BK 2022 286
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
5. Juli 2022Deutsch7 min
1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 stellte Staatsanwalt B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fest, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 3. Juni 2022 erschienen sei, weshalb der Strafbefehl BM 22 11752 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 rügte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss, dass weder aus der Unterschrift des unterschreibenden Staatsanwalts noch aus den Druckbuchstaben darunter dessen vollständiger Vorname hervorgehe, weshalb die Unterschrift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bzw. Lehre ungültig und der betreffende Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Am 16. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zukommen. Mit Brief vom 21. Juni 2022 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit, dass anhand seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft nicht klar sei, ob er wirklich Beschwerde führen wolle. Zudem sei die Beschwerde nicht hinreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführer innert Frist darlegen müsse, welche Punkte der Verfügung angefochten würden und welche Gründe einen anderen Entscheid (betreffend die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Einsprache) nahelegten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdekammer geltend, der Staatsanwalt habe seine rechtsstaatliche Verpflichtung nicht erfüllt. Der Eingabe liegt ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2022 bei, in welchem geltend gemacht wird, der Strafbefehl BM 22 11752 sei nichtig und ungültig, da die Formvorschriften nicht erfüllt seien. Mit Überweisungszettel vom 30. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ausserdem zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 27. Juni 2022 zukommen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Beschluss
BK 22 286
Bern, 5. Juli 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Rudin
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2022 (BM 22 11752)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 stellte Staatsanwalt B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fest, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 3. Juni 2022 erschienen sei, weshalb der Strafbefehl BM 22 11752 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 rügte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss, dass weder aus der Unterschrift des unterschreibenden Staatsanwalts noch aus den Druckbuchstaben darunter dessen vollständiger Vorname hervorgehe, weshalb die Unterschrift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bzw. Lehre ungültig und der betreffende Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Am 16. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zukommen. Mit Brief vom 21. Juni 2022 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit, dass anhand seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft nicht klar sei, ob er wirklich Beschwerde führen wolle. Zudem sei die Beschwerde nicht hinreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführer innert Frist darlegen müsse, welche Punkte der Verfügung angefochten würden und welche Gründe einen anderen Entscheid (betreffend die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Einsprache) nahelegten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdekammer geltend, der Staatsanwalt habe seine rechtsstaatliche Verpflichtung nicht erfüllt. Der Eingabe liegt ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2022 bei, in welchem geltend gemacht wird, der Strafbefehl BM 22 11752 sei nichtig und ungültig, da die Formvorschriften nicht erfüllt seien. Mit Überweisungszettel vom 30. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ausserdem zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 27. Juni 2022 zukommen.
Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Entgegen dem eher engen Wortlaut von Art. 385 Abs. 1 StPO ist es darüber hinaus stets möglich, in der Beschwerde nicht nur materielle Rügen gegen einen Entscheid vorzutragen, sondern auch geltend zu machen, dass der angefochtene Entscheid aus formellen Gründen ungültig oder nichtig sei. In solchen Fällen beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die gerügten formellen Punkte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird insofern eingetreten.
3. Der Beschwerdeführer macht mit einem unzutreffenden Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie einen Kommentar zum Obligationenrecht geltend, Unterschriften hätten stets Vor- und Nachname zu enthalten bzw. müssten diese aus der Unterschrift oder den darunter gedruckten Buchstaben ersichtlich sein, weshalb die angefochtene Verfügung ungültig sei.
4. Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Endentscheide haben in der Einleitung die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder zu enthalten (Art. 81 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist namentlich für die Geltendmachung von Ausstandsgründen wesentlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1). Die Unterschrift dient in diesem Kontext insbesondere dazu zu überprüfen, ob die im Rubrum genannte Verfahrensleitung mit derjenigen übereinstimmt, welche den Entscheid unterschrieben hat. Zur Lesbarkeit der Unterschrift selbst halten Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger fest was folgt (a.a.O., Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil - Band I und Band II, 11. Aufl. 2020, S. 102 f. N. 511): Ausgeschriebener Familien- und Vorname genügen in jedem Fall. In den meisten Fällen dürfte auch der blosse Familienname (ohne Vorname) ausreichend sein. Soweit verkehrsüblich, genügen statt des vollen Namens auch Abkürzungen oder andere Bezeichnungen der Person: zum Beispiel Angabe eines Verwandtschaftsverhältnisses («Dein Vater») oder eines Pseudonyms, wenn es nicht der Verheimlichung der Identität des Unterzeichnenden dient. Blosse Initialen dagegen reichen nur aus, «um Änderungen oder Zusätze zu einer im Übrigen voll unterzeichneten Erklärung zu bekräftigen». Die Lesbarkeit der Unterschrift wird zwar nicht gefordert; doch müssen mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sein, «weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt».
5. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer anhand des Rubrums der angefochtenen Verfügung unschwer erkennen, dass Staatsanwalt B.________ im Verfahren gegen ihn die Verfahrensleitung inne hat und er konnte anhand der Unterschrift auch erkennen, dass genannter Staatsanwalt die angefochtene Verfügung unterzeichnet hatte. Nicht geltend gemacht hat der Beschwerdeführer, dass er einen Anspruch darauf hat, den Vornamen von B.________ zu erfahren, etwa, weil es zwei Staatsanwälte B.________ geben könnte und er gegen den einen Ausstandsgründe vorbringen möchte. Auch schadet nicht, dass der Vorname von Staatsanwalt B.________, wie sonst im Kanton Bern üblich, nicht aus dem Staatskalender hervorgeht. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass er aus diesem Grund nicht nachvollziehen konnte, ob B.________ wirklich Staatsanwalt sei, zumal die Verfügung mit dem Layout der Staatsanwaltschaft versehen ist und gemäss der Sendungsnachverfolgung auch von der Staatsanwaltschaft stammt. Auch erfüllt die Unterschrift selbst die formellen Anforderungen an eine Unterschrift. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 5. Juli 2022
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Rudin
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 22 286
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
6B_845/2015
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF