge im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung als angebracht und verhältnismässig, zumal der Eintritt des Versicherungsfalls «Alter» beim Beschuldigten unmittelbar bevorsteht. Über die endgültige Einziehung wird regelmässig erst im Urteilsstadium entschieden.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er hält fest, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, Schätzungen sowie eine Gegenüberstellung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und mutmasslichem Einziehungsvolumen vorzunehmen. Es sei ihm deshalb nicht möglich, sich in materieller Hinsicht gegen die Beschlagnahme im Übermass zur Wehr zu setzen. Die Kostendeckungsbeschlagnahme greife als Zwangsmassnahme in seine Grundrechte ein. Demnach habe die Staatsanwaltschaft eine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen seien. Bei der Kostendeckungsbeschlagnahme sei seine finanzielle Situation im Sinne von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO zu berücksichtigen. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsichtige, pauschal und ohne weitere Prüfung das gesamte Altersguthaben zu beschlagnahmen, sei sie ihrer Pflicht, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen, nicht nachgekommen. Er habe zugegebenermassen einen erheblichen Betrag der angeblichen Deliktssumme von CHF 4 Mio. ab den Jahren 2002 und 2003 für unrechtmässige Zwecke verwendet. Einiges davon dürfte mit Blick auf die in Frage kommenden Delikte bereits verjährt sein. Entsprechend erscheine der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Deliktsbetrag als deutlich überhöht. Dieser liege weit unter CHF 4 Mio. Die Staatsanwaltschaft habe den effektiven Deliktsbetrag zu substanziieren. Sie habe die Anklagesumme grob zu schätzen, wobei die Verjährung zu berücksichtigen sei und gegebenenfalls anschliessend die Beschlagnahme in einer Gegenüberstellung, unter Berücksichtigung seines Existenzminimums, anzuordnen.
3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme Folgendes aus:
Was den deliktischen Gewinn bzw. Schaden anbelangt ist vorab auf die eigenen Ausführungen des Beschuldigten gegenüber der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) zu verweisen, wonach sich «das Loch» auf rund CHF 4 Mio. belaufe (vgl. dazu Strafanzeige der Gemeinde D.________(Ortschaft) vom 02.05.2022 inkl. Beilagen). Anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 25.05.2022 hat der Beschuldigte die Summe von CHF 4 Mio. sodann ausdrücklich bestätigt (vgl. dort ab Rz. 62 ff., bezogen auf das «Darlehen» der Gemeinde G.________(Ortschaft)). Nach derzeitigem Ermittlungsstand dürfte «das Loch» sogar noch grösser sein als vom Beschuldigten dargestellt (vgl. etwa E-Mail E.________(Unternehmung) vom 25.05.2022 betreffend «Darlehensvertrag» Nr. 40003122 über CHF 3 Mio.).
Das im Hinblick auf die Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung vorläufig beschlagnahmte Kapital des Beschuldigten aus beruflicher Vorsorge beläuft sich demgegenüber auf «lediglich» CHF 605’056.80 (vgl. Schreiben previs vom 09.05.2022 inkl. Beilagen). Weiteres Vermögen und/oder Einkommen wurde nicht beschlagnahmt. Vor diesem Hintergrund kann von einer drohenden Beschlagnahme im Übermass - zumindest aus Sicht der Staatsanwaltschaft - keine Rede sein.
Dem völlig ungeachtet gilt es zu erwähnen, dass die Beschlagnahme im vorliegenden Fall schnell zu erfolgen hatte, da die Auszahlung des gesamten Guthabens aus beruflicher Vorsorge infolge des Eintritts des Versicherungsfalls «Alter» beim Beschuldigten unmittelbar bevorstand (vgl. Schreiben previs vom 09.05.2022 inkl. Beilagen). Die Staatsanwaltschaft muss in solchen Fällen in der Lage sein, schnell zu entscheiden, ohne komplexe Rechtsfragen vorab lösen und/oder darauf warten zu müssen, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet zu sein.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Beschlagnahme lediglich eine provisorische Sicherstellungsmassnahme darstellt und der definitive Entscheid dem Sachrichter vorbehalten ist. Solange die Untersuchung demnach noch nicht abgeschlossen ist und eine Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht (was aus Sicht der Staatsanwaltschaft vorliegend der Fall ist), ist die Sicherungsmassnahme aufrechtzuerhalten, zumal der Beschuldigte auch nicht geltend macht, seine Existenzsicherung werde dadurch gefährdet oder gar verletzt (Stichwort «Rügeprinzip»).
4.
4.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Ihre materielle Grundlage findet die Vermögensbeschlagnahme in Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, der Einziehung, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf einer Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt werden (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). So lange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst
oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen). Die zu beschlagnahmende Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die Anlasstat erlangt worden sind und somit der Einziehung von Art. 70 StGB unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Die Höhe der Ersatzforderung kann im Sinne des Art. 70 Abs. 5 StGB geschätzt werden (vgl. Konopatsch, StGB Annotierter Kommentar, 2020 N. 13 f. zu Art. 71 StGB mit Hinweisen; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 70 StGB).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen. D.h. die Strafverfolgungsbehörden haben vor dem Hintergrund der nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung und des Verhältnismässigkeitsprinzips schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenzsicherung ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkretisieren (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 360 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5, je mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 537 vom 1. Mai 2019 E. 12.4, BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 5.2, BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 5). Die Strafverfolgungsbehörde kann sich hierbei auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken. Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (vgl. Konopatsch, a.a.O., N. 32 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen).
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht weder den dringenden Tatverdacht noch die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (wobei er fälschlicherweise teilweise von einer «Kostendeckungsbeschlagnahme» [Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO] spricht). Er macht indes geltend, dass die Staatsanwaltschaft keine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Vorab ist festzustellen, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme darstellt. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dementsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung den deliktischen Gewinn bzw. Schaden auf CHF 4 Mio. beziffert und sich zur Begründung auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst gegenüber der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) und deren Strafanzeige vom 2. Mai 2022 (inkl. Beilagen) gestützt. Zudem hat sie verfügt, dass das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) beschlagnahmt wird. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme stand die Auszahlung des gesamten Guthabens des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge unmittelbar bevor (vgl. das Schreiben der F.________(Vorsorgeeinrichtung) vom 9. Mai 2022 [ordentliche Pensionierung: 31. Mai 2022 resp. effektive Pensionierung zufolge fristloser Kündigung am 30. April 2022; Antrag des Beschwerdeführers um vollständige Kapitalauszahlung vom 21. April 2022]). Dementsprechend musste die Staatsanwaltschaft rasch handeln, was ausschloss, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder dass sie vor dem Beschlagnahmeentscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet zu werden (vgl. E. 4.1 hiervor). Offensichtliche Anhaltspunkte, dass ein Teil des deliktischen Gewinns bzw. Schadens zum Zeitpunkt der Beschlagnahme klarerweise bereits verjährt ist (die Verfolgungsverjährung für Urkundenfälschung sowie einen Grossteil der vorliegend in Frage kommenden strafbaren Handlungen gegen das Vermögen beträgt 15 resp. 10 Jahre [Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c StGB]), lagen zur Zeit der Beschlagnahmeverfügung nicht vor und solche sind auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszumachen (vgl. vielmehr die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2022, wonach «das Loch» nach derzeitigem Ermittlungsstand insbesondere gestützt auf die E-Mail der E.________(Unternehmung) vom 25. Mai 2022 betreffend «Darlehensvertrag» Nr. 40003122 über CHF 3 Mio. sogar noch grösser als CHF 4 Mio. sein dürfte; vgl. zudem die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2022 Z. 62, wonach sich die Deliktssummer bis Ende 2012 auf CHF 4 Mio. summiert habe). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einem deliktischen Gewinn bzw. Schaden von CHF 4 Mio. ausgegangen ist. Die diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Schätzung gestützt auf die Angaben der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) sowie diejenigen des Beschwerdeführers selbst erscheint folgerichtig und genügt den summarischen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer hat eine kaufmännische Ausbildung und war zuletzt als Finanzverwalter tätig. Angesichts dessen war es evident, dass das vollständig beschlagnahmte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) offensichtlich unter CHF 4 Mio. liegen wird. Einer konkreten zahlenmässigen Gegenüberstellung von deliktischem Gewinn bzw. Schaden und Einziehungsvolumen in der angefochtenen Verfügung bedurfte es angesichts dessen nicht. Zwischenzeitlich liegt denn auch die Austrittsabrechnung der F.________(Vorsorgeeinrichtung) vom 9. Mai 2022 vor, aus welcher hervorgeht, dass sich das Altersguthaben des Beschwerdeführers per 30. April 2022 effektiv auf CHF 605'056.80 beläuft und damit deutlich tiefer ist als der angenommene deliktische Gewinn bzw. Schaden.
Dem Beschwerdeführer ist indes beizupflichten, dass in der angefochtenen Verfügung jeglicher Hinweis betreffend sein Existenzminimum fehlt. Wie vorstehend dargetan (vgl. E. 4.2 hiervor), haben die Strafverfolgungsbehörden schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügung kurz vor der Pensionierung stand resp. zufolge der fristlosen Kündigung bereits pensioniert war. Die von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich beschlagnahmten Pensionskassengelder des Beschwerdeführers stellen demnach mindestens teilweise sein ordentliches Einkommen dar. Der Beschwerdeführer kann über die Gesamtheit dieser Leistungen nicht mehr verfügen. Es stehen ihm und seiner Ehefrau zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zurzeit vermutlich einzig die Leistungen der AHV und das Erwerbseinkommen der Ehefrau von monatlich CHF 2'900.00 zur Verfügung (vgl. die «Allgemeinen Fragen zur Person» im Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022). Angesichts dessen stellt sich vorliegend in der Tat ernsthaft die Frage der Beachtung des vom Verfassungsrecht garantierten Existenzminimums. In einer solchen materiell einer Lohnpfändung des Betreibungsamtes gleichzustellenden Situation ist es Aufgabe der Strafbehörde, schon im Stadium der Beschlagnahme einen allfälligen Eingriff in den Notbedarf des Beschuldigten zu berücksichtigten und sich hierzu zu äussern (vgl. BEG 141 IV 360 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde denn auch explizit verlangt, dass seine finanzielle Situation zu berücksichtigen sei und auf Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO verwiesen, welcher – zwar betreffend die Kostendeckungsbeschlagnahme – den Schutz des Notbedarfs und der unpfändbaren Objekte normiert. Der Verweis der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme auf das Rügeprinzip geht damit fehl. Indem die Staatsanwaltschaft das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung und auch später unberücksichtigt liess resp. nicht mit mindestens knapper Begründung dargetan hat, weshalb dieses vorliegend offensichtlich nicht verletzt sein soll, kam sie den ihr obliegenden Begründungsanforderungen nicht nach und hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs – welche die Ausnahme darstellt – ist vorliegend nicht angezeigt. Zum einen hat sich der Beschwerdeführer selbst gegen eine Heilung ausgesprochen (vgl. S. 5 der Beschwerde). Zum anderen liegen der Beschwerdekammer in Strafsachen derzeit zu wenige Angaben betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor (vgl. die «Allgemeinen Fragen zur Person» im Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022; es fehlen insbesondere die Angaben zur Höhe der AHV-Rente, der Krankenkassenprämien und der Berufskosten der Ehefrau) und ginge dem Beschwerdeführer bei einem direkten Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen diesbezüglich eine Rechtsmittelinstanz verloren. Gestützt auf die derzeit vorliegenden Unterlagen kann nicht gesagt werden, das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei trotz der Beschlagnahme offensichtlich gewahrt.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zwecks Prüfung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und Erlasses einer neu begründeten Beschlagnahmeverfügung zurückzuweisen. Die Sicherstellung sämtlicher Auszahlungen/Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzahlungen bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung), lautend auf den Beschwerdeführer, bleibt bis zum neuen Entscheid über die Beschlagnahme aufrechterhalten, zumal die grundsätzlichen Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind und auch der Beschwerdeführer selbst keine umgehende Freigabe beantragt hat.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zum neuen Entscheid) trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die Angelegenheit wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückgewiesen. Die Sicherstellung sämtlicher Auszahlungen/Vorsorgeleistungen inklusive Vor- und Teilbezüge sowie Rentenzahlungen, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der F.________(Vorsorgeeinrichtung) auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit hin bleibt bis zum neuen Entscheid über die Beschlagnahme aufrechterhalten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 18. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 22 278
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
BGE 141 IV 360ATF 141 IV 360DTF 141 IV 360
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 141 IV 360ATF 141 IV 360DTF 141 IV 360
1B_530/2017
BK 18 537
BK 18 444
BK 16 257
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
BGE 141 IV 360ATF 141 IV 360DTF 141 IV 360
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF